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Gesetzlich Krankenversicherte können unter bestimmten Voraussetzungen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte beanspruchen. Die Leistungen werden im Haushalt des Patienten, seiner Familie oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht. Die Verordnung von häuslicher Krankenpflege ist zulässig, wenn der Patient wegen einer Erkrankung der ärztlichen Behandlung bedarf und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans ist. Häusliche Krankenpflege soll die ärztliche Behandlung unterstützen mit dem Ziel, Der
Anspruch setzt voraus, dass weder der Patient noch eine andere im Haushalt lebende Person die notwendigen Pflegemaßnahmen leisten kann. Zudem muss die Krankenkasse die ärztliche Verordnung genehmigt haben. Häusliche Krankenpflege wird auf Formular 12 verordnet. Die Erstverordnung gilt für bis zu 14 Tage und kann bei Bedarf verlängert werden. Formular und Hinweise zur Verordnung Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund-, Behandlungs- und Unterstützungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Leistungen können üblicherweise an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert werden, zum Beispiel das Verabreichen von Injektionen oder Wundversorgung. Die Grundpflege beinhaltet pflegerische Leistungen im Bereich Körperpflege und Ernährung. Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Aufgaben im Haushalt des Patienten, die seiner Versorgung dienen. Dazu zählen unter anderem die Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen oder die Reinigung der Wohnung. Unterstützungspflege umfasst die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Versicherte erhalten Unterstützungspflege wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter
Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegt. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen je Verordnung Die Sozialhilfe schützt als letztes "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie erbringt Leistungen für diejenigen Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und auch keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungs- und Versorgungssystemen haben. Erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen können keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Sie erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Es ist die Aufgabe der Sozialhilfe, "den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht" (§ 1 Satz 1 SGB XII). Im Falle unzureichenden Einkommens und Vermögens deckt die Sozialhilfe das menschenwürdige Existenzminimum ab. Andere Belastungen wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten versucht die Sozialhilfe im Bedarfsfall auszugleichen. Dazu stellt sie die erforderlichen Unterstützungsleistungen bereit und zwar mit dem Ziel, dass die betroffenen Personen möglichst unbeeinträchtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken: Die Leistung soll "so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten" (§ 1 Satz 2 SGB XII). Weiterhin wird erwartet, dass Leistungsberechtigte und Träger der Sozialhilfe zur Erreichung dieser Ziele zusammenarbeiten. Die Sozialhilfe zeichnet sich durch folgende Grundsätze aus:
Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) für Ältere ab 65 Jahren und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen zwischen 18 und 65 Jahren wurde ab Januar 2003 als vorrangige Leistung geschaffen und zum 1. Januar 2005 als Viertes Kapitel in das neue Sozialhilferecht im SGB XII integriert. Ebenfalls im Jahr 2005 wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Angehörige eingeführt. Wenn sie anderweitig nicht abgesichert sind, erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze "Arbeitslosengeld II" zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 SGB II). Sofern in deren Haushalt auch nicht erwerbsfähige Personen leben, haben diese einen Anspruch auf Sozialgeld (§ 28 SGB II). Beide Leistungsarten entsprechen nach Höhe und Struktur der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, werden aber nur auf Antrag geleistet (§ 37 SGB II). Wer hilfebedürftig ist und keine Leistungen nach dem SGB II erhält, hat in der Regel Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Die Sozialhilfe umfasst die Bereiche:
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. Zudem umfasst die Sozialhilfe auch Regelungen zur Einkommensanrechung. |