Wie begründe ich meine Kündigung in der Probezeit?

Einem Arbeitnehmer, der wegen seiner Behinderung seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, darf auch in der Probezeit nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Das entschied unlängst der EuGH. Damit eine Kündigung in der Probezeit wirksam ist, müssen Arbeitgeber einiges beachten.

Wer einen neuen Mitarbeitenden einstellt, möchte erstmal prüfen, ob der Neuzugang auch der Stelle gewachsen ist und ins Unternehmen passt. Das Gesetz bietet deshalb die Möglichkeit, eine Probezeit zu vereinbaren. Deren Dauer kann arbeitsvertraglich individuell festgelegt werden, darf aber längstens sechs Monate betragen.

Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten schnell und unproblematisch beendet werden, falls die Erprobung negativ verläuft. Dennoch sollten Arbeitgeber die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Kündigung in der Probezeit im Blick haben, damit die Kündigung vor Gericht Bestand hat. Bei einer Probezeitkündigung von Mitarbeitenden mit Behinderung ist ein Blick auf aktuelle EU-Rechtsprechung nicht unwichtig.

Kündigung während der Probezeit: Die besonderen Voraussetzungen

In der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist: Der Arbeitgeber darf während der Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen. Die ordentliche Kündigung kann während der Probezeit ohne Grund erfolgen. Die Probezeitkündigung muss daher grundsätzlich nicht begründet werden. Allerdings muss sich auch eine Kündigung in der Probezeit an den üblichen Grenzen orientieren und darf nicht sittenwidrig oder willkürlich sein.

Probezeitkündigung von Schwerbehinderten genau prüfen

Auch wenn diese Voraussetzungen grundsätzlich auch bei der Probezeitkündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmenden gilt, sollten Arbeitgeber EU-Recht im Blick haben. In einer neueren Entscheidung urteilte der EuGH nämlich, dass Arbeitgeber Mitarbeitende, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr ausüben können, unter Umständen anderweitig beschäftigen müssen - unabhängig davon, ob die Einstellung zur Probe erfolgte. Lesen Sie mehr dazu in unserer News: EuGH stärkt Rechte von Arbeitnehmenden mit Behinderung.

Fristlose Kündigung in der Probezeit

Die fristlose Kündigung ist dagegen auch in der Probezeit nur mit wichtigem Grund möglich. Oftmals ist zunächst eine Abmahnung der richtige Weg, wie auch ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein zeigt. Die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin, die am dritten Tag ihrer Probezeit unentschuldigt fehlte, hatte vor dem Gericht keinen Bestand. Der Arbeitgeber hätte ihr zunächst eine Abmahnung erteilen müssen.

Will der Arbeitgeber kündigen, muss er den Betriebsrat nach § 102 BetrVG auch dann anhören, wenn die beabsichtigte Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, die als Probezeit vereinbart sind, ausgesprochen werden soll.

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Kündigungsfrist in der Probezeit: Auf rechtzeitigen Zugang der Kündigung achten

Wenn der Arbeitgeber während der Probezeit eine ordentliche Kündigung aussprechen will, ist darauf zu achten, dass die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmenden noch vor Ablauf der Probezeit zugeht, damit die kurze Frist der Probezeitkündigung greift. Es genügt nicht, wenn die Kündigungserklärung am letzten Tag der Probezeit abgeschickt wird, den Arbeitnehmenden aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht. Kein Problem stellt es hingegen dar, wenn der - sich unter Hinzurechnung der Kündigungsfrist ergebende - Beendigungszeitpunkt außerhalb der Probezeit liegt.

Probezeitvereinbarung: Ohne Einfluss auf Wartezeit für Kündigungsschutz

Die Vereinbarung einer Probezeit hat keinen Einfluss auf die Frage des allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutzes. Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich länger als sechs Monate bestanden hat. Ist dies der Fall, dann besteht - sofern auch die übrigen Voraussetzungen, insbesondere des § 23 KSchG, erfüllt sind - nach § 1 Abs. 1 KSchG der Kündigungsschutz unabhängig von der Probezeit.

