Wer ist der staatsoberhaupt der bundesrepublik deutschland

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Er wird auf fünf Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Seine vorrangige Aufgabe besteht in der Repräsentation des Staates nach innen und außen. Nach den Erfahrungen der Weimarer Republik hat der Parlamentarische Rat die unmittelbare Macht des Bundespräsidenten stark eingeschränkt. Trotzdem kann er durch seine Autorität und seine Reden viel zur Entwicklung der demokratischen Kultur und zum internationalen Ansehen der Bundesrepublik beitragen.

Bundesversammlung

Am 12. September 1949 tritt im Plenarsaal des Deutschen Bundestages in Bonn die Bundesversammlung erstmals zusammen. Sie besteht aus den Bundestagsabgeordneten und einer gleich großen Anzahl von Personen, die von den Landtagen gewählt sind. Ihre Aufgabe ist die Wahl des Bundespräsidenten. Um das Amt bewerben sich der FDP-Vorsitzende Theodor Heuss und der SPD-Vorsitzende Kurt Schumacher. Heuss erhält im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen und wird damit erster Bundespräsident der Bundesrepublik.

Theodor Heuss

Der 65-jährige Heuss ist bereits in der Weimarer Republik Reichstagsabgeordneter. Während des "Dritten Reiches" ist er vor allem literarisch tätig. Durch seine ausgleichende Amtsführung, seine integre, humanistisch gebildete Persönlichkeit sowie sein vertrauenerweckendes Auftreten wird er zu einer anerkannten Integrationsfigur der jungen Bundesrepublik. In seiner ersten Amtszeit stiftet er sowohl den Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland als auch das Silberne Lorbeerblatt für sportliche Leistungen und erneuert den Orden "Pour le Mérite" für Wissenschaft und Künste. Sein Versuch, eine neue Nationalhymne zu veranlassen, scheitert jedoch.

Nachfolger

Nach Theodor Heuss (1949-1959) werden Heinrich Lübke (1959-1969, CDU), Gustav Heinemann (1969-1974, SPD), Walter Scheel (1974-1979, FDP), Karl Carstens (1979-1984, CDU), Richard von Weizsäcker (1984-1994, CDU), Roman Herzog (1994-1999, CDU), Johannes Rau (1999-2004, SPD), Horst Köhler (2004-2010, CDU), Christian Wulff (2010-2012, CDU), Joachim Gauck (2012-2017, parteilos) und Frank-Walter Steinmeier (seit 2017, SPD) zu Bundespräsidenten gewählt.

"Der Verfassungsgeber hat im Grundgesetz das Amt des Bundespräsidenten aufgrund der Erfahrungen mit der Weimarer Reichsverfassung konzipiert. Nach der Ausgestaltung seines Amtes ist er nicht einer der drei klassischen Gewalten zuzuordnen. Er verkörpert die Einheit des Staates. Autorität und Würde seines Amtes kommen gerade auch darin zum Ausdruck, dass es auf vor allem geistig-moralische Wirkung angelegt ist." (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Juni 2014, 2 BvE 2/09)

Art. 54 bis 61 GG

Das Grundgesetz enthält einen eigenen Abschnitt (Abschnitt V., Art. 54 bis 61 GG) über den Bundespräsidenten. Außer in diesem Abschnitt sind seine Befugnisse und Aufgaben teils verstreut im Verfassungstext, teils im einfachen Recht geregelt, teils haben sie sich im Laufe der Zeit durch eine stetige Übung zu einer Staatspraxis hin entwickelt.

Abkehr von Weimar

Herkömmlich werden die Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten im Vergleich zu denen des Reichspräsidenten nach der Weimarer Reichsverfassung beschrieben. Der Reichspräsident wurde unmittelbar vom Volk gewählt; er war mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet und stellte eine Art "Ersatzkaiser" dar. In parlamentarischen Krisensituationen sollte der Reichspräsident in der Lage sein, selbst die Staatsgeschäfte maßgeblich zu beeinflussen. Reichspräsident von Hindenburg nutzte diese Möglichkeiten gegen Ende der Weimarer Republik in unheilvoller Weise. Als historische Konsequenz entschied sich der Parlamentarische Rat dafür, die politischen Rechte des Bundespräsidenten stark zu begrenzen, ohne auf dieses Amt zu verzichten. Der Bundespräsident sollte weiterhin ein "Repräsentant der Volkseinheit" sein (vgl. Süsterhenn, in: Parlamentarischer Rat, 2. Sitzung, Sten. Bericht, S. 25; ferner Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 54 Rn. 28, Januar 2009; Fink, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 54 Rn. 2).

