Was kann ich bei einer photovoltaikanlage steuerlich absetzen

Betreiber von PV-Anlagen gelten als Unternehmer

Bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist fast immer auch das Finanz­amt mit im Spiel. Denn sobald Haus­eigentümer den erzeugten Solar­strom ins Netz einspeisen und an den Netz­betreiber verkaufen, ­gelten sie steuerlich als Unternehmer.

Besonders für Arbeitnehmer ändert sich dadurch viel. Als Kraft­werks­betreiber müssen sie sich plötzlich mit Umsatz­steuern und ­Abschreibungs­regeln befassen. Alle Steuererklärungen sind künftig elektronisch über das Finanz­amts­portal Elster.de abzu­geben.

Die gute Nach­richt: Wer die Spiel­regeln kennt, kann vor allem in den ersten Jahren mit ­seiner Anlage kräftig Steuern sparen.

Photovoltaik und Steuern – das bietet unser Special

  • Konkrete Steuertipps. Die Steuer­experten der Stiftung Warentest erläutern, warum es sich für Betreiber von PV-Anlagen lohnt, freiwil­lig auf die Steuerfreiheit für Klein­unternehmer zu verzichten – und was sie dabei beachten müssen. Wir sagen, wie sie Steuerfallen vermeiden, Verluste mit anderen Einkünften verrechnen und von Abschreibungs­möglich­keiten profitieren können. Und verraten, wie sie schon im Jahr vor dem Kauf Steuern sparen – und Steuerfallen vermeiden.
  • Hintergrund. Wir erklären, wie der Kauf eines Stromspeichers steuerlich behandelt wird – und warum das auch von tech­nischen Merkmalen abhängt.
  • Beispiel­rechnung. Wir erläutern an einem Beispiel die Einnahmen­über­schuss­rechnung für das Finanz­amt.
  • Heft­artikel. Wenn Sie das Thema frei­schalten, erhalten Sie Zugriff auf das PDF zum Artikel aus Finanztest 7/2021.

Umsatz­steuer zurück­holen

Als Klein­unternehmer mit weniger als 22 000 Euro Jahres­umsatz sind Betreiber einer Solar­anlage zwar von der Umsatz­steuer befreit. Doch es lohnt sich, gegen­über dem Finanz­amt den Verzicht auf die Steuerfreiheit zu erklären. Der Vorteil: Umsatz­steuer­pflichtige Unternehmer können sich die Umsatz­steuer, die sie für ihre Anlage zahlen, sofort wieder vom Finanz­amt zurück­holen. Das gilt auch für Speicher, die sie zusammen mit der Anlage kaufen. Hat die Anlage brutto 10 000 Euro gekostet, erstattet das Finanz­amt 1 597 Euro. Außerdem erhalten Solar­strom­produzenten die Umsatz­steuer zurück, die sie auf Wartungs- und Reparatur­kosten entrichtet haben.

Ohne Aufwand geht es nicht

Der Vorsteuer­abzug ist allerdings mit einigem Aufwand verbunden. Das Finanz­amt verlangt im Jahr der Inbetrieb­nahme der Anlage und im Folge­jahr nach jedem Quartal eine Umsatz­steuer­vor­anmeldung. Der Eigentümer erhält vom Netz­betreiber 19 Prozent Umsatz­steuer auf die Einspeise­vergütung und muss sie ans Finanz­amt weiterleiten. Außerdem fällt Umsatz­steuer auf den selbst genutzten Solar­strom an. Dafür setzt das Finanz­amt pro Kilowatt­stunde 19 Prozent des Netto­preises an (ohne Umsatz­steuer), den der Eigentümer sonst für Haus­halts­strom vom Energieversorger zahlt.

Nachteile sind befristet

Die Nachteile sind aber befristet: Nach fünf Jahren kann sich der Betreiber wieder von der Umsatz­steuer befreien lassen. Stellt er den Antrag ab dem siebten Kalender­jahr nach Inbetrieb­nahme, darf er die für die Anlage erstattete Umsatz­steuer voll behalten.

Einkommensteuer auf Über­schüsse

Steuer­pflichtig oder nicht – wer eine Anlage mit nicht mehr als 10 Kilowatt (kWp) Leistung auf einem selbst genutzten Haus betreibt, hat diese Wahl jetzt auch bei der Einkommensteuer. Nach einem Schreiben des Bundes­finanz­ministeriums von Anfang Juni 2021 werden Betreiber solcher Anlagen auf Antrag von der Steuer­pflicht befreit. Dann müssen sie Einnahmen aus der Anlage nicht mehr versteuern, können aber auch keine Abschreibungen oder sons­tige Kosten steu­ersparend geltend machen.