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Kündigung in der Probe­zeit: Voraussetzungen und Fristen

  • Innerhalb der Probezeit gilt eine verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen.
  • Eine Kündigung in der Probezeit muss nicht begründet werden – außer es handelt sich um eine fristlose Kündigung.
  • Die gesetzlichen Regelungen zur Probezeitkündigung gelten für Sie als Arbeitnehmer genauso wie für Ihren Arbeitgeber.
  • Die Allianz Rechtsschutzversicherung steht an Ihrer Seite, wenn Sie rechtlichen Beistand benötigen.

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Rechtliche Rahmen­bedingungen

Wann gibt es eine Probe­zeit?

Sie haben Ihren vermeintlichen Traumjob ergattert und freuen sich auf den Arbeitsbeginn. Nach kurzer Zeit stellen Sie allerdings fest, dass Ihre Vorstellungen von der Realität doch sehr abweichen. Der Chef ist mürrisch, die Aufgaben monoton und am liebsten würden Sie direkt wieder kündigen. Für genau solche Fälle gibt es die Probezeit.

Wie begründe ich meine Kündigung in der Probezeit?

Innerhalb der Probezeit können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennenlernen und, wenn nötig, das Arbeitsverhältnis zügig und unkompliziert wieder auflösen. Dieser Text beantwortet die wichtigsten Fragen von Arbeitnehmern rund um das Thema Kündigung in der Probezeit. Was Arbeitgeber bei Kündigungen innerhalb der Probezeit beachten müssen, lesen Sie im Kapitel Arbeitgeberseitige Probezeitkündigung.

Auch wenn die Probezeit mittlerweile üblich ist, gibt es sie nicht automatisch zu Beginn jedes neuen Jobs. Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Gemäß § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf sie maximal sechs Monate dauern. Eine Verlängerung über die sechs Monate hinaus ist nicht möglich.

Probe­zeit bei befristeten Arbeits­verträgen

Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann grundsätzlich eine Probezeit vereinbart werden. In einem solchen Fall ist dann auch die Kündigung des befristeten Arbeitsvertrags möglich. Wird keine Probezeit vereinbart, kann ein befristeter Vertrag in der Regel nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden, sondern endet zum vereinbarten Zeitpunkt.

Die Probezeit darf auch bei befristeten Verträgen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten, kann diese aber in der Regel voll ausschöpfen.

Wird der Vertrag bereits innerhalb der Probezeit verlängert, bedeutet dies nicht automatisch eine Beendigung der Probezeit.

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Kündigungs­frist während der Probe­zeit

Wann kann ich in der Probe­zeit kündigen?

Innerhalb der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Wenn Sie während der Probezeit kündigen möchten, müssen Sie nicht darauf achten, Ihre Kündigung zum 15. oder zum Ende des Monats zu datieren. Stattdessen beginnt die Kündigungsfrist, sobald Ihre Kündigung zugestellt wurde. Die verkürzte Kündigungsfrist gilt auch dann noch, wenn Sie am letzten Tag der Probezeit kündigen. Die Frist muss also nicht mehr komplett innerhalb der Probezeit liegen.

Muss ich noch weiter­arbeiten, wenn ich in der Probe­zeit gekündigt habe?

Eine Kündigung in der Probezeit hebelt die Kündigungsfrist nicht aus. Selbst wenn Sie also feststellen, dass der neue Job überhaupt nichts für Sie ist, können Sie nicht von heute auf morgen kündigen und der Arbeit fernbleiben. Sie müssen noch bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterarbeiten.

Für Ihren Arbeitgeber gilt übrigens dasselbe. Überreicht er Ihnen innerhalb der Probezeit die Kündigung, muss er Sie noch für die Dauer der Kündigungsfrist weiterbeschäftigen und Ihnen Ihr Gehalt bezahlen. Eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden, bietet der Aufhebungsvertrag. Diesem müssen Sie als Arbeitnehmer allerdings nicht zustimmen.

