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LexikonSozialversicherungDie Sozialversicherung umfasst fünf Versicherungen, die vom Gesetz vorgeschrieben sind. Sie sollen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Folgen von Krankheit und Alter, aber auch vor
Einkommensverlusten bei Arbeitslosigkeit schützen. Das sind die fünf staatlichen Sozialversicherungen: Krankenversicherung, Pflegeversicherung,
Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Hinter der Sozialversicherung steht der Gedanke, dass die Gemeinschaft der versicherten Arbeitnehmer/innen dem Einzelnen hilft, wenn er oder sie in Not gerät, krank oder arbeitslos wird, einen Unfall erleidet oder im Alter pflegebedürftig ist. Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen monatlich einen Betrag, der von der Höhe ihres Einkommens abhängig ist, in diese Versicherungen einzahlen. Weil dies eine gesetzliche Pflicht ist, nennt man die Versicherung auch "Pflichtversicherung". Einen weiteren Anteil zahlen die Arbeitgeber/innen. Deren Beitrag ist in den meisten Fällen genauso hoch wie der der Arbeitnehmer/innen. Beamte und Beamtinnen sind nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie sind nach einem besonderen Versorgungsrecht abgesichert. Auch Selbstständige wie zum Beispiel Rechtsanwälte oder niedergelassene Ärztinnen sind nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Übrigens: In Deutschland gab es früher als in anderen Ländern die ersten Sozialversicherungen: 1883 die Krankenversicherung, 1884 die Unfallversicherung und 1889 die Invaliden- und Altersversicherung. Eure Fragen dazu...Schreib uns deine FrageBevor du eine Frage stellst, lies bitte den Lexikonartikel vollständig durch. Schau bitte nach, ob jemand bereits dieselbe Frage gestellt hat. Häufig findest du dort bereits die Antwort auf deine Frage. Schreib uns
Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Entgeltabrechnung Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter berechnen, einbehalten und abführen. Auch Sie selbst als Unternehmer können verpflichtet sein, in die gesetzliche Sozialversicherungskasse einzubezahlen. Die Grundregeln erfahren Sie hier. Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung. Die 5 Säulen der Sozialversicherung im Überblick
Krankenversicherung und PflegeversicherungDie Sozialversicherung finanziert sich durch Pflichtbeiträge. Arbeitnehmer und Auszubildende sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Beiträge zu allen Versicherungszweigen zu zahlen. Ihr Mitarbeiter muss z. B. Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Seine Krankenversicherungspflicht entfällt nur, wenn sein Bruttoeinkommen die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Dann darf er sich auch bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichern. Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sind automatisch Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung. Achtung Bei manchen Arbeitnehmern müssen Sie aufpassen!Besondere Regeln gelten z. B. bei Minijobbern, Praktikanten und Studenten, die neben dem Studium arbeiten.
ArbeitslosenversicherungIn der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Auszubildenden pflichtversichert. Ausnahmen gelten z. B. für
Über die Arbeitslosenversicherung wird u. a. die Zahlung von Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld finanziert. Info Kurzarbeitergeld in wenigen Schritten berechnenSie wollen das Kurzarbeitergeld zuverlässig und einfach berechnen? Mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner von Lexware gelingt Ihnen dies in wenigen Schritten. Probieren Sie es selbst aus!
RentenversicherungDie Rentenversicherung betrifft jeden Mitarbeiter. Mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Rehabilitations-Leistungen finanziert. Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind z. B.:
UnfallversicherungArbeitnehmer und Auszubildende sind in der gesetzlichen Unfallkasse versichert. Träger der gesetzlichen Unfallkasse sind z. B. die nach Branchen gegliederten Berufsgenossenschaften. Sie zahlt bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Betrieb bei der zuständigen Unfallversicherung anzumelden.
Sonstige SozialabgabenZu den Sozialabgaben gehören auch die sogenannten Umlagen (abgekürzt als U1, U2, U3). Damit werden bestimmte Leistungen an die Arbeitgeber finanziert. Das sind:
In Deutschland gilt die SozialversicherungspflichtDa Deutschland ein Sozialstaat ist, soll gewährleistet sein, dass jeder Bürger – unabhängig von Faktoren wie der Höhe des Gehalts oder Vorerkrankungen – gegen bestimmte Lebensrisiken abgesichert ist. Dazu gehören:
Im 19. Jahrhundert war es Otto von Bismarck, der erstmals eine gesetzliche Sozialversicherung ins Leben rief. Heute ist sie ein fester Bestandteil unseres Sozialsystems. Die Sozialversicherung setzt sich zu etwa gleichen Teilen aus dem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen.
