Wo beantrage ich ein Führungszeugnis in Bremen?

Zulassung als niedergelassener Vertragszahnarzt

Ein niedergelassener Vertragszahnarzt ist in seiner eigenen Praxis tätig. Er hat die Möglichkeiten angestellte Zahnärzte und Assistenten zu beschäftigen. Es ist möglich, mit einem oder mehreren Kollegen eine

  • Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
    • - Genehmigung muss durch den Zulassungsausschuss erfolgen, ein Gesellschaftsvertrag ist beizufügen. Die Gebühren für das Gründen einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft betragen nach § 46 Absatz 1c Zulassungsverordnung 120 €.
    • - Eine Abrechnungsnummer (eine Abrechnung bei der KZV)
    • - Ein Patientenstamm
    • - Gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten, des Personals und der Ressourcen
    • - Gründung nur mit Vertragszahnärzten möglich

oder eine

  • Praxisgemeinschaft
    • - Zwei oder mehr Abrechnungsnummern (zwei oder mehr Abrechnungen bei der KZV)
    • - Zwei oder mehr Patientenstämme (strikte Trennung)
    • - Teilen der Räumlichkeiten, des Personals und der Ressourcen
    • - Gründung auch mit anderen Arztgruppen möglich

 zu gründen.
Für die Zulassung als niedergelassener Vertragszahnarzt sind gem. § 18 Zulassungsverordnung für Zahnärzte folgende Unterlagen einzureichen:

  • - Ausgefülltes Antragsformular samt allen beiliegenden Erklärungen
  • - Beglaubigte Geburtsurkunde
  • - Beglaubigte Approbationsurkunde
  • - Beglaubigte Promotionsurkunde (nur wenn Promotion erfolgt ist)
  • - Zeugnisse/Bescheinigungen über die zahnärztlichen Tätigkeiten seit der Approbation
  • - Auszug aus dem Zahnarztregister
  • - Lebenslauf
  • - Einfaches polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • - Bescheinigung gem. § 18 Abs. 2c Zulassungsverordnung für Zahnärzte über bisherige Zulassungen als niedergelassener Vertragszahnarzt

Gem. § 46 Zulassungsverordnung beträgt die Antragsgebühr für die Zulassung 100 €. Weitere 400 € werden nach unanfechtbar gewordener Zulassung als Verwaltungsgebühr erhoben.

Beschäftigung als angestellter Zahnarzt gem. § 32b Zulassungsverordnung

Ein zugelassener Vertragszahnarzt kann bis zu drei angestellte Zahnärzte in Vollzeit beschäftigen. Ein vierter angestellter Zahnarzt kann nur mit einer ausführlichen Begründung beantragt werden, aus welcher hervorgeht, wie die Beaufsichtigung aller Angestellten zu jeder Zeit sicher gestellt ist. Die Beschäftigung darf in keinem Fall vor der Genehmigung des Zulassungsausschusses beginnen.
Für die Beschäftigung als angestellter Zahnarzt gem. § 32b Zulassungsverordnung sind gem. § 18 Zulassungsverordnung folgende Unterlagen einzureichen:

  • - Ausgefülltes Antragsformular samt allen beiliegenden Erklärungen
  • - Beglaubigte Geburtsurkunde
  • - Beglaubigte Approbationsurkunde
  • - Beglaubigte Promotionsurkunde (nur wenn Promotion erfolgt ist)
  • - Zeugnisse/Bescheinigungen über die zahnärztlichen Tätigkeiten seit der Approbation
  • - Auszug aus dem Zahnarztregister
  • - Lebenslauf
  • - Einfaches polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • - Bescheinigung gem. § 18 Abs. 2c Zulassungsverordnung über bisherige Zulassungen als niedergelassener Vertragszahnarzt
  • - Anstellungsvertrag in Kopie

Gem. § 46 Zulassungsverordnung beträgt die Antragsgebühr für die Anstellung 120 €. Nach erfolgter Genehmigung werden 400 € erhoben, weitere 400 € nach erfolgter Eintragung in das Angestelltenverzeichnis.
Änderungen oder Beendigungen der Anstellung eines Zahnarztes sind der KZV Bremen unverzüglich bekannt zu geben.

Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten

Anders als bei der Zulassung als niedergelassener Vertragszahnarzt oder der Beschäftigung als angestellter Zahnarzt gem. § 32b Zulassungsverordnung ist die Genehmigung eines Assistenten nicht an eine Sitzung des Zulassungsausschusses gebunden. Der Antrag muss rechtzeitig (ca. zwei Wochen) vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit eingereicht werden. Die Tätigkeitsaufnahme darf erst

nach

der erfolgten Genehmigung erfolgen. Beizufügen ist eine beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde oder eine Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz (Anzufordern bei der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen). Sofern Entlastungsassistenten nicht über eine deutsche Approbation, sondern lediglich über eine vorläufige Berufserlaubnis gem. § 13 Zahnheilkundegesetz verfügen, können die Tätigkeitszeiten dieser Entlastungsassistenten nicht nachträglich auf die Vorbereitungszeit gem. § 3 Abs. 2 der Zulassungsverordnung angerechnet werden.
Jeder zugelassene Vertragszahnarzt darf gemäß der Assistentenrichtlinie der KZV Bremen vom 01.02.2020 einen Assistenten in Vollzeit beschäftigen. Gleiches gilt für Medizinische Versorgungszentren. Bei Teilzeitbeschäftigten können auch mehrere Assistenten beschäftigt werden, solange der zusammengerechnete Tätigkeitsumfang die Summe von 1 nicht überschreitet. Bitte beachten Sie hierzu die verschiedenen Möglichkeiten des Tätigkeitsumfangs:

  • - Ab 30 Stunden pro Woche                         1,00
  • - 29-20 Stunden pro Woche                         0,75
  • - 19-10 Stunden pro Woche                         0.50
  • - Unter 10 Stunden pro Woche                   0,25

Änderungen oder vorzeitige Beendigungen eines Assistenten sind der KZV Bremen unverzüglich bekannt zu geben. Beschäftigungszeiten, welche ohne eine Genehmigung erfolgen, können der Vorbereitungs-/Weiterbildungszeit nicht angerechnet werden!
Entlastungsassistenten:              Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten darf nicht der Vergrößerung der Praxis dienen. Ist der Entlastungsassistent mit einer Berufserlaubnis gem. § 13 Zahnheilkundegesetz genehmigt, so können diese Zeiten nicht der Vorbereitungszeit angerechnet werden. Einzureichende Unterlagen:

  • - Vollständig ausgefüllter Antrag
  • - Beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde oder eine Berufserlaubnis gem. § 13 Zahnheilkundegesetz

Vorbereitungsassistenten:        Insofern die Vorbereitungszeit nicht in einer Vollzeitbeschäftigung (ab 30 Stunden die Woche) absolviert wird, verlängert sie sich dementsprechend. Der Vorbereitungszeit anerkannt werden nur Beschäftigungen mit einem Tätigkeitsumfang von mind. 19 Stunden die Woche. Jeder Vertragszahnarzt, der seit mind. acht Quartalen an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt, kann einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen. Voraussetzung für die Genehmigung eines Vorbereitungsassistenten ist der Erhalt der deutschen Approbation. Eine Genehmigung kann nicht mit einer Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz erfolgen. Erst nach erfüllter Vorbereitungszeit kann ein Zahnarzt in das Zahnarztregister eingetragen werden und somit als niedergelassener Vertragszahnarzt oder als angestellter Zahnarzt gem. § 32b Zulassungsverordnung tätig werden.
Einzureichende Unterlagen:

  • - Vollständig ausgefüllter Antrag
  • - Beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde

Weiterbildungsassistenten:      Zugelassene Vertragszahnärzte können einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen, wenn Sie durch die Zahnärztekammer Bremen dazu ermächtigt worden sind (Kieferorthopädie und zahnärztliche Chirurgie).Voraussetzung für die Genehmigung eines Weiterbildungsassistenten ist der Erhalt der deutschen Approbation. Eine Genehmigung kann nicht mit einer Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz erfolgen.
Einzureichende Unterlagen:

  • - Vollständig ausgefüllter Antrag
  • - Beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde
  • - Weiterbildungsermächtigung der Zahnärztekammer Bremen

Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters

Um als Vertreter tätig zu werden, muss die deutsche Approbation vorliegen und mind. ein halbes Jahr der Vorbereitungszeit absolviert worden sein. Somit ist jeder zugelassene Vertragszahnarzt und angestellte Zahnarzt gem. § 32b Zulassungsverordnung zur Vertretung berechtigt. Ebenso wie die Genehmigung von Assistenten ist auch die Genehmigung eines Vertreters nicht an eine Sitzung des Zulassungsausschusses gebunden. Der Antrag muss rechtzeitig (ca. zwei Wochen) vor dem geplanten Beginn der Vertretung eingereicht werden. Die Tätigkeitsaufnahme darf erst

nach

der erfolgten Genehmigung erfolgen. Eine Vertretung ist nach § 32 Absatz 1 Zulassungsverordnung aus folgenden Gründen möglich:

  • - Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung
  • - Schwangerschaft, Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub
  • - Krankheit
  • - Pflege eines nahen Angehörigen
  • - Fortbildungen
  • - Wehrübungen
  • - Urlaub

Ein zugelassener Vertragszahnarzt kann sich innerhalb von zwölf Monaten für die Dauer von bis zu drei Monaten vertreten lassen. Eine zugelassene Vertragszahnärztin kann sich nach der Entbindung bis zu zwölf Monate vertreten lassen, wenn die Vertretertätigkeit und die Entbindung einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Die Vertretung dient der Überbrückung einer vorübergehenden Abwesenheit, nicht zum Ausgleich einer Berufsunfähigkeit. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so muss diese der KZV unverzüglich mitgeteilt werden.
Einzureichende Unterlagen:

  • - Vollständig ausgefüllter Antrag (Assistentenantrag)
  • - Beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde des Vertreters

Wo kann ich Führungszeugnis beantragen Bremen?

Sie können ein Führungszeugnis an Ihrem Hautwohnsitz oder an Ihrem Nebenwohnsitz beantragen. Vereinbaren Sie dafür einen Termin in einem der BürgerServiceCenter. Dort müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis ausweisen und können ein Führungszeugnis beantragen.

Wo kann man das Führungszeugnis beantragen?

Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen.

Wie viel kostet es ein Führungszeugnis zu beantragen?

Für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung In diesem Fall kostet die Bescheinigung somit insgesamt 16,40 Euro (bei elektronischem Antrag mit Bürgerkarte, z.B. Handy-Signatur, 10,70 Euro).

Was brauche ich um online ein Führungszeugnis zu beantragen?

Ihr Führungszeugnis können Sie schnell, einfach und sicher mit Ihrem Online-Ausweis beantragen. Neben Ihrem aktivierten Online-Ausweis benötigen Sie ein NFC-fähiges Smartphone als Kartenlesegerät sowie eine Software, zum Beispiel die kostenlose AusweisApp2 des Bundes.