Was passiert wenn der freistellungsauftrag zu hoch ist

Wer früher ein Konto eröffnete, der wurde ohne Nachfragen von seinem Kundenberater bei der Bank hingewiesen, dass es so etwas wie den Freistellungsauftrag gibt. Inzwischen haben sich diese Zeiten geändert, so dass viele Bankkunden nicht einmal wissen, dass so etwas überhaupt existiert. Dabei ist der Freistellungsauftrag wichtig in Sachen Steuerabzug von den zu erzielenden Zinsen für eine Geldanlage. Also lautet die einfache Formel: Wer keinen Freistellungsauftrag abgibt, der muss auf alle Ertragszinsen generell Steuern zahlen.

Doch was ist der Freistellungsauftrag nun eigentlich?

Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (kurz FSA) stellt die Zinsen, die sich für eine Geldanlage ansammeln, bis zu einem bestimmten jährlichen Betrag steuerfrei. Besteht kein Freistellungsauftrag, wird automatisch von allen anfallenden Zinserträgen ein Steuerabzug fällig – die Abgeltungssteuer. Während früher der Abzug, den die Banken automatisch an das Finanzamt überwiesen, bei 30 Prozent Zinsabschlagsteuer zuzüglich Solidaritätsbeitrag und eventueller Kirchensteuer lag, ist dies in den Zeiten der Abgeltungssteuer etwas komplizierter geworden, da nicht jeder zum Beispiel Kirchensteuer abführen muss. Insgesamt kann jedoch gesagt werden, dass der steuerliche Abzug auf die Zinserträge immer noch zwischen 25 und 30 Prozent beträgt. Und hier kommt der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, der FSA, zum Tragen, damit eben nicht mehr für jeden einzelnen Cent Kapitalzinsen, die so genannte Abgeltungssteuer, fällig werden. Angesichts der mit Tages- und Festgeld möglichen Zinsen, deren Höhe interessierte Anleger den nachfolgenden Rechnern entnehmen können, können schon bei durchschnittlich hohen Beträgen die Zinserträge die Grenze des Sparerpauschbetrages, welcher dem Freistellungsauftrag zu Grunde liegt, übersteigen:

Höhe des Freistellungsauftrags für Kapitalerträge

Die gesamte Höhe alle gestellten Freistellungsaufträge darf nicht mehr betragen als 801 Euro für einen Alleinstehenden und 1.602 Euro für Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden. Dies ist ein gravierender Einschnitt gegenüber dem Freibetrag, der noch bis zum Jahr 2007 galt. Es gibt übrigens eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung, die NV-Bescheinigung, die für all jene Menschen gedacht ist, die im kommenden Jahr voraussichtlich nicht zum Zahlen von Einkommenssteuer veranlagt werden. Viele Sparer wissen nicht einmal, dass es diese Nichtveranlagung auf Antrag geben kann. Diese kann jedoch nicht bei der eigenen Bank eingereicht werden, sondern der Antrag auf die NV-Bescheinigung läuft direkt über das zuständige Finanzamt.

Kann ich für mehrere Banken Freistellungsaufträge für Kapitalerträge einrichten?

Nachdem sich zum Jahr 2007 bereits die Gesamthöhe für Freistellungsaufträge geändert hat, kam zu diesem Jahr noch eine weitere Neuregelung dazu. Wenn ein Freistellungsauftrag gestellt wird, gilt dieser nicht mehr nur noch für ein einzelnes Konto bei einem Geldinstitut, sondern für alle bestehenden Konten, die bei diesem Geldinstitut eingerichtet sind. Dazu zählen auch die Depots. Noch immer ist es jedoch möglich, bei mehreren Banken Freistellungsaufträge einzureichen. Dabei darf der gesamte Freistellungsbetrag jedoch nicht mehr als 801 Euro für Alleinstehende betragen, und nicht mehr als 1.602 Euro für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden.

Wie richte ich einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ein?

Der Freistellungsauftrag ist bei der jeweiligen Bank einzureichen, für deren Konten die Freistellung beantragt werden soll. Dies ist ein ganz einfaches Verfahren und das Antragsformular ist auch recht einfach auszufüllen. Auf eines muss jedoch geachtet werden: Die Summe gesamten Freistellungsaufträge, wenn man diese auf mehrere Banken verteilt, darf zusammen nicht mehr als die möglichen 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für zusammen veranschlagte Ehepaare betragen. Wird dieser Betrag überschritten, kommen schnell Nachfragen vom zuständigen Finanzamt, was sehr viel Aufwand für den Kontoinhaber bedeutet. Deshalb sollte immer auch ein klarer Überblick vorhanden, wo man welchen Freistellungsauftrag eingereicht hat. Ist ein Konto zum Beispiel kaum mehr genutzt, so macht es sehr viel Sinn, dort den Freistellungsauftrag zu kündigen und stattdessen für eine andere Bank zu verwenden, bei der vielleicht mehr Geld angelegt werden soll. Auf die Beratung der Banken kann sich der Kunde in der Hinsicht nicht mehr wirklich verlassen. Die Zeiten haben sich verändert, in denen der persönliche Berater bei der Bank auf solche Dinge hinwies. Heute wird hier viel Eigenständigkeit der Sparer und Anleger erwartet, teilweise auch durchaus zu Recht. Deshalb sollte jeder Anleger darauf achten, seine Freistellungsaufträge rechtzeitig zu stellen, und diese auch immer im Blick zu haben. Das heißt auch: Lieber einen FSA weniger, als einer zu viel! Vergessen sollten sie jedoch auf keinen Fall werden, da sonst bereits ab dem ersten Euro Zinsertrag Abgeltungssteuer fällig wird. Und diese beträgt nun mal deutlich mehr als nur die 25 Prozent, die irrtümlich als Abgeltungssteuer bezeichnet werden. Denn auf diese 25 Prozent kommen dann auch noch der so genannte Soli drauf, der Solidaritätszuschlag, sowie die Kirchensteuer in den Fällen, in denen jemand Mitglied in einer der beiden Kirchen ist. Der Freistellungsauftrag ist also sehr wichtig, sollte nicht außer Acht gelassen werden und unbedingt eingereicht werden bei der jeweiligen Bank oder den jeweiligen verschiedenen Geldinstituten, bei denen Geld angelegt wurde.

Warum muss ich ab 2011 meine Steuer-Identifikationsnummer angeben?

Immer wieder kommt es vor, dass Sparer – beabsichtigt oder nicht – ihren zur Verfügung stehenden Sparerpauschbetrag überschreiten, weil sie Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken stellen, deren Summe zu hoch ist. Aus diesem Grund muß bei jedem ab 2011 neu gestellten Freistellungsauftrag die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bereits 2008 verschickte neue Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) angegeben werden. Damit kann das Amt jederzeit elektronisch die Höhe der insgesamt gestellten Freistellungsaufträge überprüfen. Vor 2011 gestellte Freistellungsaufträge behalten auch ohne Angabe der Steuer-Identifikationsnummer bis Ende 2015 ihre Gültigkeit. Zum 1. Januar 2016 verlieren auch Altverträge ohne Steueridentifikationsnummer ihre Gültigkeit. Ältere Freistellungsaufträge müssen allerdings nicht neu gestellt werden. Anleger können problemlos der Bank ihre Steuer-ID übermitteln.

Welche Laufzeit hat ein Freistellungsauftrag bzw. wie lange ist er gültig?

Ein Freistellungsauftrag ist in der Regel ab dem 1.1. des Jahres gültig, in dem er eingereicht wurde. Gelöscht werden kann er zum Ende eines Kalenderjahres. Dabei kann er unbefristet – also unbegrenzt gültig – oder auf den 31.12. eines Jahres befristet eingereicht werden.

Wie kann ich einen bestehenden Freistellungsauftrag löschen?

Bestehende Freistellungsaufträge können in der Regel nur durch die Erteilugn eines neuen Freistellungsauftrages geändert oder gelöscht werden. Löschen Sie alle Konten oder Depots bei einer Bank. müssen Sie daran denken, einen zusätzlichen Auftrag zur Löschung eines dort laufenden Freistellungsauftrages zu stellen.

Wie kann ich einen bestehenden Freistellungsauftrag ändern

Einen bestehenden Freistellungsauftrag können Sie jederzeit ändern oder löschen, indem Sie einen neuen Auftrag erteilen. Dabei gilt in aller Regel: Ändern Sie den Freistellungsauftrag, muss der neue Freistellungsauftrag mindestens über die Höhe des aktuell ausgeschöpften Freistellungsbetrages lauten. Löschen Sie einen bereits erteilten Freistellungsauftrag, aber haben Sie bereits Zinserträge im aktuellen Kalenderjahr erzielt, wird der Freistellungsauftrag bis zur Höhe in Anspruch genommenen Betrages reduziert und bis zum Jahresende befristet. Zum Jahresende löscht die Bank Ihren Freistellungsauftrag dann endgültig.

Freistellungsaufträge verwalten

Insbesondere durch die ab 2011 greifende Regelung der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer und der damit problemlos möglichen Kontrolle der gestellten Freistellungsaufträge durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist es für Anleger ratsam, ihre gestellten Freistellungsaufträge zu verwalten, um den Überblick zu behalten. Dazu stellen wir Ihnen in unserem Vorlagen- und Ratgeber-Bereich ein PDF-Dokument zur Verwaltung von Freistellungsaufträgen zur Verfügung, welches Sie hier downloaden können:

  • Freistellungsaufträge verwalten

Angebote mit hohen Tagesgeldzinsen finden

Welche Banken besonders hohe Zinsen aufs Tagesgeld bieten, zeigt unser Vergleich über den nachfolgenden Rechner bei dem Sie sowohl Einlage als auch Anlagedauer frei wählen können und im Ergebnis die besten Angebote sortiert nach der Höhe der Zinsen angezeigt bekommen:

  • Fragen & Antworten

Frage & Antworten

Manuel fragte am 7.02.2021 um 13:46:03

Guten Tag, ich habe 2 Bausparer mit jeweils 200€ Freistellungsauftrag, und ein Fondsdepot mit 300€. Ich hatte vor, dieses Jahr ein weiteres Depot zu eröffnen, auf welchem ich mehr als die übrigen 101€ nötig wären. Ist es möglich den Freistellungsauftrag der Bausparer entsprechend für dieses Jahr 2021 zu reduzieren, beispielsweise Bausparer A auf 5€ und dadurch den Freistellungsauftrag für das neue Depot auf insgesamt 296€ zu erhöhen?

Inge Thaler fragte am 8.12.2020 um 11:26:44

Ich habe einen Freibetrag von 1602.-€ Wenn meine Einnahmen über Aktiengewinne höher sind, muss ich dann alles versteuern oder nur den Betrag, der über den 1602,.€ liegt.

  1. Redaktion antwortete am 18.12.2020 um 10:05:02

    Bei einem Freibetrag von 1.602 Euro fallen Steuern nur auf den Teil der Kapitalerträge an, der diesen Betrag übersteigt.

Manne fragte am 12.11.2020 um 14:20:27

Ich habe bei einer meiner Banken einen Freistellungsauftrag von nur 10 € für dieses Jahr hinterlegt. Dieses Volumen wurde bereits mehr als ausgeschöpft, sodass ich den Freistellungsbetrag dort gerne erhöhen würde. Werden mir die zuviel abgeführten Beträge dann automatisch zeitnah auf dem Konto erstattet oder geht das nur über die Steuererklärung?

  1. Redaktion antwortete am 13.11.2020 um 11:35:18

    Es gibt die Möglichkeit, dass Ihnen Ihre Bank nach Erhöhung des FA die bereits ans Finanzamt abgeführte Steuer erstattet. Wenden Sie sich ggf. direkt an Ihre Bank.

Florian fragte am 9.11.2020 um 6:48:37

Ich habe bei Depot 1 einen FA von 801€ Wenn ich diesen nicht nutze kann ich dann bei Depot 2 den gleichen Betrag angeben ohne den FA von Depot 1 zulöschen? Also solange ich den Betrag insgesamt nicht überschreite ist alles gut? Unabhängig wo man den Betrag angegeben hat?

  1. Redaktion antwortete am 13.11.2020 um 11:13:14

    Wir empfehlen, den FA für Depot 1 zu reduzieren, um insgesamt die 801 Euro nicht zu überschreiten.