Wer ist sozialversicherungspflichtig?Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig, der mehr als 450 Euro im Monat verdient. Außerdem fallen auch folgende Personengruppen unter die Sozialversicherungspflicht:
Achtung Sonderfall GmbH-GeschäftsführerEine Besonderheit gilt bei der Sozialversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer. Dann ist die Frage, ob und in welchem Umfang dieser an der Gesellschaft kapitalbeteiligt ist.
Wer ist nicht sozialversicherungspflichtig?Auf der anderen Seite gibt es verschiedene Personengruppen, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dazu gehören:
Was gilt bei der Einstellung von Minijobbern und Studenten?Minijobber, also Personen, die maximal 520 Euro im Monat verdienen, müssen nur einen geringen Beitrag in die Sozialversicherung einbezahlen. Lediglich 3,6 Prozent müssen Sie für die Rentenversicherung abführen. Den Rest übernehmen Sie als Arbeitgeber. Üblicherweise zahlen Sie dafür eine Pauschale von 31 Prozent des Verdienstes. In unserem Ratgeber-Artikel geben wir Ihnen weitere Tipps dazu, was Sie bei der Einstellung von Minijobbern beachten müssen: Die Sozialversicherungsbeiträge
Wer zahlt was?Grundsätzlich tragen Mitarbeiter und Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung je zur Hälfte, mit einigen Ausnahmen:
Unfallkassen: Den Beitrag zur Berufsgenossenschaft zahlt ausschließlich der Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber berechnet die Sozialversicherungsbeiträge bei der EntgeltabrechnungAls Arbeitgeber führen Sie den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil an die Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters ab. Die Beiträge errechnen sich in Prozent vom jeweiligen Bruttoentgelt Ihres Angestellten. Tipp Lexware erledigt das für SieMit unseren Lohnabrechnungsprogrammen erfassen Sie Sozialversicherungsbeiträge immer korrekt und übermitteln die Meldungen und Nachweise ganz einfach an die Sozialversicherungsträger. Achtung Ausnahme: Minijobber und privat VersicherteDie Beiträge für Minijobber gehen an die Minijob-Zentrale. Bei privat Krankenversicherten sind die Beiträge an die letzte gesetzliche Krankenkasse abzuführen, bei der der Mitarbeiter versichert war. Die Sozialversicherungsbeiträge sind gedeckelt durch die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen. Das heißt: Was ein Mitarbeiter darüber hinaus verdient, bleibt bei der Berechnung außen vor.
Den Beitrag zur Berufsgenossenschaft trägt der Arbeitgeber alleinDer anfallende Beitrag für Ihre Mitarbeiter wird Ihnen von der Berufsgenossenschaft jeweils nach Ablauf des Jahres mitgeteilt. In die Berechnung fließen folgende Faktoren ein:
Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Was sind Beitragsbemessungsgrenzen?Die Beitragsbemessungsgrenze zeigt die maximale Höhe des Entgelts für Arbeitnehmer an, die als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dient. Für jeden Euro, der über dieser Grenze liegt, müssen keine Sozialabgaben geleistet werden. Von dieser Regelung profitieren Versicherte, wenn Ihr Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Sie müssen dann für die Differenz keine Beiträge abführen. Auf der anderen Seite wird dieser Betrag dann auch bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt. Achtung Jährliche Änderungen beachten!Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr neu festgelegt. Sie sollten unbedingt immer die aktuellen Zahlen verwenden, sonst können hohe Nachzahlungen fällig werden.
Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen (2022)Für die einzelnen Säulen der Sozialversicherung gelten teilweise unterschiedliche Bemessungsgrenzen. Außerdem variieren diese auch zwischen den alten und den neuen Bundesländern. Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen können Sie der folgenden Tabelle entnehmen: 1. Alte Bundesländer (West) Darstellung von Tabellen auf Desktop besser lesbar Versicherung
2. Neue Bundesländer (Ost) Darstellung von Tabellen auf Desktop besser lesbar Versicherung
Meldung zur SozialversicherungDa die zuständigen Behörden, Ämter und Krankenkassen viele Daten erfassen müssen, um die Beiträge und Leistungsansprüche für die Sozialversicherung korrekt berechnen zu können, wurde ein einheitliches Verfahren zur Meldebescheinigung installiert. Als Arbeitgeber ist es Ihre Aufgabe, die Daten Ihrer Mitarbeiter, die aus versicherungstechnischer Sicht relevant sind, an die zuständigen Sozialversicherungsträger wie Krankenkassen weiterzugeben. Ausnahme: Die Daten für geringfügig Beschäftigte werden an die Minijobber-Zentrale übermittelt.
