Wie lange ist ein negativer pcr test gültig

Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung werden seit dem 25. November 2022 Testkapazitäten noch gezielter eingesetzt. Bürgerinnen und Bürger haben zum Schutz vulnerabler Personengruppen weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests. Die Ansprüche bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023. Zur Abwicklung der bis zum 28. Februar 2023 erbrachten Leistungen wird die Coronavirus-Testverordnung bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

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  • Was ist durch die Testverordnung geregelt/Wer zahlt was?

  • Bis wann habe ich einen Anspruch auf Testung nach der Testverordnung?

  • Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, PoC-NAT-Tests, Antigen-Schnelltests und Selbsttests?

  • Welche Tests sind wofür geeignet?

  • Für wen ist der Bürgertest kostenlos?

  • Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe?

  • Kann ich mich auch weiterhin ohne Grund testen lassen?

  • Ich habe Symptome, ist der Test für mich kostenlos? Und wo soll ich hingehen?

  • Welche Personen erhalten einen kostenlosen PCR-Test?

  • Besteht ein Anspruch auf eine PCR-Testung, wenn der Verdacht auf eine Covid-19 Infektion als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit besteht?

  • Besteht ein Anspruch auf einen PCR-Test, wenn die Corona-Warn-App eine Warnmeldung anzeigt?

  • Welche Personengruppen werden nach der nationalen Teststrategie priorisiert?

  • Wird auch ein Genesenennachweis ausgestellt, wenn die Infektion mittels Antigen-Schnelltest nachgewiesen wurde?

  • Wer kann Testnachweise ausstellen, die im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes anerkannt werden?

  • In welchen Situationen können überwachte Selbsttests über die Testverordnung abgerechnet werden?

  • Wie wird das Testergebnis dokumentiert?

  • Welchen Qualitätskriterien unterliegen Antigentests?

  • Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Antigen-Schnelltest?

  • Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttest?

  • Wer kann Antigen-Schnelltests anwenden?

  • Was müssen Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser tun, um Antigen-Schnelltests zu beantragen?

  • Wer ist zuständig für die Beauftragung von Leistungserbringern? Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Beauftragung und wie werden die Kriterien überprüft?

  • Wie können Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) Abrechnungen von Leistungserbringern überprüfen?

  • Welche Nachweispflicht haben die Leistungserbringer?

  • In welcher Höhe werden die Leistungserbringer vergütet?

  • Bis wann können Leistungen nach der Testverordnung abgerechnet werden?

  • Welche Vorgaben zur Qualitätssicherung müssen Leistungserbringer bei PoC-NAT-Testungen berücksichtigen?

Was ist durch die Testverordnung geregelt/Wer zahlt was?

Die Testverordnung regelt grundsätzlich den Anspruch auf Testungen im Bereich der Prävention bei asymptomatischen Personen bzw. auch bei symptomatischen Personen zur Bestätigung positiver Schnell- sowie Selbsttestergebnisse. Im Übrigen werden SARS-CoV-2  Testungen symptomatischer Personen weiterhin im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vergütet, sofern der behandelnde Arzt im Rahmen der Krankenbehandlung eine Testung durchführt.

Bis wann habe ich einen Anspruch auf Testung nach der Testverordnung?

Ansprüche auf Testung im neu gefassten Leistungsumfang bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023. Das umfasst insbesondere die Ansprüche auf Bürgertestung sowie auf bestätigenden PCR-Test.

Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, PoC-NAT-Tests, Antigen-Schnelltests und Selbsttests?

Laborbasierte PCR-Tests weisen das Erbmaterial des Virus nach und sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind (§ 4 MPBetreibV). Die anschließende Auswertung der Proben erfolgt durch Labore.

PoC-NAT-Tests sind Untersuchungen, die wie der PCR-Test auch auf der Nukleinsäureamplifikationstechnik (NAT; Nachweis von viralen Erbgut) basieren, jedoch unmittelbar vor Ort (Point of Care, PoC), also patientennah und kurzfristig vor Ort ausgewertet werden können. Daher sind sie in der Anwendung nicht auf ein medizinisches Labor beschränkt.