Florian fragte am 16.10.2020 um 13:23:25

Hallo, Ich habe seit diesem Jahr mehrere Depots bei verschiedenen Banken, aber auch noch kein FA bei keiner Bank gestellt. Wie sollte ich da steuerrechtlich sinnvoll die FA verteilen? Des weiteren würde ich noch gerne wissen, wenn ich die 801€ übertreffe, langt es dann am Ende des jeweiligen Jahres, das bei der Steuer anzugeben, oder muss ich sowas direkt dem Finanzamt melden? Mfg

  1. Redaktion antwortete am 23.10.2020 um 10:51:42

    Wenn Sie einschätzen können, wie viel Rendite Sie beim jeweiligen Depot erhalten werden, können Sie den FA entsprechend dieser Einschätzungen aufteilen. Andernfalls wäre eine gleichmäßige Verteilung auf die verschiedenen Banken vorstellbar. Alles weitere regeln Sie über die Steuererklärung.

saltandpepper fragte am 23.09.2020 um 14:17:10

Hallo, ich habe im Laufe der Jahr und mit verschiedenen Banken und Bausparverträgen leider überhaupt keinen Überblick mehr, wann ich wo welchen Freistellungsauftrag in welcher Höhe gestellt habe. Kann mir hier das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Auskunft geben oder eine andere Stelle, bei der alle meine FSA gesammelt zusammenlaufen? Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

  1. Redaktion antwortete am 9.10.2020 um 9:57:07

    Eine zentrale Stelle, bei der Sie wegen Ihrer erteilten Freistellungsaufträge nachfragen können, gibt es nicht. Wenden Sie sich an jede Ihrer Banken einzeln.

Heike fragte am 28.07.2020 um 16:28:30

Hallo, ich habe einen Sparerfreibetrag von 801 Euro bei einer Bank eingerichtet und möchte diesen gerne rückwirkend für das Jahr 2020 auf meine Bausparkasse umändern, da die Zuteilung meines Bausparguthabens inklusive Treuebonus ansteht im Oktober. Bei der Bank wird als verbrauchter Betrag knapp 13 Euro gelistet. Das bedeutet, ich kann jetzt einen FSA von 788 Euro für 2020 bei der Bausparkasse beantragen, richtig? Danke für die Hilfe und viele Grüße Heike

  1. Redaktion antwortete am 31.07.2020 um 10:30:31

    Reduzieren Sie zunächst den Freistellungsauftrag bei der Bank bis zur Höhe des in Anspruch genommenen Betrages (13 Euro). Anschließend können Sie den restlichen Freibetrag neu verteilen.

Thomas fragte am 23.07.2020 um 12:39:42

Guten Tag, ich nutze ein Depot mit meiner Mutter zusammen um unsere Wertpapiere zu verwalten. Das Depot läuft nur auf meinen Namen. Darf meiner Mutter ihren Freistellungsauftrag mit einreichen oder müsste ich erst ein Gemeinsames Depot einrichten?

  1. Redaktion antwortete am 31.07.2020 um 10:25:11

    Da das Depot auf den Namen des Kindes läuft, zählen auch die Erträge zu denen des Kindes. Es gilt der Freistellungsauftrag des Kindes.

Lars Tissen fragte am 28.05.2020 um 14:35:24

Hallo, ich habe Freistellungsaufträge bei verschiedenen Instituten (Hausbank, Tagesgeld und Broker). Die Aufträge sind in verschiedener Höhe angegeben. Meine Frage: Kann ich Freistellungsaufträge über meine 801€ beantragen, wenn diese nicht voll ausgeschöpft werden: Vielen Dank für die Hilfe.

  1. Redaktion antwortete am 29.05.2020 um 7:45:28

    Der gesamte Freistellungsbetrag darf nicht mehr als 801 Euro für Alleinstehende betragen und nicht mehr als 1.602 Euro für Ehegatten. In Ihrem Fall empfiehlt es sich, einen der nicht ausgeschöpften Freistellungsaufträge zu ändern/reduzieren, um bei einem anderen Institut einen neuen Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe einzureichen.

Jan fragte am 9.03.2020 um 14:58:21

Hallo, ich habe vor ca. 18 Jahren ein Konto bei einer Sparkasse abgeschlossen, als ich noch Student war. Ich weiss noch das ich damals einen Freistellungsauftrag erteilt habe, weil ich damals dazu beraten wurde. Dieser wurde allerdings nie genutzt, weil keine Kapitalerträge erzielt wurden als Student. Das Konto ist längst wieder aufgelöst (seit ca. 10 Jahren). Jetzt habe ich ein Depot bei meiner Hausbank eröffnet und auch einen FA über 801€ erteilt. Muss ich jetzt noch irgendwas tun? Besteht theoretisch dieser erste FA noch? Vielen Dank Jan

  1. Redaktion antwortete am 13.03.2020 um 10:09:16

    Grundsätzlich gilt: Ein Freistellungsauftrag muss seperat vom Konto gekündigt werden. Dennoch ist es schwer vorstellbar, dass dieser zehn Jahre nach Kündigung des Kontos noch Bestand hat. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihre alte Sparkasse.

Chris fragte am 5.03.2020 um 12:12:35

Hallo, ich habe bei Bank2 ein weiteres Depot eröffnet. Als Verrechnungskonto gilt mein Girokonto bei Bank1. Die Dividende wird von Bank2 logischerweise auf das Verrechnungskonto bei Bank1 gutgeschrieben. Muss der Freistellungsauftrag nun auf Bank2 (nur Depot) oder auf Bank1 (Verrechnungskonto) ausgestellt werden? VG.

  1. Redaktion antwortete am 6.03.2020 um 10:42:50

    Der Freistellungsauftrag muss bei der depotführenden Bank eingereicht werden.

Sven Danelsing fragte am 3.03.2020 um 15:47:02

Hallo! Mein Aktiendepot läuft nur auf meinen Namen. Müssen meine Ehefrau und ich Depotinhaber sein, um den Pauschbetrag von EUR 1602 zu erhalten? Oder kann ich nur 801 Euro geltend machen, da das Depot nur auf mich läuft? Besten Dank für das Feedback!

  1. Redaktion antwortete am 6.03.2020 um 10:38:50

    Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag kann auch für Einzelkonten/-depots erteilt werden.

N.Becker fragte am 25.02.2020 um 17:37:37

Wenn der Ehepartner am 31.1.19 stirbt kann der volle Freibetrag von 1602,00 Euro noch für die Steurerkl 2019 ausgeschöpft werden.? Kann eine Änderung bei der verbleibenden Bank rückwirkend ab 1.1.2019 angepasst werden.? Herzlichen Dank N.Becker

  1. Redaktion antwortete am 28.02.2020 um 10:44:20

    Handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, wird der Freistellungsauftrag ungültig. Dies ist keine Rechtsberatung.

Dine fragte am 6.12.2019 um 8:26:44

Mein Bausparer wurde mir zugeteilt und auf mein Antrag hin zum 04.12.2019 abgerechnet. Rückwirkend wurde mir anstatt der 1.2% Verzinsung eine Bonusanrechnung mit 3.8% Zins angerechnet. Dieser Zinsbonus ist nun über mein bisherigen FSA von 50€ und ich soll darauf Kapitalertragssteuern und Soli zahlen. Nun wollte ich den FSA auf 450€ anpassen, das wurde aber mit der Aussage\"der Bausparer ist abgerechnet und es kann nichts geändert werden\" abgelehnt. Eine Löschung der FSA habe ich allerdings noch nicht veranlasst. Der Bausparvertrag ist/war das einzige von mir bei diesem Unternehmen. M.E. kann man bis zum 15.12. rückwirkend ändern. Was ist nun richtig?

  1. Redaktion antwortete am 6.12.2019 um 14:13:18

    Ein Freistellungsauftrag kann jederzeit im laufenden Jahr geändert werden. Sie können sich zu viel gezahlte Steuern aber auch über die Steuererklärung zurückholen.

Marion fragte am 11.11.2019 um 13:03:00

Guten Tag, gilt für Alleinerziehende (Steuerklasse II, gleichgestellt) der Freistellungsauftrag in Höhe von 801 € (wie bei den Alleinstehenden) oder aber der höhere Betrag wie bei den Eheleuten? Vielen Dank.

  1. Redaktion antwortete am 6.12.2019 um 13:33:52

    Der Freistellungsauftrag beträgt 801 Euro für Alleinstehende.

C.P. fragte am 7.11.2019 um 21:30:37

Guten Tag, ich habe bei einer Bank einen FA von 50 Euro und bei einer weiteren Bank einen FA von 801 Euro erteilt. Beide FA habe ich mit meinen erzielten Kapitalerträgen bereits überschritten. Eine Änderung der FA durch die Banken ist nicht mehr möglich (lt. der Banken) Wie kann ich dies beim Finanzamt richtig stellen, ohne ein Strafverfahren oä zu bekommen? Mfg

  1. Redaktion antwortete am 29.11.2019 um 14:23:03

    Zeigen Sie den Fall beim Finanzamt schriftlich an.

Isabel fragte am 24.10.2019 um 14:01:53

Hallo Tagesgeld-Redaktion, ich habe eine Frage zu thesaurierenden ETFs. In meinem Depot, in dem ich verschiedene thesaurierende ETFs monatlich bespare, habe ich keinen Freistellungsauftrag eingerichtet, da der an der anderer Stelle schon voll ausgenutzt wird. Greift die Kapitalertragassteuer schon bei den thesaurierenden Fonds in der Ansparphase oder werde ich erst steuerpflichtig, wenn ich die Fonds nach Jahren veräußere? Herzlichen Dank für Ihre Antwort, mit freudlichen Grüßen, Isabel

  1. Redaktion antwortete am 15.11.2019 um 12:05:14

    Seit 2018 gibt es bei thesaurierenden Fonds und ETFs eine Vorabpauschale, auf die jährlich die Abgeltungssteuer abgeführt wird.

Eddy fragte am 16.10.2019 um 12:18:31

Hallo, was passiert, wenn ich zum Beispiel Aktien verkaufe und der Gewinn über dem Freistellungsauftrag liegt? Beispiel: der Gewinn liegt bei 1700 Euro und die Freistellung geht nur bis 1602 Euro. Wird dann alles mit 25% versteuert oder nur die 98 Euro die über dem Satz liegen? Danke! Mit freundlichen Grüßen

  1. Redaktion antwortete am 15.11.2019 um 11:32:17

    Es fällt nur eine Steuer auf den Betrag an, der den Freistellungsauftrag übersteigt.

Frank fragte am 14.09.2019 um 7:34:35

Hallo, ich habe ein Sparbuch sowie ein ganz normales Girokonto. Für beides kommen im Jahr nur wenige Cent Zinsen zusammen. Muss ich oder sollte man trotzdem ein Freistellungsauftrag stellen? Für eine Antwort wäre ich sehr Dankbar.

  1. Redaktion antwortete am 10.10.2019 um 12:23:13

    Sie müssen keinen Freistellungsauftrag stellen. Sie können dennoch einen stellen und ihn unbefristet einrichten. Sollten die Zinsen mehr werden, ist dann schon alles eingerichtet.

U.W. fragte am 27.08.2019 um 11:19:23

Hallo, ich besitze mehrere Festgeldkonten bei verschiedenen Banken zu verschiedenen Konditionen (Zinsen). Dieses Jahr komme über den gesetzlich geregelten Sparerfreibetrag von 801,- €. Ist es nun sinnvoll, den Freistellungsauftrag vorrangig bei den Banken mit den höchsten Prozentwerten an Zinsen zu erteilen? Oder spielen die Prozentwerte hier keine Rolle, weil ich ja sowieso über den Sparerfreibetrag komme und es versteuert wird? Danke und Gruß!

  1. Redaktion antwortete am 30.08.2019 um 13:07:02

    Es ist, wie Sie sagen: Die Prozentwerte spielen hier keine Rolle, weil Sie sowieso über den Sparerfreibetrag kommen.