Wie funktioniert das Meldeverfahren?Üblicherweise wird das Meldeverfahren komplett elektronisch abgewickelt. Nutzen Sie dafür ein Entgeltabrechnungsprogramm. Wichtig ist, dass dieses von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH zugelassen ist. Im Lexware
Lohnabrechnungsprogramm ist eine entsprechende Schnittstelle bereits integriert. So versenden Sie alle nötigen Daten direkt über die Software. Alternativ
können Sie diese Elektronische Ausfüllhilfe in Anspruch nehmen. Wenn Sie Ihre Lohn- und Gehaltsrechnungen extern abwickeln lassen, kann die Meldung auch durch das Lohnbüro bzw. den Steuerberater erfolgen.
Was ist der Tätigkeitsschlüssel?Die Informationen für die sozialversicherungsrelevanten Daten werden mit Hilfe des sogenannten Tätigkeitsschlüssels übermittelt. Dieser besteht aus einer Folge von neun Ziffern, die jeweils für unterschiedliche Daten stehen, und zwar für…
Der Tätigkeitsschlüssel ist nicht nur für die Sozialversicherung wichtig, er wird zum Beispiel auch herangezogen, um Entwicklungen am Arbeitsmarkt zu verfolgen. Sozialversicherung: Was Sie als Selbstständiger wissen sollten
1. Selbstständige können in der Unfallversicherung pflichtversichert seinEinige Selbstständige, z. B. Physiotherapeuten und andere im Gesundheitsdiensttätige oder Landwirte, müssen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein. Andere haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Ob Sie als Unternehmer pflichtversichert sind und mit welchem Beitrag Sie bei einer freiwilligen Versicherung rechnen müssen, erfahren Sie bei der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft.
2. Krankenversicherung bei SelbstständigenJeder Selbstständige muss eine Krankenversicherung haben. Sie können eine gesetzliche oder eine private Krankenkasse wählen. Die gesetzliche Krankenkasse berechnet die Beiträge der freiwilligen Mitglieder aus deren Einkommen bzw. einem festgelegten Mindesteinkommen und dem aktuellen Beitragssatz. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind Sie automatisch auch Mitglied der gesetzlichen Pflegekasse. Bei den privaten Krankenkassen hängt die Höhe des Beitrags z. B. vom Alter, Umfang des Versicherungsschutzes und eventuellen Vorerkrankungen ab.
3. Existenzgründer und ArbeitslosenversicherungExistenzgründer, die vorher pflichtversichert waren, können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern.
4. Für bestimmte Berufsgruppen ist die gesetzliche Rentenversicherung PflichtManche Selbstständige sind in der Rentenversicherung pflichtversichert, z. B.:
Andere Selbstständige können sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenkasse versichern. Selbstständige können – innerhalb eines bestimmten Rahmens – wählen, welchen Beitrag sie zahlen. Achtung Sonderfall GmbH-GeschäftsführerWenn Sie Ihren Betrieb als GmbH betreiben, gelten für Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer je nach Konstellation andere unterschiedliche Regeln in der Sozialversicherung.
Praxis-Beispiel: Rentenversicherung – welcher Beitrag ist sinnvoll?Als pflichtversicherter Selbstständiger können Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung wählen, ob Sie
Welche Beitragshöhe sich für Ihre spätere Rente am besten rechnet, hängt z. B. von Ihrem Alter und davon ab, wie lange Sie als Arbeitnehmer bereits in die Rentenkasse eingezahlt haben. Tipp Fachkundigen Rat einholenInformationen und ausführliche Beratung zu Ihrer persönlichen Rentensituation erhalten Sie bei einer der zahlreichen Rentenberatungsstellen. EXKLUSIV: Jetzt zum Newsletter anmelden und gratis Online-Schulung im Wert von 49,95 € sichern! Lexware Newsletter Lexware Newsletter – der monatliche Infoservice für Unternehmer:innen
Wer ist nicht gesetzlich sozialversichert?Per Gesetz sozialversicherungsfrei sind: Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und nicht zu den sozialversicherungspflichtigen Selbstständigen gehören. Beamte, Richter, selbstständige Lehrer und Erzieher. Geringfügig Beschäftigte (sogenannte „Minijobber“) bis zu einem Einkommen von 450 Euro.
Wer unterliegt grundsätzlich der Versicherungspflicht?Pflichtmitglieder in der GKV sind insbesondere alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2022: 64.350 Euro) und über der Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro monatlich, beziehungsweise 520 Euro ab dem 1. Oktober 2022) liegt.
Was versteht man unter der gesetzlichen Sozialversicherung?Die Sozialversicherung ist ein gesetzliches Versicherungssystem, das zum einen Schutz gegen allgemeine Lebensrisiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Arbeitsunfall und Berufskrankheit bietet und zum anderen eine Absicherung für das Alter ist.
Welche Personen sind sozialversicherungspflichtig und welche nicht?Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten; desgleichen die ausschließlich geringfügig Beschäftigten.
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