Antigen-Schnelltests haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt, da sie ebenfalls vor Ort ausgewertet werden können. Sie werden durch geschultes Personal durchgeführt – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- und/oder Rachenabstrich gemacht. Dabei werden virale Eiweiße nachgewiesen.

Antigen-Selbsttests haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selber, beispielsweise zuhause, machen kann. Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt und weisen wie auch Antigen-Schnelltests virale Eiweiße nach. Dafür muss die Gebrauchsanweisung leicht und verständlich sein, sowie Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Bei korrekter Abstrichnahme sind Ergebnisse von Selbsttests genauso verlässlich wie durch geschultes Personal vorgenommene Antigen-Schnelltests.

Welche Tests sind wofür geeignet?

Laborbasierte PCR-Tests als Goldstandard der Diagnostik werden in erster Linie dafür eingesetzt, um bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Ein Arzt/eine Ärztin kann eine PCR-Testung im Rahmen der Krankenbehandlung veranlassen. Auch bei asymptomatischen Personen kann ein PCR-Test zur Bestätigung eines vorangegangenen positiven Antigentests sinnvoll sein.

PoC-NAT-Tests sind besonders gut in Situationen geeignet, in denen ein relativ sicheres Testergebnis innerhalb kurzer Zeit benötigt wird, wie zum Beispiel bei Testungen in Notaufnahmen und Ambulanzen. PoC-NAT-Tests bieten im Vergleich zu Antigentests eine höhere Sicherheit.

Die Sensitivität ist jedoch vergleichsweise etwas geringer, dies bedeutet, dass es häufiger falsch-negative Ergebnisse geben kann. In sensiblen Bereichen zum Beispiel zum Schutz eines Eintrags in Bereiche mit Personen, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben, ist daher der laborbasierten PCR-Testung Vorzug zu geben. Auch bei Zweifel an einem negativen PoC-NAT-Test, etwa aufgrund weiterbestehender Symptome, sollte eine PCR-Testung erwogen werden.

Hingegen bietet sich der PoC-NAT-Test aufgrund der guten Spezifität (wenig falsch-positive Testergebnisse) zur schnellen Verifizierung positiver Antigen-Schnelltests bei asymptomatischen Personen an. Ein positiver PoC-NAT-Test muss nicht durch einen im Labor durchgeführten PCR-Test bestätigt werden.

Antigen-Schnelltests kommen in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Besucherinnen und Besucher sowie auch Bewohnerinnen und Bewohner als Präventionsmaßnahme regelmäßig zu testen.

Für die Ausstellung eines Genesenennachweises muss die Infektion jedoch gemäß § 22a Absatz 2 IfSG durch einen PCR-Test, PoC-NAT-Test oder andere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik nachgewiesen worden sein. Ein positiver Antigentest sollte sehr ernst genommen werden, die Kontakte sollten deutlich eingeschränkt werden. Ein nachfolgender negativer Antigen-Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übrigens nicht aufheben.

Antigen-Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – insbesondere auch da, wo sich Menschen möglicherweise ohne Maske begegnen – etwa bei einem privaten Besuch oder einer Feier. Sie können auch im Rahmen der Testkonzepte der Länder in Schulen und Kitas eingesetzt werden.

Ein negatives Antigentest-Ergebnis ist als Momentaufnahme zu betrachten und schließt eine Infektion nicht aus. Daher sollten grundsätzlich die AHA+L Regeln beachtet werden – Abstand halten, Hygieneregeln beachten, im Alltag Maske tragen, Lüften.

Für wen ist der Bürgertest kostenlos?

Anlasslose Testungen asymptomatischer Personen sind angesichts des Pandemieverlaufs nicht mehr notwendig. Es gilt nun darum, den Blick auch weiterhin auf die besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen zu lenken, da diese ein besonders hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:

  • Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist („Freitesten“)

Ansprüche auf Testung im neu gefassten Leistungsumfang bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023.

Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe?

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen. Wer sich freitesten will, legt den Nachweis über das Testergebnis vor.

Bei Besuchen in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort durchgeführt werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber dargelegt. Als Nachweis bei der Teststelle kann z.B. das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei, 6 KB) nach Bestätigung durch das Pflegeheim genutzt werden. Der Besuch kann aber auch durch andere Mittel, etwa eine Selbstauskunft gegenüber der Teststelle, dargelegt werden.

Pflegende Angehörige müssen ebenfalls gegenüber der Teststelle darlegen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, z.B. durch formlose Selbstauskunft oder einen Beleg des Pflegestatus.

Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand darlegen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.

Kann ich mich auch weiterhin ohne Grund testen lassen?

Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen Bürgertest haben (Besuch in bestimmten Einrichtungen, pflegende Angehörige) und dennoch getestet werden wollen, ist das abhängig vom Angebot des Testzentrums weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden. Sie können sich auch zu Hause mittels eines Antigen-Selbsttests selbstständig testen.

Ich habe Symptome, ist der Test für mich kostenlos? Und wo soll ich hingehen?

Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch abklären. Sie gehören auf jeden Fall in die Hände einer Ärztin / eines Arztes. Die Ärztin bzw. der Arzt hat zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforder­lich ist. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbe­handlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei.

Welche Personen erhalten einen kostenlosen PCR-Test?

Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung zu Lasten der Krankenkasse der Patientin oder des Patienten.

Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung ist in der Testverordnung geregelt.

Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.

Den Anspruch auf bestätigenden PCR-Test haben auch symptomatische Personen. In diesen Fällen wird dennoch dringend empfohlen, eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen, um die weitere Krankenbehandlung sicherzustellen. Das kann durch Teststellen nicht gewährleistet werden.

[Anmerkung: Ein nachfolgender negativer Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übrigens nicht aufheben (vgl. Welche Tests sind wofür geeignet?).]

Zudem haben die nachfolgend aufgelisteten Personen einen Anspruch auf Testung. Ein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht jedoch nicht. Ob ein Antigentest oder ein PCR-Test durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Leistungserbringers und/oder richtet sich nach landesrechtlichen Vorgaben. Insbesondere folgende Personengruppen haben einen Anspruch auf Testung:

  • Wenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden
  • Wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
  • Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben.
    Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie
    • Schulen, Kindertagesstätten
    • Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflegedienste
    • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe
  • Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen.
    Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen: 
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflegedienste
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
    • Tageskliniken
    • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
    • stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Besteht ein Anspruch auf eine PCR-Testung, wenn der Verdacht auf eine Covid-19 Infektion als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit besteht?

Ja. Voraussetzung ist allerdings, dass ein vorangegangener Antigen-Schnell- oder Selbsttest positiv ausgefallen ist. In diesem Fall hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnell- oder Selbsttestergebnisses gemäß § 4b TestV. Für weitere Informationen wird auf die Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwiesen.

Besteht ein Anspruch auf einen PCR-Test, wenn die Corona-Warn-App eine Warnmeldung anzeigt?

Nein, eine Warnmeldung der Corona-Warn-App bei asymptomatischen Personen reicht nicht mehr als Begründung für einen Anspruch auf einen PCR-Test aus.

Welche Personengruppen werden nach der nationalen Teststrategie priorisiert?

Die Nationale Teststrategie stellt eine fachliche Orientierungshilfe zum Einsatz von Testkapazitäten im Rahmen der COVID-19-Pandemie dar und hat von Beginn an bestimmte Indikationen mit einer Priorität versehen. Wenn es zu einer Verknappung von Testkapazitäten kommt, ist eine PCR-Testung in folgenden Situationen gemäß der Nationalen Teststrategie  vorrangig:

  • PCR-Testung zur Klärung medizinisch-diagnostischer Fragen im ärztlichen Kontext (z.B. Personen mit dem Risiko schwerer Verläufe)
  • PCR-Tests zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen
  • Schutz vulnerabler Bereiche (z.B. Pflege, Eingliederungshilfe)

Eine zuverlässige Testung und zeitnahe Befundung dieser Personengruppe ist zum Schutz der vulnerablen Gruppen und zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung von besonderer Bedeutung.