Alexander fragte am 29.07.2019 um 6:01:49

Guten Tag, ich habe ein zweites Depot bei einer anderen Bank eröffnet und möchte nun meinen restlichen Freistellungsbetrag auf diese übertragen. Muss im Änderungsantrag an die erste Bank der Betrag auf den schon genutzten Wert gesetzt werden oder auf null? Die erste Bank hat seit Jahresanfang 801€ und davon 68,4€ genutzt, muss der Änderungsantrag auf null oder 68,4€ gesetzt werden, wenn ich die restlichen 732,6 auf die zweite Bank übertragen möchte. Vielen Dank Alexander

  1. Radaktion antwortete am 9.08.2019 um 12:46:38

    Beachten Sie hierzu die Ausführungen im Text: "Ändern Sie den Freistellungsauftrag, muss der neue Freistellungsauftrag mindestens über die Höhe des aktuell ausgeschöpften Freistellungsbetrages lauten."

Fynn fragte am 24.03.2019 um 18:41:19

Hallo zusammen. Wenn nach der Eheschließung ein neuer gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt wird, müssen die bereits bestehenden alten Aufträge auch alle angepasst werden? Auch wenn die bisher laufenden Verträge den Maximalbetrag von 1602€ nicht überschreiten? Oder kann man als Paar dann einige getrennte und einige gemeinsame Freistellungsaufträge haben?

  1. Redaktion antwortete am 26.03.2019 um 14:52:01

    Mit der Eheschließung verlieren die zuvor erteilten Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit. Grundsätzlich können Ehegatten jedoch auch getrennt voneinander Einzelfreistellungsaufträge einrichten.

Willi fragte am 5.12.2018 um 9:38:48

Hallo, ich habe zwei Aktiendepots, das zweite erst im Verlaufe dieses Jahres eröffnet. Beim ersten wurde der Freitbetrag von 801 Euro beantragt und voll ausgeschöpft. Auf die letzten Aktienverkäufe von diesem Konto musste ich bereits Abgeltungssteuer zahlen. Beim zweiten Konot habe ich erst gar keinen Freibetrag beantragt, da dieser ja eh auf dem anderen Konto lag. Die Aktienpositionen auf diesem zweiten Konto sind alledings inzwischen auch großenteils im Minus. Meine erste Frage nun, kann ich die bereits gezahlte Steuer von Konto 1 wiederbekommen, wenn ich von Konto 2 weitere Aktien verkaufe, die im Minus stehen. Und falls ja, wie? Meine zweite Frage: Auf Konto 1 habe ich einige weitere Aktien, die ich eigentlich auch gern verkaufen würde. Da sie jedoch weit über Kaufswert stehen, würde hier in diesem Jahr einiges an Abgeltungssteuer fällig. Ist in dem Fall auch eine Gegenrechnung mit den Verlusten auf dem anderen Konto möglich, und falls ja, wie?

  1. Redaktion antwortete am 7.12.2018 um 12:25:45

    Grundsätzlich ist es möglich, eine depotübergreifende Verlustverrechnung vorzunehmen. Dafür muss bei der Bank, bei der die Verluste entstanden sind, eine Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) beantragt und diese mit der Steuererklärung eingereicht werden.

Heide Geue fragte am 20.10.2018 um 13:32:07

Mir war bisher nicht bewusst, dass ich bei Kontoauflösung auch den Freistellungsauftrag separat kündigen muss, ich war der Meinung, dieser erlischt dann automatisch. Ich habe seit 1991 viele verschiedene Konten bei verschiedenen Banken gehabt, die ich wahrscheinlich gar nicht mehr alle zusammenbekomme. Was sollte ich jetzt tun, damit alles seine Ordnung hat?

  1. Redaktion antwortete am 26.10.2018 um 12:20:04

    Ist ein Konto gekündigt worden, wird der Freistellungsauftrag für dieses Konto spätestens im Folgejahr gelöscht.

Clocki fragte am 17.08.2018 um 4:52:18

Hallo Guten Tag, Ich bin Steuerauslaender und lebe ausserhalb der EU. Wenn ich richtig verstehe kann ich keinen Freistellungsauftrag einrichten, da ich kein Steuerinlaender bin. Ist das richtig? Zweite Frage: Als Steuerauslaender sollte ich doch meine Dividendenertraege aus meinem Comdirect depot in meinem Residenzland versteuern. Leider zieht comdirect die Abgeltungssteuer sofort von der Dividende ab und behauptet das sei eine Quellensteuer und sie seien obwohl ich Steuerauslaender bin nicht verpflichtet diese auszuzahlen. Ist das richtig? Gibt es andere Broker die mir als Steuerauslaender die Abgeltungssteuer nicht sofort von den Dividenden abziehen? Gibt es die Moeglichkeit diese Steuern zurueck zu fordern? Wenn ja wie? Vielen Dank fuer die tolle Seite, ich hoffe Sie koennen mir weiter helfen. Beste Gruesse

  1. Redaktion antwortete am 24.08.2018 um 11:29:16

    Als Steuerausländer können Sie keinen Freistellungsuaftrag stellen. Als Steuerausländer sind Sie in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Sie sind allerdings nicht von der Quellensteuer auf Dividenden befreit. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

Reinhold fragte am 1.02.2018 um 15:05:43

Ich habe mir nach 7 Jahren die Vermögenswirksamen Leistungen ( Aktienfonds )ausbezahlen lassen. Auf diese Summe wurden KeSt, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag erhoben. Greift hier nicht der Freistellungsauftrag?

  1. Redaktion antwortete am 2.02.2018 um 10:39:06

    Grundsätzlich können auch für VL-Depots Freistellungaufträge eingereicht werden. Bitte kären Sie mit dem zuständigen Institut, ob ein Freistellungsauftrag eingereicht wurde und ob die Höhe ausreicht.

M.B. fragte am 17.01.2018 um 20:10:56

Sehr geehrte Redaktion, ich bin aus Kroatien, in Deutschland steuerunpflichtig. Da ich bei einer deutschen Direktbank Wertpapierdepot besitze, wird mir jedes Mal 30 % der ausgeschütteten Dividende abgezogen. Ich habe zwei Fragen: 1. Kann ich als kroatischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Kroatien auch einen Freistellungsauftrag bei dieselben Direktbank beantragen, weil ich weniger als 801 Euro jährlich bekomme? 2. Da nach dem Doppelversteuerungsabkommen Deutschland 15 % der Dividenden behalten darf, wie kann ich für die vergangenen Jahre den Rest der Dividende zurückerstattet bekommen? MfG aus Kroatien!

  1. Redaktion antwortete am 19.01.2018 um 9:25:11

    Wenn Sie in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, gibt es die Möglichkeit, Ihrer deutschen Bank das mitzuteilen. Diese wird gegebenfalls eine Wohnsitzbestätigung durch das Wohnsitzfinanzamt fordern und kann das Depot so umstellen, dass keine Steuern abgeführt werden. Für die Versteuerung in Kroatien sind Sie selbst verantwortlich. Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Steuerberater.

Hartmuth Müller fragte am 4.01.2018 um 10:51:52

Guten Tag, ich habe am 22.12.2017 Genossenschaftsanteile gekauft. Diese werden ab 01.01.2018 verzinst bzw. darauf erhalte ich dann 2019 eine Dividende für das Jahr 2018 ausgezahlt. Muss der Freistellungsauftrag gleich jetzt gestellt werden oder reicht das im Jahr der ersten Dividendenzahlung 2019? Mit freundlichem Gruß Hartmuth Müller

  1. Redaktion antwortete am 12.01.2018 um 13:11:09

    Relevant ist das Jahr, in dem die Zinsen bzw. die Dividende ausgezahlt werden. Erhalten Sie erst 2019 Zinsen bzw. eine Dividende, reicht es, 2019 den Freistellungauftrag einzurichten.

M.A. fragte am 14.12.2017 um 15:36:55

Guten Tag. Können neben Einzel-FSA auch ein Gemeinsamer-FSA gestellt werden? -> Ich habe für das aktuelle Jahr EINZEL-FSA bei zwei Banken gestellt und den Betrag von 801 Euro NICHT ausgeschöpft. Kann mein Mann (neben einem EINZEL-FSA), bei einem anderen Institut (KEIN gemeinsames Konto) noch einen Gemeinsamen-FSA stellen, der meinen restlichen Betrag mit ausschöpft (sodass wir unter den 1602 Euro bleiben)? Vielen Dank.

  1. Redaktion antwortete am 2.01.2018 um 13:16:10

    Das geht leider nicht so. Der Freistellungsauftrag ist nur mit Ihrer Steuer-ID für eigene Konten möglich. Sie können also nicht einen Teil des Sparerpauschbetrages Ihres Mannes mittels Freistellungsauftrag für ein Ihnen gehörendes Konto verwenden.

Kurt Lutzebaeck fragte am 20.10.2017 um 16:19:11

Hallo, guten Tag! Wird ein nicht ausgeschöpfter Betrag des Sparerfreibetrages in einem Jahr auf das folgende Jahr übertragen oder verfällt der nicht ausgeschöpfte Betrag. Danke für eine Antwort.

  1. Redaktion antwortete am 26.10.2017 um 13:33:53

    Nein. Der Sparerpauschbetrag gilt immer pro Kalenderjahr. Ein Vortrag auf Folgejahre ist nicht möglich.

Frank fragte am 16.04.2017 um 11:57:17

Im Jahr 2016 habe ich meine Freistellungsaufträge durch Zinserträge und Fondsgewinne voll ausgeschöpft. Ich habe daraufhin meinen Freistellungsauftrag auf meinem Fondesdepotkonto im Dezember 2016 nach unten korrigiert (120 EUR). Durch den Ausschüttungsbetrag über ca. 150 EUR müsste ich nun eine Zinsabschlasteuer bezahlen. Da die Ausschüttung aber bereits im März 2016 erfolgte (damals lag der alte Freistellungsauftrag bei 200 EUR) wurde zum Ausschüttungszeitpunkt keine Steuer einbehalten. Leider hat meine Fondsdepotbank durch den neuen Freistellungsauftrag vom Dezember 2016 keine Korrektur vorgenommen. Wie soll ich mich verhalten? Müsste die Fondsdepotbank nochmals eine Nacherstattung an das Finanzamt vornehmen, oder soll ich das über meinen Steuerausgleich machen - wenn über Steuerausgleich, wie?

  1. Redaktion antwortete am 5.05.2017 um 10:21:38

    Wird ein Freistellungsauftrag im laufenden Jahr geändert, kann er nur erhöht werden oder bis zu dem bereits in Anspruch genommen Freibetrag gesenkt. Wenden Sie sich also am besten nochmal an Ihre Fondsdepotbank und erfragen Sie, ob und bis zu welcher Höhe der Freistellungauftrag im Dezember tatsächlich gesenkt wurde.

B.Baumann fragte am 11.03.2017 um 20:05:31

Hallo, bis Feb. 2016 hatte ich noch 6jahrige Bundesobligationen laufen und dort einen 801 Euro Freistellungsantrag. Ab März 2016 musste ich dann das Geld anders anlegen und habe beim neuen Institutdort 801 Euro Freibetrag erstellt. Jetzt sind im März 2017 die jeweiligen Jahressteuerbescheide 2016 gekommen.Nun habe ich wohl 1602 Euro (alleine) Freibetrag in Anspruch genommen und die Zinsen wurden bei beiden Instituten entsprechend nicht versteuert. Ist es jetzt am einfachsten über die Jahres Steuererklärung mit KAP N (Anträge Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge) anzugeben/nachzuversteuern oder ist da etwas besonderes zu beachten?

  1. Redaktion antwortete am 12.04.2017 um 11:34:38

    Wir sind ein Vergleichsportal und dürfen daher keine rechtlich bindende oder steuerberatende Auskunft erteilen. Überschreitet die Summe der in Anspruch genommenen Freistellungsaufträge den Sparerpauschbetrag, gibt das Bundeszentralamt für Steuern in der Regel dem zuständigen Finanzamt Bescheid. Von diesem wird der Steuerzahler dann zur Abgabe der Anlage KAP im Rahmen der Steuererklärung aufgefordert.

Rolf Bieber fragte am 3.02.2017 um 11:01:46

Guten Tag, ich habe Freistellungsaufträge auf verschiedene Banken verteilt. Wenn ich jetzt bei einem Institut den Betrag reduziere und den gleichen Betrag bei einem anderen Institut freistellen lasse,wird dadurch der Gesamtbetrag kurzfristig erhöht? Oder interessiert das FA nur die Werte am Jahresende. Vielen Dank

  1. Redaktion antwortete am 23.02.2017 um 13:46:28

    Die Höhe des Gesamtbetrages ändert sich nicht. Der Freibetrag bei der jeweiligen Bank ändert sich, sobald Ihr Auftrag bearbeitet wurde. Im Zweifel empfiehlt es sich, den Betrag bei der einen Bank erst zu erhöhen, sobald die andere Bank die Verringerung bestätigt hat. Zu viel gezahlte Abgeltungssteuern können über die Steuererklärung zurückgefordert werden.

