Wer ist bei kfz haftpflicht mitversichert

Für jedes zum Verkehr zugelassene Kfz muss eine Haftpflichtversicherung bestehen. Der ÖAMTC informiert Sie über Umfang, Höhe der Deckung und für wen sie gilt.

Für jedes zum Verkehr zugelassene Kfz muss eine Haftpflichtversicherung bestehen. Die Pflichtversicherung gilt auch für zum Verkehr zugelassene Anhänger, Probefahrten, Überstellungsfahrten sowie für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischen Kennzeichen.

Umfang

Die Haftpflichtversicherung deckt alle Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person erhoben werden (bis zur Höhe der jeweiligen Versicherungssumme).

Erfasst sind Personen-, Sach- und bloße Vermögensschäden, die durch Verwendung des versicherten Fahrzeugs entstanden sind.

Die Haftpflichtversicherung erfasst z.B. auch Ansprüche der Insassen (auch wenn diese Familienangehörige sind), wenn der Fahrzeuglenker den Unfall ganz oder teilweise verschuldet hat!

Höhe der Deckung

Der jeweilige Deckungsumfang ergibt sich aufgrund des jeweiligen Vertrages.
Das Gesetz sieht nur Mindestversicherungssummen vor:

  • pro Versicherungsfall EUR 7.600.000,-
  • EUR 80.000,- für bloße Vermögensschäden.

Achtung! Es gibt Sonderregelungen für Omnibusse, LKW und Fahrzeuge zur Beförderung von Gefahrgut. Daher darauf achten, wie hoch die Versicherungssumme ist. Ein Vergleich lohnt sich!

Freiwillige Höherversicherung

Sollte der entstandene Schaden höher als die Versicherungssumme sein, so muss der Schuld tragende Lenker selbst für die Mehrkosten aufkommen. Es empfiehlt sich daher, genau auf die Versicherungssumme zu achten.

Bei vielen Versicherungen gibt es die Möglichkeit, die Versicherungssumme gegen einen Prämienzuschlag zu erhöhen.

Insassen

Der Abschluss einer Insassenunfallversicherung allein ist kein taugliches Mittel, um sich vor Ansprüchen von Insassen zu schützen. Der beste Schutz ist durch eine hohe Versicherungssumme gegeben!

Es gibt auch die Möglichkeit, mit den Insassen einen privatrechtlichen Haftungsverzicht (für über die Versicherungssumme hinausgehende Forderungen) zu vereinbaren. Dieser Haftungsverzicht bietet aber keinen Schutz im strafrechtlichen Bereich (z.B. falls der Insasse auch eine Körperverletzung erlitten hat).

Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen

  • Eigentümer und Halter
  • befugter Lenker (d.h. auch ein ausländischer Lenker, sofern er eine gültige Lenkberechtigung besitzt)
  • beförderte Personen
  • Personen, die den Lenker einweisen
  • nicht aber: Schwarzfahrer (jemand, der das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt)

Pflichten

  • Der Lenker muss über eine gültige Lenkberechtigung verfügen. Wird das Fahrzeug verborgt, muss sich der Versicherungsnehmer vergewissern, dass der Ausborgende über eine gültige Lenkberechtigung verfügt.
  • Niemals ein Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Suchtgift lenken!
  • Es dürfen nur soviele Personen im Fahrzeug transportiert werden, wie laut Zulassungsschein erlaubt sind.
  • Das Fahrzeug muss sich in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden und vereinbarungsgemäß verwendet werden.
  • Die Versicherungsprämien müssen fristgerecht bezahlt werden.

Wichtig!
Unbedingt auch die Obliegenheiten aufgrund des Versicherungsvertrages beachten (z.B. polizeiliche Meldepflichten, etc.)!

Pro Verletzung einer Obliegenheit ist die Versicherung mit einem Betrag von EUR 11.000,-, maximal aber mit EUR 22.000,- leistungsfrei.

Melden sie sich an um schnell und einfach fortzufahren! Sie können den Schutzbrief aber auch ohne Anmeldung bestellen.

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist Pflicht, aber nicht jede gleich gut. Da Schäden bei Autounfällen nicht selten in die Millionenhöhe gehen, sollten Sie auf eine hohe Deckungssumme achten - möglichst mindestens 50 bis 100 Millionen Euro.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Ohne sie wird kein Fahrzeug zugelassen.
  • Mit der Kaskoversicherung können Sie Ihr Fahrzeug umfassender versichern. Das ist freiwillig und lohnt oft nur bei teuren (Neu)-Fahrzeugen.
  • Eine Kfz-Unfallversicherung ist fast immer überflüssig.
  • Ein Autoschutzbrief kann bei Auslandsreisen wichtig sein.

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Ganz gleich ob Auto, Motorrad, Wohnmobil, Motorroller, Mofa, Quad, S-Pedelec, E-Scooter…: Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs (Kfz) muss eine Haftpflichtversicherung haben.