Diese Priorisierung bedeutet nicht, dass andere Personen keinen Anspruch auf PCR-Testungen haben. Der im Rahmen der TestV geregelte Anspruch gilt im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten (vgl. §1 TestV) grundsätzlich weiter fort.

Wird auch ein Genesenennachweis ausgestellt, wenn die Infektion mittels Antigen-Schnelltest nachgewiesen wurde?

Die Anforderungen an einen Genesenennachweis werden in § 22a Absatz 2 IfSG geregelt: demnach ist eine vorangegangene Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) nachzuweisen und die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen. Eine Antigen-Testung reicht zur Ausstellung eines Genesenennachweises nicht aus. Es wird darauf hingewiesen, dass im Ausland ggf. eine Anerkennung eines Genesenennachweises von bis zu 180 Tagen in Betracht kommt. Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer vor Reisebeginn zu prüfen.

Wer kann Testnachweise ausstellen, die im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes anerkannt werden?

Nicht alle Testnachweise sind im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes gültig. Welche Voraussetzungen ein Testnachweis erfüllen muss, regelt § 22a Absatz 3 IfSG.

Danach können gültige Testnachweise derzeit in drei verschiedenen Konstellationen ausgestellt werden.

1. Testung durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung

Testnachweise werden vor allem durch Personen oder Einrichtungen ausgestellt, die gemäß § 6 Absatz 1 zur Leistungserbringung nach der Coronavirus-Testverordnung berechtigt sind. Dazu zählen insbesondere Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Teststellen von Rettungs- und Hilfsorganisationen, kommunal betriebene Teststellen sowie private Teststellen, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen beauftragt wurden.

Digitale Testnachweise

In der Nähe befindliche Teststellen, die die Übermittlung von Schnelltest-Ergebnissen an die Corona-Warn-App (CWA) unterstützen, können über https://map.schnelltestportal.de/ gefunden werden. Eine Vielzahl der berechtigten Teststellen erstellen auch EU-konforme digitale Testzertifikate, die in der CWA gespeichert werden können; die Nutzenden können dann ein digitales Testzertifikat für PCR- und Schnelltests anfordern, das im Falle eines negativen Testergebnisses ausgestellt wird. Sie können es in Ländern der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz und weiteren Drittstaaten, die die digitalen EU-Zertifikate anerkennen, dafür verwenden, um ein negatives Testergebnis offiziell nachzuweisen. Nur mit der CovPassCheck-App können die QR-Codes auf ausgedruckten oder digitalen COVID-Zertifikaten der EU eingelesen und datenschutzkonform, digital geprüft werden; eine bloße Sichtprüfung des Zertifikates ist nicht ausreichend.

Achtung: Testnachweise, die in Deutschland im Rahmen von testnachweisbezogenen Schutzkonzepten verwendet werden sollen, dürfen nicht auf einer bloßen videoüberwachten Selbsttestung beruhen.

2. Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung

Ein gültiger Testnachweis kann vom Arbeitgeber dann ausgestellt werden, wenn die zugrundeliegende Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durch Personal erfolgt, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Testung muss von einer dritten Person durchgeführt oder vor Ort überwacht werden. Wenn Beschäftigte sich unbeaufsichtigt selbst testen, kann für diese Testung kein gültiger Testnachweis ausgestellt werden, auch wenn die sich selbst testende Person fachkundig ist.

Ein EU-konformes digitales Testzertifikat kann im Rahmen dieser Testung hingegen nicht ausgestellt werden. Dies bleibt lediglich Leistungserbringern überlassen, die die oben beschriebenen „Bürgertests“ durchführen.

3. Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der Adressat der konkreten Schutzmaßnahme ist

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Für den Fall, dass eine entsprechende Testnachweispflicht von den Bundesländern angeordnet wird, kann beispielsweise vor einem Restaurantbesuch ein Selbsttest unter Aufsicht eines Restaurantmitarbeiters durchgeführt werden und bei negativem Testergebnis das Restaurant besucht werden.

Achtung: Zu beachten ist aber, dass ein solcher Testnachweis nur an dem Ort gilt, an dem die Testung beaufsichtigt wurde. Anders als in den anderen beiden Konstellationen darf kein Testnachweis ausgestellt werden, der für die nächsten 24 Stunden auch an anderen Orten verwendet werden kann.

In welchen Situationen können überwachte Selbsttests über die Testverordnung abgerechnet werden?

Bestimmte Einrichtungen und Unternehmen können bis einschließlich 28. Februar 2023 unter anderem für folgende Personengruppen Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung, deren Durchführung vor Ort überwacht wird, beschaffen:

  • Tätige in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
  • Patientinnen und Patienten, Betreute, Pflegebedürftige, Untergebrachte, vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen), in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen, von ambulanten Pflegediensten und Diensten der Eingliederungshilfe und in Tageskliniken
  • Besucherinnen und Besucher unmittelbar vor dem Betreten der Einrichtung: vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen) sowie in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen

Personen, die bei ambulanten Pflegediensten tätig sind und ihren Dienst direkt von zuhause aus antreten, dürfen vor Dienstbeginn einen Selbsttest ohne Überwachung durchführen. In diesem Fall darf jedoch kein Nachweis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und kein COVID-19 Zertifikat ausgestellt werden.

Antigen-Tests zur Eigenanwendung dürfen jedoch nicht im Rahmen von Bürgertestungen nach § 4a TestV zum Einsatz kommen. Der Anspruch umfasst ausschließlich die Durchführung von Antigen-Schnelltests, die durch Dritte durchgeführt wurden.

Wie wird das Testergebnis dokumentiert?

Jedes Testzentrum hat ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest bekommt der Getestete einen Nachweis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Nachweise halten Apotheken und Arztpraxen vor.

In der Nähe befindliche Teststellen, die die Übermittlung von Schnelltest-Ergebnissen an die Corona-Warn-App (CWA) unterstützen, können über https://map.schnelltestportal.de/ gefunden werden. Eine Vielzahl der berechtigten Teststellen erstellen auch EU-konforme digitale Testzertifikate, die in der CWA gespeichert werden können; die Nutzenden können dann ein digitales Testzertifikat für PCR- und Schnelltests anfordern, das im Falle eines negativen Testergebnisses ausgestellt wird. Sie können es in Ländern der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz dafür verwenden, um ein negatives Testergebnis offiziell nachzuweisen. Nur mit der CovPassCheck-App können die QR-Codes auf ausgedruckten oder digitalen COVID-Zertifikaten der EU eingelesen und datenschutzkonform, digital geprüft werden; eine bloße Sichtprüfung des Zertifikates ist nicht ausreichend.

Welchen Qualitätskriterien unterliegen Antigentests?

Im Rahmen der Testverordnung (TestV) und der Nationalen Teststrategie sind nur solche PoC-Antigentests erstattungsfähig, die auf der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests  (sogenannte Common RAT List) aufgeführt sind. Diese ist auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests abrufbar. Für die Kostenerstattung der Antigen-Schnelltests ist relevant, dass die Tests zum Zeitpunkt der Bestellung gelistet sind.

Da Hersteller für Antigen-Selbsttests über eine Prüfbescheinigung einer benannten Stelle verfügen müssen, wird bei der Erstattung von überwachten Antigentests zur Eigenanwendung (Selbsttests) auf zusätzliche Mindestkriterien verzichtet.

Eignen sich Antigen-Schnelltests auch zum Nachweis der SARS-CoV-2 Omikron-Variante?

