Wer ist aktivlegitimiert wenn eigentümer und halter des pkw auseinanderfallen

Der Kläger beantragte für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe, die ihm das OLG verwehrte mit Hinweis, darauf, dass es keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg der Berufung sah. Dabei stellte das OLG darauf ab, dass das Eigentum des Klägers an dem BMW, für den er Schadensersatz aufgrund von Schäden anlässlich des streitgegenständlichen Unfallereignisses begehrte, nicht feststellbar sei.

 

Die Eintragung des Klägers in dem rumänischen Fahrzeugschein würde lediglich seine Haltereigenschaft dokumentieren, aber keinen Rückschluss auf sein Eigentum an dem Fahrzeug zulassen. Halter des Kfz sei derjenige, der es für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt darüber besitze. Nicht entscheidend sei, wer Eigentümer sei. Für die Bestimmung des Halters käme es nur auf die wirtschaftliche Betrachtung an, mithin auf die Intensität der tatsächlichen (wirtschaftlichen) Beziehung zum Fahrzeug. Da ein Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung bei Fahrzeugen nicht untypisch sei (Anm.: so z.B. bei Leasing oder bei bankfinanzierten Fahrzeugen durch Sicherungsübereignung), könne aus der Haltereigenschaft nicht auf die Eigentümerstellung geschlossen werden.

 

Auch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Vermutung des § 1006 BGB (Besitz streitet für Eigentum) berufen, die vom Anspruchsgegner widerlegt werden müsste. Zwar spräche die Sachherrschaft für den (unmittelbaren) Besitz am Fahrzeug, wenn der Kläger von der herbeigerufenen Polizei mit Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel festgestellt worden sei und er sogar später das Sachverständigengutachten zur Feststellung des Schadens am Fahrzeug beauftrage.  Bestreitet in diesem Fall der Prozessgegner den Rechtserwerb, obläge dem Besitzer eine sekundäre Behauptungslast zu den Umständen des Eigentumserwerbs (KG, Urteil vom 30.08.2010 – 12 U 175/09 -). Der Kläger müsste daher die Umstände seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vortragen, da ohne diesen Vortrag dem Gegner, der außerhalb des Geschehensablaufs stünde, von vornherein jede Möglichkeit des Gegenbeweises genommen würde (OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2012 – 9 U 238/12 -).  Hierzu ermangele es vorliegend an jeglichen Vortrag des Klägers, obwohl die fehlende Aktivlegitimation schon beklagtenseits erstinstanzlich gerügt wurde und der Klägervertreter sogar nach mündlicher Erörterung vor dem Landgericht die Flucht in die Säumnis angetreten ist und ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ (gegen welches er dann Einspruch einlegte, ohne weitergehend zur Aktivlegitimation im dargelegten Sinne vorzutragen) und lediglich den Fahrzeugschein vorlegte. In Ermangelung dieses notwendigen Vortrages nach dem Bestreiten der Beklagtenseite war nicht festzustellen, dass der Kläger Eigentümer des BMW war und konnte er damit keine dem Eigentümer zustehenden Schadenersatzansprüche geltend machen.

 

Auf eine Verletzung des Besitzes an dem BMW konnte der Kläger seinen Anspruch auch nicht stützen. Bei Nichtfeststellbarkeit seines Eigentums könnte er Ansprüche hinsichtlich des Fahrzeugschadens nebst Sachverständigenkosten auf seinen Besitz nur stützen, wenn wegen der Fahrzeugbeschädigung ein entsprechender Haftungsschaden vorläge (der Anspruch, den der Besitzer wegen Beschädigung der Sache durch Dritte oder Unmöglichkeit der Rückgabe ausgesetzt wäre, BGH, Urteil vom 13.07.1076 – VI ZR 78/75; BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17 -).