Staatstheoretische Funktion

"Demgemäß sollte der Bundespräsident gegenüber anderen Organen möglichst unabhängig, insbesondere nicht verantwortlich im parlamentarischen Sinne sein (…) und eine ausgleichende Stellung haben (…). Der Bundespräsident lässt sich nach der Ausgestaltung seines Amtes nicht einer der drei klassischen Gewalten zuordnen (…). Er verkörpert die Einheit des Staates. In diesem Sinne ist er das Staatsoberhaupt (…). Ihm kommen über die ihm von der Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse hinaus (…) vor allem allgemeine Repräsentations- und Integrationsaufgaben zu. Im Krisenfall ist er zu politischen Leitentscheidungen berufen …." (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10)

Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt. Auch wenn es keine Hierarchie zwischen den Verfassungsorganen gibt, steht er protokollarisch an der Spitze des Staates. Er ist dasjenige Verfassungsorgan, das die Einheit der Bundesrepublik Deutschland verkörpert und nach innen und außen repräsentiert. Dies geschieht, indem der Bundespräsident durch sein Handeln und öffentliches Auftreten den Staat selbst – seine Existenz, Legitimität, Legalität und Einheit – sichtbar macht. Darin kommen zugleich die Integrationsaufgabe und die rechts- und verfassungswahrende Kontrollfunktion seines Amtes zum Ausdruck. Sie wird ergänzt durch eine politische Reservefunktion für Krisensituationen des parlamentarischen Regierungssystems, etwa im Fall, den Artikel 68 GG regelt (Verlust der Zustimmung zu Person und Sachprogramm des Bundeskanzlers, Anberaumung von Neuwahlen durch den Bundespräsidenten auf Bitten des Bundeskanzlers).

Aufgaben

Zu den klassischen Funktionen, die der Bundespräsident als Staatsoberhaupt hat, gehören:

  • die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen (durch sein öffentliches Auftreten bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden, durch Besuche in Ländern und Gemeinden, durch Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer Staatsgäste),
  • die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 59 Absatz 1 Satz 1 GG), der Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten (Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 GG), die Beglaubigung (Bestellung) der deutschen diplomatischen Vertreter und der Empfang (Entgegennahme der Beglaubigungsschreiben) der ausländischen Diplomaten (Artikel 59 Absatz 1 Satz 3 GG).

Zu den wichtigsten weiteren Aufgaben zählen:

  • der Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG),
  • die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers (Art. 63, 67 GG) und der Bundesminister (Art. 64 GG),
  • die Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4 Satz 3, Art. 68 GG),
  • die Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung von Gesetzen (Art. 82 GG),
  • die Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere (Art. 60 Abs. 1 GG),
  • das Begnadigungsrecht für den Bund (Art. 60 Abs. 2 GG),
  • das Ordensrecht des Bundes.

Wer ist der staatsoberhaupt der bundesrepublik deutschland
Bundespräsident Heinrich Lübke überreicht am 19. November 1962 Bundeskanzler Konrad Adenauer und den Ministern des Bundeskabinetts ihre Ernennungsurkunden in der Villa Hammerschmidt in Bonn

Wie nennt man das Staatsoberhaupt von Deutschland?

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland.

Wer ist das oberste Staatsoberhaupt?

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier.
Persönliches..
Ortszeit Deutschland..
Erste Amtszeit 2017–2022..

Wer ist der neue Bundespräsident?

vor der Wahl und gewählt Die Wahl des deutschen Bundespräsidenten 2022 fand am 13. Februar im Paul-Löbe-Haus in Berlin statt. Dabei wurde der Amtsinhaber Frank-Walter Steinmeier wiedergewählt.

Was macht der Staatsoberhaupt?

Das Staatsoberhaupt steht an der Spitze der staatlichen Ämterhierarchie. Es repräsentiert den Staat nach innen und außen, ist im Sinne des Völkerrechts vollumfänglich bevollmächtigter Vertreter seines Landes und bestätigt formal die Ernennung in Staatsämter sowie die Ausfertigung von Gesetzen.