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat in Labor-Untersuchungen überprüft, ob Antigen-Schnelltests auch die SARS-CoV-2 Omikron-Variante erkennen. Bisher gab es keine Anhaltspunkte für eine schlechtere Erkennung der Omikron-Variante.

Ausführliche Informationen veröffentlicht auch das PEI in den FAQ.

Antigen-Schnelltests sind erstattungsfähig, wenn sie in der Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests des Gesundheitssicherheitsausschusses der Europäischen Union verzeichnet sind. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert. Dabei werden sowohl neue Validierungsstudien und epidemiologische Entwicklungen als auch das Auftreten neuer Virusvarianten berücksichtigt.

Erkennen Antigen-Schnelltests auch bei Geimpften zuverlässig eine Infektion?

Antigen-Schnelltests sind grundsätzlich weniger empfindlich als PCR-Tests. Sie sollen v. a. Personen mit sehr hoher Viruslast, die sehr ansteckend sind, schnell und einfach identifizieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Antigen-Schnelltest eine Infektion erkennt, ist niedriger, wenn die Viruslast geringer ist. Auch geimpften Personen, insbesondere wenn diese symptomatisch sind, wird daher empfohlen, trotz negativem Test die AHA+L+A-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen) einzuhalten.

Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Antigen-Schnelltest?

Ja, positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.

Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttest?

Nein, eine Meldepflicht gibt es nicht.Hinweise, was bei einem positiven Selbsttest zu tun ist, sind auf der Internetseite www.zusammengegencorona.de zu finden.

Wer kann Antigen-Schnelltests anwenden?

Antigen-Schnelltests müssen von geschulten Personen durchgeführt werden, entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen sowie Umgebungsbedingungen (bspw. Temperaturvorgaben bei Lagerung und Testung) müssen dabei berücksichtigt werden. Die korrekte Durchführung des Nasen- bzw. Rachenabstrichs ist essentiell. Wird der Abstrich fehlerhaft durchgeführt, kann es zu einem falschen Ergebnis des Schnelltests kommen.

Was müssen Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser tun, um Antigen-Schnelltests zu beantragen?

Pflegeeinrichtungen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens können im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts Antigen-Schnelltests bis einschließlich zum 28. Februar 2023 in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen. Die Menge der Tests, die pro Monat beschafft und verwendet werden darf, ist dabei begrenzt. Die Höhe der Begrenzung ist zum einen abhängig von der Zahl der Menschen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden und richtet sich zum anderen nach der Art der Einrichtung. So dürfen beispielsweise Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person bis zu 35 Antigen-Schnelltests pro Monat beschaffen, während dieser Wert bei ambulanten Pflegediensten auf bis zu 20 Antigen-Schnelltests beschränkt ist. Im Rahmen der Testverordnung (TestV) und der Nationalen Teststrategie sind nur solche PoC-Antigentests erstattungsfähig, die auf der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests (sogenannte Common RAT List) aufgeführt sind. Diese ist auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests abrufbar. Die Tests können über die normalen Vertriebswege insbesondere über Apotheken, den Großhandel oder direkt vom Hersteller bezogen werden.

Wer ist zuständig für die Beauftragung von Leistungserbringern? Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Beauftragung und wie werden die Kriterien überprüft?

Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) sowie die von ihnen betriebenen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken und Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigungen können ohne weiteres Leistungen im Sinne der Testverordnung (TestV) erbringen. Andere Testeinrichtungen benötigten hingegen eine Beauftragung durch die zuständigen Stellen des ÖGD. Seit dem 1. Juli 2022 sind keine neuen Beauftragungen von Dritten mehr zulässig.

Eine Beauftragung erfolgte nur, wenn diese weiteren Anbieter

  1. die ordnungsgemäße Erbringung von Testungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen sowie weiterer von der beauftragenden Stelle festgelegten Anforderungen gewährleisteten, 
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen sowie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterlagen und
  3. gegenüber der beauftragenden Stelle eine begründete Prognose zur Anzahl der durchzuführenden Testungen abgaben.