 

 

Auch habe das Landgericht zu Recht sein Urteil auch darauf gestützt, dass der Fahrzeugschaden nicht schlüssig dargelegt worden sei. Geltend gemacht sei ein Totalschaden, ohne dass die Vorschäden an dem Fahrzeug konkret dargelegt worden seien. Damit genügte sein Vortrag zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, mit dem er sich nur auf die Ausführungen des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens bezog nicht, da sich dort nur Vorschäden im Bereich der Vordertüren ergäben (der unfallbedingte Schaden war ein Heckschaden). Die Darlegung des Wiederbeschaffungswertes sei auch bei abgrenzbaren Vorschäden im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlich (OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2019 – 31 U 115/19 -). Für die Schadensberechnung müsste bekannt sein, welchen Wert das Fahrzeug vor dem streitbefangenen Unfall (unter Berücksichtigung der Vorschäden) habe.

 

(Anm.: Die Berufung ist nachfolgend vom OLG Hamm mit Beschluss vom 06.07.2021 zurückgewiesen worden.)

 

 

 

Tenor

 

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 15.09.2020 wird zurückgewiesen.

 

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

 

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az.: 5 O 424/18) durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

 

I.

 

Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden.

 

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

 

II.

 

Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für aussichtslos.

 

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das landgerichtliche Urteil ist vielmehr nach einstimmiger Auffassung des Senats jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

 

Das Landgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil zu Recht aufrechterhalten. Der zulässige Einspruch kann keinen Erfolg haben.

 

Im Einzelnen:

 

1.

 

Es ist schon nicht feststellbar, dass der Kläger zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses Eigentümer des beschädigten PKW BMW X5 gewesen ist.

 

Der Kläger trägt in Klageschrift selbst lediglich seine Haltereigenschaft vor und legt dazu einen rumänischen Fahrzeugschein vor (Bl. 236 d.A.). Die Eintragung des Klägers als Fahrzeughalter lässt aber keine tragfähigen Schlüsse auf die Eigentümerstellung des Klägers zu. Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Haftung des Kfz-Halters, Rn. 3.178 m.w.N.). Entscheidend bei der Haltereigenschaft ist nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. In der Eintragung einer Person in der Zulassungsbescheinigung liegt kein Beweis für die Eigentümerstellung dieser Person, da bei Kraftfahrzeugen das Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümer-Stellung gerade nicht untypisch ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2008 - 12 U 113/08, juris Rn. 8). Einen Eigentumserwerb hat der Kläger nicht belegt.

 

Der Kläger kann sich hinsichtlich seines Eigentums an dem beschädigten BMW auch nicht mit Erfolg auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen.

 

Zwar knüpft diese Vermutung an den bloßen Besitz an und es ist dann grundsätzlich Sache des Gegners, diese Vermutung zu widerlegen.

 

Dabei spricht es im Allgemeinen für die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz an einem Fahrzeug, wenn - wie hier - der Anspruchsteller mit Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel von der herbeigerufenen Polizei angetroffen wird und er das beschädigte Fahrzeug später bei einem Kfz-Sachverständigen zur Begutachtung vorführt (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 406/11, juris Rn. 24). Aber auch, wenn man zugunsten des Klägers dessen Alleinbesitz an dem streitgegenständlichen BMW zur Unfallzeit unterstellt, scheidet letztlich eine erfolgreiche Berufung auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Bestreitet der Prozessgegner nämlich den Rechtserwerb, so obliegt dem Besitzer eine sekundäre Behauptungslast (vgl. dazu allgemein nur Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vor § 284, Rn. 34) über die Umstände seines Eigentumserwerbs (KG Berlin, Urteil vom 30.08.2010 - 12 U 175/09, juris Rn. 30). Der Kläger war und ist danach gehalten, zunächst einmal seinerseits zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorzutragen; denn andernfalls wäre der außerhalb der insoweit maßgeblichen Geschehensabläufe stehenden Beklagten von vornherein jede Möglichkeit und Chance des Gegenbeweises genommen (vgl. dazu nur OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2013 - 9 U 238/12, juris Rn. 5).

 

Seiner sekundären Darlegungslast ist der Kläger nicht (hinreichend) nachgekommen. Er hat einen Besitz- und Eigentumserwerb überhaupt nicht dargetan. Obwohl die Beklagten die fehlende Aktivlegitimation bereits erstinstanzlich gerügt haben und der Klägervertreter nach entsprechender Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.01.2020 in die Säumnis geflohen ist, wie sich aus der Berufungserwiderung ergibt, ist bis auf die Vorlage des Fahrzeugscheins kein weiterer Vortrag erfolgt.

