Was passiert wenn man taxi nicht bezahlen kann

In jüngerer Zeit wurde ich mehrfach um die rechtliche Betrachtung der nachstehenden Themen ersucht. Nachdem die Fragen von allgemeiner Relevanz sind, beantworte ich diese gerne auch hier in der „Rechtsecke“:

Darf der Taxilenker bei Auswärtsfahrten eine Anzahlung verlangen?

Diese Frage ist eindeutig mit JA zu beantworten. Eine explizite rechtliche Vorgabe zur Lösung dieser Frage gibt es nicht, sodass sich die Antwort nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regeln richtet. Ein Fahrtauftrag kommt immer durch Vereinbarung zustande. Der Taxilenker ist zur Beförderung bereit, der Fahrgast will befördert werden. Bei Auswärtsfahrten wird üblicherweise vor Transportbeginn der Fahrpreis (oder die Kriterien zur Bestimmung desselben) ausgehandelt/festgelegt. Dem Taxilenker steht es natürlich frei, eine Anzahlung, oder aber auch den vereinbarten Fahrpreis vorab zu begehren. Ist der Fahrgast nicht bereit, in Vorleistung zu treten, so liegt es am Taxilenker, ob der den Beförderungsauftrag dennoch annimmt. Es liegt dann in seiner Risikosphäre, wenn der Fahrgast später nicht bezahlen will oder kann. Das Taxigewerbe ist wohl das einzige jedermann zur Verfügung stehende Personenbeförderungsgewerbe, bei welchem die (nicht tarifgebundene) Fahrt auch im Nachhinein bezahlt werden kann. So ist es bei Flügen, Eisenbahn- oder Busfahrten, Schiliften eine Selbstverständlichkeit, dass der volle Fahrpreis vorab zu entrichten ist.

Der Fahrgast bezahlt den Fahrpreis nicht, was ist zu tun?

Zur Beantwortung dieser Frage ist sowohl das (gerichtliche) Strafrecht als auch das bürgerliche Recht heranzuziehen, aber auch zwischen Theorie und Praxis zu unterscheiden.

Strafrechtlich verwirklicht das Nichtbezahlen des Fahrpreises ein Betrugsdelikt nach § 146 StGB, welches von Amts wegen zu verfolgen ist. Der Anzeige bei der Polizei folgt die Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft, hernach jene durch den Strafrichter. Soweit die Theorie. Praktisch betrachtet dürfte das Verfolgungsinteresse aufgrund des üblicherweise relativ geringen Fahrpreises nicht besonders hoch sein. Vielfach erledigt sich das Problem bereits durch freundliche Polizisten bei der Anzeige, die den Täter zum Begleichen des Fuhrlohns bewegen. Ansonsten erfolgt die Erledigung (aufgrund des geringen Schadensbetrages) oftmals auch durch den Bezirksanwalt bei der Staatsanwaltschaft, welcher dem Täter eine diversionelle Erledigung (Bezahlung eines Betrages zugunsten der Republik und eventuell Leistung des Fuhrlohns gegen Einstellung des Strafverfahrens) anbietet. Eine Verurteilung durch den Bezirksrichter ist daher wohl eher selten. Anders bei gewerbsmäßigem Betrug, da dann der Strafrahmen höher ist. Der geschädigte Taxilenker kann sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen, um dadurch auf einfache Weise kostenfrei zu seinem Fuhrlohn zu kommen. Der Vollständigkeit halber: Das mit noch geringerer Strafe bedrohte Ermächtigungsdelikt „Erschleichen einer Beförderungsleistung“ nach § 149 Abs 1 StGB liegt nach einem Urteil des OGH aus dem Jahre 1979 nicht vor, da ein Taxi „keine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt“ ist.