Wilhelm Begemann fragte am 23.01.2017 um 11:22:08

Guten Tag, ist es richtig, dass Deutsche, die als Steuerausländer gelten, keinen Freistellungsauftrag für bei deutschen Banken anfallende Kapitalertäge stellen können/dürfen? So die Auskunft meiner Bank, ich kann in den Gesetzen u.a. dazu aber keine entsprechende Vorschrift finden.

  1. Redaktion antwortete am 25.01.2017 um 14:52:35

    Das ist richtig. Steuerausländer unterliegen gemäß §§ 49 ff Einkommensteuergesetz nur der beschränkten Steuerpflicht. Die Kapitalerträge in Form von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen müssen sie in ihrem Wohnsitzland versteuern.

Micha fragte am 16.01.2017 um 11:55:24

Hallo, ich habe seit 2011 immer wieder mal eine Bank gewechselt, ich weiß ehrlich gesagt nicht, ob dort noch die Freistellungsaufträge, obwohl keine Konten dort bestehen noch \\\\\\\"aktiv\\\\\\\" sind. Gibt es eine Möglichkeit- mit Hilfe der Steuer-ID Nummer, zentral eine Liste anzufordern, bei welchem Haus ein Freistellungsauftrag gestellt ist, dann vielleicht auch noch in welcher Höhe. Natürlich kommen wir in keinster Weise nur annähernd an die Grenze, doch denke ich, das man bei den Aufträgen dann zusammengerechnet auf einen höheren Wert kommt. Nicht das es zu Problemen mit dem Finanzamt kommt (obwohl man ja nur wenige \\\\\\\"Zinseinnahmen\\\\\\\" hat. Danke für eine Antwort

  1. Redaktion antwortete am 23.02.2017 um 11:28:04

    Ist ein Konto gekündigt worden, wird der Freistellungsauftrag für dieses Konto spätestens im Folgejahr gelöscht. Eine zentrale Anlaufstelle, bei der die erteilten Freistellungsaufträge erfragt werden können, gibt es nicht.

HBHDE fragte am 12.12.2016 um 10:27:58

Hallo, ich habe ein Tagesgeldkonto bei einer Direktbank. Die Zinsen werden quartalsweise gutgeschrieben. Es wurde also für 2016 schon Kapitalertragssteuer abgeführt da ich bis jetzt keinen Freistellungsauftrag erteilt habe. Was passiert wenn ich nun nachträglich einen FA für 2016 erteile ? Wird der Freibetrag für das ganze Jahr berücksichtigt und die Zinsen nachträglich richtig gestellt bzw. die abgeführte Steuer von der Bank zurückerstattet ? Vielen Dank für Ihre Antwort. H.B.

  1. Redaktion antwortete am 21.12.2016 um 9:32:52

    Sie können den Freistellungsauftrag nicht nachträglich für 2016 stellen. Dieser gilt erst ab dem Jahr der Antragstellung. Sie haben lediglich die Möglichkeit, die auf Zinserträge zu viel gezahlten Steuern im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückzufordern.

A.R. fragte am 23.11.2016 um 11:57:22

angenommen ich habe bei einer Bank Zinserträge iHv 700 Euro. Für diese Bank erteile ich einen Freistellungsauftrag aus Vereinfachungsgründen NUR mit meiner Steuer-ID-Nummer. Bei einer anderen Bank habe ich weitere Zinserträge iHv 500 Euro. Für diese Bank erteile ich einen Freistellungsauftrag, bei dem ich sowohl meine als auch die Steuer-ID-Nummer meiner Frau angebe. Ist das korrekt? Insgesamt stehen uns ja 1.602 Euro Freibetrag zu und die überschreiten wir als Paar nicht.

  1. Redaktion antwortete am 24.11.2016 um 11:34:37

    Bei gemeinsam gestellten Freistellungsauftrag müssen die Steuer-­IDs beider Eheleute vermerkt sein, sonst ist der Auftrag ungültig.

Julian fragte am 10.10.2016 um 5:19:05

Hallo, ich habe in der Vergangenheit bei zwei Banken Freistellungsaufträge erteilt. Beide Konten bestehen nicht mehr, nur noch eins bei einer dritten. Bei der Kündigung habe ich nicht auf die Freistellungsaufträge geachtet. Kann es in diesem Falle noch zu Konflikten kommen wenn ich bei der dritten Bank jetzt 801€ angebe diese Summe überschreite oder kann ich die anderen getrost vergessen? Mit freundlichen Grüßen Julian

  1. Redaktion antwortete am 14.10.2016 um 7:46:27

    Da Sie bei den stillgelegten Konten keine Zinserträge erwirtschaften, dürfte es auch zu keinen Problemen kommen. Wir empfehlen Ihnen, die bestehenden Freistellungsaufträge zu kündigen bzw. auf Null zu setzen. In der Regel reicht dafür ein Anruf aus.

schultz fragte am 9.09.2016 um 14:35:14

hallo ich habe bei mehreren banken ein bisschen geld zu liegen.nicht so viel das ich über den freistellungbetrag komme. ich habe bei allen banken einen freistellungsantrag über die 801 euro gestellt. muss ich die anträge so ändern, das ich mit allen anträgen auf insgesamt 801 euro komme? mfg micha

  1. Redaktion antwortete am 13.09.2016 um 13:02:49

    Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall, Ihre Freistellunganträge anzupassen. Sollte der jährliche Zinsertrag unter dem Sparerpauschbetrag liegen, wäre dies zwar kein Problem, sollten die Einnahmen den Sparerpauschbetrag jedoch übersteigen, könnte es zu Problemen mit dem Finanzamt kommen.

Zita fragte am 11.12.2015 um 16:45:56

Guten Tag. Da ich gebürtige Italienerin bin, habe ich auch ein Auslandskonto in Italien, auf dem ich das kleine Einkommen aus einer Erbschaft deponiert habe. Wohnhaft und steuerpflichtig bin ich aber in Deutschland. Ich möchte das Auslandskonto in Italien auflösen und die Erbschaft für 3 Jahre als Festgeld anlegen. Frage: Kann ich das Geld von Italien direkt auf ein Festgeldkonto (z.B. der Credit agricole Niederlassung Mainz) überweisen, oder muss es von Italien erst über mein Girokonto in Deutschland gehen, bevor es auf das Festgeldkonto transferiert werden kann? Bei welcher Bank stelle ich den Freistellungsauftrag? Die Credit agricole macht sowas z.B.nicht. Und die Deutsche Bank, auf der ich mein Girokonto habe, auch nicht, weil das Geld ja nicht dort, sondern einem anderen Festgeldkonto angelegt wird. Vielen Dank für die Antwort. Zita

  1. Redaktion antwortete am 14.12.2015 um 7:05:39

    Den Freistellungsauftrag reichen Sie bei der jeweiligen Bank ein, für deren Konto die Freistellung beantragt werden soll. Für Festgeldeinlagen benötigen Sie ein inländisches Referenzkonto, meist das Girokonto.

C.F. fragte am 25.11.2015 um 14:33:26

Hallo zusammen, wenn man mehreren Banken einen Freistellungsauftrag erteilt und mit noch einer Bank über den Freibetrag von 801 Euro kommen würde, dieser dann keinen Freibetrag erteilen? Bei dieser Bank würden ja dann die Beträge automatisch an das Finanzamt gemeldet werden. Sehe ich das Richtig? Freundliche Grüße

  1. Redaktion antwortete am 26.11.2015 um 6:58:26

    Wir sind ein Vergleichsportal und dürfen keine rechtlich bindende oder steuerberatende Auskunft erteilen. Freistellungsaufträge können gesplittet und Gewinne mit Verlusten aus anderen Anlageprojekten verrechnet werden. Ohne Freistellungsauftrag führen Banken und Sparkassen die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt ab. Beträge über 801 Euro (Ehepaare 1.602 Euro) führt die Bank automatisch an das Finanzamt ab.

Sebastian fragte am 22.10.2015 um 12:30:07

Angenommen ich habe zwei Depots bei zwei verschiedenen Banken. Bei der einen Bank habe ich einen Freistellungsauftrag über den Höchstbetrag von 801 Euro eingereicht und erziele im Jahr 1000 Euro Kursgewinn, schöpfe den Freibetrag also voll aus. Bei der anderen Bank, bei der ich keinen Freistellungsauftrag eingereicht habe, erleide ich jedoch 1000 Euro Verlust im selben Jahr. Bekomme ich dann von dieser Bank einen Verlustvortrag von 1000 Euro für das nächste Jahr? Das würde ja bedeuten, dass ich besser gestellt wäre als wenn ich nur ein Depot bei einer Bank hätte, weil mein Saldo aus Gewinnen und Verlusten ja plusminus null ist und ich demzufolge dann den Freistellungsauftrag nicht genutzt und auch keinen Verlustvortrag hätte. Ist meine Überlegung richtig?

  1. Redaktion antwortete am 23.10.2015 um 11:00:54

    Da wir ein Vergleichsportal sind, dürfen wir keine rechtlich bindende oder steuerberatende Auskunft erteilen. Freistellungsaufträge können gesplittet und Gewinne können mit Verlusten aus anderen Anlageprojekten verrechnet werden. Die Möglichkeiten der Verlustverrechnung sind allerdings eingeschränkt.

Franziska fragte am 18.09.2015 um 12:26:22

Wir haben bei mehreren Banken Freistellungsaufträge gestellt (4 Banken). Da man ja nie genau weis wieviel Zinserträge im Jahr so anfallen, haben wir bei jeder Bank Euro 500,00 als FSA gestellt. Wir kommen bei keiner Bank über diesen Betrag. Insgesammt haben wir circa 1000 Euro Zinserträge. Ist das so okay oder dürfen die gestellten Anträge 4 x 500 Euro so nicht gestellt werden,auch wenn die Euro 1602 nicht verbraucht sind. Besten Dank Franziska

  1. Redaktion antwortete am 25.09.2015 um 6:22:52

    Sie können mehrere Freistellungsaufträge stellen. Für die Aufteilung gilt grundsätzlich die Regel, dass die Freistellungsaufträge entsprechend der anfallenden Zinsen erfolgen. Haben Sie in der Addition der gestellten Anträge den maximalen Freibetrag überschritten, kann es zu Nachfragen kommen. Selbst wenn die Zinserträge unter dem maximalen Freibetrag liegen, aber die Summe der gestellten Freistellungsanträge den Freibetrag überschreiten, wird die Aufmerksamkeit des Bundesamt für Finanzen geweckt.

Rico fragte am 26.08.2015 um 15:43:03

Muss ein Freistellungsauftrag bei einer längerfristigen Geldanlage bereits in der Ansparphase erteilt sein, also wenn die Zinsen/Erträge lediglich dem Konto gutgeschrieben werden oder genügt es wenn dieser in dem Jahr vorliegt in dem der Kapitalertrag tatsächlich ausbezahlt wird? Da im nächsten jahr ein Bausparer mit Zinsplus ausbezahlt wird, möchte ich gern den kompletten Freibetrag für diesen Bausparvertrag verwenden. Dafür möchte ich aber den Freistellungsauftrag für einen anderen Vertrag der bespart wird, aus dem keine Auszahlungen erfolgen werden für das nächste Jahr löschen und im darauffolgenden wieder neu erteilen.

  1. Redaktion antwortete am 31.08.2015 um 6:59:12

    Werden die Erträge jährlich auf einem Extra-Konto gutgeschrieben? Dann sollten Sie den Freistellungsauftrag rechtzeitig zum Jahresende bzw. frühzeitig vor Kapitalgutschrift einreichen – und das jedes Jahr. Die Summe der gesamten Freistellungsaufträge darf nicht mehr als 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Ehepaar betragen.

W.R. fragte am 25.07.2015 um 19:21:17

Ich habe bei mehreren Banken Konten und Tagesgelder, Festgelder, Depots usw. Dementsprechend habe ich meinen Freibetrag geplittet. Jetzt erfahre ich aber von den Banken die wirklichen Zinsen erst zum 31.12. des Jahres. kann ich in der ersten Januarwoche rückwirkend für das letzte Jahr die Freibeträge so ändern, dass ich sie optimal ausnutze oder gilt eine Freibetragsänderung nur für das aktuelle Jahr.

