Wer ist berechtigt ein delisting auslösen

Ein Aktienindex spiegelt mehrere Aktien und deren Kursverlauf wieder. Der in Deutschland bekannteste Aktienindex ist wohl der DAX. Weitere bekannte Indizes sind der Dow-Jones für USA, der EURO STOXX 50 für Europa und der Nikkei für Japan.

Oft fasst ein Aktienindex Unternehmen zusammen, die an der Börse am meisten wert sind. Was heißt das? Der Börsenkurs multipliziert mit der Anzahl an Aktien ergibt den größten Betrag. Dazu kann man Börsenwert oder auch Marktkapitalisierung sagen.


Über die Zusammensetzung und Berechnungsmethode eines Index entscheidet der Indexanbieter. Er kann beispielsweise einen Index aufsetzen, der eine Region oder ein bestimmtes Land abbildet (z.B. Deutschland im DAX). Oder er bildet einen Branchen-Sektor ab (z.B. Technologieunternehmen in Deutschland im TecDAX). Hier gibt es viele verschiedene Möglichkeiten.

I. EinleitungDas in Polen zum 1. 1. 2001 in Kraft getretene Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften vom 15. 9. 20001Kodeks spó?ek handlowych (Das Gesetz über die Handelsgesellschaften), Dz. 2000 U. Nr 94, poz. 1037 (fortan: HGG). (HGG) stellt eine grundlegende Kodifizierung des Gesellschaftsrechts dar. Es setzte gleichzeitig das Handelsgesetzbuch vom 27. 6. 19342Kodeks handlowy (Handelsgesetzbuch), Dz.U. 1934, Nr. 57, poz. 502. mit Ausnahme der Vorschriften über die Firma und die Prokura3Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Firma und Prokura wurden letztlich durch die Novelle zum Zivilgesetzbuch vom 14. 2. 2003 (Dz. U. 2003, Nr. 49, poz. 408) aufgehoben. außer Kraft. Mit der Neuregelung des Gesellschaftsrechts soll laut der Gesetzesbegründung4Soltysi?ski/Szajkowski/Szuma?ski, Ustawa prawo spó?ek handlowych. Projekt z dnia 31 marca 1999 (Das Gesetz über die Handelsgesellschaften. Entwurf vom 31. 3. 1999. Die Begründung zum Gesetzentwurf), Studia Prawnicze 1-2/1999, 149-150 (nachfolgend: Ustawa). vor allem das Ziel erreicht werden, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Beitritt Polens zur Europäischen Union zu schaffen5Die Verpflichtung zur Rechtsangleichung an die EU im Bereich des Gesellschaftsrechts ergibt sich bereits aus Art. 68 und Art. 69 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 16. 12. 1991 (Uk?ad Europejski ustanawiajacy stowarzyszenie mi?dzy Polsk? a Wspólnotami Europejskimi i ich pa?stwami cz?onkowskimi, Dz. U. 1994, Nr. 11, poz. 38).. Im Zuge der Rechtsangleichung an die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union wurden die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft weit gehend geändert6Hierzu ausführlich Poli?ski, Kodeks spó?ek handlowych a dyrektywy Unii Europejskiej (Das Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften und die Richtlinien der Europäischen Union), Przegl?d Prawa Handlowego 7/2001, 33-35.. Eine bedeutende Anpassung an die Anforderungen der EU stellt insbesondere die Einführung in das polnische Aktiengesellschaftsrecht der Regelungen über die bisher unbekannten Rechtsinstitute, wie die freiwillige Einziehung und Zwangseinziehung von Aktien, sowie über das Recht des Aktionärs auf Auskunft dar. Von Bedeutung sind ebenfalls die neuen Bestimmungen betreffend die Verschmelzung, Teilung und Umwandlung von Gesellschaften. Neben der Umsetzung der aktienrechtlichen EU-Richtlinien hatte der polnische Gesetzgeber auch zum Ziel, einen modernen rechtlichen Rahmen für die Behauptung polnischer Aktiengesellschaften in einem marktwirtschaftlichen System zu schaffen7Szuma?ski, Nowe polskie prawo spó?ek handlowych (Das neue polnische Recht der Handelsgesellschaften), Przegl?d Prawa Handlowego, 1/2001, 2 (nachfolgend: Nowe).. Eine bedeutende Neuerung in diesem Bereich ist die Einführung des so genannten Squeeze-out. Im Dritten Buch in Abschnitt 2 des Gesetzes über die Handelsgesellschaften ist Art. 418 eingeführt worden, der einen Zwangsaufkauf von Aktien regelt. Diese Vorschrift räumt einer Gruppe von höchstens fünf Aktionären, die mindestens 90 % des Grundkapitals halten, das Recht ein, die übrigen Aktionäre, die weniger als 5 % des Grundkapitals vertreten, durch Beschluss der Hauptversammlung gegen Zahlung eines Einkaufspreises zwangsweise aus der Gesellschaft auszuschließen. Der Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer AG in der Form des Zwangsaufkaufs von Aktien ist ein neues Rechtsinstitut, zu dem es im polnischen Gesellschaftsrecht kein Vorbild gibt. Die Bestimmungen des Art. 418 HGG basieren auf den entsprechenden Regelungen des Squeeze-out in den anderen europäischen Ländern, insbesondere auf dem französischen, belgischen sowie niederländischen Recht8Soltysi?ski/Szajkowski/Szuma?ski, Ustawa (Fn. 4), S. 177..Der Squeeze-out hat, ebenso wie in den anderen europäischen Ländern9Vgl. dazu Warcho?, Regulacja instytucji squeeze-out i reverse squeeze-out w Unii Eurpejskiej (Die Regelung des Institutes des Squeeze-out und der Reverse-Squeeze-out in der Europäischen Union), Przegl?d Prawa Handlowego 12/2002, 32-38 (nachfolgend: Regulacja); Radwan, Przymusowy wykup akcji drobnych akcjonariuszy w prawie brytyjskim na tle k.s.h. (Der Zwangsaufkauf von Aktien der Kleinaktionäre im britischen Recht im Lichte des HGG), Przegl?d Prawa Handlowego 1/2003, 41-48 (nachfolgend: Przymusowy)., auch im polnischen Aktiengesellschaftsrecht einen festen Platz errungen. Trotz der in der Literatur10Bielski, Przymusowy wykup akcji drobnych akcjonariuszy a natura spó?ki akcyjnej (Der Zwangsaufkauf von Aktien der Kleinaktionäre und die Natur der Aktiengesellschaft), Przegl?d Prawa Handlowego 11/2001, 11-19; Fr?ckowiak, in: Kodeks spó?ek handlowych. Komentarz (Das Gesetz über die Handelsgesellschaften. Kommentar), 2001, S. 675 (nachfolgend: Kodeks); Kidyba, Kodeks spó?ek handlowych. Tom II. Komentarz do art. 301-633 k.s.h. (Das Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften. Band II. Kommentar zu den Art. 301-633 HGG), 2002, S. 549 (nachfolgend: Kodeks); Pabis, O potrzebie nowelizacji kodeksu spó?ek handlowych (Über die Notwendigkeit der Novellierung des Gesetzes über die Handelsgesellschaften), Prawo Spó?ek 4/2003, 44 (nachfolgend: O potrzebie). teilweise erhobenen Bedenken verfassungsrechtlicher Natur gegen die Regelung des Art. 418 HGG hat die herrschende Meinung11Szuma?ski, Prymat kapita?u nad osob? (Der Vorrang des Kapitals vor der Person), Rzeczpospolita z 14. 2. 2001; ders., Przymusowy wykup akcji drobnych akcjonariuszy (Der Zwangsaufkauf von Aktien der Kleinaktionäre), Przegl?d Prawa Handlowego 11/2001, S. 3-6 (nachfolgend: Przymusowy); ders., Nowe (Fn. 7), S. 10; Radwan, Squeeze-out? Tak!, ale nie tak - kilka uwag na temat planowanej nowelizacji art. 418 k.s.h. (Der Squeeze-out? Ja!, aber nicht so - einige Anmerkungen zur geplanten Novellierung des Art. 418 HGG), Prawo Spó?ek 4/2003, 48-54 (nachfolgend: Squeeze-out); ders., Przymusowy (Fn. 9), S. 41-48; Warcho?, W?asno?? bez aureoli (Das Eigentum ohne die Aureole), Rzeczpospolita z 14. 6. 2002; ders., Regulacja (Fn. 9), S. 38. dieses neue Rechtsinstitut als verfassungsrecht-lich unbedenklich eingestuft. Bei dem Ausschluss der Aktionäre sind aber wohl nach wie vor viele Fragen offen, zumal die einschlägige Rechtsprechung zum Zwangsaufkauf nach wie vor noch nicht vorliegt. Den für die polnische Praxis des Ausschlusses besonders relevanten Fragen wird in diesem Beitrag bei der Auseinandersetzung mit der Regelung des Art. 418 HGG besondere Aufmerksamkeit gewidmet.II. RegelungszweckDer Squeeze-out der Aktionäre stellt sich im Gebiet des Aktiengesellschaftsrechts als Äquivalent des Ausschlusses der Gesellschafter aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dar12Szuma?ski, Nowe (Fn. 7), S. 10.. Einer der wichtigsten Gründe für die Einführung des Zwangsaufkaufs in das polnische Recht ist der Schutz der Mehrheitsaktionäre gegen den Missbrauch der Minderheitsrechte durch die Kleinaktionäre13Czerniawski, Kodeks spó?ek handlowych. Przepisy o spó?ce akcyjnej. Komentarz (Das Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften. Die Vorschriften über die Aktiengesellschaft. Kommentar), 2001, S. 369 (nachfolgend: Kodeks); Szuma?ski, Nowe (Fn. 7), S. 10; ders., Przymusowy (Fn. 11), S. 2.. Obwohl die Großaktionäre über die für die volle Kontrolle über die Gesellschaft erforderliche Mehrheit verfügen, müssen sie aber gleichwohl damit auf die gesetzlichen Schutzrechte der Minderheitsaktionäre bei allen Maßnahmen Rücksicht nehmen. Ein großes Problem stellt insbesondere die Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse durch die Minderheitsaktionäre dar. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass auch einem Aktionär mit nur einer Aktie grundsätzlich das Recht zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen zusteht, die seiner Ansicht nach nicht rechtmäßig zustande gekommen sind. Die polnische Praxis zeigt, dass diese Rechtsposition von den Kleinaktionären - den so genannten Korporationserpressern - oftmals missbräuchlich eingesetzt wurde. In diesem Bereich bestand ein besonderer Mehrheitsschutzbedarf, zumal die bisher geltenden Regelungen des Handelsgesetzbuches dem praktischen Bedürfnis der reibungslosen Führung der Gesellschaft durch den Großaktionär nicht in ausreichendem Maße die Rechnung trugen.Der Squeeze-out ermöglicht ferner, die Kosten des Funktionierens der Gesellschaft, die mit dem Vorhandensein von einigen wenigen Minderheitsaktionären mit geringem Aktienbesitz verbunden sind, zu versenken14Stroi?ski, Cele oraz ryzyka przymusowego wykupu akcji w kodeksie spó?ek handlowych (Zwecke und Risiken des Zwangsaufkaufs von Aktien im Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften), Przegl?d Prawa Handlowego 12/2001, 19-28.. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Kosten der Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung, beispielsweise die Kosten der Bekanntmachungen im Gerichtsanzeiger15Wörtlich: Monitor S?dowy i Gospodarczy. (Art. 402 §§ 1, 2 HGG) oder der Ausübung des Auskunftsrechts durch die Aktionäre (Art. 428, 429 HGG). Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn nur wenige Aktionäre nahezu das ganze Kapital halten, beispielsweise 90%, und die restlichen Aktien stark verstreut sind. Im Normalfall sind die Kleinaktionäre nicht mehr in der Lage, die ihnen zustehenden spezifischen aktienrechtlichen Minderheitsrechte wahrzunehmen, da sie die erforderliche Hürde von 10% am Grundkapital (z. B. Art. 400, 463 § 2 HGG) nicht erreicht haben. Trotzdem ist der Vorstand vor die Aufgabe gestellt, umfangreiche schriftliche Berichte und mündliche Erläuterungen für die Hauptversammlung vorbereiten zu müssen, die die notwendigen Beschlüsse zu fassen hat, um hierdurch den wenigen Aktionären, die von ihrem Recht auf Auskunft, ihrem Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung und dem Stimmrecht Gebrauch machen wollen, in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen. Im Hinblick darauf führt die Existenz einer geringen Zahl von Minderheitsaktionären zu erheblichem laufenden Formalaufwand, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung ihrer Beteiligung an der Gesellschaft und zu ihrem Finanzierungsbeitrag steht, die in dem Fall eher symbolisch sind16Szuma?ski, Nowe (Fn. 7), S. 2..Schließlich erleichtert der Squeeze-out in entscheidendem Maße die Realisierung der von dem Hauptaktionär für notwendig erachteten Strukturänderungen, da auf Interessen von Minderheitsaktionären keine Rücksicht genommen werden muss. Es stellt nämlich für die Großinvestoren einen erheblichen Nachteil dar, wenn die strukturändernden Maßnahmen der Gesellschaft, die aus strategischen, wirtschaftlichen oder geschäftspolitischen Gründen angestrebt werden, wegen der Existenz der kleinen Restminderheiten häufig nur mit dem Risiko zeitlicher Verzögerungen umgesetzt werden können. Zu beachten ist, dass die Minderheitsaktionäre regelmäßig in der Gesellschaft weder eigene unternehmerische Ziele verfolgen können noch in der Lage sind, auf die Verwaltung Einfluss zu nehmen. Von besonderer Bedeutung ist dabei vor allem die Möglichkeit der Vermeidung der in Art. 402 HGG vorgeschriebenen dreiwöchigen Frist zum Abhalten der Hauptversammlung, wenn dem Hauptaktionär besonders daran gelegen ist, möglichst schnell eine zügige Entscheidung zu treffen.Im Allgemeinen lassen sich die oben genannten Zwecke des Zwangsaufkaufs von Aktien der Kleinaktionäre auf den gemeinsamen Nenner bringen. Dies ist nämlich der Schutz der Interessen der Gesellschaft. Die Interessen der Gesellschaft werden dabei mit den Interessen der Mehrheitsaktionäre übereinstimmen. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist im Konfliktfall zwischen der Gesellschaft und den Kleinaktionären dem Interesse der Gesellschaft und damit dem Interesse des Hauptaktionärs der Vorrang zu geben17Szuma?ski, Przymusowy (Fn. 11), S. 2..III. Anwendungsbereich des Zwangsaufkaufs1. Sachlicher AnwendungsbereichNach Art. 418 § 4 HGG gelten die Vorschriften über den in Art. 418 §§ 1-3 HGG vorgesehenen Zwangsaufkauf von Aktien anders als in Deutschland nicht für Publikumsgesellschaften. Der Status einer Publikumsgesellschaft, der den Gesellschaften zusteht, die auf Grund des Art. 4 Ziff. 9 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr mit Wertpapieren18Ustawa - Prawo o publicznym obrocie papierami wartoéciowymi z 21. 7. 1997 r., einheitlicher Text: Dz. U. 2002, Nr. 49, poz. 449. als öffentlich qualifiziert werden, stellt somit eine negative Voraussetzung für den Squeeze-out dar. Als Begründung für den Ausschluss des Squeeze-out-Verfahrens bei den Publikumsgesellschaften wird hervorgehoben, dass das Gesetz über den öffentlichen Verkehr mit Wertpapieren bereits die Bestimmungen enthält, die grundsätzlich die Her-beiführung von identischen Rechtsfolgen wie beim Squeeze-out ermöglichen19Kidyba, Kodeks (Fn. 10), S. 554; Fr?ckowiak, Kodeks (Fn. 10), S. 675; siehe dazu die Regelung des Art. 154 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr mit Wertpapieren..Infolge der Novellierung20Die Novelle vom 20. 6. 2001, Dz.U. 2001, Nr. 76, poz. 87. des Gesetzes über die Kommerzialisierung und Privatisierung staatlicher Unternehmen21Ustawa o komercjalizacji i prywatyzacji przedsi?biorstw pa?stwowych, Dz. U. 1996, Nr. 118, poz. 561, einheitlicher Text: Dz.U. 2002, Nr. 171, poz. 1397. wurde in seinem Art. 5 Abs. 2 die Anwendung des Zwangsaufkaufs auf die dem Fiskus gehörenden Aktien ausgeschlossen. Auch die von den berechtigten Arbeitnehmern, Landwirten und Fischern unentgeltlich erworbenen Aktien dürfen nach dem eingefügten Art. 38 Abs. 3 a PrivG nicht Gegenstand des Zwangsaufkaufs sein. Diese Beschränkung gilt jedoch nur bis zum Ablauf von zwei Jahren ab dem Tage der Veräußerung der ersten Aktien durch den Fiskus nach den allgemeinen Grundsätzen, wobei hinsichtlich der Aktien, die von denjenigen Arbeitnehmern erworben worden sind, die die Funktion eines Vorstandsmitglieds der Gesellschaft ausüben, diese Frist länger ist und drei Jahre beträgt (Art. 38 Abs. 3 PrivG).Dagegen, wie sich aus der Vorschrift Art. 126 § 1 Ziff. 2 HGG ergibt, erstreckt sich die Ausschlussmöglichkeit im Wege des Zwangsaufkaufs de lege lata, ebenso wie im deutschen Recht, nicht nur auf die Rechtsform der AG, sondern auch auf die KGaA.Im Schrifttum umstritten ist die Frage, ob der Zwangsaufkauf von Aktien, die denjenigen Aktionären gehören, denen gemäß Art. 354 HGG durch Satzung Personalrechte eingeräumt worden sind, zulässig ist. Die Personalrechte können insbesondere das Recht zur Einsetzung und Absetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats oder das Recht betreffen, bestimmte Leistungen von der Gesellschaft zu empfangen. Ein Teil der Literatur22Kidyba, Kodeks (Fn. 10), S. 550; Szuma?ski, Przymusowy (Fn. 11), S. 6. erhebt gegen den Ausschluss der Aktionäre mit den Personalrechten im Wege des Zwangsaufkaufs erhebliche Bedenken. Es wird dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Squeeze-out in diesem Fall praktisch unmöglich ist, da das Gesetz über die Handelsgesellschaften im Art. 415 § 3 den allgemeinen Grundsatz statuiert, nach dem die Beschlüsse betreffend die Minderung der persönlich zuerkannten Rechte der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre bedürfen. Demgemäß ist der Squeeze-out-Beschluss ohne die erforderliche Zustimmung eine Handlung contra legem und hat somit gemäß Art. 58 des poln. ZGB23Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch), Dz. U. 1964, Nr. 16, poz. 93 (nachfolgend: poln. ZGB). die Unwirksamkeit zur Folge. Dagegen schließt die Einholung der erforderlichen Zustimmung des betroffenen Aktionärs in jedem Fall den zwangsweisen Charakter des Aufkaufs aus. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass, obwohl dem auf Grund des Art. 354 HGG persönlich berechtigten Aktionär eine besondere Rechtsposition zukommt, sich jedoch der Schutz eines solchen Aktionärs aus Art. 415 § 3 HGG expressis verbis lediglich auf die Beschlüsse betreffend die Änderung der Satzung bezieht24Litwi?ska, Kodeks spó?ek handlowych. Komentarz (Das Gesetz über die Handelsgesellschaften. Kommentar), 2002, S. 889 (nachfolgend: Komentarz).. Da der Beschluss über den Zwangsaufkauf der Aktien die Änderung der Satzung nicht bewirkt, ist festzustellen, dass das Erfordernis der Zustimmung des persönlich berechtigten Aktionärs sich nicht auf die Beschlüsse über den Zwangsaufkauf der Aktien bezieht. Damit ist auch der Ausschluss der Aktionäre mit den Personalrechten aus der AG grundsätzlich möglich. Es ist jedoch zugleich anzumerken, dass die Vornahme des Zwangsaufkaufs von Aktien der Aktionäre mit Personalrechten ohne Zweifel eine Handlung darstellt, die darauf abzielt, den berechtigten Aktionär zu schädigen, denn mit dem Aufkauf der Aktien werden nach Art. 354 § 4 HGG alle ihm zuerkannten Personalrechte erlöschen. Daher sollte grundsätzlich ein solcher Beschluss über den Zwangsaufkauf gemäß Art. 422 HGG aufgehoben werden25Szuma?ski, Przymusowy (Fn. 11), S. 7; Wierzbicki, Uchwa?a o przymusowym wykupie akcji - »wyci?ni?cie« drobnych akcjonariuszy (Der Beschluss über den Zwangsaufkauf von Aktien - »der Ausschluss« von Kleinaktionären), Prawo Spó?ek, 5/2003 (nachfolgend: Uchwala), S. 3..2. Zeitlicher AnwendungsbereichIn den Bestimmungen des HGG über den Zwangsaufkauf von Aktien sind keine zeitlichen Beschränkungen hinsichtlich der Durchführung des Squeeze-out enthalten. Dementsprechend kann der Squeeze-out von den Mehrheitsaktionären mehrfach durchgeführt werden. Damit können die Großaktionäre die Kleinaktionäre allmählich aus der Gesellschaft ausschließen. Dies könnte zur Folge haben, dass infolge von mehrmals gefassten Beschlüssen über den Zwangsaufkauf von Aktien diejenigen Aktionäre aus der AG ausgeschlossen werden, die insgesamt mehr als 5% des Grundkapitals vertreten. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch als eine Umgehung des Gesetzes zu sehen. In diesem Fall ist der Beschluss bereits auf Grund des Art. 58 poln. ZBG i.V.m. Art. 2 HGG grundsätzlich nichtig26Litwi?ska, Komentarz (Fn. 24), S. 889; Szuma?ski, Przymusowy (Fn. 11), S. 8; Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 7., obwohl dabei in der Praxis erhebliche Beweisschwierigkeiten vorliegen können.Andererseits hat das Fehlen eines bestimmten Zeitraums für die Durchführung des Zwangsaufkaufs einen negativen Einfluss auf die Tätigkeit der Gesellschaft selbst, denn es ist im Lichte der geltenden Regelung schwer, eindeutig darüber zu entscheiden, ob die wiederholte Durchführung des Zwangsaufkaufs (beispielsweise in einem Jahr ab dem bereits vorgenommenen Ausschluss) rechtmäßig ist, zumal es möglich ist, dass sich innerhalb dieses Zeitraums sowohl die Zahl der Aktionäre als auch die Zahl der ihnen gehörenden Aktien wesentlich ändern kann. Deswegen wird das Fehlen einer entsprechenden Regelung ebenso wie in Deutschland stark kritisiert27Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 7.. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Frage von der Rechtsprechung entschieden wird.IV. Der Beschluss über den Zwangsaufkauf1. CharakterDer Beschluss über den Zwangsaufkauf der Aktien, der wie sonst die Beschlüsse einer juristischen Person ein Rechtsgeschäft eigener Art28Vgl. dazu: Radwa?ski, Prawo cywilne-cz??? ogólna (Das Zivilrecht - Allgemeiner Teil), 1996, S. 161 ff.; Wolter, Prawo cywilne. Zarys cz??ci ogólnej (Das Zivilrecht. Der Grundriss des Allgemeinen Teils), 1998, S. 262 ff.; Goc?owski, Charakter prawny aktu g?osowania a dopuszczalnoéá oddania g?osu przez pelnomocnika (Der rechtliche Charakter der Abstimmung und die Zulässigkeit der Stimmabgabe durch einen Vertreter), Przegl?d Prawa Handlowego 7/2002, 6. darstellt, hat lediglich einen verpflichtenden Charakter. Infolge der Beschlussfassung verpflichten sich nämlich die Mehrheitsaktionäre, den Einkaufspreis einzuzahlen sowie die aufzukaufenden Aktien gemäß demVerteilungsplan zu erwerben. Andererseits verpflichten sich die Minderheitsaktionäre, die Aktien für den durch einen Sachverständigen bereits festgesetzten oder noch festzusetzenden Einkaufspreis auszugeben. An diesen beiden Verpflichtungsverhältnissen ist die durch den Vorstand vertretene Gesellschaft beteiligt. Der Aufkauf der Aktien wird nämlich laut Art. 417 § 1 HGG i.V.m. Art. 418 § 3 HGG durch Vermittlung des Vorstandes durchgeführt. An dem Squeeze-out-Verfahren nimmt damit die Gesellschaft unmittelbar als mittelbarer Vertreter teil. Daher geht das Eigentum an den Aktien infolge des Aufkaufs unmittelbar auf die Gesellschaft über, und die Mehrheitsaktionäre zahlen den Einkaufspreis auf das Bankkonto der Gesellschaft ein (Art. 417 § 2 HGG). Die Übertragung der sich aus den Aktien ergebenden Rechte sowie des Eigentums an den Geldmitteln auf die Gesellschaft erfolgt erst infolge der zusätzlichen Verfügungsgeschäfte, die in Erfüllung der sich aus dem Beschluss ergebenden Verpflichtungen vorgenommen werden. Anschließend gibt der Vorstand die erworbenen Aktien nach Bezahlung der ganzen Summe des Aufkaufs in Übereinstimmung mit dem Verteilungsplan aus (Art. 418 § 3 HGG).Die Trennung der verpflichtenden Folge von der verfügenden Folge bewirkt, dass bis zum Übergang der Aktien auf die Gesellschaft, die den Aufkauf von Aktien im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Mehrheitsaktionäre vornimmt (Art. 417 §§ 1-3 i.V.m. Art. 418 § 3 HGG), die auszuschließenden Aktionäre nach wie vor berechtigt sind, die ihnen aus den Aktien zustehenden Rechte, einschließlich des Rechts auf Dividende, wahrzunehmen29Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 2.. Die Handlungen der betroffenen Aktionäre, die zur Nichterfüllung oder zur Erfüllung jedoch nicht in Übereinstimmung mit dem gefassten Beschluss sowie mit den Bestimmungen des HGG der sich aus dem Beschluss ergebenden Verpflichtungen führen, können dabei gegenüber der Gesellschaft die Haftung ex contractu auslösen (Art. 471 ff. poln. ZGB).2. Formelle Voraussetzungen der HauptversammlungDa der Squeeze-out-Beschluss durch die Hauptversammlung gefasst wird, müssen alle formellen Voraussetzungen, die bei Hauptversammlungsbeschlüssen zu beachten sind, erfüllt werden, wenn Anfechtungsrisiken vermieden werden sollen. Es gelten also z.B. die Vorschriften über die Form der Einberufung (Art. 402 HGG) und den Ort der Hauptversammlung (Art. 403 HGG) sowie über die notarielle Beurkundung der Beschlüsse (Art. 421 HGG) wie auch andere Vorschriften betreffend den Gang der Hauptversammlung (Art. 409, 411 HGG).Der Beschluss über den Zwangsaufkauf kann sowohl auf einer ordentlichen als auch auf einer außerordentlichen Hauptversammlung gefasst werden. Der Beschluss kann auch trotz Fehlens einer formgerechten Einberufung der Hauptversammlung beschlossen werden, wenn nach Art. 405 HGG das ganze Grundkapital vertreten ist und keiner der Anwesenden gegen das Abhalten der Hauptversammlung oder gegen die Festlegung einzelner Tagesordnungspunkte Einspruch erhebt. Ebenso kann der Zwangsaufkaufbeschluss auf Grund des Art. 404 § 1 HGG auf die Tagesordnung gesetzt werden. Danach dürfen in Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung nicht angegeben sind, keine Beschlüsse gefasst werden, außer wenn das ganze Grundkapital vertreten ist und keiner der Anwesenden Einspruch gegen die Beschlussfassung erhoben hat.3. KapitalbeteiligungDie gültige Beschlussfassung ist vom Vorliegen eines besonderen Beteiligungsverhältnisses am Kapital zwischen den Mehrheits- und den Minderheitsaktionären abhängig. Es darf nämlich seitens des Mehrheitsaktionärs - anders als im deutschen Recht - mehrere, jedoch nicht mehr als fünf Aktionäre geben. Dabei müssen die Mehrheitsaktionäre im Unterschied zu § 327 a des deutschen AktG insgesamt nicht weniger als 90% des Grundkapitals halten. Eine bestimmte Zahl der Personen seitens der Minderheitsaktionäre ist dagegen nicht erforderlich. Sie müssen jedoch weniger als 5% des Grundkapitals vertreten (Art. 418 § 1 S. 1 HGG).Aus der Bestimmung des Art. 418 § 1 ergibt sich nicht eindeutig, ob sich die dort vorgeschriebene Schwelle von 5% für jeden einzelnen Aktionär oder für alle Minderheitsaktionäre gilt. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass für den Ausschluss die gesamte 5%ige Beteiligung am Kapital aller betroffenen Minderheitsaktionäre maßgebend ist. Diese Ansicht wird überwiegend in der Literatur vertreten30Szuma?ski, Przymusowy (Fn. 11), S. 9; P. Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 4; a. A.: W. Popio?ek, in: Kodeks spó?ek handlowych. Komentarz. Orzecznictwo (Das Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften. Kommentar. Rechtsprechung), 2003, S. 1207-1208 (nachfolgend: Kodeks); Radwan, Squeeze-out (Fn. 11), S. 51.. Es handelt sich also um eine in Art. 418 § 1 HGG bestimmte Schwelle, die insgesamt bei allen Minderheitsaktionären vorliegen muss.Für das Vorliegen der relevanten Kapitalbeteiligung seitens sowohl der Minderheits- wie auch der Mehrheitsaktionäre ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend. Somit sollen alle Änderungen der Grundkapitalstruktur vor dem Abhalten der Hauptversammlung, auf der der Beschluss zu fassen ist, berücksichtigt werden. Bei der Bestimmung, ob die Aktionäre den maßgeblichen Anteil am Grundkapital erreicht haben, sind ebenfalls die Eigenaktien der Gesellschaft zu berücksichtigen. Die Eigenaktien haben einen Nominalwert, der einen Teil des Grundkapitals darstellt, und die Voraussetzung der Kapitalbeteiligung seitens der Aktionäre - eben den Nominalwert des Kapitals - für den Tag der Beschlussfassung betrifft31Soltysi?ski, in: So?tysi?ski/Szajkowski/Szuma?ski, Komentarz KSH, t. III (Kommentar HGG, Bd. III), S. 470 (nachfolgend: Komentarz)..4. Ausschluss der Sonderrechte und BeschränkungenDer Beschluss über den Zwangsaufkauf der Aktien bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen. Das Gesetz über die Handelsgesellschaften stellt keine besonderen Anforderungen an das Quorum. Aus Art. 416 § 2 i.V.m. Art. 418 § 1 HGG ergibt sich, dass bei der Beschlussfassung jede Aktie eine Stimme ohne Vorrechte oder Beschränkungen hat. Diese Regelung stellt den Ausdruck des kapitalrechtlichen Charakters des Rechtsinstituts des Squeeze-out im polnischen Recht dar, der seine Durchführung ausschließlich von der beherrschenden Beteiligung am Grundkapital abhängig macht32Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 7.. Zu Recht wird in der Lehre33So?tysi?ski, Komentarz (Fn. 31), S. 948; Szuma?ski, Nowe (Fn. 7), S. 7; Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 5. darauf hingewiesen, dass unter den Anwendungsbereich des Art. 416 § 2 HGG lediglich die mit den Aktien verbundenen Sonderrechte (z.B. Art. 351 HGG) und Beschränkungen (z.B. Art. 411 § 1 HGG) fallen. Daher bezieht sich diese Vorschrift nicht auf die gemäß Art. 354 HGG dem indivi-duell bezeichneten Aktionär zuerkannten Personalrechte. Diese Rechte stehen von ihrer Natur aus nicht in einem bestimmten Verhältnis zu der Zahl der Aktien, sondern sind lediglich mit der Beteiligung einer Person an der Gesellschaft als Aktionär verbunden. Dagegen hat der Ausschluss der Bevorrechtigungen betreffend das Stimmrecht gerade zum Ziel, die Zahl der Stimmen, die dem bevorrechtigten Aktionär zustehen, mit der Höhe des Grundkapitals, das sich in seinem Besitz befindet, zu verbinden34Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 5..Bei Art. 416 § 2 HGG ist jedoch zwischen denjenigen Beschränkungen und Sonderrechten zu unterscheiden, die sich aus der Satzung ergeben, und denjenigen, die das Gesetz vorschreibt. Bei den Erstgenannten hat Art. 416 § 2 HGG als eine Vorschrift iuris cognetis ohne Zweifel den Vorrang vor den rechtsgeschäftlichen Beschränkungen. Daher entfallen die Bevorrechtigungen betreffend das Stimmrecht, wie auch die gemäß Art. 411 § 1 S. 2 HGG durch die Satzung bestimmte Begrenzung des Stimmrechts des Aktionärs, der über ein Fünftel der gesamten Stimmen in der Gesellschaft hat. Ebenso erlangen die Inhaber der stummen Aktien35Stumme Aktien sind gem. Art. 353 § 3 HGG Prioritätsaktien betreffend die Dividende, für die das Stimmrecht in der Satzung ausgeschlossen worden ist. das Stimmrecht36Popio?ek, Kodeks (Fn. 30), S. 1003; Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 6..Viel komplizierter ist dagegen die Lage im Falle der gesetzlichen Beschränkungen. Hier kommt es nämlich zur Kollision zwischen zwei besonderen Regeln, denn der Zwangsaufkauf der Aktien sowie die gesetzlichen Beschränkungen - beispielsweise die Vorschriften der Art. 6 § 5 und 364 § 2 HGG - stellen zugleich Ausnahmeregelungen von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und damit von dem Prinzip des freien Verkehrs mit den Aktien dar37Szuma?ski, Przymusowy (Fn. 11), S. 6; Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 6.. Diese Frage ist im Schrifttum nach wie vor noch nicht abschließend geklärt worden. Unumstritten ist die Ansicht38Marsza?kowska-Krze?, Kodeks spó?ek handlowych. Komentarz. Orzecznictwo (Das Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften. Kommentar. Rechtsprechung), 2001, S. 505., dass die Vorschrift des Art. 416 § 2 HGG die Anwendung des Art. 411 § 2 HGG39Nach dieser Vorschrift steht das Stimmrecht dem Berechtigten ab dem Tag der vollständigen Deckung der Aktien zu. ausschließt. Damit steht dem Aktionär bei der Fassung des Beschlusses über den Zwangsaufkauf der Aktien das Stimmrecht noch vor der vollständigen Deckung der Aktien zu. Ebenso ist die Ausübung des Stimmrechts betreffend die Aktien, aus denen die Rechte gemäß Art. 6 § 5 HGG40Gemäß dieser Vorschrift bis zur Erteilung der Information über das Befinden im Verhältnis der Beherrschung oder Abhängigkeit gegenüber einer bestimmten Handelsgesellschaft, die Aktionärin in derselben Kapitalgesellschaft ist, kann die verpflichtete Gesellschaft ihre Rechte aus Aktien an einer Kapitalgesellschaft nicht ausüben, wenn sie nicht fristgemäß geantwortet hat. nicht ausgeübt werden können, grundsätzlich zulässig41Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 6..Hinsichtlich der Eigenaktien der Gesellschaft herrscht in der Literatur42So?tysi?ski, Komentarz (Fn. 31), S. 469; Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 6. grundsätzlich die Ansicht, dass die Regelung des Art. 364 § 2 HGG43Danach besitzt die Gesellschaft kein Beteiligungsrecht aus den eigenen Aktien mit Ausnahme der Berechtigungen zu ihrer Veräußerung oder der Vornahme von Geschäfte, die sich auf die Wahrung dieser Rechte beziehen. die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts aus eigenen Aktien der Gesellschaft bei der Abstimmung über den Beschluss über den Zwangsaufkauf von Aktien ausschließt. Dies wird einerseits damit begründet, dass die Regelung des Art. 364 § 2 HGG den Zweck hat, die Einflussnahme des Vorstands auf die Beschlüsse der Gesellschaft auszuschließen. Da dieser Zweck bei der Fassung von ordentlichen Beschlüssen maßgebend ist, soll auch die Ausübung des Stimmrechts aus eigenen Aktien der Gesellschaft durch den Vorstand bei der erheblich wichtigeren Frage des Zwangsaufkaufs von Aktien, nicht möglich sein. Andererseits wird das Argument angeführt, dass, wenn der Gesellschaft das Stimmrecht aus eigenen Aktien bei der Beschlussfassung betreffend den Zwangaufkauf zustehen sollte, dies der rationale Gesetzgeber so in der Vorschrift des Art. 364 § 2 HGG ausdrücklich bestimmt hätte. Fraglich ist dagegen, ob unter der Vornahme von Geschäften, die sich auf die Wahrung der Rechte aus eigenen Aktien beziehen, ebenfalls die Ausübung des Stimmrechts gegen die Beschlüsse betreffend die eigenen Aktien der AG zu verstehen ist44Vgl. dazu: So?tysi?ski, Komentarz (Fn. 31), S. 469; Litwi?ska, Komentarz (Fn. 24), S. 807; P. Pabis, Akcje W?asne w przepisach Kodeksu spó?ek handlowych (Eigenaktien in den Vorschriften des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften), Prawo Papierów Warto?ciowych 12/2001..Der Beschluss muss nach Art. 416 § 3 i.V.m. Art. 418 § 1 HGG im Wege der offenen und namentlichen Abstimmung gefasst werden. Da die Vorschrift des Art. 416 § 3 HGG lex specialis zu der Vorschrift des Art. 420 § 2 S. 2 HGG darstellt, ist die Anordnung einer geheimen Abstimmung auf Verlangen der Aktionäre damit ausgeschlossen45Szuma?ski, Komentarz (Fn. 31), S. 951..5. BekanntmachungDer gefasste Beschluss muss laut der Bestimmung des Art. 416 § 3 HGG bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung des Beschlusses hat nach Art. 5 § 3 HGG im Gerichtsanzeiger zu erfolgen und kann auch auf andere durch die Satzung bestimmte Weise vorgenommen werden, z. B. in einem für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten Druckerzeugnis. Der Antrag auf die Bekanntmachung des Beschlusses im Gerichtsanzeiger muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Tage der Beschlussfassung eingereicht werden (Art. 5 § 4 HGG).V. Die Modifizierung der Voraussetzungen des Squeeze-out