Im Arbeitsvertrag kann auch eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, die dann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt. Eine Kündigungsfrist von weniger als zwei Wochen ist in der Regel unzulässig. Selbst dann, wenn die Probezeit zum Beispiel nur einen Monat lang ist. Lediglich im Rahmen eines Tarifvertrags können gemäß § 622 Abs. 4 BGB noch kürzere Kündigungsfristen während der Probezeit vereinbart werden.

Ist in Ihrem Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB von Beginn an. Sie können dann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen. Während der ersten zwei Jahre Ihrer Betriebszugehörigkeit gilt diese Frist auch für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Ab einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren wird die Frist, mit der Sie gekündigt werden können, schrittweise verlängert.

Kündigungs­frist in der Probe­zeit berechnen

Wenn Sie das Ende Ihrer Kündigungsfrist berechnen möchten, ist entscheidend, wann die Kündigung bei Ihrem Arbeitgeber eingeht. Denn die Kündigungsfrist beginnt nicht etwa an dem Datum, das auf Ihrer Kündigung steht, sondern an dem Tag, der auf die Zustellung der Kündigung folgt. Darauf müssen Sie vor allem achten, wenn Sie die Kündigung mit der Post versenden.

Beispiel zur Berechnung der Kündigungsfrist in der Probezeit: Sie haben eine Kündigungsfrist von 14 Tagen und überreichen Ihrem Chef das Kündigungsschreiben am 31. März persönlich. In diesem Fall beginnt Ihre Kündigungsfrist am 1. April und endet am 14. April. Verschicken Sie das Schreiben hingegen mit der Post und geht es Ihrem Arbeitgeber erst am 2. April zu, beginnt Ihre Kündigungsfrist am 3. April und Sie müssen bis zum 16. April weiterarbeiten.

Um sicher zu gehen, sollten Sie sich daher den Erhalt der Kündigung sowie den letzten Tag Ihrer Kündigungsfrist schriftlich bestätigen lassen. Nutzen Sie beispielsweise unsere Vorlage für Ihr Kündigungsschreiben.

Fristlose Kündigung in der Probe­zeit

Eine fristlose Kündigung setzt immer einen wichtigen Grund voraus (§ 626 BGB). Das gilt auch in der Probezeit. Demnach ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber dermaßen erschüttert wurde, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Gründe dafür können zum Beispiel Mobbing, sexuelle Belästigung aber auch ausbleibende Lohnzahlungen sein. Eine fristlose Kündigung können sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber aussprechen. In zahlreichen Fällen muss der fristlosen Kündigung jedoch eine Abmahnung vorausgehen.

Bestens informiert

Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Eine Kündigung in der Probezeit ist einer von vielen Gründen, weswegen es zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zum Streitfall kommen kann. Doch welche Fälle werden vor dem Arbeitsgericht verhandelt und wie läuft ein solches Verfahren ab? In unserem Ratgeber zum Thema Arbeitsgericht haben wir umfassende Informationen für Sie zusammengestellt. 

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Kündigungs­gründe und Kündigungs­schutz

Kann ich in der Probe­zeit ohne Grund ge­kündigt werden?

Möchten Sie als Arbeitnehmer kündigen, müssen Sie dies in der Regel nicht begründen – weder in der Probezeit noch später. Für Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt das allerdings nicht.

Wie begründe ich meine Kündigung in der Probezeit?

Die ersten sechs Monate einer neuen Beschäftigung gelten als Wartezeit – egal ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht. Innerhalb dieser Wartezeit greift der Kündigungsschutz aus § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht. Nach der Wartezeit sind Kündigungen durch den Arbeitgeber nur noch aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen möglich. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Sie im ersten halben Jahr Ihres neuen Jobs auch ohne solche Gründe gekündigt werden können, auch wenn die Probezeit zum Beispiel nur drei Monate dauert.