  1. Redaktion antwortete am 2.08.2015 um 10:40:11

    Sie können einen Freistellungsauftrag jederzeit in einem laufenden Jahr ändern, nicht aber rückwirkend für ein abgelaufenes Jahr. Allerdings können Sie zu viel entrichtete Steuern und Soli-Zuschläge auch im Rahmen Ihrer Steuererklärung zurückholen.

stevie fragte am 22.05.2015 um 14:04:32

hallo, ich habe in deutschland ein anlagekonto mit ca. €1600, wohne jedoch bereits seit einigen jahren in östereich. wie sollte ich hier am besten vorgehen? ich habe von dem konto erst vor kurzem erfahren, die zinserträge werden auf ein deutsches konto gebucht. danke

  1. Redaktion antwortete am 26.05.2015 um 7:55:03

    Hallo, es kommt ja ganz darauf an, was Sie mit Ihrem Konto anstellen wollen. Das Beste wäre, die kontoführende Bank direkt zu kontaktieren.

Rainer Grauthoff fragte am 22.08.2014 um 14:10:54

Sehr geehrte Damen und Herren, bedingt durch einen Arbeitgeberwechsel kündigte ich einen VL-Vertrag mit Fondssparen. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass eine Kapitalertragsteuer zu tragen kommt. Es sind aber dennoch genügend Zinsen entstanden, dass ich besteuert wurde. Kann ich nach Kündigung des Vertrages nachträglich den Freistellungsauftrag anpassen, damit mir die Steuer erspart bleiben?

  1. Redaktion antwortete am 5.09.2014 um 13:38:41

    Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich der Freistellungsantrag bei einer Bank noch rückwirkend ändern, solange der Freibetrag nicht komplett ausgenutzt wurde. Gab es noch keine Kapitalerträge, so kann der Freibetrag der jeweiligen Bank rückwirkend verändert werden.

Annette fragte am 24.05.2014 um 16:08:21

Hallo, wenn ich z.B. ein Konto zum 30.06. kündige bzw. auflöse, kann ich auch meinen FA zu dem Termin bei der Bank löschen und bei der neuen Bank gleich wieder (ab den 1.7.) ausstellen? Oder gilt der FA bis zum Jahresende,da ja beim alten Konto Zinsen bis Ende Juni fällig sind. Vielen Dank im voraus!

  1. Redaktion antwortete am 27.05.2014 um 8:52:51

    Wenn Sie Ihr Konto im laufenden Jahr kündigen, empfiehlt sich den Freistellungsauftrag zu ändern. Den passenden Vordruck erhalten Sie üblicherweise von der Bank. Die Höhe hängt von den bis dato angefallenen Zinsen ab. Prinzipiell können Sie den Freistellungsbetrag bis auf den Zinsbetrag herabsetzen und den Restbetrag für Ihr neues Konto verwenden. Sind keine Zinsen angefallen, senken Sie den Freistellungsauftrag hingegen auf Null.

Marquis fragte am 30.04.2014 um 17:34:57

Hallo, habe seit 2011 einen Bausparvertrag bei der Sparkasse am Laufen. Habe mir demletzt die Unterlagen genau angeschaut und ich frage mich jetzt was ich da für nen Betrag angeben soll bei dem Freistellungsauftrag. Unten bei Freistellung steht "bis zu einem Betrag von" was soll/muss ich da angeben? Vielen Dank schon mal im Voraus für eine Antwort. MfG

  1. Redaktion antwortete am 13.05.2014 um 13:36:27

    Unter "bis zu einem Betrag von" geben Sie die Höhe der Zinsen an, die vom Steuerabzug freigestellt werden sollen. Da Ihnen bei Einzelveranlagung 801 Euro Sparerpauschbetrag zur Verfügung stehen, können Sie alles zwischen 0,01 und 801,00 Euro angeben, wobei Sie sich natürlich an den zu erwartenden Zinsen sowie dem noch zur Verfügung stehenden Anteil am Sparerpauschbetrag richten sollten (etwa, wenn Sie bereits bei einer anderen Bank Zinserträge vom Steuerabzug freigestellt haben).

Claudi fragte am 3.02.2014 um 19:17:07

Hallo, ich habe eine etwas kompliziert frage. Meine Eltern hatten einen Freistellungsauftrag mit der gesamten Höhe über 1602€. Mein Vater ist am 31.12.verstorben. Die Zinsen für das Jahr sind Mitte Januar gutgeschrieben worden. Die Bank hat nun eigenmächtig den Freistellungsauftrag gelöscht und meine Mutter musste Kapitalertragssteuer zahlen. Rückwirkend wurde jetzt ein neuer Freistellungsauftrag über 801€ erstellt. Steht meiner Mutter nicht für die Zinsen von 2013 die gesamten 1602.00€ zu? Lt. Bank heißt es, es gilt das Datum der Zinszahlungen und die waren 2014. Deshalb auch nur die halbe summe? Stimmt das so?

  1. Redaktion antwortete am 6.02.2014 um 8:56:22

    Ja, das ist korrekt. Bei Zinsen gilt das Zuflussprinzip. Es zählt also das Datum, an dem Sie dem Kunden ausgezahlt werden und somit seinem Einflussbereich zufließen.

Patrick fragte am 12.01.2014 um 11:39:11

Guten Tag.Ab welchem Zinsertrag wird Kirchensteuer fällig. Direkt oder erst wenn der Freistellungsbetrag ausgeschöpft ist.Danke

  1. Redaktion antwortete am 13.01.2014 um 16:27:54

    Kirchensteuer wird oberhalb des mittels Freistellungsauftrag freigestellten Zinsertrages fällig.

klaus rütten fragte am 29.11.2013 um 12:25:09

meine bank hat freistellungsaufträge seit 2008 nicht berücksichtigt. frage: wer ist haftbar zu machen?

  1. Redaktion antwortete am 30.11.2013 um 7:42:30

    Wenn die Freistellungsaufträge nachweislich vorlagen, dann die Bank. Die Frage ist nur, welcher Schaden entstanden ist, da Sie die fälschlicherweise abgeführten Steuern auf Ihre Zinserträge ja jederzeit über Ihre Einkommensteuererklärung zurückholen konnten.

A.Braemert fragte am 24.11.2013 um 13:17:30

Guten Tag Mein FSTA beträgt 200 € die schon überschritten sind. Kann ich den FSTA jetzt noch erhöhen da ich 400 € Zinsen bekomme? Der FSTA ist natürlich noch nicht ausgeschöpft. Danke für Ihre Antwort

  1. Redaktion antwortete am 25.11.2013 um 9:35:24

    Ja, Sie können den Freistellungsauftrag jederzeit erhöhen. Am besten rechtzeitig, da manche Banken den höheren Betrag erst zu Beginn des Folgemonats in ihrem System berücksichtigen.

Johannes fragte am 22.11.2013 um 20:45:42

Hallo, ist es möglich, einen Freistellungauftrag für das kommende Jahr zu erteilen (ab 1.1.2014), ohne dass zuvor ein alter unbefristeter Freistellungsauftrag widerrufen wurde, oder kann das schon zu Unstimmigkeiten führen? Der alte FA (erteilt vor 2011) wird in jedem Fall noch rechtzeitig widerrufen, die Frage ist nur, ob ich das neue Formular schon vorher auf den Weg bringen kann. Für einen Hinweis bin ich dankbar.

  1. Redaktion antwortete am 30.11.2013 um 9:52:54

    Ja, das ist möglich. Da ein neuer Freistellungsauftrag automatisch den bestehenden ablöst, ist grundsätzlich auch kein Widerruf des bestehenden Freistellungsauftrages erforderlich.

Natascha fragte am 3.11.2013 um 13:47:16

Hallo, wir haben im September geheiratet und wollen unseren Freibetrag auf zwei Bausparverträge und drei Banken verteilen. Datiert man den Freistellungsauftrag dann auf den 01.01.2013 zur Änderung oder das Datum der Hochzeit???

  1. Redaktion antwortete am 17.02.2014 um 10:22:23

    Mit dem Tag Ihrer Heirat verlieren die bisher von Ihnen allein erteilten Freistellungsaufträge ihre Wirksamkeit. Sie müssen also gemeinsam neue Freistellungsaufträge ab dem Datum der Hochzeit stellen.

willi Zanders fragte am 31.10.2013 um 17:41:06

Guten Tag Mir ist das alles nicht so klar wenn ich z.b.500€ zinsgewinn erwarte,wie hoch muss mein fsta sein 500€ oder ca.150€ (ca.30%) MfG

  1. Redaktion antwortete am 3.11.2013 um 8:13:03

    Wenn Sie 500 Euro Zinserträge erwarten, sollte der Freistellungsauftrag diese Höhe haben. Sie stellen damit die Zinserträge vom Steuerabzug frei, deshalb muss der Freistellungsauftrag der Höhe der erwarteten Zinserträge entsprechen.

Peter Miliczek fragte am 19.10.2013 um 11:39:38

Wie kann ich meinen Freistellungsauftrag für eine Überweisung kurzfristig erhöhen

  1. Redaktion antwortete am 27.10.2013 um 8:41:03

    Sie können einen bestehenden Freistellungsauftrag jederzeit in der Höhe ändern. Dafür bietet jede Bank entweder eigene Formulare an.

Peter Meyer fragte am 25.08.2013 um 21:03:39

Hallo, muß ich die Anlage KAP Einmommensteuererklärung 2012 ausfüllen? Sachlage: ich selbst habe einen Freistellungsauftrag über 1350 € bei einer Bank, ,habe aber mehr Erträge,auf die ab der Freistellungsgrenze von der Bank Steuern abgeführt werden. Meine Frau (mit der ich zusammen veranlagt werde) hat bei einer anderen Bank einen Freistellungsauftrag über 250 €, bleibt auch mit den ERträgen darunter. meine Frau ist kirchensteuerpflichtig,ich nicht.

  1. Redaktion antwortete am 26.08.2013 um 20:25:48

    Sie müssen die Anlage KAP nicht ausfüllen, aber es würde Sinn machen. Da Sie anscheinend gemeinsam veranlagt werden, stehen Ihnen insgesamt 1.602 Euro steuerfreie Kapitalerträge zu. Der Freistellungsauftrag Ihrer Frau wird nicht ausgeschöpft, dafür Ihrer überschritten. Sie würden also zumindest einen Teil der abgeführten Abgeltungssteuer und Zuschläge erstattet bekommen.

joyce fragte am 7.08.2013 um 17:24:17

guten tag, ich habe jetzt erst gesehen dass meine bank den langjährigen fsa gelöscht hat. ich habe ihn neu gestellt. es sind aber durch virteljährliche zinsen bereits zinsen einbehalten worde. es steht der fsa gilt ab 1.1.2013. wird das nachträglich wieder gutgeschrieben?danke lg joyce

  1. Redaktion antwortete am 12.08.2013 um 10:25:07

    Bei einer Erteilung oder Erhöhung eines Freistellungsauftrags im laufenden Kalenderjahr wird dieser rückwirkend mit eventuell bereits versteuerten Erträgen desselben Jahres verrechnet. In Ihrem Fall würde die eventuell bereits abgeführte Abgeltungssteuer auf die ausgeschütteten Zinserträge dann rückwirkend erstattet werden.

Stephan fragte am 6.08.2013 um 14:23:01

Guten Tag, durch eine Wertpapierveräußerung, die von der Bank zu einem falschen Kurs abgerechnet wurde, wurde uns Kapitalertragsteuer und Soli abgezogen. Eigentlich wäre gar kein Spekulationsgewinn entstanden. Nun existiert bei der Bank (noch) kein Freistellungsauftrag. Die Bank hat nun alles zurückgerechnet, jedoch bis heute die (fälschlicherweise) einbehaltenen Steuern nicht erstattet (weil sie diese bereits abgeführt hat?). Können wir uns notfalls mit einem nachträglichen Freistellungsauftrag die Steuern zurückholen? Besten Dank vorab!

  1. Redaktion antwortete am 12.08.2013 um 10:26:18

    Das müsste gehen, da bei einem im laufenden Kalenderjahr rückwirkend gestellten Freistellungsauftrag die bereits abgeführten Steuern von der Bank rückerstattet werden müssen.

