§ 56 BauO NRW 2018, Bauleitende
(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der
Arbeiten der Unternehmen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmen bleibt unberührt. (2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er oder sie auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind eine geeignete Fachbauleiterin oder ein geeigneter Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die
Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen. Normen Baden-Württemberg:
§ 45 LBO BW § 56 MBO BaustellV Information Bauleiter ist derjenige, der (zivilrechtlich) die Verpflichtung übernommen hat, darüber zu wachen, dass das Vorhaben entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Bauleiter hat darüber zu wachen,
durchgeführt wird. Der Bauleiter wird vom Bauherrn bestellt (§ 53 MBO). Bauleiter kann auch ein mit der Ausführung des Vorhabens betrauter Unternehmer sein, d.h. es muss nicht stets eine besondere Person sein. Der Name des beauftragten Bauleiters ist vor Baubeginn vom Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Bauleiters. Persönliche Voraussetzungen des Bauleiters sind gemäß § 56 Abs. 2 MBO
Ferner ist der Bauleiter für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich. Es geht um den Schutz der Arbeitnehmer und Dritter. In diesem Zusammenhang ist auch die arbeitsschutzrechtliche Verordnung über Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen zu beachten. Beispiel:Der Bauleiter hat die Gerüste, Schutzvorrichtungen bei Aufzügen usw. zu überwachen. Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der Bauherr einen Koordinator zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu bestellen (§ 4 Abs. 1 BaustellV). Dieser hat den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen. Die Koordinierung kann der Bauherr selbst wahrnehmen bzw. den Bauleiter oder einen Dritten beauftragen. Die Tätigkeit des Bauleiters unterliegt aufgrund der Aufgaben einem hohem Haftungsrisiko. Voraussetzung ist jedoch die schuldhafte Verletzung der Pflichten. Fehler des Bauleiters werden dem Auftragnehmer zugerechnet:
Siehe auch Architekt - Vollmacht Bauherr Bauleitplanung Bauträger Sicherheits- und Gesundheitskoordinator BGH 23.10.2003 - VII ZR 448/01 (Haftung des Bauleiters) BGH 24.07.2003 - VII ZR 79/02 (Keine nachträglich konkludente Stundenlohnvereinbarung durch Unterzeichnung der Stundenlohnnachweise durch Bauleiter) Wer darf in NRW Bauleiter sein?(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er oder sie auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind eine geeignete Fachbauleiterin oder ein geeigneter Fachbauleiter heranzuziehen.
Wer darf als Bauleiter eingetragen werden?Wer wird als Bauleiter zugelassen? In der Regel sind es Architekten oder Bauingenieure, die sich als Bauleiter spezialisiert haben. Sie verfügen über die notwendige Bauvorlageberechtigung und die nötige Berufserfahrung.
Kann jeder Bauleiter werden?Wer kann Bauleiter sein? Bauleiter darf nur sein, wer über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügt. Die notwendige Qualifikation richtet sich nach der Art, Größe und Lage der Baustelle.
Kann man sich selbst als Bauleiter benennen?Sich selbst zu bennen bringt nichts, denn nach §59a muss ein Bauleiter über die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendige Sachkunde und Erfahrung verfügen.
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