durch die SatzungNach Art. 418 § 1 S. 3 HGG kann die Satzung strengere Anforderungen an die Beschlussfassung betreffend den Zwangsaufkauf stellen. Im Schrifttum46Kohutek, Przymusowy wykup akcji w kodeksie spó?ek handlowych, 2001, S. 23, 105; Litwi?ska, Komentarz (Fn. 24), S. 890; Szuma?ski, Komentarz (Fn. 31), S. 947. herrscht Einigkeit darüber, dass die Bestimmungen des Art. 418 § 1 HGG einen semiimperativen Charakter haben. Es wird zugleich angenommen, dass die strengeren Anforderungen lediglich an die Seite der Mehrheitsaktionäre gestellt werden können. Dies ergibt sich aus dem besonderen Charakter der Regelung des Art. 418 HGG, der eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des freien Verkehrs mit den Aktien aus Art. 337 § 1 HGG und damit von dem weitergehenden Grundsatz der Vertragsfreiheit aus Art. 353¹ poln. ZGB darstellt. Nach den allgemeinen Auslegungsregeln sind die Ausnahmeregelungen restriktiv auszulegen. Demgegenüber hätte die uneingeschränkte Möglichkeit der Bestimmung der Voraussetzungen des Zwangsaufkaufs durch die Satzung, beispielsweise die Beschlussfassung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen, eine erhebliche Erweiterung des Geltungsbereichs des Art. 418 HGG zur Folge. Diezulässige Modifizierung der in dem Art. 418 HGG bestimmten Voraussetzungen zum Ausschluss der Aktionäre kann daher lediglich durch die Bestimmung in der Satzung einer höheren Stimmenmehrheit an die Beschlussfassung wie auch eines für die Beschlussfassung entsprechenden Quorums erfolgen47Szuma?ski, Komentarz (Fn. 31), S. 947.. Dabei ist zugleich festzuhalten, dass der Ausschluss des Zwangsaufkaufs der Aktien durch die Satzung grundsätzlich nicht zulässig ist (Art. 303 § 3 HGG). In der Praxis ist dies jedoch möglich, indem die Satzung bestimmt, dass für die Beschlussfassung betreffend den Zwangsaufkauf die Einstimmigkeit erforderlich ist.Die Verletzung der durch die Satzung für den Zwangsaufkauf modifizierten Voraussetzungen - selbstverständlich bei der Wahrung des Minimums der gesetzlichen Bestimmungen - bildet die Grundlage für die Erhebung der Aufhebungsklage gemäß Art. 422 HGG.VI. VerteilungsplanDie gültige Durchführung des Zwangsaufkaufs der Aktien ist ebenfalls von der Erfüllung der Voraussetzungen betreffend den Inhalt des Beschlusses abhängig. Die in diesem Bereich maßgebende Vorschrift des Art. 418 § 2 bestimmt ausdrücklich seinen notwendigen Inhalt. Danach muss der Beschluss die Aktien bestimmen, die dem Aufkauf unterliegen, sowie die Aktionäre, die sich zum Aufkauf verpflichten, wie auch die Aktien, die den einzelnen Erwerbern zufallen. Die auszukaufenden Aktien werde in der Regel nach der Nummer und Serie bestimmt. Die Bestimmung der Aktionäre erfolgt grundsätzlich durch die Angabe ihrer Vor- und Nachnamen oder der Firmennamen.Das Fehlen eines der obligatorischen Elemente des Beschlussinhaltes bildet die Grundlage für die Erhebung der Klage gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses gemäß Art. 425 HGG, da er in diesem Fall ohne Zweifel im Widerspruch zum Gesetz steht.Das Gesetz über die Handelsgesellschaften stellt keine besonderen Anforderungen an die Verteilung der aufgekauften Aktien zwischen den Erwerbern. Ihnen steht es also grundsätzlich frei, nach welchen Regeln die Verteilung der erworbenen Aktien zu erfolgen hat. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass jeder betroffene Mehrheitsaktionär sich zum Aufkauf einer bestimmten Zahl der Aktien verpflichten soll. Die Annahme eines abweichenden Gesichtspunktes würde voraussetzen, dass es auf Grund eines mit der rechtmäßig vorgeschriebenen Mehrheit gefassten Beschlusses zum Erwerb der Aktien durch einen Aktionär kommen kann, der selbst beispielsweise lediglich über 30% der Aktien verfügt. Dies würde eindeutig dem Regelungszweck des Art. 418 HGG widersprechen48Litwi?ska, Komentarz (Fn. 24), S. 890; Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 7..VII. Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre1. AllgemeinesDas Verfahren zum Zwangsaufkauf von Aktien kann durch den Mehrheitsaktionär eingeleitet werden, ohne dass es hierzu einer entsprechenden Regelung in der Satzung bedarf und auch ohne dass der Ausschluss durch wichtige Gründe gerechtfertigt sein muss, die seitens des Minderheitsaktionärs vorliegen müssen, wie das beim Ausschluss des Gesellschafters aus einer GmbH der Fall ist (Art. 266 HGG). Ebenso muss der Beschluss den besonderen Grund für den Aufkauf nicht bestimmen. Da der Zwangsaufkauf von Aktien letztlich den Entzug der Rechte der Kleinaktionäre zur Folge hat, muss der ausreichende Schutz ihrer Vermögensinteressen dabei gewährleistet werden. Neben der Abhängigmachung der Wirksamkeit des Beschlusses von dem Aufkauf der Aktien geht es hier ebenfalls darum, dass die Minderheitsaktionäre für ihre Aktien unverzüglich den angemessenen Preis erhalten49Szuma?ski, Przymusowy (Fn. 11), S. 1..2. Pflicht zur Einzahlung der Summe des Aufkaufs (des Einkaufspreises)Die Einzahlung des Einkaufspreises stellt die Voraussetzung für die wirksame Durchführung des Zwangsaufkaufs dar. Der gefasste Beschluss begründet gemäß Art. 418 § 2 HGG für die Aktionäre, die sich zum Aufkauf der Aktien verpflichten und die für den Beschluss gestimmt haben, die Pflicht zur Entrichtung des gesamten Einkaufspreises. Sie sind für die Erfüllung dieser Pflicht gegenüber der Gesellschaft gemeinschaftlich verantwortlich. Zu Recht wird im polnischen Schrifttum50Szuma?ski, Przymusowy (Fn. 11). Siehe Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 8. auf die Schutzfunktion dieser Regelung hingewiesen. Die gemeinschaftliche Verantwortung für die Einzahlung der gesamten Summe des Aufkaufs bezieht sich jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich auf diejenigen Aktionäre, die für den Beschluss über den Zwangsaufkauf gestimmt haben. Damit hat der Gesetzgeber ein besonderes Element zum Schutze der Interessen von Minderheitsaktionären aufgestellt. Der einzelne Aktionär, der sich zum Aufkauf verpflichtet, haftet dementsprechend jeweils dafür, dass er die ihm gemäß dem Verteilungsplan zufallenden Aktien erwirbt sowie dass er den ihm zufallenden Einkaufspreis für diese Aktien entrichtet. Sollte er dabei für den Beschluss gestimmt haben, so ist er zugleich zusammen mit den anderen Aktionären, die ebenfalls für den Beschluss gestimmt haben, für die Einzahlung der gesamten Summe des Aufkaufs gemeinschaftlich verantwortlich.3. Pflicht zum Aufkauf der betroffenen AktienDer Beschluss über den Zwangsaufkauf muss nach Art. 418 § 2 HGG die Aktionäre bezeichnen, die sich zum Aufkauf der Aktien verpflichten. Nach Art. 416 § 4, der auf Grund der Verweisung aus Art. 418 § 1 HGG beim Squeeze-out-Verfahren entsprechende Anwendung findet, hängt die Wirksamkeit des Beschlusses von dem Aufkauf der Aktien ab. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte zum unzutreffenden Schluss führen, dass es sich beim Zwangsaufkauf um die Pflicht der Mehrheitsaktionäre zum Aufkauf von Aktien der Aktionäre handelt, die gegen den Beschluss über den Zwangsaufkauf gestimmt haben. Es ist jedoch zu bemerken, dass die Bestimmung der Vorschrift des Art. 416 § 4 HGG den Aktionären, die gegen den Beschluss über eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Tätigkeit der Gesellschaft gestimmt haben, grundsätzlich ermöglicht, aus der Gesellschaft gegen Erhalt eines angemessenen Betrags auszutreten. Der Schutzbereich des Art. 416 § 4 HGG erstreckt sich daher lediglich auf diejenigen Aktionäre, die der Änderung nicht zugestimmt haben. Dagegen hat das Squeeze-out-Verfahren zum Ziel, ausschließlich die Aktionäre, die weniger als 5% des Grundkapitals vertreten, gegen ihrenWillen aus der AG auszuschließen. Diese ratio legis ist bei der entsprechenden Anwendung des Art. 416 § 4 HGG im Falle des Zwangsaufkaufs zu berücksichtigen. Dementsprechend bezieht sich die Pflicht zum Aufkauf der Aktien aus Art. 416 § 4 i.V.m. Art. 418 § 1 HGG ausschließlich auf diejenigen Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf Grund des Beschlusses der Hauptversammlung zum Gegenstand des Zwangsaufkaufs geworden sind51Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 8; a. A.: Knurowska, Mozliwo?? wy??czenia akcjonariusza ze spó?ki akcyjnej (Die Möglichkeit des Ausschlusses eines Aktionärs aus der Aktiengesellschaft) Przegl?d Prawa Handlowego 4/2001, 29; Popio?ek, Kodeks (Fn. 30), S. 1208..Die betroffenen Minderheitsaktionäre sind nach Art. 