Frau Sinnen fragte am 24.07.2013 um 14:19:28

Guten Tag, wir werden zum 30. November Deutschland verlassen und unseren permanenten Wohnsitz in den Niederlanden haben. Wie verhält es sich mit dem laufenden Jahr und den Zinserträgen die ich am Jahresende erhalte. Gilt der Freistellungsauftrag weiterhin, da ich Konten in Deutschland beibehalte? Alle Steuern werde ich dann aber in den Niederlanden bezahlen müssen. Danke bereits für Ihre Antwort

  1. Redaktion antwortete am 30.07.2013 um 15:02:43

    Der Freistellungsauftrag gilt weiterhin, wenn die Konten in Deutschland behalten werden.

K.K. fragte am 11.07.2013 um 20:57:30

Guten Tag, ich habe im Juni meinen Bausparvertrag aufgelöst/gekündigt. Daraufhin erhielt ich die Auflösungsbestätigung mit Angabe des Guthabens und der Zinsen. Einen Kontoauszug wird man mir erst mit dem Jahresabschluss zusenden. Nun habe ich im Juli, sprich nach der Vertragsauflösung, den Betrag des Freistellungsauftrages entsprechend des Zinsbetrages reduziert. Muss die Bausparkasse trotz vorheriger Vertragsauflösung diese Änderung des Freistellungsauftrages akzeptieren? Gilt der Freistellungsauftrag immer für ein Jahr (wenn nicht anders datiert) oder für einen Vertrag? Vielen Dank für Ihren Rat

  1. Redaktion antwortete am 15.07.2013 um 14:47:15

    Ja, die Bausparkasse muss die Änderung des Freistellungsauftrages akzeptieren. Man kann idealerweise gleich bei Auflösung des Vertrages/Kontos die Reduzierung des Freistellungsauftrages auf die bis zum Tage der Auflösung erzielten Zinsen beantragen.

Kai fragte am 5.07.2013 um 20:20:52

Hallo, danke für die Antwort, also kann ich meinen FSA, aktuell bei 500 Euro festgelegt und ca. 300 Euro schon verbraucht einfach auf 801 Euro hochsetzen ? Ich bedanke mich erneut im Voraus! Mfg

  1. Redaktion antwortete am 8.07.2013 um 7:23:00

    Ja, das können Sie.

Kai fragte am 4.07.2013 um 19:20:36

Hallo, ich habe im laufenden Kalenderjahr einen Freistellungsauftrag über 500 Euro bei einer Bank gestellt, bei der ich ein Festgeldkonto hatte und aktuell noch ein Tagesgeldkonto. Durch beide Konten habe ich inzwischen ca. 300 Euro des Freistellungsauftrages verbraucht und möchte diesen nun höher setzen, da ich denke bis zum Ende des Jahres eventuell über die 500 Euro zu kommen. Wie mache ich das genau, sprich welchen Wert gebe ich dort ein? Ich habe sonst keine weiteren Zinserträge, daher kann ruhig der ganze Sparerpauschbetrag verbraucht werden. Ändere ich den aktuellen FSA nun einfach auf 801 Euro oder muss ich einen anderen Wert eingeben, da ich bis jetzt schon ca. 300 Euro verbraucht habe und ab jetzt nur der Rest, die 501 Euro noch verbraucht werden können ? Tendiere dazu den FSA von 500 auf 801 zu ändern, bin mir aber nicht sicher. Die Zinszahlungen sind quartalsweise, falls es relevant sein sollte. Ich bedanke mich für Ihre Antwort im Voraus! Mfg

  1. Redaktion antwortete am 5.07.2013 um 17:54:51

    Sie können Ihren Freistellungsauftrag jederzeit ändern wobei die meisten Banken aus Gründen der Beweispflicht die Schriftform für eine solche Änderung fordern. So gut wie jede Bank hat dafür auch einen entsprechenden Vordruck zum Download. Zur Verwaltung mehrerer Freistellungsaufträge empfehlen wir unsere Excel-Liste, die Sie im Downloadbereich unserer Webseite herunterladen können.

Christoph Wege fragte am 14.06.2013 um 15:00:48

Ich habe Aktien verkauft und mir wurden die Abgeltungssteuer für den Verkaufsgewinn abgezogen, da ich leider keinen Freistellungsauftrag abgegeben habe. Kann ich mir über die Steuereklärung die Abgeltungssteuer wiederholen mit Verweis auf den nicht ausgeschöpften Freistellungsauftrag? Vielen Dank für die Info!

  1. Redaktion antwortete am 14.06.2013 um 16:18:50

    Ja, das ist problemlos über die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung möglich.

Martin fragte am 12.06.2013 um 18:51:58

Welche Daten werden eigentlich wann an das Finanzamt weitergeleitet? Wird lediglich am Ende eines Jahres die Höhe des in Anspruch genommenen Freibetrags an das Finanzamt übermittelt, oder auch die Höhe des eingereichten Freibetrages? Also wenn ich 100 Euro Kapitalerträge habe, der Freistellungsaustrag aber bis 200 Euro geht, was wird weitergeleitet? Wann werden die Daten an das Finanzamt weitergeleitet? Am Ende eines Jahres bzw. am Anfang eines Jahres für das vergangene Jahr oder stetig auch innerhalb eines Jahres? Ich frage aus folgendem Grund: Man kann einen Freistellungsauftrag ja beliebig oft innerhalb eines Jahres für das laufende Jahr ändern, ist es daher nur wichtig, das jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der insgesamt erteilten Freistellungsaufträge 801 Euro für einen Alleinstehenden nicht überschreitet oder darf die Summe auch innerhalb eines Jahres 810 Euro nicht überschreiten? Danke

  1. Redaktion antwortete am 26.06.2013 um 8:53:10

    Laut § 45 d Einkommensteuergesetz (EStG) wird seit 1999 dem Bundeszentralamt für Steuern nicht mehr der gestellte, sondern der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsauftrag gemeldet. Die Daten können damit natürlich nur am Jahresende gemeldet werden.

Peter Steinhoff fragte am 4.06.2013 um 15:31:45

Guten Tag. Ich habe bei der Rabo Bank in NL ein Konto.Wie kann Ich dort einen Freistellungsauftrag stellen? Gibt es dafür Formulare? Kenne mich nicht damit aus. Muss Ich dem Finanzamt melden wie lange ich dieses Konto schon habe? (Habe bei der letzten EST Zeile 108 mit Nein beantwortet ) Vielen Dank.

  1. Redaktion antwortete am 5.06.2013 um 9:20:49

    Den Freistellungsauftrag müssen Sie direkt bei der Bank stellen. Haben Sie das Konto bei der RaboBank in den Niederlanden oder der RaboDirect? Bei RaboDirect loggen Sie sich bitte einfach online in Ihr Konto ein. Dort können Sie dann direkt online Ihren Freistellungsauftrag einrichten.

Helga Lenzhofer fragte am 4.05.2013 um 8:05:51

Hallo und guten Tag. Meine Frage lautet: wenn meine Zinsen auf dem Tagesgeldkonto "unter" 801,-- € bleiben, muss ich dann diesen (von mir errechneten Zinsbetrag ca. 260,- €) in dem Freistellungsauftrag eintragen oder das Kästchen mit den 801,-- € ankreuzen? Ich habe nur dieses eine Konto.Vor lauter Fragen und Lesen bin ich jetzt etwas durcheinander. Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

  1. Redaktion antwortete am 5.05.2013 um 7:27:07

    Sie können bis zu 801 Euro Zinserträge pro Jahr mittels Freistellungsauftrag vom Abzug der Abgeltungssteuer befreien. Dazu müssen Sie einen Freistellungsauftrag an Ihre Bank stellen. Dieser kann auf 801 Euro oder auch weniger lauten, denn Sie können Ihren Freibetrag auch auf mehrere Banken verteilen. Sollten Sie das Stellen eines Freistellungsauftrages vergessen haben, können Sie die Zinserträge bis 801 Euro pro Jahr und Person über die Einkommensteuererklärung zurückholen.

A.G. fragte am 27.04.2013 um 15:49:03

Guten Tag, ich hatte für 5 Jahre Festzinssparen abgeschlossen. Im nächsten Jahr ist die Fälligkeit. Müßte ich erst dann einen Freistellungsauftrag einreichen? Oder meldet die Bank immer am letzten des Jahres dem Finanzamt die aufgelaufenen Zinsen? Ein Freistellungsauftrag liegt der Bank bereits vor, nur müsste ich ihn dann, wenn die vollen Zinsen gemeldet werden, erhöhen.

  1. Redaktion antwortete am 29.04.2013 um 9:05:16

    Bei Zinserträgen gilt das Zuflussprinzip also in Ihrem Fall das Jahr der Auszahlung. Für dieses Kalenderjahr müssten Sie den Freistellungsauftrag entsprechend erhöhen.

J.Schäfer fragte am 10.04.2013 um 18:34:10

Guten Tag, ich möchte mein Geld unterjährig aufgrund attraktiveren Konditionen auf ein Konto einer andere Bank verlagern. Den am Anfang des Jahres geplante Freistellungsauftrag benötige ich nun nicht mehr. Gilt in so einem Falle, der Freistellungsbetrag, der am Ende des Jahres bei der Zinsgutschrift bei den Banken hinterlegt ist? Danke für Ihre Hilfe!

  1. Redaktion antwortete am 11.04.2013 um 12:31:43

    Die Antwort darauf finden Sie bereits im Text unseres Ratgebers: "...Löschen Sie einen bereits erteilten Freistellungsauftrag, aber haben Sie bereits Zinserträge im aktuellen Kalenderjahr erzielt, wird der Freistellungsauftrag bis zur Höhe in Anspruch genommenen Betrages reduziert und bis zum Jahresende befristet...". Sie können das Geld also auf eine andere Bank verlagern und dann den Freistellungsauftrag bei der alten Bank löschen. Dieser wird daraufhin auf die Höhe der bereits erzielten Zinserträge reduziert und über den dann noch vorhandenen Freibetrag können Sie einen neuen Freistellungsauftrag bei Ihrer neuen Bank stellen.

NADINE EHMIG fragte am 26.03.2013 um 17:09:17

Guten Tag, habe ein Problem. Ich habe bei zwei Geldinstituten seit 2009 Festgeldanlagen. Leider habe ich versäumt, einen Freistellungsauftrag zu stellen, sodass die Zinsen an das Finanzamt abgeführt wurden. Ich habe nun weiterhin bei jeder Lohnsteuererklärung die Anlage KAP nicht abgegeben. Habe dies nun gemerkt und daher rückwirkend die Steuerbescheide der jeweiligen Banken beim Finanzamt eingereicht. Laut Aussage einer Mitarbeiterin des Finanzamtes, bei der die Bescheide abgegeben wurden, ist eine rückwirkende Anerkennung noch möglich. Nun erhielt ich ein Schreiben, dass ab 2009 keine Verpflichtung mehr besteht, da sie in eine Bestandskraft übergegangen sind. Es kann doch nun nicht sein, dass das Geld, was eigentlich mir gehört, nun verloren sein soll und dem Staate zufällt (der es für irgendwelche sinnlosen Projekte verwendet). Der verlust beträgt immerhin ca. 1500 €. Welche Möglichkeiten bestehen, nun noch das Geld zu erhalten, auch wenn es evtl. nur ein Teil wäre, z. Bsp. die Beträge von 2011? Vielen Dank Nadine

  1. Redaktion antwortete am 26.03.2013 um 17:51:40

    Da wird nichts mehr möglich sein. Der Steuerbescheid ist bestandskräftig, da die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Sie können für Ihr Versäumnis, die Anlage KAP nicht auszufüllen, niemanden außer sich selbst verantwortlich machen. Unser Tipp: einen Steuerberater konsultieren, der weiß am ehesten nach Durchsicht Ihrer Unterlagen und des Schriftwechsels mit dem Finanzamt, ob da noch etwas zu machen ist.