Zivilrechtlich ist der geprellte Fuhrlohn (egal in welcher Höhe) beim Bezirksgericht einklagbar, was jedoch mit Kosten verbunden ist. So beträgt die vom Kläger (Taxilenker) vorab zu leistende gerichtliche Pauschalgebühr bei einem Streitwert bis EUR 150,00 bereits EUR 23,00. Name und Anschrift des Täters müssen natürlich bekannt sein. Doch auch bei einem klagsstattgebenden Urteil bzw. einem vollstreckbaren Zahlungsbefehl bleibt die Frage der Einbringlichmachung offen. Die Einleitung eines Exekutionsverfahrens löst weitere Gebühren aus. Anwaltszwang besteht bei geringen Beträgen keiner. Straf- und Zivilverfahren sind auch parallel möglich.

Praktisch betrachtet erscheint eine Anzeige bei der Polizei jedenfalls wichtig, da dadurch eventuell die Daten des Täters bekannt werden, wie auch oftmals eine formlose Erledigung möglich ist. Vor einem zivilgerichtlichen Klagsverfahren sollte jeder geprellte Taxilenker abwägen, ob er „schlechtem noch gutes Geld“ nachwerfen will, zumal die Frage der Einbringlichmachung von vornherein niemals eindeutig beantwortet werden kann.

Die Beförderungserschleichung, auch als Schwarzfahren bekannt, ist als Straftatbestand in § 265a StGB zu finden. Wer beim Schwarzfahren in Bus und Bahn erwischt wird, wird zur Kasse gebeten, die Folgen können jedoch noch durchaus gravierender sein und bis hin zur Freiheitsstrafe reichen.

Was ist Beförderungserschleichung?

Damit eine Beförderungserschleichung bejaht werden kann, reicht es üblicherweise aus, dass der Schwarzfahrer den Eindruck erweckt, dass er die erforderlichen Voraussetzungen für die Beförderung nicht erfüllt, die der Verkehrsbetrieb in seinen Geschäftsbedingungen festgehalten hat. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er einen bereits verbrauchten Fahrschein erneut entwertet.

Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit entschieden, dass Leistungserschleichung auch dann zu bejahen ist, wenn der Fahrgast ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt und insgeheim hofft, nicht erwischt zu werden. Eine Überwindung von Schutzvorrichtungen oder das Umgehen von Kontrollen ist dabei nicht notwendig.

JuraForum.de-Tipp: In einigen Bussen und Bahnen wird es so gehandhabt, dass die Tickets erst nach dem Einsteigen direkt in dem jeweiligen Verkehrsmittel gekauft werden. Dafür stehen in den Bussen und Bahnen eigene Automaten bereit. Fahrgäste müssen nach dem Einsteigen direkt den Fahrkartenautomaten ansteuern. Wer sich einfach hinsetzt oder einen Stehplatz einnimmt, fährt in diesem Moment bereits schwarz. Bildet sich vor dem einzigen Automaten eine Schlange, in der man warten muss, ist dies jedoch ungefährlich.

Den Kontrolleuren in Bussen und Bahnen obliegt zudem das sogenannte Jedermannsrecht nach § 127 Strafprozessordnung. Dort heißt es in Absatz 1 Satz 1: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“ Kontrolleure können den Schwarzfahrer also festhalten, damit die hinzugerufene Polizei dessen Personalien feststellen kann.

Zu beachten ist außerdem, dass das Erwischtwerden den Schwarzfahrer nicht dazu berechtigt, nun den restlichen Tag weiterhin ohne gültiges Ticket quasi umsonst zu fahren! Mit dem Kontrolleur kann jedoch abgesprochen werden, ob es möglich ist, noch bis zur geplanten Zielhaltestelle weiterfahren zu dürfen.

Wer beim Schwarzfahren erwischt wird, muss ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen. Die Höhe wurde im Jahr 2015 von 40 Euro auf 60 Euro angehoben.

Beispiele

Urkundenfälschung beim Schwarzfahren

Dies wäre etwa dann der Fall, wenn sich jemand mit technischen Hilfsmitteln selbst ein Ticket herstellt. Von einer Urkundenfälschung wäre auch dann auszugehen, wenn der Gültigkeitsvermerk auf dem Ticket gezielt manipuliert wird, damit die Fahrkarte länger genutzt werden kann.