Begründen muss Ihr Arbeitgeber eine Kündigung innerhalb der Probezeit also nicht. Selbst eine Kündigung wegen Krankheit ist möglich, wenn Sie sehr häufig oder für längere Zeit gefehlt haben. Völlig ungeschützt sind Sie allerdings nicht – ist die Kündigung willkürlich oder wird Ihnen aufgrund Ihrer Religion oder Sexualität gekündigt, ist dies in der Regel unzulässig.

Gilt für Schwangere ein Sonder­kündigungs­schutz während der Probe­zeit?

Für einige Personengruppen wie Auszubildende oder schwerbehinderte Arbeitnehmer greift ein besonderer Kündigungsschutz. Für Schwangere gilt der Kündigungsschutz sogar auch schon innerhalb der Probezeit. Sobald Sie also wissen, dass Sie schwanger sind und dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen, darf er Sie bis vier Monate nach der Geburt Ihres Kindes nicht kündigen. Hat Ihr Arbeitgeber also Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft und kündigt Ihnen dennoch, sollten Sie schnellstmöglich Kündigungsschutzklage einreichen.

Die passende Versicherung

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Wie begründe ich meine Kündigung in der Probezeit?

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  • auch während eines Auslandsaufenthaltes sind Sie weltweit abgesichert
  • individuell wählbare Selbstbeteiligung

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Gut zu wissen

Probezeit­kündigung und Arbeitslosen­geld

Ob Sie nach einer Probezeitkündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem aber davon, ob Sie selbst gekündigt haben oder vom Arbeitgeber gekündigt wurden.

Haben Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie sich umgehend arbeitssuchend melden und können dann Arbeitslosengeld beziehen. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erwerben Sie, wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben – also ein versicherungspflichtiges Entgelt erhalten haben.

Haben Sie die Kündigung hingegen selbst verursacht – also haben Sie gekündigt oder die Kündigung durch Ihr Verhalten provoziert – kann Ihnen das Arbeitslosengeld für bis zu drei Monate gesperrt werden. Aus diesem Grund sollten Sie bei einer verhaltensbedingten Kündigung auch Kündigungsschutzklage einreichen und prüfen lassen, ob die Kündigung gerechtfertigt war.

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Allianz Rechtsschutzversicherung

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Kündigungs­schreiben: Form, Inhalt und Zustellung

So kündigen Sie korrekt in der Probe­zeit

Auch wenn die Kündigung innerhalb der Probezeit meist leichter von der Hand geht, als wenn Sie nach einem jahrelang bestehenden Arbeitsverhältnis kündigen, müssen Sie die formalen Standards bei Kündigungen beachten.

Eine Kündigung per Mail oder gar WhatsApp-Nachricht ist niemals wirksam. Stattdessen müssen Sie die Kündigung als Brief verfassen, korrekt adressieren und persönlich unterzeichnen. Außerdem muss das Schreiben das Datum, zu dem Sie kündigen möchten, enthalten.

Achten Sie auch darauf, dass Ihr Arbeitgeber die Kündigung pünktlich erhält. Denn erst, wenn die Zustellung erfolgt ist, beginnt die Kündigungsfrist – egal, welches Datum Sie auf der Kündigung angegeben haben. Um sicherzugehen, dass Ihr Arbeitgeber die Kündigung erhalten hat, sollten Sie sie per Einschreiben schicken oder Ihrem Chef in der Anwesenheit von Zeugen persönlich überreichen.

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Vorlage: Kündigung in der Probe­zeit

Kündigen leicht gemacht: Mit dieser Vorlage können Sie Ihren bestehenden Arbeitsvertrag in der Probezeit ganz einfach ordentlich und fristgerecht kündigen.

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Arbeit­geber­seitige Probezeit­kündigung

Das müssen Sie als Arbeit­geber beachten

Möchten Sie einem Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit kündigen, müssen Sie die Kündigung nicht begründen. Achten Sie jedoch darauf, dass die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugestellt wird.

Haben Sie mit dem Arbeitnehmer eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart, ist nach deren Ablauf auch die Wartezeit verstrichen. Dann greift der gesetzliche Kündigungsschutz und Sie können nur noch aus verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen kündigen.