Hr. Müller fragte am 15.03.2013 um 9:06:01

Guten Tag, ich habe einige Fragen zum Freistellungsauftrag und Fragen die damit zusammenhängen. 1. Was ist der Grund dafür, dass man bei Änderungen des Freistellungsauftrages (und auch anderen persönlichen Änderungen bei seiner (online) Bank) stets das Steueridentifikationsmerkmal angeben muss? Alle Änderungen und Geschäftsvorgänge muss ja sowieso von der Bank gespeichert und für (Polizei-)Behörden, Gerichte zum Abruf, bei Starftatbeständen z.B., bereitgehalten werden. Erfolgt durch die ID die Zuordnung präziser? Werden dabei die Daten bei der Änderung des Freistellungsauftrages, Verkäufe von Aktien ect. direkt an das Finanzamt gemeldet (und deshalb die Eingabe der SteuerID) ? 2. Von den Banken werden die jährlichen Beträge des ausgeschöpften Freistellungsauftrag an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Erfolgt dabei eine genau Aufschlüsselung, um welche Art von Ertägen es sich handelt, also ob Gewinne aus Options-, Aktien-,Anleihen- Geschäften, Tagesgeldzinsen, Sparzinsen usw. oder nur allgemein es wurde Betrag xyz ausgeschöpft? Werden Erträge die über dem Freistellungsauftrag liegen wirklich an der Quelle von der Bank abgegolten und ANONYM an das Finanzamt überwiesen oder doch irgendwie mit der Steuer-ID übermittelt und gespeichert? 3. Eröffnet man in D bei einer Bank ein Konto oder Depot, so werden die Kontostammdaten von der Bank an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Wie wird mit ausländischen Konten verfahren, z. B. bei einem Depot, Tagesgeldkonto beispielsweise bei einer österreichischen Bank? Senden diese die Kontostammdaten an das BzfSt bzw. an das für den Antragsteller zuständige Finanzamt?

  1. Redaktion antwortete am 15.03.2013 um 10:03:44

    Wie auch schon in unserem Ratgeber beschrieben, ist die Steueridentifikationsnummer seit 2011 Pflicht. Damit kann das Finanzamt jederzeit elektronisch die Höhe der insgesamt gestellten Freistellungsaufträge überprüfen. Unserem Wissen nach wird von den Banken nur die Höhe der erzielten Kapitalerträge übermittelt, nicht jedoch deren Aufschlüsslung. Die Steuern auf Erträge oberhalb des Freistellungsauftrages werden natürlich nicht anonym ans Finanzamt abgeführt, sondern Ihnen zugeordnet. Nur so kann zum Beispiel bei einer später erfolgenden Günstigerprüfung oder ähnlichem festgestellt werden, welche Steuern Sie bereits entrichtet haben. Ob ein ausländisches Konto dem hiesigen BzfSt gemeldet wird, hängt unter anderem davon ab, um welches Land es sich handelt. Aber auch wenn keine automatische Meldung erfolgt, werden zum Beispiel bei Betriebsprüfungen vom ausländischen Finanzamt Kontrollmitteilungen an Ihr Wohnsitzfinanzamt übermittelt.

Thomas fragte am 15.03.2013 um 6:19:52

Guten Tag, ich habe folgendes Proble. Aktuell habe ich ein neues TG-Konto in DE eröffnet und wollte eine FBS bei der Bank einreichen. Dies ist mir nicht möglich. Ich Wohne in Belgien, arbeite aber in DE. Die Bank meint, da mein Wohnort Belgien oder besser ich "Steuerauslämder" bin ist es nicht möglich eine FSB einzureichen. Steuern zahle ich aber in DE!. Bei anderen Banken habe ich ja auch eine FSB! Wieso bei Cortal Consors nicht? Mit der Bitte um Hilfe verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Thomas

  1. Redaktion antwortete am 15.03.2013 um 9:53:47

    Da aus Ihrer Schilderung nich alle erforderlichen Angaben hervorgehen, können wir hier nur allgemeine Ausführungen anbringen: zwischen Belgien und Deutschland existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen. Wenn Ihr Wohnsitz in Belgien liegt und Sie in Deutschland arbeiten, gelten Sie als Grenzgänger. Ihr Arbeitseinkommen wird dann hierzulande versteuert und nicht noch einmal in Belgien. Das gilt aber unseres Wissens nach nicht für Kapitalerträge. Wenn Sie hier keinen Freistellungsauftrag stellen können, können Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung die hierzulande zu viel entrichtete Abgeltungssteuer zurückfordern.

Traviata fragte am 14.03.2013 um 18:27:20

Habe versehentlich 2 Feistellungsaufträge ü. 801 Euro bei unterschiedlichen Banken erteilt. Diese sind bei beiden Banken bereits leider voll ausgeschöpft. Ist ein unterjähriger Widerruf bei einer der Banken für dieses Jahr noch möglich? Die Bank sagt NEIN! Da der Auftrag bereits voll ausgeschöpft ist. (Wahrscheinlich ist eine Rückrechnung nicht mehr möglich?) Wie erkläre ich das Missgeschick in meiner EKST-Erklärung 2013 dem Finanzamt gegenüber? Für hilfreiche u. verständliche Antworten bin ich dankbar. Traviata

  1. Redaktion antwortete am 15.03.2013 um 9:55:56

    Wenn Ihre Bank den Freistellungsauftrag für das laufende Jahr nicht rückwirkend ändert, bleibt nur der Weg über die Steuererklärung. Geben Sie dabei in Anlage KAP alle Kapitalerträge ein und fügen Sie die Jahressteuerbescheinigungen der Banken bei. Das Finanzamt wird dann im Zuge der Prüfung Ihrer Steuererklärung die noch ausstehende Abgeltungssteuer nachfordern.

Stefan fragte am 13.03.2013 um 23:39:54

hallo, kurze frage; ich hab bei einem bankinsitut vor jahren 801 euro freibetrag beantragt, bleibe immer drunter mit den zinsen....2012 bei der eröffnung eines zweiten cashkontos bei einer anderen bank hab ich anscheinend 50 euro freibetrag beantragt, was mir leider erst jetzt aufgefallen ist...jetzt für die baldige steuererklärung: was passiert für den fall, daß ich a) insgesamt unter den 801 euro zinsen bleibe, die beantragten freibeträge ja aber leider 851 euro betragen (was ja eigentlich zu viel ist laut gesetz) b) mit den ausgezahlten zinsen die 801 euro knacke... danke schon mal für die antwort!

  1. Redaktion antwortete am 14.03.2013 um 13:38:32

    Im Grunde passiert nichts: Sie geben einfach die insgesamt erzielten Kapitalerträge/Zinsen und die bereits entrichteten Steuern in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung an. Die Höhe der bereits entrichteten Steuern kann das Finanzamt an den Jahressteuerbescheinigungen ablesen, die Sie für beide Konten von Ihrer Bank bekommen und der Steuererklärung beifügen. Anhand all dieser Daten wird dann berechnet, ob Sie Abgeltungssteuer nachzahlen müssen oder zuviel entrichtet haben. Für das laufende Jahr können Sie ihre Freistellungsaufträge noch anpassen, so daß diese dann stimmig sind.

David Grund fragte am 12.03.2013 um 8:26:50

Ich habe im Jahr 2012 bei mehreren Banken Freistellungsaufträge gehabt, habe dabei bei zwei Banken je 150€ als Betrag angegeben und bei zwei Banken jeweils 1000€ angegeben. Am Ende des Jahres wurden mir insgesamt über 2000€ an Zinsen gezahlt, für die ich keine Abgeltungssteuer bezahlt habe. Wie kann ich das im Rahmen der Steuererklärung für 2012 kenntlich machen ohne dass es Ärger mit dem Finanzamt gibt. Ich habe für das Jahr 2013 für alle Banken die Freistellungsaufträge so gesplittet, dass ich genau auf 1602€ komme.

  1. Redaktion antwortete am 12.03.2013 um 10:44:47

    1.602 Euro bedeutet, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Ehefrau veranlagt werden. Das nur vorab. Im Grunde ergibt sich für 2012 kein Problem, wenn Sie alle erzielten Kapitalerträge und die bereits von den Banken gemäß deren Jahressteuerbescheinigungen entrichteten Abzüge in Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Die aufgrund der zu hohen Freistellungsaufträge nicht versteuerten Kapitalerträge oberhalb Ihres Sparer-Pauschbetrages werden dann nachträglich versteuert.

Michael.Meyer fragte am 11.03.2013 um 20:07:46

Hallo, ich habe vergessen eine NV-Bescheinigung für die Jahre 2007 und 2008 beim Finanzamt zu beantragen und bei der Bank einzureichen. Kann ich rückwirkend diese noch beantragen und mir die angefallenen Steuern vom Finanzamt zurück holen?? Danke für eine Antwort, Viele Grüße Michael

  1. Redaktion antwortete am 12.03.2013 um 12:25:11

    Die rückwirkende Akzeptanz einer NV-Bescheinigung hängt vom Wohlwollen der Bank ab. Ungeachtet dessen können Sie bereits abgeführte Kapitalerstragsteuer/Abgeltungssteuer im Rahmen Ihrer Steuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen. Dabei ist die Antragsveranlagung im Rahmen der Verjährungsfrist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.

Nual fragte am 7.03.2013 um 10:48:03

Hallo, ich habe einen Freistellungsauftrag erteilt und habe auch mehrere Konten. Was passiert denn wenn man nun doch mehr als den Pauschalbetrag von 801 Euro bekommen hat? Vielen Dank Nual

  1. Redaktion antwortete am 7.03.2013 um 16:02:41

    Wenn Sie nur einen Freistellungsauftrag erteilt haben, wird bei allen anderen Banken Abgeltungssteuer von den Kapitalerträgen abgeführt. Wird Ihr Pauschbetrag bei der Bank mit dem vorliegenden Freistellungsauftrag nicht vollständig in Anspruch genommen, können Sie zu viel entrichtete Abgeltungssteuer im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung zurückholen.

Ilka Hoffmann fragte am 27.02.2013 um 21:37:44

Guten Tag, ich habe leider keinen Überblick mehr, wo und in welcher Höhe ich vor einigen jahren Freistellungsaufträge erteilt habe. Zum größten Teil bestehen bei den Geldinstituten keine Konten mehr. Wie kann ich erfahren, wo ich Freistellungsaufträge gestellt hatte und ob diese noch bestehen. Vielen Dank.

  1. Redaktion antwortete am 28.02.2013 um 9:03:20

    Im Grunde hilft da nur die Anfrage bei jeder Bank, bei der Sie in der Vergangenheit ein Konto geführt hatten. Aber es geht auch einfacher: Sie können an sich so viele Freistellungsaufträge erteilen wie Sie wollen. Immer, wenn Kapitalerträge erzielt und ein Freistellungsauftrag in Anspruch genommen wurde, schickt die Bank eine Notiz an das Finanzamt. So lange die Summe dieser Erträge unter dem Sparerpauschbetrag bleibt, passiert nichts, selbst wenn Sie bei jeder Bank den vollen Freibetrag eingerichtet haben. Darüber hinaus erlischt bei Kontolöschund oder -auflösung auch ein damit verbundener Freistellungsauftrag autmatisch im Folgejahr.

Horst Neugebauer fragte am 20.02.2013 um 14:55:00

Hallo, ich habe folgende Frage! Für eine Festgeldanlage, die am 12.02.2013 fällig war, wurden ohne mich zu informieren von der Bank 25% Kapitalertragssteuer an das Finanzamt überwiesen (lt. Aussage der Bankberaterin). Auf dem Kontoauszug ist dieser Betrag nicht ausgewiesen, also einfach von den Zinsen abgezogen. Ich habe meines Wissens für den Freistellungsantrag Zeit bis zum 31.12. des laufenden Jahres,denn es wäre ja möglich, dass ich den Betrag bei der gleichen Bank noch einmal anlege und somit wieder neue Zinsen bekomme. Muß die Bank mir den abgeführten Betrag erneut gutschreiben?

  1. Redaktion antwortete am 21.02.2013 um 10:32:50

    Wenn der Bank kein Freistellungsauftrag vorliegt, führt sie von den erwirtschafteten Zinserträgen Abgeltungssteuer ans Finanzamt ab. Das ist so vorgeschrieben und wurde also nicht willkürlich von der Bank einfach so gemacht. Sie können natürlich einen Freistellungsauftrag nachreichen und sich die abgeführten Zinsen von der Bank daraufhin zurückerstatten - also gutschreiben - lassen.