 

Lässt sich danach nicht feststellen, dass der Kläger zur Unfallzeit Eigentümer des unfallbeteiligten Fahrzeugs gewesen ist, fehlt es bereits an seiner Aktivlegitimation.

 

Diese könnte auch nicht etwa mit einer Verletzung des Besitzes an dem BMW begründet werden. Denn auf eine Besitzverletzung könnte der Kläger - bei Nichtfeststellbarkeit seines Eigentums - Ansprüche hinsichtlich des Fahrzeugschadens nebst Sachverständigenkosten nur stützen, wenn wegen der Fahrzeugbeschädigung ein entsprechender Haftungsschaden vorläge (vgl. dazu allgemein nur Sprau in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 823, Rn. 13). Ein solcher Haftungsschaden ist indes weder dargetan noch ersichtlich.

 

2.

 

Weiterhin hat der Kläger - worauf das Landgericht sein Urteil maßgeblich stützt - einen erstattungsfähigen Fahrzeugschaden nicht schlüssig dargelegt.

 

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keine ausreichenden tatsächlichen Grundlagen für den seiner Totalschadensberechnung zugrunde liegenden Wiederbeschaffungswert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Zwar dürften hier insgesamt abgrenzbare Vorschäden vorliegen; der vom Unfall betroffene Anstoßbereich liegt am Fahrzeugheck, die vom Privatgutachter erkannten Vor- und Altschäden befinden sich an den Fahrzeugtüren. Nach der zutreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Darlegung des Wiederbeschaffungswertes aber auch bei abgrenzbaren Vorschäden und im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO erforderlich (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2019 - 31 U 115/19, juris Rn. 1; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2018 - 9 U 111/18, juris Rn. 3; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 - 14 U 119/16, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2015 - 1 U 116/14, juris Rn. 41; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 257). Der Wiederbeschaffungswert, also der Wert für den ein vergleichbares Fahrzeug ohne den streitgegenständlichen Unfallschaden zum damaligen Zeitpunkt auf dem Markt erworben werden konnte, kann nur ermittelt werden, wenn feststeht, in welchem konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand, insbesondere inwieweit der Wert durch Alt- und Vorschäden gemindert war. Seiner Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Wiederbeschaffungswerts genügt der Geschädigte in einer solchen Konstellation allenfalls, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, die Vorschäden durch Schadensgutachten aktenkundig sind und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen die Vorschäden bekannt waren (OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 - 6 U 147/13, juris Rn. 26; noch strenger: KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 - 22 U 152/14, juris Rn. 44).

 

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

 

Die Vorschäden sind nicht durch Privatgutachten, etwa Schadensgutachten der anderen Unfallereignisse, unterlegt. Der Kläger hat auch nicht, was erforderlich gewesen wäre, im Einzelnen die konkret beschädigten Teile, die Art ihrer Beschädigung, die für die Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommene Reparatur der Vorschäden auf andere Weise schlüssig darlegt (vgl. Kaufmann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, 2. Teil, 25. Kapitel, Rn. 250 m.w.N.). Entsprechender Vortrag erfolgt auch mit der Berufung nicht. Im Übrigen wäre jetziger weiterer klägerischer Vortrag ohnehin verspätet und könnte deshalb von vornherein keine Berücksichtigung finden (§ 531 Abs. 2 ZPO). Denn der Kläger hat in keiner Weise dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er zur Art und Weise der Vorschadenreparatur nicht schon in erster Instanz, spätestens auf den Hinweis des Landgerichts vom 23.12.2019 hin, hätte vortragen können.

 

Dem in der Berufung gestellten Beweisantrag zur Vernehmung des vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen war insoweit nicht nachzugehen, eine derartige Vernehmung stellte eine reine Ausforschung dar.

 

Auf dieser Grundlage lässt sich auch kein Mindestschaden schätzen.

 

3.

