Wie viel Geld darf man mitnehmen wenn man fliegt?

  • Anmeldepflichtige Barmittel
  • Schriftliche Anmeldepflicht von Barmitteln
  • Besonderheit bei Transitflügen aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland
  • Anzeigepflichtige gleichgestellte Zahlungsmittel
  • Mündliche Anzeigepflicht von gleichgestellten Zahlungsmitteln
  • Folgen bei Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht

Mitführende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Deutschland ausreisen, müssen diesen Betrag bei der zuständigen Zollstelle schriftlich anmelden.
Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Ausreise aus Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.

Anmeldepflichtige Barmittel

Barmittel sind Bargeld und Wertpapiere.

Barmittel sind:

  • Bargeld, wie z.B.

    • Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind
    • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist (z.B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling - Umtausch in Euro ist noch möglich
  • Übertragbare Inhaberpapiere, wie z.B.

    • Solawechsel
    • Schecks und Reiseschecks
    • Aktien
    • Zahlungsanweisungen

    und

  • Gold in Form von

    • Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent
  • Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent

Ausländische Währungen müssen mit dem Sortenkurs am Tag der Ausreise in Euro umgerechnet werden.

Für die Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen (z.B. "Maple Leaf", "Eagle", "Wiener Philharmoniker") wird nicht der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt.

Berechnungsbeispiel anhand der Silbermünze "Wiener Philharmoniker"

Der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, beträgt 1,50 Euro. Der tatsächliche Wert ist der Preis, der am Tag der Ausreise beim Kauf einer solchen Münze gezahlt werden muss (z.B. bei einer Bank oder im Münzfachhandel).

Schriftliche Anmeldepflicht von Barmitteln

Reisende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland ausreisen, müssen diesen Betrag beim Zoll schriftlich anmelden.

Für die Anmeldung müssen Sie das Formular "Anmeldung von Barmitteln" verwenden:

  • Formular 040000 (deutsche Fassung) mit Zusatzblatt 040050
  • Formular 040001 (englische Fassung) mit Zusatzblatt 040051

Sie können das Formular elektronisch oder handschriftlich ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass das Exemplar unterschrieben ist, wenn Sie dieses der Zollstelle vorlegen. Sie können eine amtliche Kopie anfordern.

Formular 040000
Formular 040001

Achten Sie beim Grenzübertritt auf die Hinweisschilder vor Ort und fragen Sie nach den Schaltern, bei denen Sie die Anmeldung abgeben können.

Sie haben die Pflicht, die Barmittelanmeldeerklärung unaufgefordert abzugeben, auch wenn Sie von Zollbediensteten nicht angehalten und nach mitgeführten Barmitteln gefragt werden.

Besonderheit bei Transitflügen aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland

Die Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr besteht auch für Flugreisende mit Herkunft aus einem Drittland, die sich in der Internationalen Transitzone eines Flughafens eines Mitgliedstaats aufhalten, bevor sie in ein anderes Drittland weiterfliegen.

Die Kontrolleinheiten des Zolls kontrollieren an den Grenzen und im Landesinneren die Einhaltung der Anmeldepflicht.

Anzeigepflichtige gleichgestellte Zahlungsmittel

Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten

  • Sparbücher
  • Edelsteine (roh oder geschliffen), wie z.B. Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde
  • Gold in Form von

    • Münzen mit einem Goldgehalt von unter 90 Prozent
    • Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von unter 99,5 Prozent
  • Andere Edelmetalle, wie z.B. Platin oder Silber

Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen gelten nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und sind daher nicht anzeigepflichtig. Diese müssen jedoch zwingend im Rahmen einer Zollanmeldung angemeldet werden.

Mündliche Anzeigepflicht von gleichgestellten Zahlungsmitteln

Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Ausreise aus Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.

Im Rahmen der Kontrolle sind Sie verpflichtet, Angaben zu Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln, deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck gegenüber den Kontrollpersonen zu machen und ggf. Unterlagen vorzulegen - auch wenn Sie die Wertgrenze von 10.000 Euro bei mitgeführten Barmitteln bzw. gleichgestellten Zahlungsmitteln nicht überschreiten.

Folgen bei Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht

Wenn Sie mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel pflichtwidrig nicht schriftlich anmelden bzw. anzeigen, unzutreffende beziehungsweise unvollständige Angaben machen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, müssen zudem für die Durchführung des Bußgeldverfahrens einen bestimmten Geldbetrag an Sicherheit leisten.
Dieser Geldbetrag ist keine Geldbuße, sondern soll die ordnungsgemäße Durchführung des Bußgeldverfahrens sicherstellen und wird bei der zuständigen Zollstelle hinterlegt. Die Höhe errechnet sich aus der zu erwartenden Geldbuße und den Kosten des Bußgeldverfahrens.
Nach Abschluss des Bußgeldverfahrens wird die Sicherheit mit der endgültig festgesetzten Geldbuße verrechnet. Ist der hinterlegte Geldbetrag höher als die Geldbuße, wird der überzahlte Betrag zurückerstattet.

Die deutsche Zollverwaltung bietet Informationen zu den Bestimmungen, denen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel bei der Ausreise aus Deutschland unterliegen.
Reisehinweise zu den Einreisebestimmungen anderer Länder erhalten Sie z.B. bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselandes oder im Internet unter den länderspezifischen Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.

Wie viel Geld kann man aus Deutschland ausführen?

Mitführende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Deutschland ausreisen, müssen diesen Betrag bei der zuständigen Zollstelle schriftlich anmelden.

Wie viel Geld darf ich mit in die Türkei nehmen?

Jede Person, die mit Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise auf Befragen des Kontrollbeamten oder der ...

Wie viel Geld darf man vom Ausland nach Deutschland mitnehmen?

Bei Reisen von und nach Deutschland sind Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr beim Zoll anzumelden. Dies betrifft sowohl Bargeld als auch diesem gleichgestellte Zahlungsmittel.

Wie viel Geld darf man im Flugzeug mit nach Spanien nehmen?

34 Abs. 1 a, eine Anmeldepflicht für alle Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise nach bzw. Ausreise aus Spanien vor.