Was tun wenn ecard abgelaufen ist?

Bis 31.12.2023 werden von der Sozialversicherung alle alten E-Cards gegen neue mit Foto ausgetauscht.

Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren, die weiterhin eine E-Card ohne Foto erhalten. Personen, die über 70 Jahre alt sind bzw. jene, die in Pflegestufe 4 oder höher eingestuft sind, brauchen ebenfalls kein Foto für die E-Card zur Verfügung zu stellen.

Wenn ein Foto eines Versicherten aus Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Fremdenpass, Konventionsreisepass, Aufenthaltstitel oder Identitätskarte für Fremde) vorhanden ist, müssen diese Personen nichts tun. Die neue E-Card mit Foto kommt rechtzeitig, bevor die alte abläuft, spätestens Ende 2023.
Ca. 80% aller Karteninhaber bekommen automatisch eine neue E-Card mit Foto.

Personen ab 14 Jahren, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten und von denen kein Foto vorhanden ist, müssen ein entsprechendes Foto bei einer Registrierstelle vorlegen.

Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  1. Kontrolle des Ablaufdatums auf der blauen Rückseite Ihrer E-Card.
  2. Liegt dieses Ablaufdatum vor dem 01.01.2020, wird die nächste E-Card noch ohne Foto zugesandt und es ist nichts Weiteres zu tun.
  3. Liegt das Ablaufdatum nach dem 01.01.2020 bringen Sie, wenn Sie dazu aufgefordert werden oder kurz vor Ablauf ein aktuelles Passfoto, das den Passbildkriterien entspricht, zu einer Registrierungsstelle. Das Foto muss persönlich abgegeben werden und dabei die E-Card, ein amtlicher Lichtbildausweis, sowie der Staatsbürgerschaftsnachweis vorgezeigt werden.

Online Terminvereinbarung:

Terminvereinbarung

Registrierstellen in Wien:

Bundesamt für Fremden- und Asylwesen
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 171
Telefon: +43-59133-987801

oder

1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12
Telefon: +43-59133-987801

oder in folgenden Polizeikommissariaten der Landespolizeidirektion Wien:

  • Josefstadt, Fuhrmannsgasse 5, 1080 Wien (Telefon: +43-1-31310-22188)
  • Favoriten, Van-der-Nüll-Gasse 11, 1100 Wien (Telefon: +43-1-31310-56188)
  • Fünfhaus, Tannengasse 8-10, 1150 (Telefon: +43-1-31310-47188)
  • Ottakring, Wattgasse 15, 1160 Wien (Telefon: +43-1-31310-24188)
  • Brigittenau, Pappenheimgasse 33, 1200 Wien (Telefon: +43-1-31310-63188)
  • Donaustadt, Wagramerstraße 89, 1220 Wien (Telefon: +43-131310-66188)

Registrierung innerhalb der Parteienverkehrszeiten und nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung!

Weiterführende Informationen zur E-Card-Fotoerfassung sind auf der Internetseite des BMI und auf der Homepage der österreichischen Sozialversicherung unter www.chipkarte.at/foto zu finden.

Seit 1.1.2020 muss auf jeder neu ausgegebenen E-Card für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ein Foto angebracht werden, das die Karteninhaberin bzw. den Karteninhaber erkennbar zeigt. Bis 31. Dezember 2023 müssen alle alten E-Cards gegen neue E-Cards mit Foto ausgetauscht sein, sofern keine Ausnahme besteht.

Die Ausstellung einer neuen E-Card erfolgt wie auch bisher jeweils kurz bevor die aktuelle Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite der E-Card abläuft - oder sobald andere Ausstellungsgründe zutreffen, wie z.B. Neuanmeldung zur österreichischen Sozialversicherung, Defekt oder Verlust der aktuellen E-Card. Bei einem Wechsel der Krankenkasse (z.B. von einem Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit) bleibt die bestehende E-Card gültig.

Ausnahmeregelungen zum Foto auf der E-Card

Kinder unter 14 Jahren erhalten immer eine E-Card ohne Foto, auch wenn ein Foto aus einem Dokument verfügbar ist.

Für Personen ab 70 Jahre bzw. in Pflegestufe 4 bis 7 gilt: Ihre E-Card kommt mit Foto, wenn eines aus einem Dokument vorliegt, sonst ohne Foto. Sie können jedoch freiwillig seit 1.1.2020 ein Foto für Ihre E-Card bringen – am besten 3 bis 4 Monate vor Ablauf der alten E-Card. Ein freiwillig abgegebenes Foto löst jedoch keinen vorzeitigen Kartentausch aus. Die neue E-Card kommt wie gewohnt kurz bevor die alte abläuft.