Betrug beim Schwarzfahren

Von einem Betrug kann unter Umständen dann ausgegangen werden, wenn es zur Feststellung der Personalien des Betroffenen kommt und dieser eine falsche Adresse nennt. Auch das Vorzeigen eines gefälschten Ausweises kann den Betrugstatbestand erfüllen.

Kaputter Fahrkartenautomat

Ist der Fahrkartenautomat am Bahnsteig außer Betrieb, ist der Fahrgast dazu verpflichtet, sich gleich zur nächstmöglichen Gelegenheit ein Ticket zu besorgen. Dies kann an der nächsten Haltestelle geschehen oder er sucht direkt in Bus oder Bahn das Personal auf und teilt mit, dass aufgrund des defekten Automaten kein Ticket gezogen werden konnte. Im besten Fall wird ein Beweisfoto des defekten Automaten vorgezeigt. Mit einer Strafe ist in einem solchen Fall nicht zu rechnen.

Schwarzfahren mit Ankündigung

In einem Fall wurde ein notorischer Schwarzfahrer zu einer Geldstrafe verurteilt. Er selbst wollte sich vor einer Strafe schützen, indem er ein Hemd mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ trug. Er gab an, dass T-Shirt deutlich sichtbar in der Straßenbahn getragen zu haben, deshalb habe er seiner Meinung nach keine Leistungen erschlichen. Der Richter sah dies anders. Der Mann habe weder den Fahrer noch die Kontrolleure vor der Abfahrt auf den Schriftzug hingewiesen. Es folgte eine Verurteilung über 500 Euro, zudem musste der Mann die Gerichtskosten tragen und das erhöhte Fahrgeld zahlen. Der Richter wies jedoch darauf hin, dass der Fall unter Umständen anders zu bewerten sei, wenn ein Schwarzfahrer ein solches Shirt dem Fahrer oder Kontrolleur zeige und dadurch die Erlaubnis erhalte, dennoch einzusteigen.

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem ähnlichen Fall ebenso entschieden. Dort ging es um einen Mann, der einen gut lesbaren Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ an seiner Mütze befestigt hat und ohne Fahrschein ICE gefahren ist. Auch hier wurde dennoch eine Strafbarkeit wegen Schwarzfahrens als gegeben angesehen. Auch hier hatte der Mann den Zettel nicht den Bahnmitarbeitern gezeigt, diese wurden erst bei der Kontrolle darauf aufmerksam. Das Gericht beurteilte den Fall so, dass der Fahrgast durch das Einsteigen in den Zug und die Sitzplatzsuche den Eindruck erweckt hat, er würde den Beförderungsbestimmungen zustimmen. Daran würde auch der Zettel nichts ändern.

Ticket vergessen

Wer in Besitz einer Wochen-, Monats- oder Semester-Karte ist oder über ein Job-Ticket verfügt, das an diesem Tag vergessen wurde und so bei der Kontrolle nicht vorgezeigt werden kann, kann das Ticket nachreichen. In der Regel ist in solchen Fällen nicht mit einer Strafe zu rechnen, jedoch kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Wird die Frist zum Nachreichen des Fahrscheins nicht eingehalten, kann es wiederum zu einer Strafzahlung kommen.

§ 265a Strafgesetzbuch: Leistungserschleichung

Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass es sich beim Schwarzfahren nicht um eine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat handelt. Das vorsätzliche Schwarzfahren gilt als das „Erschleichen von Leistungen“ und ist in § 265a StGB geregelt:

„Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tag nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Gemäß Absatz 2 ist auch die Versuchsstrafbarkeit gegeben.

Anzeige

Wer erstmalig beim Schwarzfahren erwischt wird, hat gute Chancen, dass es die jeweilige Verkehrsgesellschaft bei einem Bußgeld belässt und nur das erhöhte Beförderungsentgelt verlangt.

Darauf verlassen kann sich der Schwarzfahrer jedoch nicht, denn auch wer sich erstmalig einer Beförderungserschleichung strafbar macht, kann auch angezeigt werden. Jede Schwarzfahrt kann grundsätzlich zur Anzeige gebracht werden. Es obliegt dem betroffenen Verkehrsunternehmen, wie das weitere Vorgehen gehandhabt werden soll.

