Zulassung als niedergelassener VertragszahnarztEin niedergelassener Vertragszahnarzt ist in seiner eigenen Praxis tätig. Er hat die Möglichkeiten angestellte Zahnärzte und Assistenten zu beschäftigen. Es ist möglich, mit einem oder mehreren Kollegen eine Show
oder eine
zu gründen.
Gem. § 46 Zulassungsverordnung beträgt die Antragsgebühr für die Zulassung 100 €. Weitere 400 € werden nach unanfechtbar gewordener Zulassung als Verwaltungsgebühr erhoben. Beschäftigung als angestellter Zahnarzt gem. § 32b Zulassungsverordnung Ein zugelassener Vertragszahnarzt kann bis zu drei angestellte Zahnärzte in Vollzeit beschäftigen. Ein vierter angestellter Zahnarzt kann
nur mit einer ausführlichen Begründung beantragt werden, aus welcher hervorgeht, wie die Beaufsichtigung aller Angestellten zu jeder Zeit sicher gestellt ist. Die Beschäftigung darf in keinem Fall vor der Genehmigung des Zulassungsausschusses beginnen.
Gem. § 46 Zulassungsverordnung beträgt die Antragsgebühr für die Anstellung 120 €. Nach erfolgter Genehmigung werden 400 € erhoben, weitere 400 € nach erfolgter Eintragung in das Angestelltenverzeichnis. Genehmigung zur Beschäftigung eines AssistentenAnders als bei der Zulassung als niedergelassener Vertragszahnarzt oder der Beschäftigung als angestellter Zahnarzt gem. § 32b Zulassungsverordnung ist die Genehmigung eines Assistenten nicht an eine Sitzung des Zulassungsausschusses gebunden. Der Antrag muss rechtzeitig (ca. zwei Wochen) vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit eingereicht werden. Die Tätigkeitsaufnahme darf erst nach der erfolgten Genehmigung erfolgen. Beizufügen ist eine
beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde oder eine Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz (Anzufordern bei der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen). Sofern Entlastungsassistenten nicht über eine deutsche Approbation, sondern lediglich über eine vorläufige Berufserlaubnis gem. § 13 Zahnheilkundegesetz verfügen, können die Tätigkeitszeiten dieser Entlastungsassistenten nicht nachträglich auf die Vorbereitungszeit gem.
§ 3 Abs. 2 der Zulassungsverordnung angerechnet werden.
Änderungen oder vorzeitige Beendigungen eines Assistenten sind der KZV Bremen unverzüglich bekannt zu geben. Beschäftigungszeiten, welche ohne eine Genehmigung erfolgen, können der Vorbereitungs-/Weiterbildungszeit nicht angerechnet werden!
Vorbereitungsassistenten:
Insofern die Vorbereitungszeit nicht in einer Vollzeitbeschäftigung (ab 30 Stunden die Woche) absolviert wird, verlängert sie sich dementsprechend. Der Vorbereitungszeit anerkannt werden nur Beschäftigungen mit einem Tätigkeitsumfang von mind. 19 Stunden die Woche. Jeder Vertragszahnarzt, der seit mind. acht Quartalen an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt, kann einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen. Voraussetzung für die Genehmigung eines
Vorbereitungsassistenten ist der Erhalt der deutschen Approbation. Eine Genehmigung kann nicht mit einer Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz erfolgen. Erst nach erfüllter Vorbereitungszeit kann ein Zahnarzt in das Zahnarztregister eingetragen werden und somit als niedergelassener Vertragszahnarzt oder als angestellter Zahnarzt gem. § 32b Zulassungsverordnung tätig werden.
Weiterbildungsassistenten: Zugelassene Vertragszahnärzte können einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen, wenn Sie durch die Zahnärztekammer Bremen dazu ermächtigt worden sind (Kieferorthopädie und zahnärztliche Chirurgie).Voraussetzung für die Genehmigung eines Weiterbildungsassistenten ist der Erhalt der deutschen Approbation. Eine Genehmigung kann nicht mit einer
Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz erfolgen.
Genehmigung zur Beschäftigung eines VertretersUm als Vertreter tätig zu werden, muss die deutsche Approbation vorliegen und mind. ein halbes Jahr der Vorbereitungszeit absolviert worden sein. Somit ist jeder zugelassene Vertragszahnarzt und angestellte Zahnarzt gem. § 32b Zulassungsverordnung zur Vertretung berechtigt. Ebenso wie die Genehmigung von Assistenten ist auch die Genehmigung eines Vertreters nicht an eine Sitzung des Zulassungsausschusses gebunden. Der Antrag muss rechtzeitig (ca. zwei Wochen) vor dem geplanten Beginn der Vertretung eingereicht werden. Die Tätigkeitsaufnahme darf erst der erfolgten Genehmigung erfolgen. Eine Vertretung ist nach § 32 Absatz 1 Zulassungsverordnung aus folgenden Gründen möglich:
Ein zugelassener Vertragszahnarzt kann sich innerhalb von zwölf Monaten für die Dauer von bis zu drei Monaten vertreten lassen. Eine zugelassene
Vertragszahnärztin kann sich nach der Entbindung bis zu zwölf Monate vertreten lassen, wenn die Vertretertätigkeit und die Entbindung einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Die Vertretung dient der Überbrückung einer vorübergehenden Abwesenheit, nicht zum Ausgleich einer Berufsunfähigkeit. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so muss diese der KZV unverzüglich mitgeteilt werden.
Wo kann ich Führungszeugnis beantragen Bremen?Sie können ein Führungszeugnis an Ihrem Hautwohnsitz oder an Ihrem Nebenwohnsitz beantragen. Vereinbaren Sie dafür einen Termin in einem der BürgerServiceCenter. Dort müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis ausweisen und können ein Führungszeugnis beantragen.
Wo kann man das Führungszeugnis beantragen?Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen.
Wie viel kostet es ein Führungszeugnis zu beantragen?Für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung
In diesem Fall kostet die Bescheinigung somit insgesamt 16,40 Euro (bei elektronischem Antrag mit Bürgerkarte, z.B. Handy-Signatur, 10,70 Euro).
Was brauche ich um online ein Führungszeugnis zu beantragen?Ihr Führungszeugnis können Sie schnell, einfach und sicher mit Ihrem Online-Ausweis beantragen. Neben Ihrem aktivierten Online-Ausweis benötigen Sie ein NFC-fähiges Smartphone als Kartenlesegerät sowie eine Software, zum Beispiel die kostenlose AusweisApp2 des Bundes.
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