Vorgang, wie das Foto auf die E-Card kommt

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Fotos aus bestehenden behördlichen Registern für die E-Card verwendet werden.

Über 85% aller in Österreich Versicherten haben einen österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder ein Dokument des Fremdenregisters. Das Foto aus diesen Dokumenten wird automatisch für die E-Card zur Verfügung gestellt. Diese Versicherten müssen daher nichts tun und bekommen ihre neue E-Card wie gewohnt automatisch, bevor die alte abläuft.

Jene Versicherten, von welchen kein Foto in den Registern vorhanden ist und die auch nicht unter die oben erwähnten Ausnahmen fallen, müssen ein Foto bringen. Insbesondere für Dienstnehmer aus EU-Ländern liegt nur in seltenen Fällen ein Foto vor (z.B. wenn diese einen österreichischen Scheckkartenführerschein haben).

Hinweis:
Es werden keine neuen E-Cards ohne Foto mehr ausgestellt.

Registrierungsstellen für österreichische Staatsbürger

  • österreichweit alle Registrierungsstellen für österreichische Staatsbürger

Registrierungsstellen für nicht-österreichische Staatsbürger

  • österreichweit alle Registrierungsstellen  für nicht-österreichische Staatsbürger

Kriterien für das E-Card-Foto

Ein Foto für die E-Card muss den Passbildkriterien entsprechen und darf somit höchstens sechs Monate alt sein.

Versicherte müssen es persönlich zur zuständigen Registrierungsstelle bringen und dabei die alte E-Card oder zumindest die österreichische Sozialversicherungsnummer, jedenfalls aber einen amtlichen Lichtbildausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original vorlegen (nicht-österreichische Staatsbürger das Reisedokument).

Zeitpunkt, ein E-Card-Foto vorzulegen

Der beste Zeitpunkt, ein Foto zu bringen, ist drei bis vier Monate bevor die aktuelle Karte abläuft. So ist gewährleistet, dass die nächste E-Card nahtlos ausgestellt werden kann. Wenn Versicherte das Ablaufdatum versäumen, werden sie beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Arztbesuch aufgefordert, ein Foto zu bringen. Das gilt auch bei Karten ohne Ablaufdatum (Aufdruck *****) oder mit einem Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023.

Wird innerhalb einer Übergangsfrist von 90 Tagen ab der ersten Aufforderung kein Foto registriert, wird die alte E-Card gesperrt. In diesem Fall können sich Versicherte bei ihrer Krankenkasse einen elektronischen E-Card Ersatzbeleg ausstellen lassen. Die Versicherten müssen diesen persönlich bei ihrer Krankenkasse beantragen und ihre Identität mit einem Ausweis nachweisen.

Wenn es sich um eine erstmalige Versicherung in Österreich handelt und die Person somit noch keine E-Card besitzt, gilt folgendes: Der Versicherungsschutz besteht ab der Bestätigung der Anmeldung durch die Krankenkasse, nicht erst ab Besitz einer E-Card. Nach der Anmeldung zur Versicherung erhält der Dienstgeber die österreichische Sozialversicherungsnummer für den Versicherten. Diese ist dem Versicherten mitzuteilen, da sie für die E-Card Fotoregistrierung benötigt wird. Zeitnah zur Versicherungsmeldung muss die Person ein Foto registrieren, damit eine E-Card ausgestellt werden kann. Versicherte, für die vom Arbeitgeber eine Postadresse außerhalb Österreichs angegeben wird, müssen darüber hinaus mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufnehmen.

Wo kann ich meine e

Sie können dies entweder telefonisch in Ihrer BVAEB-Kundendienststelle bzw. bei der e-Card Serviceline unter der Nummer 050 124 33 11 (österreichweit zum Ortstarif - daher die erste Null nie weglassen) oder mit dem nebenstehenden Formular "e-Card Bestellung" tun.

Wie lange dauert es bis ich eine neue e

Derzeit kann die Ausstellung einer e-card ab Antragstellung bis zur Zusendung bis zu vier Wochen dauern. Bitte sehen Sie während dieser Zeit von Mehrfachbestellungen und telefonischen Urgenzen ab.

Kann eine e

Die Gültigkeitsdauer der e-card ist grundsätzlich unbegrenzt. Im Inland kann mit Ihrer e-card jederzeit Ihr Versicherungsstatus online festgestellt werden.

Kann man mit abgelaufener e

Die alte Karte wird dann gesperrt, die neue Karte wird innerhalb weniger Tage zugestellt. Ist während dieser Zeit ein Arztbesuch erforderlich, kann Sie die Ärztin bzw. der Arzt trotzdem behandeln. Wichtig ist, dass Sie Ihre Versicherungsnummer wissen und einen Lichtbildausweis mithaben.