Zu beachten ist zudem, dass eine Anzeige wegen Schwarzfahrens auch ins polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen werden kann, wenn es zur Verhängung einer entsprechend hohen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe kam.

Beförderungserschleichung in 3 Fällen

Es hält sich hartnäckig der Irrtum, dass es erst zu einer Anzeige kommt, wenn man zum dritten Mal beim Schwarzfahren erwischt wird. Dies stimmt so nicht.

Es liegt in der Entscheidung der Verkehrsbetriebe, wann Anzeige erstattet wird. Und dies kann auch schon bei Ersttätern der Fall sein. Manche Verkehrsbetriebe haben es sich aber tatsächlich auch als eigene Regel festgelegt, dass eine Anzeige erfolgt, wenn eine Person dreimal innerhalb eines bestimmten Zeitraums beim Schwarzfahren erwischt wird.

§ 265a StGB sieht als Strafmaß eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.

Das Erschleichen von Leistungen, in diesem Fall die Beförderungserschleichung, ist somit als Vergehen zu bewerten. Dass tatsächlich eine Gefängnisstrafe für das Schwarzfahren verhängt wird, kommt meist nur dann in Betracht, wenn neben der Leistungserschleichung auch noch andere Straftaten mit erfüllt sind.

Problematisch kann es aber auch dann werden, wenn aufgrund des Schwarzfahrens eine Geldstrafe verhängt wurde, die der Schwarzfahrer aber nicht gezahlt hat. Dann kann Ersatzhaft angeordnet werden, um die Geldstrafe abzusitzen. In der Praxis kommt dies durchaus häufiger vor.

Verjährung

Die Verjährungsfrist für das Schwarzfahren, also das Erschleichen von Leistungen, beträgt 3 Jahre.

Beförderungserschleichung – Taxi

Grundsätzlich ist durch § 265a StGB nicht nur der Massenverkehr, also Busse und Bahnen, sondern auch der Individualverkehr erfasst, womit auch das Schwarzfahren in einem Taxi nach § 265a StGB bestraft werden kann. Im letzten Halbsatz von § 265a StGB heißt es jedoch auch, dass diese Vorschrift immer nur dann anwendbar ist, wenn die Tat nicht schon durch andere Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Beim Individualverkehr wird meist der Betrug vorrangig sein. Wer ohne Geld in ein Taxi einsteigt und sich fahren lässt, wird daher nach § 263 StGB zu bestrafen sein. 

Kann man ein Taxi auch später bezahlen?

Kann der Fahrgast nicht bezahlen, reicht es, wenn er seine Personalien beim Fahrer hinterlässt und die Rechnung später begleicht. “ Ähnliches gilt übrigens auch beim Restaurant-Besuch.

Können Taxis Geld wechseln?

Ein Fahrer muss bis zum nächsthöheren Schein wechseln, also 50 Euro bei z.B. 35 Euro Fahrpreis, erklärt Detlev Freutel vom Taxiverband Berlin. Bei größeren Scheinen fährt das Taxi die nächste Wechselmöglichkeit an - auf Kosten des Fahrgastes. Daher: Beim Einstieg fragen, ob gewechselt werden kann.

Hat ein Taxi eine Kamera?

Während in Bussen und Bahnen längst Videomitschnitte von Fahrgästen angefertigt werden, ist der Einsatz von Kameras in Taxis bislang tabu. Das soll sich jetzt ändern. Ein Modellversuch mit Kameras zeigt: Keine Überfälle mehr auf Taxis registriert.

Kann man in deutschen Taxis mit Karte zahlen?

Rechtlich ist allerdings kein Taxifahrer gezwungen, Karten zu akzeptieren - das wurde in jüngsten Gerichtsurteilen für Berlin und Hamburg bestätigt. Er muss lediglich Bargeldzahlungen entgegennehmen und auch die nur in üblichen Stückelungen bis 50 Euro.