Daneben gibt es aber noch einige weitere Versicherungsprodukte. Wir stellen die Wichtigsten hier vor und erklären, wann Sie sie brauchen und wie Sie den richtigen Vertrag finden.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung

Als Halter eines Kraftfahrzeuges sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Selbst bei einem Leasingfahrzeug sind Sie der Halter und müssen sich um die Versicherung kümmern. Als Halter sind Sie auch dafür verantwortlich, dass die Haftpflichtversicherung für jeden gilt, der mit dem Fahrzeug fährt.

Die Versicherung soll sicherstellen, dass das Opfer auch dann entschädigt wird, wenn der Verursacher eines Unfalls nicht zahlen kann bzw. durch die Ansprüche des Opfers wirtschaftlich ruiniert würde.

Darum sollten Sie auch niemals ohne Versicherungsschutz fahren: Bei schweren Verletzungen gehen die Ansprüche leicht in hohe Millionenbeträge, die Sie ohne Versicherung selbst tragen müssen.

Die Versicherer bieten gegen geringfügige Beitragszuschläge auch höhere Deckungssummen als das gesetzlich vorgeschriebene Mindestniveau an. Wir empfehlen, einen Vertrag mit einer sehr hohen Deckung abzuschließen, möglichst mindestens mit 50 bis 100 Millionen Euro. Das mag viel klingen, solche Summen kommen bei Unfällen mit vielen Beteiligten aber vor.

Kommt es zu einem Unfall, prüft die Haftpflichtversicherung, ob Ansprüche von Unfallopfern berechtigt sind. Sie übernimmt dann zwei Aufgaben:

  1. Hält der Haftpflichtversicherer die Ansprüche für unberechtigt, wehrt er sie auf eigene Kosten ab, notfalls auch vor Gericht. Die Haftpflichtversicherung bietet daher einen sogenannten "passiven" Rechtsschutz.
  2. Hält die Versicherung die Ansprüche für gerechtfertigt, zahlt sie den Schaden – und zwar bis zu den im Versicherungsschein vereinbarten Summen.

Ein solcher Schadenersatz, den die Versicherung an Unfallopfer zu zahlen hat, kann unter anderem sein:

  • Verdienstausfall
  • Schmerzensgeld
  • bei Berufsunfähigkeit eine lebenslange Rente
  • Sachschäden (etwa Reparaturkosten, Ersatz für Wertminderung des Fahrzeugs oder dessen Wiederbeschaffungswert)
  • Braucht der Geschädigte während der Reparaturzeit oder der Lieferzeit für ein Ersatzfahrzeug einen Mietwagen, wird auch der Mietwagen bezahlt. Statt eines Mietwagens kann der Geschädigte auch Nutzungsausfall geltend machen.

Der Versicherer kann die Zahlung selbst bei grober Fahrlässigkeit des Unfallverursachers nicht verweigern. Allerdings kann der Versicherer bei den folgenden Verstößen vom Fahrer bis zu 5000 Euro fordern:

  • Falls er das Fahrzeug zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck benutzt hat (Privatfahrzeug als Taxi gewerblich genutzt).
  • Falls er ohne Führerschein gefahren ist.
  • Falls er das Fahrzeug nicht benutzen durfte (z.B. bei einem Diebstahl).
  • Fahren im alkoholisierten oder berauschten Zustand.
  • Teilnahme an illegalen Rennen.
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (auch Fahrerflucht / Unfallflucht genannt).

Überhaupt keinen Versicherungsschutz haben Sie beispielsweise bei absichtlich (juristisch: vorsätzlich) und widerrechtlich herbeigeführten Schäden.

Weitere Versicherungsprodukte, Fristen und Pflichten

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit unserem Bundesverband (vzbv) sowie der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

Wer ist bei der Kfz

Versichert sind die Insassen, wenn sie verletzt oder getötet werden. Dieser zusätzliche Versicherungsschutz ist überflüssig. Haben Sie als Fahrer den Unfall verschuldet, kommt schon Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung für berechtigte Schadensersatzansprüche der Beifahrer auf. Das gilt auch für Familienangehörige.

Ist die Kfz

Eine Kfz-Versicherung schließen Sie immer für ein bestimmtes Fahrzeug ab. Der Versicherungsschutz ist demnach nicht personengebunden. Das bedeutet: Verursacht ein Familienangehöriger oder Freund mit Ihrem Auto einen Unfall, zahlt nicht seine Kfz-Versicherung, sondern Ihre.

Bin ich versichert wenn ich mit einem anderen Auto fahre?

Wenn jemand Fremdes dein Auto fährt, aber nicht in der Versicherung eingetragen ist, greift die Kfz-Haftpflichtversicherung. Sofern es sich um eine einmalige Fahrt handelt. Denn bei einmaligen Ausnahmen liegt noch keine Obliegenheitsverletzung, also eine Dauerhaftigkeit, des Versicherungsnehmers vor.

Kann meine Tochter mit meinem Auto fahren?

Grundsätzlich dürfen Sie nur jemanden mit Ihrem Wagen fahren lassen, wenn dieser auch eine gültige Fahrerlaubnis hat. Bei EU-Bürgern ist dies kein Problem. Bei Drittstaaten sollte zuvor geprüft werden, ob der ausländische Führerschein von Deutschland akzeptiert wird.