Bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist fast immer auch das Finanzamt mit im Spiel. Denn sobald Hauseigentümer den erzeugten Solarstrom ins Netz einspeisen und an den Netzbetreiber verkaufen, gelten sie steuerlich als Unternehmer. Besonders für Arbeitnehmer ändert sich dadurch viel. Als Kraftwerksbetreiber müssen sie sich plötzlich mit Umsatzsteuern und Abschreibungsregeln befassen. Alle Steuererklärungen
sind künftig elektronisch über das Finanzamtsportal Elster.de abzugeben. Die gute Nachricht: Wer die Spielregeln kennt, kann vor allem in den ersten Jahren mit seiner Anlage kräftig Steuern sparen. Photovoltaik und Steuern – das bietet unser Special
Umsatzsteuer zurückholenAls Kleinunternehmer mit weniger als 22 000 Euro Jahresumsatz sind Betreiber einer Solaranlage zwar von der Umsatzsteuer befreit. Doch es lohnt sich, gegenüber dem Finanzamt den Verzicht auf die Steuerfreiheit zu erklären. Der Vorteil: Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können sich die Umsatzsteuer, die sie für ihre Anlage zahlen, sofort wieder vom Finanzamt zurückholen. Das gilt auch für Speicher, die sie zusammen mit der Anlage kaufen. Hat die Anlage brutto 10 000 Euro gekostet, erstattet das Finanzamt 1 597 Euro. Außerdem erhalten Solarstromproduzenten die Umsatzsteuer zurück, die sie auf Wartungs- und Reparaturkosten entrichtet haben. Ohne Aufwand geht es nichtDer Vorsteuerabzug ist allerdings mit einigem Aufwand verbunden. Das Finanzamt verlangt im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage und im Folgejahr nach jedem Quartal eine Umsatzsteuervoranmeldung. Der Eigentümer erhält vom Netzbetreiber 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung und muss sie ans Finanzamt weiterleiten. Außerdem fällt Umsatzsteuer auf den selbst genutzten Solarstrom an. Dafür setzt das Finanzamt pro Kilowattstunde 19 Prozent des Nettopreises an (ohne Umsatzsteuer), den der Eigentümer sonst für Haushaltsstrom vom Energieversorger zahlt. Nachteile sind befristetDie Nachteile sind aber befristet: Nach fünf Jahren kann sich der Betreiber wieder von der Umsatzsteuer befreien lassen. Stellt er den Antrag ab dem siebten Kalenderjahr nach Inbetriebnahme, darf er die für die Anlage erstattete Umsatzsteuer voll behalten. Einkommensteuer auf ÜberschüsseSteuerpflichtig oder nicht – wer eine Anlage mit nicht mehr als 10 Kilowatt (kWp) Leistung auf einem selbst genutzten Haus betreibt, hat diese Wahl jetzt auch bei der Einkommensteuer. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Anfang Juni 2021 werden Betreiber solcher Anlagen auf Antrag von der Steuerpflicht befreit. Dann müssen sie Einnahmen aus der Anlage nicht mehr versteuern, können aber auch keine Abschreibungen oder sonstige Kosten steuersparend geltend machen. Wann das Finanzamt Verluste anerkenntFür alle, die eine größere Anlage betreiben, ihre Immobilie vermieten oder zum Beispiel von Sonderabschreibungen profitieren möchten, bleibt es dabei: Sie müssen Eigentümer müssen in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung den Gewinn oder Verlust aus ihrem Betrieb ermitteln, in dem sie Einnahmen den Ausgaben eines Kalenderjahres gegenüberstellen. Gewinne sind zu versteuern. Steuerliche Verluste führen zu einer Steuerersparnis, weil sie mit anderen Einkünften verrechnet werden. Verluste erkennt das Finanzamt aber häufig nur an, wenn auf Dauer mehr Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben zu erwarten sind. Selbstgenutzter Strom zählt als BetriebseinnahmeBetriebseinnahmen sind die vom Netzbetreiber gezahlte Einspeisevergütung und Umsatzsteuer sowie die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer. Dazu kommt der Wert des selbst verbrauchten Stroms. Dafür können die Betreiber von PV-Anlagen bei der Steuer pro Kilowattstunde die Einspeisevergütung oder die Höhe der anteiligen Herstellungskosten (anteilige Abschreibung und laufende Kosten) ansetzen. AbschreibungBetriebsausgaben sind Versicherungsbeiträge, Reparatur-, Wartungs- und Finanzierungskosten und – als mit Abstand größter Posten – die Abschreibung der Anlage. Sie beträgt 20 Jahre lang jeweils 5 Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr. Dabei zählen Kosten für einen Stromspeicher in der Regel nur mit, wenn der Speicher vor dem Wechselrichter an die Anlage angeschlossen wird (DC-Anschluss). Für Anlagen, die bis Ende 2022 angeschafft werden, können Betreiber statt der 5-prozentigen Abschreibung auch eine degressive Abschreibung in Höhe 12,5 Prozent des Restwertes der Anlage wählen. Degressiv bedeutet: Die Abschreibung ist anfangs am höchsten und sinkt dann von Jahr zu Jahr, weil der steuerliche Restwert immer mehr abnimmt. Im Jahr der Anschaffung erkennt das Finanzamt außerdem eine Sonderabschreibung von 20 Prozent der Anschaffungskosten an. Sie kann auch beliebig auf die ersten fünf Jahre verteilt werden. Informationen rund um SolarenergieAktuelle Untersuchungen und Informationen rund um Solarstromanlagen und ihre Versicherung finden Sie auf unser Themenseite Photovoltaik. Wie bekommt man die Mehrwertsteuer bei einer Photovoltaikanlage zurück?Beim Kauf der Anlage zahlen Sie Vorsteuer in Höhe von 19 % und das Finanzamt erstattet Ihnen den gezahlten Betrag mit der ersten Umsatzsteuererklärung zurück. Der Stromspeicher kann nur von der Steuer abgesetzt werden, sofern er gleichzeitig in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage installiert wird.
Wo trage ich bei der Steuererklärung die Photovoltaikanlage ein?Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen
Dieser Gewinn gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die in der Anlage G einzutragen sind. Wenn Sie also eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben, müssen Sie mit Ihrer Steuererklärung auch die Anlage G abgeben.
Wie mache ich eine Steuererklärung für eine Photovoltaikanlage?Um die Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage zu ermitteln und somit eine Bemessungsgrundlage für die Versteuerung zu haben, müssen Sie eine Einnahme-Überschuss -Rechnung (EÜR) durchgeführen. Außerdem muss die Anlage G für Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Steuererklärung beigefügt und ausgefüllt werden.
Kann man Stromspeicher steuerlich absetzen?Ist der Batteriespeicher wie beim MyReserve üblich DC-seitig verbaut, werden die Anschaffungskosten der PV-Anlage zugeordnet und können zusammen mit dieser über 20 Jahre abgeschrieben werden. Bei späterer Nachrüstung verteilen sich die Batteriekosten auf den verbleibenden Abschreibungszeitraum.
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