Selbst wenn Sie die Kündigung am letzten Tag der Probezeit zustellen, müssen Sie den Arbeitnehmer noch über die Dauer der vereinbarten Probezeit-Kündigungsfrist beschäftigen und das Gehalt weiterzahlen. Wenn die Zusammenarbeit überhaupt nicht funktioniert, können Sie den Arbeitnehmer nach der Kündigung allerdings auch für die restliche Zeit bezahlt freistellen oder das Arbeitsverhältnis sofort mit einem Aufhebungsvertrag auflösen. Hierzu ist allerdings das Einverständnis des Arbeitnehmers nötig.

Fristlose Kündigungen sind auch innerhalb der Probezeit möglich, doch müssen Sie dafür wichtige Gründe vorweisen können. Solche Gründe können zum Beispiel Diebstahl, Beleidigung oder aber auch die Weitergabe von Firmengeheimnissen sein. Teils müssen Sie den Arbeitnehmer jedoch vorher offiziell abmahnen.

Achten Sie darauf, dass Sie auch bei der Kündigung in der Probezeit die Formalien einer ordentlichen Kündigung einhalten müssen und ein korrektes schriftliches Kündigungsschreiben verfassen. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser gemäß § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) angehört werden. Anderenfalls ist die Kündigung nicht wirksam.

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Gut zu wissen

Das leistet die Allianz

Eine Kündigung in der Probezeit bringt zumeist einige Fragen mit sich:

  • Wie viel Urlaubsanspruch habe ich in der Probezeit erworben?
  • Was passiert mit meinem Resturlaub nach der Kündigung?
  • Habe ich bei einer Probezeitkündigung Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
  • Wie umgehe ich eine Sperre beim Arbeitslosengeld?
  • Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich innerhalb der Probezeit gekündigt wurde?
  • Sie haben eine andere Frage?

Die Allianz Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie dabei, Ihre rechtlichen Fragen zu klären und Ihre Ansprüche durchzusetzen. In allen Tarifen enthalten ist die Telefonberatung, bei der Sie sich zum Beispiel von einem Anwalt darüber beraten lassen können, welche Schritte Sie nach einer erhaltenen Kündigung einleiten sollten.

Über den Berufsrechtsschutz sind Nichtselbstständige bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten abgesichert (z. B. Kündigung oder Anfechtung des Arbeitszeugnisses). Mit dem erweiterten Arbeitsrechtsschutz erhalten Sie zudem schnelle und unkomplizierte Hilfe bei beispielsweise drohender Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Insolvenz des Arbeitgebers. 

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Das Arbeitsgericht ist zuständig bei Rechtsstreitigkeiten rund um Kündigungen, Aufhebungsverträge, Abmahnungen etc. Hier erfahren Sie alles über Ablauf, Dauer und Kosten der Arbeitsgerichtsverfahren.

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Wie begründet man Kündigung in der Probezeit?

Während der Probezeit kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen kündigen, da in der Probezeit der gesetzliche Kündigungsschutz noch nicht greift. Das heißt, dass die Kündigung auch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden kann.

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Wir haben ein paar Tipps für Sie..
Ihr Chef sollte als erstes von der Kündigung erfahren. Die Kündigung des Arbeitsvertrags muss zwar immer schriftlich erfolgen, dennoch sollten Sie Ihrem direkten Vorgesetzten den Jobwechsel nicht über den Postweg mitteilen. ... .
Bleiben Sie respektvoll und ehrlich. ... .
Verraten Sie nicht zu viel..

Wie kann ich meine Kündigung begründen?

Kündigung sachlich begründen. Wenn Sie selbst kündigen, dürften Sie dafür gute Gründe haben. Dazu können neben Ihren Karriereplänen auch familiäre und gesundheitliche Zwänge gehören. Oder vielleicht wollen Sie Ihr Leben komplett umkrempeln und einen Neuanfang wagen.