Welche bedeutung hat 37 sgb i

Welche bedeutung hat 37 sgb i

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Welche bedeutung hat 37 sgb i

Gesetzlich Krankenversicherte können unter bestimmten Voraussetzungen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte beanspruchen. Die Leistungen werden im Haushalt des Patienten, seiner Familie oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Verordnung von häuslicher Krankenpflege ist zulässig, wenn der Patient wegen einer Erkrankung der ärztlichen Behandlung bedarf und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans ist. Häusliche Krankenpflege soll die ärztliche Behandlung unterstützen mit dem Ziel,

  • dem Patienten das Verbleiben oder die möglichst frühzeitige Rückkehr in seinen häuslichen Bereich zu erlauben (Krankenhausvermeidungspflege),
  • das Ergebnis der ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern (Sicherungspflege),
  • die Versorgung bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit sicherzustellen, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung (Unterstützungspflege).

Der Anspruch setzt voraus, dass weder der Patient noch eine andere im Haushalt lebende Person die notwendigen Pflegemaßnahmen leisten kann. Zudem muss die Krankenkasse die ärztliche Verordnung genehmigt haben.

Verordnung von häuslicher Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege wird auf Formular 12 verordnet. Die Erstverordnung gilt für bis zu 14 Tage und kann bei Bedarf verlängert werden.

Formular und Hinweise zur Verordnung

Richtlinie und Leistungsverzeichnis

Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund-, Behandlungs- und Unterstützungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.

Behandlungspflege

Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Leistungen können üblicherweise an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert werden, zum Beispiel das Verabreichen von Injektionen oder Wundversorgung.

Grundpflege

Die Grundpflege beinhaltet pflegerische Leistungen im Bereich Körperpflege und Ernährung.

Hauswirtschaftliche Versorgung

Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Aufgaben im Haushalt des Patienten, die seiner Versorgung dienen. Dazu zählen unter anderem die Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen oder die Reinigung der Wohnung.

Unterstützungspflege

Unterstützungspflege umfasst die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Versicherte erhalten Unterstützungspflege wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegt.

Zuzahlung

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen je Verordnung
10 Euro sowie 10 Prozent der Kosten zuzahlen (begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage anfallenden Kosten). Ist häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich, entfällt die Zuzahlung.


Die Sozialhilfe schützt als letztes "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie erbringt Leistungen für diejenigen Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und auch keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungs- und Versorgungssystemen haben. Erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen können keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Sie erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Es ist die Aufgabe der Sozialhilfe, "den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht" (§ 1 Satz 1 SGB XII). Im Falle unzureichenden Einkommens und Vermögens deckt die Sozialhilfe das menschenwürdige Existenzminimum ab. Andere Belastungen wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten versucht die Sozialhilfe im Bedarfsfall auszugleichen. Dazu stellt sie die erforderlichen Unterstützungsleistungen bereit und zwar mit dem Ziel, dass die betroffenen Personen möglichst unbeeinträchtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken: Die Leistung soll "so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten" (§ 1 Satz 2 SGB XII). Weiterhin wird erwartet, dass Leistungsberechtigte und Träger der Sozialhilfe zur Erreichung dieser Ziele zusammenarbeiten.

Die Sozialhilfe zeichnet sich durch folgende Grundsätze aus:

  • Die Leistungen werden auf den individuellen Bedarf abgestimmt und berücksichtigen dabei die Lebenslage, die Wünsche und die Fähigkeiten der Leistungsberechtigten (§ 9 SGB XII).
  • Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird daher in der Regel erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und ggf. der zu ihrem bzw. seinem Unterhalt verpflichteten Personen, ihre bzw. seine eigene Arbeitskraft und ihre bzw. seine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sicherungssystemen (§ 2 SGB XII).
  • Die Sozialhilfe muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine Ausnahme bilden lediglich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§ 18 SGB XII).
  • Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht, wobei Geldleistungen grundsätzlich Vorrang gegenüber Sachleistungen haben (§ 10 SGB XII). Zusätzlich zur finanziellen Unterstützung umfasst die Leistungserbringung eine umfangreiche Beratung, Aktivierung und weitere Unterstützungsformen (wie die Vorbereitung von Kontakten und die Begleitung zu sozialen Diensten) (§ 11 SGB XII).
  • Der Vorrang ambulanter vor stationärer Hilfe wird durch verschiedene Regelungen verstärkt, so etwa dadurch, dass die Leistung stationärer Hilfe erst nach Prüfung von Bedarf, möglichen Alternativen (insbesondere ambulanter Hilfemöglichkeiten) und Kosten erfolgt und dass ferner die Vermutung der Bedarfsdeckung in § 36 SGB XII ausdrücklich Ausnahmen für Schwangere und behinderte sowie pflegebedürftige Personen vorsieht.

Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) für Ältere ab 65 Jahren und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen zwischen 18 und 65 Jahren wurde ab Januar 2003 als vorrangige Leistung geschaffen und zum 1. Januar 2005 als Viertes Kapitel in das neue Sozialhilferecht im SGB XII integriert. Ebenfalls im Jahr 2005 wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Angehörige eingeführt. Wenn sie anderweitig nicht abgesichert sind, erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze "Arbeitslosengeld II" zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 SGB II). Sofern in deren Haushalt auch nicht erwerbsfähige Personen leben, haben diese einen Anspruch auf Sozialgeld (§ 28 SGB II). Beide Leistungsarten entsprechen nach Höhe und Struktur der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, werden aber nur auf Antrag geleistet (§ 37 SGB II). Wer hilfebedürftig ist und keine Leistungen nach dem SGB II erhält, hat in der Regel Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Die Sozialhilfe umfasst die Bereiche:

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46),
  3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
  4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
  5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
  6. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Zudem umfasst die Sozialhilfe auch Regelungen zur Einkommensanrechung.