 

Ist danach bereits ein durch das jetzige Schadensereignis verursachter ersatzfähiger Fahrzeugschaden nicht hinreichend dargetan, ist ferner von vornherein kein Raum für die Zuerkennung der geltend gemachten weiteren Schadenspositionen (Sachverständigenkosten, Unkostenpauschale, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten). Dies gilt insbesondere für die Kosten des Schadensgutachtens, das aus den genannten Gründen zur Darlegung eines durch das jetzige Schadensereignis verursachten mess- und abgrenzbaren Fahrzeugschadens nicht brauchbar ist; es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Sachverständigen hinreichend konkrete Angaben zum Vorschaden sowie der Art und Weise der Reparatur dieses Vorschadens gemacht worden sind und vom Sachverständigen bei seinen Kalkulationen berücksichtigt werden konnten (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 08.04.2016 - 9 U 79/15, juris Rn. 7 und vom 23.03.2018 - 9 U 12/18, juris Rn. 8).

 

III.

 

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

 

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

 

 

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Nacherbenbestimmung durch den Vorerben - eine streitige Rechtsfrage

Mi 21 Dez 2022

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Es ist in Literatur und Rechtsprechung streitig, ob eine testamentarische Regelung, wonach als Nacherbe die Person bestimmt wird, die der Vorerbe zu seinem eigenen Erben einsetzt, gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstößt.

 

Das Kammergericht nimmt einen solchen  Verstoß jedenfalls dann nicht an, wenn der Vorerbe die Möglichkeit zur Bestimmung eigener Erben hat und nicht (nur) für den als Vorerbe geerbten Nachlass einen Nacherben bestimmen muss. Sind die vom Vorerben bestimmten eigenen Erben gleichzeitig Nacherben, bestimmt er diese unmittelbar und entspricht dies dem Bestimmtheitsgebot.  Seitens des Erblasser ist gleichzeitig sicherzustellen, dass ein Nacherbe auch hinreichend bestimmt bzw. objektiv bestimmbar ist, so hier durch Verweis auf eine Erbeinsetzung durch den Vorerben in dessen letztwilliger Verfügung über seinen Nachlass und der hilfsweisen Bestimmung eines anderweitigen (konkreten) Nacherben für den Fall, dass es an einer testamentarischen Regelung des Vorerben ermangelt.

 

 

Kammergericht, Beschluss vom 25.08.2022 - 1 W 262/22 -

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Ordnungsgeld bei Versäumung Übergabetermin des Kindes wegen Flugstornierung

Di 20 Dez 2022

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Wird in einem Umgangsbeschluss des Familiengerichts festgehalten, wann (Datum und Uhrzeit) ein Kind von dem einem Umgangsberechtigten an den anderen zu übergeben ist, ist der Termin einzuhalten. Bei Nichteinhaltung wird ein (widerlegbares) Verschulden vermutet (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG).

 

Hat der Umgangsberechtigte Urlaub mit dem Kind gemacht und wird der Rückflug storniert, so liegt ein Verschulden dann vor, wenn er sich nicht um eine Ersatzmöglichkeit kümmert. Eine Ersatzmöglichkeit läge auch darin, dass er - auch bei Verfall seines Flugtickets - einen Ersatzflug bucht. Auf eine Unzumutbarkeit der dadurch bedingten weiteren Kosten kann er sich nicht berufen; Sicherungsvorkehrungen sind auch dann zu treffen, wenn diese mit Kosten, Unannehmlichkeiten oder Zeitverlust verbunden sind.

 

 

Kammergericht, Beschluss vom 22.06.2022 - 16 WF 29/22 -

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Mo 19 Dez 2022

Wer ist aktivlegitimiert wenn eigentümer und halter des pkw auseinanderfallen

Ist durch einen grünen Pfeil der Linksabbiegerampel das Fahren nach links gestattet, kann der Linksabbieger darauf vertrauen, dass Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und das Haltegebot beachtet. Der Umstand, dass nach Passieren der Ampel die Ampelanlage ausfällt, beseitigt nicht den Vertrauensgrundsatz.