Werner Lorenz fragte am 22.01.2013 um 16:20:58

Ich habe bei meiner Bausparkasse am 28.12.2012 eine Änderung der Höhe des Freistellungsbetrages per Fax eingereicht. Also an einem Bankarbeitstag. Der Betrag wurde jedoch nicht berücksichtigt. Es fehlen Arbeitskräfte und so kurz vor Jahresende.... waren die Ausreden. Wenn ich aber Geld an die Bank überweisen muss, gelten diese Ausreden doch auch nicht. Ich habe selber mal in einer Bank gearbeitet und Sonderschicht für die Bearbeitung der Freisteller gemacht. Frage: Warum wird der Freisteller nicht bearbeitet? Ich möchte das nicht mit dem Finanzamt machen. Es geht ums Prinzip. Danke

  1. Redaktion antwortete am 25.01.2013 um 13:56:03

    Für die Bearbeitung einer Änderung des Freistellungsauftrages braucht Ihre Bausparkasse mit Sicherheit ein wenig Zeit. Der 28.12. war der letzte Bankarbeitstag des Jahres. Sie können einen Änderungsauftrag doch nicht mit einer Überweisung vergleichen. Warum der Auftrag nicht schon am Tag seines Eingangs bei der Bausparkasse bearbeitet wurde, kann Ihnen nur selbige sinnvoll beantworten. Dafür sind wir dann wirklich der falsche Ansprechpartner, würden aber für die Zukunft empfehlen, solche Änderungsaufträge nicht erst am letzten Bankarbeitstag eines Jahres zu versenden.

Tatjana Ditler fragte am 3.01.2013 um 12:33:05

Guten Tag, ich habe leider vergessen den Freistellungsauftrag für 2011 und 2012 und habe auf die ganze Summe Steuer bezahlt. Kann man das Geld noch irgend wie vom Finanzamt zurückholen?

  1. Redaktion antwortete am 3.01.2013 um 13:16:04

    Das geht problemlos über Ihre Einkommenssteuererklärung. Die zu viel entrichteten Steuern können Sie sich auf diesem Weg für jedes Jahr zurückholen.

M.B. fragte am 12.12.2012 um 17:49:23

Guten Tag.Mein Bausparvertrag ist Zuteilungsreif höhe ca.2500 Euro. Brauche ich dafür ein Freistellungsauftrag?Die Laufzeit waren ca.5 Jahre. Danke M.B.

  1. Redaktion antwortete am 13.12.2012 um 11:39:42

    Wenn Sie die in den letzten fünf Jahren erzielten Zinsen des Bausparvertrages jetzt erst ausgezahlt bekommen, sollten Sie einen Freistellungsauftrag stellen.

C.B. fragte am 25.11.2012 um 20:11:03

Sollte man den Freistellungsauftrag nicht grundsätzlich auf's Maximum, also 801 €, setzen (auch wenn man sowieso drunter bleibt)?

  1. Redaktion antwortete am 26.11.2012 um 9:15:13

    Das macht nur Sinn, wenn man sein Geld lediglich bei einer Bank angelegt hat. Bezieht man Zinserträge aus mehreren Quellen bzw. von mehreren Banken, ist eine entsprechende Verteilung des Freibetrages oft sinnvoller. Ebenfalls wichtig: wenn der Freibetrag einmal mittels Freistellungsauftrag an eine Bank ausgeschöpft ist, können Sie ihn zwar jederzeit ändern, müssen dies aber dann auch tun.

Birgit fragte am 27.08.2012 um 16:58:14

Ich habe zwei Bausparverträge, der eine läuft seit 1999, der andere seit 2006. Jedes Jahr erhalte ich für beide Verträge ca. 100 Euro Zinsen, die freigestellt sind. Jetzt sagt mir die Bausparkasse, daß ich bei der Auszahlung des angesammelten Geldes auf die ca. insgesamt 1300 Euro Zinsen aus über 10 Jahren Abgeltungssteuer zahlen müsse. Stimmt das? Wozu brauche ich dann den Freistellungsauftrag, wenn sich die Zinsen aufaddieren?

  1. Redaktion antwortete am 28.08.2012 um 8:29:38

    Die Frage ist: fließen Ihnen die Zinsen jährlich zu oder erst am Ende der Ansparphase. Für Zinserträge gilt das Zuflussprinzip. Sie sind in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie dem Sparer zugeflossen sind. Bei Festgeld mit Zinszahlung zum Laufzeitende oder Bausparverträgen kann das bedeuten, dass die Höhe der kumilierten Zinserträge leicht den Sparerpauschbetrag übersteigt und ein Teil damit mit Abgeltungssteuer belegt wird. Den Freistellungsauftrag brauchen Sie dennoch, denn ohne wird vom gesamten Zinsertrag Abgeltungssteuer abgeführt, mit nur von dem den Freistellungsauftrag übersteigenden Teil der Zinserträge.

m. g. fragte am 26.05.2012 um 19:46:50

Guten Tag, ich habe bei einem Geldinstitut mehre Anlagen, bei denen die Zinsen den Freistellungsauftrag übersteigen. Meine Bank meldet dies, bzw. überweist diesen Betrag ans Finanzamt. Gibt sie dabei meinen Namen, Steuer-nr. oder irgend eine Identifikations-Nr. an? Eine Bekannt behauptet, alle Überweisungen (von verschiedenen Bankkunden) würden sozusagen anonym überwiesen und erst bei der Einkommenssteuer gemäss meinen Angaben und Bankbelegen errechnet. Für eine Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar. Freundliche Grüsse Marlene Gründig P.s. wenn sie meine Fragen öffentlich machen, bitte geben sie weder meine MailAdr. noch einen Namen an. Danke!

  1. Redaktion antwortete am 30.05.2012 um 8:06:19

    Natürlich gibt die Bank Ihre Daten ans Finanzamt weiter. Bei seit 2011 gestellten Freistellungsaufträgen erfolgt die Mitteilung sofort nachvollziehbar über die eindeutige Steueridentifikationsnummer. Da den Freibetrag übersteigende Zinserträge mit der Abgeltungssteuer abgegolten sind, gibt es bei der Einkommensteuererklärung nichts zu errechnen - von der Anwendung eines eventuell günstigeren Einkommensteuersatzes auf die Zinserträge einmal abgesehen.

Markus fragte am 9.05.2012 um 17:30:42

Hallo, bei den Geldinstituten kann man Freistellungsaufträge ändern bzw. widerrufen. Was ist der Unterschied zwischen einer Änderung und dem Widerruf eines FSA? Wenn unterjährig bei einer Anlage in Tagesgeld z. B. bereits Zinsen angefallen sind (bei quartalsweiser Verzinsung bspw.) und diese mit den diversen Verrechnungstöpfen und dem nichtausgeschöpften FSA verrechnet werden, warum ist es dann nicht möglich den FSA unterhalb den bereits gutgeschriebenen aber nicht ausgezahlten Zinsen anzupassen? Diese Zinsgutschriften sind ja noch nicht dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet worden. Dies erfolgt ja erst Ende des Jahres und könnte bis dahin angepasst und verrechnet werden.

  1. Redaktion antwortete am 10.05.2012 um 9:08:07

    Bei einer Änderung eines FSAs gilt dieser auch nach dem aktuellen Kalenderjahr hinaus - so er nicht befristet ist. Bei einem Widerruf wird der Freistellungsauftrag zunächst bis zur Höhe des bereits ausgeschöpften Sparerpauschbetrags reduziert und diese Änderung bis zum Jahresende befristet. Zum Jahresende löscht die Bank Ihren Freistellungsauftrag dann endgültig. Dass es nicht möglich ist, einen Freistellungsauftrag im laufenden Kalenderjahr unter den Betrag der bereits erzielten Zinsen anzupassen, wird technische und mit Sicherheit auch steuerliche Gründe haben, welche Ihnen Ihr kontoführendes Kreditinstitut sicher genauer erläutern kann, als wir.

C. R. fragte am 8.05.2012 um 9:00:27

Guten Tag.Wie lange ist ein erteilter Freistellungsauftrag gültig. Einer sagt 1 Jahr und ein Andere sagt man kann ihn jederzeit ändern, allerdings immer nur bis zu den bereits erwirtschafteten Kapitalerträgen. Wenn man den nur am Ende eines Jahres ändern kann, wäre man ja nicht so flexibel, da man sein Kapital bei sinkenden Zinsen nicht einfach abziehen kann, da dort der Freibetrag erst zum Ende des Jahres gekündigt werden darf.

  1. Redaktion antwortete am 8.05.2012 um 12:52:56

    Jeder Freistellungsauftrag kann unbefristet oder vorab auf den 31.12. eines Jahres befristet beauftragt werden. Man kann sein Kapital trotzdem abziehen und bei einer anderen Bank anlegen, da Kredit- und Finanzinstitute, welche nach § 44 Abs. 1 EStG und nach § 7 Investmentsteuergesetz (InvG) zum Steuerabzug verpflichtet sind, seit 1999 dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Mai des Folgejahres die tatsächlich in Anspruch genommenen Freibeträge ihrer Kunden mitteilen müssen. Es kommt also weniger auf die Höhe der insgesamt gestellten als vielmehr auf die Nutzung der Freistellungsaufträge an.

E.R. fragte am 22.01.2012 um 10:39:16

Hallo, kann man eine NV-Bescheinigung, die eine Bank abgestempelt an mich zurückgegeben hat, noch einmal für eine andere Bank benutzen ? Oder muß ich beim Finanzamt noch ein Formular anfordern ? Gültigkeit ist bis 2013. Vielen Dank E.R.

  1. Redaktion antwortete am 22.01.2012 um 11:41:08

    Unseres Wissens nach können Sie die NV-Bescheinigung auch für die nächste Bank nutzen, wenn Sie die Geschäftsverbindung mit der ersten Bank beendet haben. Jedem Kreditinstitut muss nach dem Gesetzestext die Original-Bescheinigung vorliegen und. Die NV-Bescheinigung wird also bei der kontoführenden Bank abgegeben und verbleibt in der Bank. Auch nach Ende der Gültigkeitsdauer wird die NV-Bescheinigung nicht an den Einreicher zurückgegeben, solange dieser die Rückgabe nicht explizit fordert. Ein Steuerpflichtiger mit mehreren Bankverbindungen benötigt daher pro Bank eine eigene vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung.

kordt fragte am 30.10.2011 um 12:32:16

Guten Tag: wie lauten die Grenzwerte der Freistellungsaufträge 2005 bis 2011 ? Vielen Dank Kordt

  1. Redaktion antwortete am 30.10.2011 um 20:09:01

    Bis zu 31.12.2003 betrug, der Sparerfreibetrag für Ledige 1.550 Euro pro Jahr, vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2006 waren es noch 1.371 Euro pro Jahr und ab dem 01.01.2007 sind 750 Euro pro Jahr und Sparer steuerfrei. Zu diesem Sparerfreibetrag kommt noch ein Betrag von 51 Euro pro Person als Werbungskostenpauschale, so daß der Freistellungsauftrag seit dem 01.01.2007 801 Euro pro Person umfassen kann.

Eine Frage stellen:

Wer kontrolliert freistellungsaufträge?

Vorsicht vor zu hoher Freistellung – hier droht Strafe! Wenn Sie mehrere Freistellungsaufträge erteilen, ist es ganz wichtig darauf zu achten, dass diese zusammen nicht die Summe von 801 Euro überschreiten (bei Ehepaaren 1.602 Euro). Das Finanzamt prüft die Freistellungsaufträge.

Was passiert wenn man über den Steuerfreibetrag komme?

Bei Überschreitung des Freibetrags müssen nicht die gesamten Einnahmen versteuert werden. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einnahmen ist steuerpflichtig. Freibeträge gibt es auch in der Sozialversicherung.

Wie bekomme ich heraus wo ich überall einen Freistellungsauftrag habe?

Um Informationen zu erteilten Freistellungsaufträgen zu erhalten, musst Du Dich immer direkt an die entsprechenden Kreditinstitute wenden! Das bedeutet, bei Fragen rund um die Erteilung von Freistellungsaufträgen musst Du in Kontakt mit Banken und Brokern treten.

Wird der Freistellungsauftrag geprüft?

Wichtig: Achten Sie darauf, dass der Freistellungsbetrag das Freistellungsvolumen von 801 Euro pro Sparer beziehungsweise 1.602 Euro nicht überschreitet. Das Finanzamt überprüft das. Haben Sie mehr angegeben, droht Ihnen im schlimmsten Fall eine Ordnungsstrafe.