416 § 4 i.V.m. Art. 418 § 1 HGG verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Tagen vom Tag der Hauptversammlung ihre Aktien oder den Nachweis ihrer Vorlage zur Verfügung der Gesellschaft bei der Gesellschaft vorzulegen. Die nicht anwesenden Aktionäre müssen dieser Pflicht innerhalb eines Monats vom Tag der Bekanntmachung des Beschlusses nachkommen. Hat der betroffene Aktionär seine Aktien nicht in der vorgeschriebenen Frist vorgelegt, so hat der Vorstand sie im Verfahren des Art. 358 HGG für ungültig zu erklären und anschließend dem Erwerber neue Aktienurkunden unter derselben Emissionsnummer auszugeben.VIII. EinkaufspreisHinsichtlich der Festsetzung des Einkaufspreises finden wegen der Verweisung aus Art. 418 § 3 S. 3 HGG die Vorschriften des Art. 417 §§ 1-3 HGG Anwendung, die das Verfahren zur Festsetzung des Aktienpreises im Zusammenhang mit der Änderung des Gegenstandes der Tätigkeit der Gesellschaft regeln. Gemäß Art. 417 § 1 HGG erfolgt der Aufkauf von Aktien zu dem auf dem regulären Markt notierten Preis gemäß dem durchschnittlichen Kurs der letzten drei Monate vor der Beschlussfassung oder auch wenn die Aktien auf dem regulären Markt nicht notiert sind, zu dem von einem durch die Hauptversammlung gewählten Sachverständigen festgesetzten Preis. Gegen die Formulierung dieser Vorschrift können erhebliche Bedenken erhoben werden, zumal der Zwangsaufkauf nach Art. 418 § 4 HGG nicht für die Publikumsgesellschaften gilt. Es ist nämlich noch nicht abschließend geklärt worden, welche Bedeutung dem Preis der Aktien zukommt, wenn unmittelbar vor der Beschlussfassung betreffend den Zwangsaufkauf das Delisting durchgeführt worden ist und infolgedessen die Aktien aus dem öffentlichen Verkehr zurückgenommen worden sind. Es scheint hier, dass de lege lata der Preis der Aktien auf dem Markt keine normative Bedeutung hat, denn im Falle der Beschlussfassung betreffend den Zwangsaufkauf muss die betroffene Gesellschaft eine Nichtpublikumsgesellschaft sein. Die geltende Rechtslage ist hierbei besonders kritisch zu sehen, weil mit der Regelung des Art. 418 § 4 HGG der Preis der Aktien vor ihrer Zurücknahme aus dem öffentlichen Verkehr bei der Festsetzung des Einkaufspreises gemäß Art. 417 § 1 grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann52Radwan, Squeeze-out (Fn. 11), S. 49; Warcho?, Regulacja (Fn. 9), S. 38; a. A.: Kidyba, Kodeks (Fn. 10), S. 554.. Die einzige Möglichkeit bleibt die Festsetzung des Preises durch einen durch die Hauptversammlung gewählten Sachverständigen. Wählen die Aktionäre auf der Hauptversammlung, auf der der Beschluss über den Zwangsaufkauf gefasst wurde, selbst keinen Sachverständigen, so wendet sich der Vorstand innerhalb einer Frist von sieben Tagen vom Tag der Hauptversammlung an das Registergericht wegen der Bestimmung eines Sachverständigen zur Schätzung des Preises der Aktien, die Gegenstand des Aufkaufs sind (Art. 417 § 1 S. 2 HGG). Der Sachverständige muss dabei in zwei Exemplaren eine ausführliche Stellungnahme anfertigen und sie beim Registergericht einreichen, das ein von ihm beglaubigtes Exemplar den Aktionären aushändigt (Art. 312 § 5 i.V.m. Art. 417 § 1 HGG). Die Vergütung für die Arbeit des Sachverständigen bestimmt das Registergericht. Ebenso bestätigt das Gericht die Abrechnungen über seine Ausgaben. Entrichten die Aktionäre die bestimmten Beträge nicht, so zieht sie das Gericht in der für die Einziehung von Gerichtsgebühren vorgesehenen Weise ein (Art. 312 § 6 i.V.m. Art. 417 § 1 HGG).Einige Zweifel sind ebenfalls mit der entsprechenden Anwendung des Art. 312 § 8 HGG verbunden. Gemäß dieser Vorschrift, die ursprünglich auf die Bewertung der Sacheinlagen bei der Gründung der Gesellschaft anzuwenden ist, entscheidet im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gründern und dem Sachverständigen das Registergericht über den Streit auf Antrag der Gründer. Beim Squeeze-out handelt es sich dagegen um die Frage, wer berechtigt sein sollte, den Antrag auf die Festsetzung des Kaufpreises für die Aktien beim Gericht zu stellen. Man könnte nämlich annehmen, dass dieses Recht ausschließlich entweder den Mehrheitsaktionären oder den Minderheitsaktionären oder auch beiden zugleich zusteht. Im Hinblick auf die Interessen der betroffenen Parteien ist die Auffassung gerechtfertigt, dass den Antrag sowohl der Mehrheitsaktionär als auch der Minderheitsaktionär stellen kann53Radwan, Squeeze-out (Fn. 11), S. 49; a. A.: Szuma?ski, Przymusowy (Fn. 11), S. 10.. Gegen die auf Grund des Antrags erlassene Entscheidung des Gerichts findet kein Rechtsmittel statt. Das Registergericht kann einen neuen Sachverständigen bestimmen, wenn es dies für erforderlich hält (Art. 312 § 8 i.V.m. Art. 417 § 1 HGG).Die Aktionäre, die sich zum Aufkauf der Aktien verpflichten, müssen nach Art. 417 § 2 i.V.m. Art. 418 § 1 HGG den Einkaufspreis innerhalb einer Frist von drei Wochen vom Tag der Bekanntmachung des Kaufpreises durch den Vorstand auf ein Bankkonto der Gesellschaft einzahlen. Der Einkaufspreis kann auch in der Hauptversammlung bekannt gemacht werden. Die Entrichtung des Einkaufspreises nach dem Ablauf dieser Frist begründet das Recht zur Berechnung der Zinsen. Darüber hinaus sind die Mehrheitsaktionäre grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die Schlechterfüllung des Schuldverhältnisses entstanden ist (Art. 471 ff. poln. ZGB). Die Nichteinzahlung des Einkaufspreises nach dem Fristablauf hat die Unwirksamkeit des ganzen Squeeze-out-Verfahrens zur Folge. Dadurch wird aber wohl der eventuelle Anspruch der Gesellschaft auf den Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht ausgeschlossen54Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 2..Der Aufkauf der Aktien wird durch Vermittlung des Vorstands durchgeführt. Der Vorstand muss den Aufkauf von Aktien auf Rechnung der Aktionäre, die in der Gesellschaft geblieben sind, innerhalb Monatsfrist nach Ablauf der Frist zur Hinterlegung der Aktien durch die Minderheitsaktionäre nach Art. 416 § 4 HGG durchführen, jedoch nicht bevor der Kaufspreis bezahlt worden ist (Art. 417 § 3 HGG). Der Vorstand muss die erworbenen Aktien nach Bezahlung der ganzen Summe des Aufkaufs in Übereinstimmung mit dem Verteilungsplan, der im Beschluss über den Zwangsaufkauf der Aktien bestimmt wird, ausgeben (Art. 418 § 3 HGG).IX. Anfechtung des Beschlusses über den ZwangsaufkaufDer Beschluss über den Zwangsaufkauf der Aktien kann - wie auch sonst die Hauptversammlungsbeschlüsse - mangelhaft sein. Das Gesetz über die Handelsgesellschaften unterscheidet gemäß der herrschenden Meinung55Szwaja in: Soltysinski/Szwaja/Szajkowski, Kodeks handlowy. Komentarz t. 2 (Handelsgesetzbuch. Kommentar. Bd. 2), wyd. 2, S. 806 ff., wie auch das deutsche Aktienrecht, zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen der Hauptversammlung. Nichtig sind gemäß Art. 425 § 1 HGG die Beschlüsse der Hauptversammlung, die im Widerspruch zum Gesetz56Darunter sind die Vorschriften iuris cogentis zu verstehen. stehen. Die Nichtigkeit aus Art. 425 § 1 HGG kann die Verletzung sowohl der materiellen, beispielsweise die Fassung des Beschlusses mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln oder in einer geheimen Abstimmung, als auch der formellen Vorschriften, z.B. die Nichteinreichung eines Sachverständigengutachtens über den Kaufpreis beim Registergericht, herbeiführen. Die gesetzwidrigen Beschlüsse sind dabei von vornherein (ex tunc) nichtig. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das dem Gesetz widerspricht, ergibt sich im Allgemeinen bereits aus der Bestimmung des Art. 58 poln. ZGB. Trotzdem können die in Art. 422 § 2 HGG berechtigten Personen beim zuständigen ordentlichen Gericht gegen die Gesellschaft Klage erheben, um die Nichtigkeit des Beschlusses feststellen zu lassen (425 § 1 HGG). Die Nichtigkeit ex tunc eines gesetzwidrigen Beschlusses aus Art. 425 HGG ist deswegen als eine andere in Art. 58 ZGB vorgesehene Rechtsfolge eines gesetzwidrigen Rechtsgeschäfts als die dort bestimmte zu betrachten. Auf die Nichtigkeit aus Art. 58 ZGB kann sich nämlich jede Person zu jeder Zeit berufen. Dagegen wird bei der Nichtigkeit aus Art. 425 § 1 HGG der Kreis der zur Erhebung der Nichtigkeitsfeststellungsklage berechtigten Personen abschließend durch das Gesetz bestimmt. Das Recht zur Klageerhebung erlischt auch hier mit dem Ablauf einer bestimmten Frist. Somit stellt Art. 425 § 1 HGG die »einschlägige Vorschrift« i.S.d. Art. 58 ZGB dar, die eine andere Rechtsfolge eines gesetzwidrigen Rechtsgeschäfts vorsieht57Fr?ckowiak, Kodeks (Fn. 10), S. 688.. In jedem Fall hat die gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtigkeit eines gegen das Gesetz verstoßenden Beschlusses einen deklaratorischen Charakter58Szuma?ski, Nowe (Fn. 7), S. 3; Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 9; a. A.: Fr?ckowiak, Kodeks (Fn. 10), S. 688..Art. 425 HGG stellt lex specialis zu den allgemeinen zivilverfahrensrechtlichen Grundsätzen betreffend die Klagen auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder eines Rechtes aus Art. 189 des Zivilverfahrensgesetzbuches (ZVG)59Kodeks postepowania cywilnego (Zivilverfahrensgesetzbuch), Dz. U. 1964, Nr. 43, poz. 296. dar. Daher schließt die Bestimmung des Art. 425 § 2 S. 2 HGG die Anwendung des Art. 189 ZVG auf die gesetzwidrigen Beschlüsse ausdrücklich aus.Nach Art. 425 § 2 HGG erlischt das Recht zur Erhebung der Nichtigkeitsfeststellungsklage mit Ablauf von sechs Monaten von dem Tag an, an dem der berechtigte Aktionär Kenntnis von dem Beschluss erlangt, auf jeden Fall nicht später als mit Ablauf von zwei Jahren vom Tag der Beschlussfassung. Der Ablauf dieser Fristen schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, die Einwendung der Nichtigkeit des Beschlusses zu erheben (Art. 425 § 4 HGG).Im Gegensatz zu den nichtigen Beschlüssen sind die anfechtbaren Beschlüsse bis zu ihrer Aufhebung durch das Gericht zunächst gültig (relative Rechtswirksamkeit). In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung konstitutiv60Fr?ckowiak, Kodeks (Fn. 10), S. 683.. Auf Aufhebung angefochten werden können die Beschlüsse der Hauptversammlung, die gemäß Art. 422 HGG im Widerspruch zur Satzung oder zu den guten Sitten stehen und gegen die Interessen der Gesellschaft zielen oder zum Zweck haben, Aktionäre zu schädigen. Demnach ist ein Beschluss anfechtbar, wenn er gleichzeitig zwei der genannten Voraussetzungen erfüllt, d.h., er muss entweder im Widerspruch zur Satzung oder zu den guten Sitten stehen und zugleich muss er entweder gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen oder zum Zweck haben, den Aktionär zu schädigen. Zu Recht wird dabei darauf hingewiesen, dass jeder Beschluss, die Schädigung der Aktionäre zum Zweck hat, zugleich auch den Verstoß gegen die guten Sitten darstellt61Kohutek, Przymusowy (Fn. 46), S. 102; Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 10.. Die Verletzung der Interessen der Gesellschaft liegt nicht nur dann vor, wenn infolge des Beschlusses die Minderung des Vermögens der Gesellschaft erfolgt, sondern auch dann, wenn der Beschluss den guten Ruf der Gesellschaft beeinträchtigt. Als Beispiel dafür wird im Schrifttum62Kohutek, Przymusowy (Fn. 46), S. 105. der Ausschluss des Aktionärs angegeben, der zur Erbringung der wiederkehrenden Sachleistungen verpflichtet ist, die für die Gesellschaft von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Am wichtigsten ist jedoch beim Squeeze-out der Begriff »der Beschluss, der zum Zweck hat, Aktionäre zu schädigen«. Insbesondere offen ist hier die Frage, inwieweit der Beschluss legal die Interessen der Minderheitsaktionäre verletzen kann, und andererseits in welchem Maße er bereits den Missbrauch der Mehrheitsrechte und somit die Schädigung der Minderheitsaktionäre darstellen wird. Die meisten Kommentatoren63Kidyba, Kodeks (Fn. 10), S. 552; Szuma?ski, Komentarz (Fn. 31), S. 958; ders., Przymusowy (Fn. 11), S. 5; Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 10; a. A.: M. Litwi?ska, Komentarz (Fn. 24), S. 888; Popio?ek, Kodeks (Fn. 30), S. 1209. gehen davon aus, dass der rechtmäßig gefasste Beschluss über den Zwangsaufkauf von Aktien selbst die Voraussetzung der Schädigung der Aktionäre nicht erfüllt. Die ratio legis des Zwangsaufkaufs setzt eben die legale Verletzung der Rechte der Aktionäre voraus, daher kann der Beschluss über den Zwangsaufkauf selbst nicht die Grundlage der Klage aus Art. 422 HGG sein. Daneben sei anzumerken, dass seitens der Mehrheitsaktionäre in jedem Fall ein subjektives Element auftreten muss, dass der Beschluss »zum Zweck« haben muss, Aktionäre zu schädigen. Das Schrifttum64Vgl. Komosa/Modrzejewski, Sposoby ochrony prawa mniejszoéci w spó?kach kapita?owych (Die Methoden des Schutzes der Minderheitsrechte in den Kapitalgesellschaften), Przegl?d Ustawodawstwa Gospodarczego 11-12/1991, S. 208; Szajkowski, Prawo spó?ek handlowych (Das Recht der Handelsgesellschaften), 1995, S. 520-531. ist sich darüber einig, dass es sich bei diesem Element um den Vorsatz handelt. Die Mehrheitsaktionäre müssen daher mit Wissen und Wollen der Schädigung der auszuschließenden Aktionäre handeln. Möglich scheint deswegen die Anfechtung des Beschlusses über den Zwangsaufkauf zu sein, dessen ausschließlicher Zweck es ist, den betroffenen Minderheitsaktionären die ihnen eingeräumten Rechte, insbesondere das Recht auf die noch nicht verteilte Dividende für das vorherige Geschäftsjahr, zu entziehen65Szuma?ski, Przymusowy (Fn. 11), S. 5; Wierzbicki, Uchwa?a (Fn. 25), S. 11.. Die Lückenausfüllung in diesem Bereich bleibt jedoch der Rechtsprechung vorbehalten.Die Aufhebungsklage muss nach Art. 424 § 1 HGG innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung von dem Beschluss, jedoch nicht später als sechs Monate nach der Beschlussfassung gegen die Gesellschaft erhoben werden.Der Kreis der zur Erhebung der Klagen aus Art. 422 § 1 und Art. 425 § 1 HGG berechtigten Personen ist identisch und wird in Art. 422 § 2 HGG abschließend bestimmt. Danach steht das Recht zur Erhebung der relevanten Klage zu: dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und jedem Mitglied dieser Organe, einem Aktionär, der gegen den Beschluss gestimmt und nach seiner Fassung die Protokollierung eines Widerspruchs verlangt hat, einem Aktionär, der ohne Grund nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen worden ist, sowie Aktionären, die nicht auf der Hauptversammlung anwesend waren - jedoch nur im Fall der fehlerhaften Einberufung der Hauptversammlung oder der Beschlussfassung in Bereichen, die nicht von der Tagesordnung umfasst waren. Somit ist beim Zwangsaufkauf zur Klageerhebung nur derjenige auszuschließende Aktionär berechtigt, der eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Keine Anwendung findet jedoch die Vorschrift des Art. 422 Ziff. 2 HGG in fine66Danach gilt das Erfordernis der Stimmabgabe nicht für den Inhaber einer stummen Aktie., da nach Art. 416 § 2 i.V.m. Art. 418 § 1 HGG im Falle der Beschlussfassung über den Zwangsaufkauf jede Aktie eine Stimme ohne Vorrechte oder Beschränkungen hat.Ein rechtskräftiges Urteil über die Aufhebung eines Beschlusses entfaltet nach Art. 427 § 1 HGG Rechtskraft sowohl zwischen der Gesellschaft und allen Aktionären als auch zwischen der Gesellschaft und den Organmitgliedern der Gesellschaft. Jedoch in den Fällen, in denen die Rechtswirksamkeit eines von der Gesellschaft durchgeführten Geschäfts abhängig von dem Beschluss der Hauptversammlung ist, hat die Aufhebung eines solchen Beschlusses gemäß Art. 427 § 2 HGG keine Wirkung gegenüber dritten Personen, die im guten Glauben gehandelt haben. Als Folge der Aufhebung des Beschlusses durch das Gericht wird angenommen, dass er von vornherein (ex tunc) keine Rechtswirkung entfaltet67Fr?ckowiak, Kodeks (Fn. 10), S. 683.. In diesem Fall stehen somit die Aktien dem von dem Zwangsaufkauf betroffenen Minderheitsaktionär nach wie vor zu. Sollte jedoch ein im guten Glauben handelnder Dritter die Aktien, die dem Zwangsaufkauf unterlagen, von dem Mehrheitsaktionär noch vor der Aufhebung des Beschlusses durch das Gericht erwerben, so wird er durch die Regelung des Art. 427 § 2 HGG geschützt. Diese Regeln gelten gemäß Art. 427 § 4 HGG entsprechend für ein Urteil, das infolge der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über den Zwangsaufkauf gefällt wurde, die auf Grund Art. 425 § 1 HGG eingereicht wurde. Anders als im deutschen Recht unterbricht jedoch sowohl die Erhebung der Anfechtungs- als auch der Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht das Registerverfahren bezüglich des entsprechenden Beschlusses (Art. 423 § 1, 425 § 5 HGG), weil der Ausgang des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht für das Registergericht nicht absehbar ist.X. ÄnderungsvorschlägeDie geplante Novellierung des Gesetzes über die Handelsgesellschaften bringt auch wichtige Änderungen im Bereich des