 

Da der Linksabbieger beim Abbiegevorgang eine an der Einmündung der Straße stehende Fußgängerampel sehen kann (die nicht funktioniert), ist ein durch den Ausfall der Ampelanlage deshalb bedingter Unfall mit einem nun auf der bisherigen Straße entgegengesetzt fahrenden Fahrzeug für ihn nicht unabwendbar iSv. § 17 Abs. 3 StVG, da er aufgrund des Ausfalls der Fußgängerampel auf eine Fehlfunktion derselben hätte schließen müssen und den Abbiegevorgang zunächst hätte abbrechen müssen.

 

Ist für den entgegenkommenden Fahrzeugführer der Ausfall der Ampel ersichtlich, da er zunächst rot hatte und dann die Ampel ausfiel, trifft ihn ein (allerdings in Ansehung der Ausnahmesituation nicht grobes) Verschulden wegen Verstoßes gegen §§ 1, 11 Abs. 3 StVO. Da ein schuldhaftes Verhalten des Abbiegenden nicht vorliegt, dieser nur aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr haftet, beträgt dessen Haftungsanteil nur 20%.

 

 

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 20.09.2022 - 7 U 201/21 -

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Vorschäden, die nicht relevant sind, werden verschwiegen

So 18 Dez 2022

Wer ist aktivlegitimiert wenn eigentümer und halter des pkw auseinanderfallen

Der Geschädigte hat Art und Umfang von Vorschäden darzulegen und trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Wiederbeschaffungswert.

 

Verschweigt der Geschädigte dem von ihm beauftragten Sachverständigen Vorschäden, hat er eine darauf beruhende Unrichtigkeit des Gutachtens zu vertreten und keinen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Gutachterkosten. Beruht allerdings die (fehlerhafte) Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes, auf den der Geschädigte Anspruch hat, nicht auf dem Verschweigen von Vorschäden diesem gegenüber, so sind ihm die Gutachterkosten als Schadensersatz nach § 249 BGB zu erstatten.  

 

 

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.04.2022 - I-7 U 33/21 -

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Erbschein: Ergänzungspflegschaft für Minderjährigen im Verfahren ?

So 18 Dez 2022

Wer ist aktivlegitimiert wenn eigentümer und halter des pkw auseinanderfallen

Im Erbscheinverfahren ist für das minderjährige Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn zwischen den möglichen Erben, von denen einer der der sorgeberechtigte Elternteil ist, ein Interessenwiderspruch besteht. Dieser ist auch dann anzunehmen, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament sich die Eheleute zu Alleinerben eingesetzt haben und den gemeinsamen Abkömmlingen testamentarisch ein Vermächtnis zuwandten. Es hat eine Auslegung zur Abgrenzung von Vermächtnisnehmerstellung und Erbenstellung, § 2087 BGB, zu erfolgen.

 

Ein Interessenswiderspruch besteht dann, wenn der lebende Elternteil eine Alleinerbenstellung für sich begehrt.

Wer muss Aktivlegitimation beweisen?

Der Kläger muss bei Erhebung eines Anspruchs seine Aktivlegitimation (Klagebefugnis) darlegen und notfalls beweisen. Zunächst gilt hier jedoch grundsätzlich die Eigentums-vermutung des § 1006 I S. 1 BGB zugunsten des Klägers.

Wann muss die Aktivlegitimation vorliegen?

Definition: Die Aktivlegitimation ist gegeben, wenn der Kläger nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist. 2. Darlegungs- und Beweislast: Die Tatsachen, die die Aktivlegitimation begründen, muss der Kläger darlegen und notfalls beweisen.

Wem gehört das Auto wenn der Halter und Käufer unterschiedlich sind?

Eigentümer eines Pkw ist die Person, die das Fahrzeug gekauft hat. Hierbei ist es völlig unerheblich, ob der Käufer oder eine andere Person im Fahrzeugschein eingetragen wurde. Ebenso ist es irrelevant, ob der Käufer im Besitz des Fahrzeugscheines ist oder ihn einer anderen Person überlassen hat.

Wem gehört ein Fahrzeug rechtlich?

Ein Auto hat zunächst einen Halter. Das ist derjenige, auf den der Wagen zugelassen ist und der in den Fahrzeugpapieren steht. Häufig ist der Halter auch der Eigentümer des Fahrzeugs. Eigentümer ist die Person, die das Fahrzeug gekauft hat und an den der Händler es übergeben hat.