Eine Beauftragung erfolgte nach Prüfung der o.g. Voraussetzungen und nach Einzelfallentscheidung und kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Es liegt in der Entscheidung der zuständigen Landesbehörden, in welchem Umfang nach erfolgter Beauftragung Folgekontrollen durchgeführt werden. In Betracht kommen anlassbezogene Nachprüfungen aber auch zufällige Stichproben.

Wie können Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) Abrechnungen von Leistungserbringern überprüfen?

Die KVen prüfen die Abrechnungen bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer. Zu den durch die KVen durchgeführten Prüfungen zählen einerseits eine Plausibilitätsprüfung der Abrechnungen sowie andererseits eine stichprobenartige und anlassbezogene zusätzliche, gezielte vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen. Für die Durchführung der Prüfungen sind die Leistungserbringer verpflichtet, der KV auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden, die für die Prüfung erforderlich sind. Sofern notwendig, erfolgt die Prüfung vor Ort. Zu Unrecht gewährte Vergütungen werden zurückgefordert und an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückgeführt. Die KVen unterrichten zudem die Staatsanwaltschaft, wenn die Prüfung einen Verdacht auf strafbare Handlung ergibt.

Seit dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (BAnz AT 31.08.2022 V2) am 1. September 2022 prüfen die KVen im Hinblick auf die Bürgertestungen nach § 4a TestV, die ab Juli 2022 erbracht wurden, die rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der erforderlichen Form. Darüber hinaus führt das Robert Koch-Institut Datenanalysen durch, um Auffälligkeiten in Bezug auf die Abrechnung dieser Testungen aufzudecken. Das RKI nutzt hierbei seine Expertise auf dem Gebiet der Analyse epidemiologischer Daten. Die sich aus der Datenanalyse ergebenden Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten werden an die zuständigen Stellen der Länder weitergeleitet. Diese prüfen den Sachverhalt und nehmen ggf. eine Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen nach § 4a TestV vor.

Darüber hinaus wurden die Kooperation und der Informationsfluss zwischen den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den KVen ausgebaut.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 18. März 2022 wurde eine Berichtspflicht der KVen eingeführt. Diese müssen dem Bundesministerium für Gesundheit einmal im Quartal über die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht über die Abrechnungsprüfungen nach § 7a TestV übermitteln, der insbesondere Angaben zur Anzahl und zu den häufigsten Gründen der Abrechnungsprüfungen sowie zur Anzahl, zur Höhe und zu den Gründen eingeforderter Rückzahlungen enthalten muss.

Welche Nachweispflicht haben die Leistungserbringer?

Es ist zwischen der Dokumentationspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz und der Auftrags- und Leistungsdokumentation zu Abrechnungszwecken nach der Testverordnung (TestV) zu differenzieren.

Nach § 22 Absatz 4c Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 24. November 2021 hat die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentation). Andere Personen dürfen eine solche Testung nicht dokumentieren.

Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:

  1. Datum der Testung,
  2. Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum,
  3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung.

Alle Leistungserbringer sind zudem verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. § 7 Absatz 5 TestV enthält eine (nicht abschließende) Aufzählung der Dokumentationserfordernisse. So sind zum Beispiel die Öffnungszeiten der Teststelle und für jede durchgeführte Testung zum Beispiel die Anschrift der getesteten Person. Das Nähere hierzu regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

In welcher Höhe werden die Leistungserbringer vergütet?

Es ist davon auszugehen, dass sich der Beratungs- und Gesprächsbedarf innerhalb der Bevölkerung im Zusammenhang mit Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 verringert hat und sich die Abläufe bei den Testungen vor Ort etabliert haben. Dies führt zu einem geringeren Aufwand für die zur Durchführung von Testungen berechtigten Leistungserbringer. Deshalb wird ab dem 1. Dezember 2022 die Vergütung für die Durchführung von Testungen von 7 Euro auf 6 Euro und die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung von 5 Euro auf 4 Euro reduziert.