Wann das Finanz­amt Verluste anerkennt

Für alle, die eine größere Anlage betreiben, ihre Immobilie vermieten oder zum Beispiel von Sonder­abschreibungen profitieren möchten, bleibt es dabei: Sie müssen Eigentümer müssen in ihrer jähr­lichen Einkommensteuererklärung den Gewinn oder Verlust aus ihrem Betrieb ermitteln, in dem sie Einnahmen den Ausgaben eines Kalender­jahres gegen­über­stellen. Gewinne sind zu versteuern. Steuerliche Verluste führen zu einer Steuerersparnis, weil sie mit anderen Einkünften verrechnet werden. Verluste erkennt das Finanz­amt aber häufig nur an, wenn auf Dauer mehr Betriebs­einnahmen als Betriebs­ausgaben zu erwarten sind.

Selbst­genutzter Strom zählt als Betriebs­einnahme

Betriebs­einnahmen sind die vom Netz­betreiber gezahlte Einspeise­vergütung und Umsatz­steuer sowie die vom Finanz­amt erstattete Umsatz­steuer. Dazu kommt der Wert des selbst verbrauchten Stroms. Dafür können die Betreiber von PV-Anlagen bei der Steuer pro Kilowatt­stunde die Einspeise­vergütung oder die Höhe der anteiligen Herstellungs­kosten (anteilige Abschreibung und laufende Kosten) ansetzen.

Abschreibung

Betriebs­ausgaben sind Versicherungs­beiträge, Reparatur-, Wartungs- und Finanzierungs­kosten und – als mit Abstand größter Posten – die Abschreibung der Anlage. Sie beträgt 20 Jahre lang jeweils 5 Prozent der Anschaffungs­kosten pro Jahr. Dabei zählen Kosten für einen Stromspeicher in der Regel nur mit, wenn der Speicher vor dem Wechsel­richter an die Anlage ange­schlossen wird (DC-Anschluss). Für Anlagen, die bis Ende 2022 ange­schafft werden, können Betreiber statt der 5-prozentigen Abschreibung auch eine degressive Abschreibung in Höhe 12,5 Prozent des Rest­wertes der Anlage wählen. Degressiv bedeutet: Die Abschreibung ist anfangs am höchsten und sinkt dann von Jahr zu Jahr, weil der steuerliche Rest­wert immer mehr abnimmt. Im Jahr der Anschaffung erkennt das Finanz­amt außerdem eine Sonder­abschreibung von 20 Prozent der Anschaffungs­kosten an. Sie kann auch beliebig auf die ersten fünf Jahre verteilt werden.

Informationen rund um Solar­energie

Aktuelle Unter­suchungen und Informationen rund um Solar­strom­anlagen und ihre Versicherung finden Sie auf unser Themenseite Photovoltaik.

Sonnen­energie optimal nutzen. Wie Sie Ihr Dach und die Fassade optimal zur Strom­erzeugung, für warmes Wasser und zur Unterstüt­zung der Heizungs­unterstüt­zung nutzen können, zeigt unser Special Solarenergie.PV-Anlagen mit und ohne Speicher. Unser Special Rendite von PV-Anlagen erläutert, welche Faktoren die Wirt­schaftlich­keit von Solar­strom­anlagen beein­flussen und wie Anla­gebetreiber ihre steuerlichen Wahl­möglich­keiten optimal ausüben.Rendite selbst berechnen. Kosten, Erträge und die voraus­sicht­liche Rendite Ihrer PV-Anlage ermittelt unser kostenloser Photovoltaik-Rechner.Solar­anlage versichern. Guten Schutz gibt es für wenig Geld, das zeigt unser Photovoltaikversicherungs-Vergleich. Dort fassen wir auch zusammen, welche Leistungen eine Photovoltaik-Police enthalten sollte.

Wie bekommt man die Mehrwertsteuer bei einer Photovoltaikanlage zurück?

Beim Kauf der Anlage zahlen Sie Vorsteuer in Höhe von 19 % und das Finanzamt erstattet Ihnen den gezahlten Betrag mit der ersten Umsatzsteuererklärung zurück. Der Stromspeicher kann nur von der Steuer abgesetzt werden, sofern er gleichzeitig in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage installiert wird.

Wo trage ich bei der Steuererklärung die Photovoltaikanlage ein?

Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen Dieser Gewinn gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die in der Anlage G einzutragen sind. Wenn Sie also eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben, müssen Sie mit Ihrer Steuererklärung auch die Anlage G abgeben.

Wie mache ich eine Steuererklärung für eine Photovoltaikanlage?

Um die Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage zu ermitteln und somit eine Bemessungsgrundlage für die Versteuerung zu haben, müssen Sie eine Einnahme-Überschuss -Rechnung (EÜR) durchgeführen. Außerdem muss die Anlage G für Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Steuererklärung beigefügt und ausgefüllt werden.

Kann man Stromspeicher steuerlich absetzen?

Ist der Batteriespeicher wie beim MyReserve üblich DC-seitig verbaut, werden die Anschaffungskosten der PV-Anlage zugeordnet und können zusammen mit dieser über 20 Jahre abgeschrieben werden. Bei späterer Nachrüstung verteilen sich die Batteriekosten auf den verbleibenden Abschreibungszeitraum.