Squeeze-out mit sich. Die neuen Regelungen sollten laut Begründung zum vorbereiteten Gesetzentwurf zur Rationalisierung der bereits im HGG geltenden Rechtsinstitutionen beitragen, wie auch damit zugleich die nach dem In-Kraft-Treten des HGG erhobenen Verbesserungsvorschläge berücksichtigen68Uzasadnienie rz?dowego projektu ustawy o zmianie ustawy - Kodeks spólek handlowych oraz niektórych innych ustaw, cz??? ogólna (Die Begründung des Regierungsgesetzesentwurfes zur Änderung des Gesetzes über die Handelsgesellschaften sowie einiger anderer Gesetze), S. 2 (nachfolgend: Uzasadnienie).. Dabei wird auf die mit der Einführung des Squeeze-out in das polnische Recht verbundenen Kontroversen, die insbesondere mit der Möglichkeit des Missbrauchs dieses Rechtsinstituts sowie mit der Notwendigkeit des ausreichenden Schutzes der Kleinaktionäre zusammenhängen, hingewiesen69Uzasadnienie (Fn. 68), S. 6..Nach dem Gesetzentwurf zur Änderung des HGG70Der Text ist zu finden unter: www.ms.gov.pl. sollte der bereits geltende Art. 418 § 1 HGG folgenden Wortlaut erhalten: »Die Hauptversammlung kann einen Beschluss über den Zwangsaufkauf von Aktien der Aktionäre, die nicht mehr als 5 % des Grundkapitals vertreten, durch nicht mehr als fünf Aktionäre, die gesamt nicht weniger als 95 % des Grundkapitals halten, von denen der einzelne Aktionär nicht weniger als 5 % des Grundkapitals hält, fassen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 95 % der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann strengere Anforderungen an die Beschlussfassung stellen. Art. 416 §§ 2 und 3 gelten entsprechend.«Damit werden für den Zwangsaufkauf folgende Voraussetzungen bestimmt:Auf der Seite der Mehrheitsaktionäre:- nicht mehr als fünf Aktionäre,- von denen der einzelne Aktionär mindestens 5 % des Grundkapitals hält,- und die zugleich gesamt mindestens 95 % des Grundkapitals vertreten.Auf der Seite der Minderheitsaktionäre:- die Aktionäre, die nicht mehr als 5 % des Grundkapitals vertreten.Der Beschluss der Hauptversammlung muss mit einer Mehrheit von 95 % der abgegebenen Stimmen gefasst werden, wobei nach Art. 416 § 2 i.V.m. Art. 418 § 1 HGG die Sonderrechte und Beschränkungen betreffend das Stimmrecht nicht gelten.Im Allgemeinen werden die Voraussetzungen zum Ausschluss der Minderheit aus der AG deutlich erhöht. Damit hat der Gesetzgeber die in der Literatur häufig vertretenen Ansichten71Warcho?, Regulacja (Fn. 9), S. 38. Nur wenige Autoren gingen sogar davon aus, man solle bei der Gesetzesänderung die Regelung des Art. 418 HGG aufheben. So Pabis, O konieczno?ci (Fn. 10), S. 44. zur Verschärfung der Voraussetzungen des Squeeze-out berücksichtigt, obwohl von manchen Autoren die geplanten Änderungen, insbesondere die Erhöhung der maßgeblichen Beteiligungsschwelle auf 95 %, als überflüssig kritisiert werden72Radwan, Squeeze-out (Fn. 11), S. 51, 53..Eine wesentliche Neuerung im Bereich des Squeeze-out ist die Möglichkeit für Aktionäre, die von dem Zwangsaufkauf nicht erfasst sind, aus der Gesellschaft auszutreten. Ihnen wird das Recht zuerkannt, den Aufkauf ihrer Aktien durch die Mehrheitsaktionäre zu verlangen (Sell-out-Right). In diesem Fall kann von einem umgekehrten Squeeze-out (Reverse Squeeze-out) die Rede sein, da gerade die Mehrheitsaktionäre zur Durchführung des Aufkaufs der Aktien verpflichtet sind. Laut Art. 418 § 2 b HGG n. F. hängt die Wirk-samkeit des Beschlusses über den Zwangsaufkauf vom Aufkauf der Aktien ab, die zum Aufkauf von Aktionären angeboten wurden, deren Aktien nicht dem Zwangsaufkauf unterliegen. Die auf der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre müssen innerhalb einer Frist von zwei Tagen vom Tag der Hauptversammlung ihre Aktien oder den Nachweis ihrer Vorlage zur Verfügung der Gesellschaft bei der Gesellschaft vorlegen. Für die Nichtanwesenden beträgt die Frist zur Vorlage der Aktien einen Monat vom Tag der Bekanntmachung des Beschlusses. Im Falle der Nichtvorlage der Aktien innerhalb dieser Fristen wird angenommen, dass die Aktionäre auf das Recht zum Austritt aus der Gesellschaft verzichten.Darüber hinaus versetzt der Gesetzentwurf den Zeitpunkt des Übergangs der Rechte aus den aufgekauften Aktien auf die Einzahlung des Einkaufspreises. Gemäß Art. 418 § 3 HGG n. F. stehen die Rechte aus den Aktien bis zur Einzahlung der gesamten Summe den bisherigen Minderheitsaktionären zu. Diese Regelung soll zur möglichst schnellen und vollen Deckung des Kaufpreises durch die Mehrheitsaktionäre und damit zum besseren Schutz der Minderheitsaktionäre beitragen73Radwan, Squeeze-out (Fn. 11), S. 52.. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, jedoch können einige Zweifel im Falle des Bestreitens der Preishöhe durch die Minderheitsaktionäre auf Grund des Art. 312 § 8 i.V.m. Art. 417 § 1 HGG entstehen. Daher sind hier noch zusätzliche klare Regelungen erforderlich.Schließlich wird infolge der geplanten Aufhebung des Art. 416 § 5 HGG eine inhaltsgleiche Regelung des Art. 418 § 2 a HGG eingeführt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift müssen die Aktionäre, deren Aktien dem Zwangsaufkauf unterliegen, innerhalb einer Frist von einem Monat vom Tag der Bekanntmachung des Beschlusses ihre Aktien oder den Nachweis ihrer Vorlage zur Verfügung der Gesellschaft bei der Gesellschaft vorlegen. Hat ein Aktionär die Aktie nicht in dieser Frist vorgelegt, erklärt der Vorstand sie im Verfahren des Art. 358 HGG für ungültig; anschließend erhält der Erwerber eine neue Aktienurkunde unter derselben Emissionsnummer.XI. FazitDer Zwangsaufkauf von Aktien nach Art. 418 HGG stellt eine wichtige Veränderung der Grundlagen des polnischen Aktiengesellschaftsrechts dar. Der Gesetzgeber hat auch mit Blick auf ähnliche Regelungen in den wichtigsten europäischen Ländern mit dem Squeeze-out ein Rechtsinstitut geschaffen, das dem Hauptaktionär den erwünschten Freiraum gibt und die Möglichkeit eröffnet, unbedeutenden Splitterbesitz aus der Gesellschaft auszuschließen. Im Hinblick auf den baldigen EU-Beitritt versteht sich dieses Rechtsinstitut neben anderen Maßnahmen des Gesetzgebers ohne Zweifel als wesentlicher Beitrag zur Verbesserung des Standortes Polen im internationalen Wettbewerb. Obwohl sich das Schrifttum mit dem Squeeze-out umfassend auseinander gesetzt hat, sind im Lichte der geltenden Rechtslage nach wie vor viele Fragen offen, zumal die einschlägige Rechtsprechung zum Zwangsaufkauf nach wie vor noch nicht vorliegt. Im Hinblick darauf scheint die geplante Novellierung des HGG zur Klärung der bestehenden Fragen wenig beizutragen, da sich der Gesetzgeber neben der Einführung des neuen Rechtsinstitutes im Art. 418 § 2 b HGG überwiegend auf die Erhöhung der Beteiligungs- und Mehrheitsschwelle konzentriert hat, ohne eine komplexe Änderung der Regelung des Zwangsaufkaufs vorzunehmen. Deswegen muss man bei dem Squeeze-out mit einer Kontrolle rechnen, die endlich durch die Rechtsprechung vorgenommen wird. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die in der Wissenschaft vertretenen Ansichten zu diesem Rechtsinstitut hier Berücksichtigung finden.

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Wer darf die Aktien einer Delisting behalten?

Delisting von Aktien zusammengefasst Nach einem Delisting besitzen die Aktionäre ihre Aktien weiterhin, aber sie können sie nur over-the-counter (OTC) verkaufen. Delistings von Aktien führen nicht automatisch zu einem Wertverlust.

Wann ist Delisting möglich?

Auch die Börsenaufsicht beziehungsweise die zuständige Finanzdienstleistungsbehörde kann das Delisting eines Unternehmens veranlassen. Dies könnte zum Beispiel im Falle eines Squeeze-outs passieren, wenn also so viele Aktien in einer Hand liegen, dass ein regulärer Handel nicht mehr gewährleistet werden kann.

Wie läuft ein Delisting ab?

Das Delisting ist ein verwaltungsrechtlicher Vorgang, durch den die Aktie dauerhaft vom Handel im regulierten Markt entfernt wird. Sowohl das Delisting als auch das Downgrading kann zu einer großen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien und damit auch zu erheblichen Kursverlusten führen.

Was passiert mit meinen Aktien nach einem Delisting?

Das Delisting hatte keine Auswirkung auf die Aktionärsstellung, d.h. die ursprünglichen Aktionäre sind auch nach dem Delisting Aktionäre der Gesellschaft geblieben. Infolge des Delistings können die Aktien jedoch nicht mehr im regulierten Markt, d.h. dem gesetzlich geregelten Börsensegment gehandelt werden.