Bis wann können Leistungen nach der Testverordnung abgerechnet werden?

Ab dem 1. März 2023 dürfen keine Testungen mehr auf Grundlage der Corona-Testverordnung durchgeführt werden. Werden Leistungen im Sinne der Verordnung über den 28. Februar 2023 hinaus erbracht, können sie auf Grundlage dieser Verordnung nicht abgerechnet werden. Gleichwohl sind vor diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Leistungen noch abrechenbar und, sofern die Abrechnung über die Kassenärztlich Vereinigung erfolgt, durch den Bund  zu erstatten. Deshalb ist es notwendig, dass bestimmte Regelungen der Corona-Testverordnung auch nach dem 28. Februar 2023 fortgelten. Mit der Vorgabe von Abrechnungsfristen wird sichergestellt, dass die regulären Abrechnungsverfahren nach der TestV im Jahr 2023 abgeschlossen sind. Für streitbehaftete Abrechnungen kann sogar ein längerer Abrechnungszeitraum erforderlich sein. Deshalb endet die Corona-Testverordnung am 31. Dezember 2024.

Welche Vorgaben zur Qualitätssicherung müssen Leistungserbringer bei PoC-NAT-Testungen berücksichtigen?

Nach § 9 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) ist auch zur Durchführung von PoC-NAT-Tests ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik erforderlich. Dies dient der Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualität, Sicherheit und Leistung bei der Anwendung von In-vitro-Diagnostika sowie der Sicherstellung der Zuverlässigkeit der damit erzielten Ergebnisse. Die ordnungsgemäße Qualitätssicherung wird vermutet, wenn Teil A der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen beachtet wird. Die Einhaltung entsprechender Vorgaben ist von den Marktüberwachungsbehörden der Länder zu überwachen.

Downloads

  • Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung


  • Chronik und Download der Coronavirus-Testverordnung


  • Musterformular zur Berechtigung auf eine kostenlose Testung (Krankenhäuser)

    PDF-Datei (barrierefrei, 234 KB)


  • Musterformular zur Berechtigung auf eine kostenlose Testung (Pflegeeinrichtungen)

    PDF-Datei (barrierefrei, 180 KB)


Weitere Informationen

  • SARS-CoV-2-Test­sys­te­me

    Hier finden Sie eine Liste qualitätsgesicherter Corona-Antigen-Schnelltests auf der Internetseite des PEI


  • Gesetze-im-Internet.de

    Auf der Internetseite des BMJ und des Bundesamtes für Justiz finden Sie unter "Gesetze/Verordnungen" (A-Z) auch die aktuell gültige Testverordnung


  • Aktuelle Informationen zum Coronavirus

    Informationsangebot rund um die Coronavirus-Pandemie. Neben aktuellen Entwicklungen und Maßnahmen finden Sie hier Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Themen: Testen, Schutzimpfung sowie Reisen.


  • Aktuelle Informationen für Reisende

    Was Sie bei einem Urlaub in Deutschland oder im Ausland beachten sollten, welche Regelungen gelten und was Einreisende aus einem Risikogebiet wissen müssen, erfahren Sie hier.

    Wie lange ist der Gurgeltest gültig?

    Nach Ablauf der 24 Stunden kann ein neuer PCR-Gurgeltest ein- bzw. abgegeben werden. Was bedeutet „nicht nachgewiesen“ (negativ)? Dies bedeutet, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen werden konnte.

    Wie lange ist ein PCR Test gültig Kärnten?

    Die Gültigkeitsdauer der PCR-Tests wird von 72 Stunden auf 48 Stunden reduziert. Davon Betroffen sind nichtgeimpfte Mitarbeiter und Gäste. Die Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur wurden weiter optimiert.

    Wie lange dauert es nach Ansteckung bis Corona Test positiv ist?

    Bei früheren Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 betrug die Inkubationszeit, das heißt die Dauer von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung, im Mittel vier bis sechs Tage.