Jedem Arbeitgeber werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer elektronisch mitgeteilt (Ausnahme: siehe Link zum Härtefallantrag). Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte, Ersatzbescheinigung) haben in der Regel keine... Show Jedem Arbeitgeber werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer elektronisch mitgeteilt (Ausnahme: siehe Link zum Härtefallantrag). Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte, Ersatzbescheinigung) haben in der Regel keine Bedeutung mehr. Eine (Ersatz-)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug wird grundsätzlich nur noch dann ausgestellt, um bei fehlerhaften, nicht sofort korrigierbaren Daten einen zutreffenden Lohnsteuerabzug zu ermöglichen.
Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern: 1. Arbeitnehmern, die aus dem Ausland zuziehen und im Inland ihren Wohnsitz begründen, wird automatisch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt.
2. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz haben und sich hier auch nur kurzfristig (höchstens 6 Monate) aufhalten, erhalten keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, sondern eine Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.
3. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland zwar keinen Wohnsitz aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt (= Aufenthalt von mehr als sechs Monaten) haben, erhalten von Ihrem Wohnsitz-Finanzamt (=Finanzamt, das für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist) auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug. Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z. B. Steuerklasse und Freibeträge bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können. Diese sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und stehen dem Arbeitgeber - nach einer Berechtigungsprüfung - zum elektronischen Abruf bereit. Sobald der Arbeitgeber das elektronische Verfahren nutzt, können steuerlich bedeutsame Änderungen nach Ihrer Eintragung im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt des Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die steuerlichen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich aus den §§ 38 bis 39f Einkommensteuergesetz (EStG). Weitere Ausführungen/Einzelheiten/Besonderheiten finden sich auch im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. November 2018
1. AllgemeinesIm Verfahren ELStAM ( Elektronische Lohn Steuer Abzugs Merkmale) ruft ihr Arbeitgeber (AG) Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse, Kinderfreibetrag, Werbungskostenfreibetrag) elektronisch ab. Das papiergebundene Verfahren wurde bereits im Jahr 2013 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die Angaben auf der vormals verwendeten Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Kirchensteuermerkmale) werden nun in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und Ihrem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt.
Die nachfolgend aufgeführten Änderungen erfordern jedoch eine Mitteilung von Ihnen an das Finanzamt :
Sie sind verpflichtet, diese Änderungen umgehend beim Finanzamt anzuzeigen. 3. Lohnsteuer-ErmäßigungIm Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens nach § 39a Absatz 2 EStG haben Sie die Möglichkeit, die Berücksichtigung von Freibeträgen zu beantragen. Diese werden als Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Ein solcher Freibetrag kann auf Antrag für zwei Jahre berücksichtigt werden. Änderungsaufträge wegen Freibeträgen für das laufende Kalenderjahr können nur bis zum 30. November gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit nicht mehr für den Lohnsteuerabzug des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt werden. Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2021 Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2022 Ist ein eingetragener Freibetrag zu hoch - z. B. wenn Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen - kann es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu einer Nachzahlung kommen. Auch in diesen Fällen sind Sie verpflichtet, Änderungen zu Ihren Ungunsten umgehend beim Finanzamt anzuzeigen. Arbeitgeber 1. Allgemeines Unter dem Namen "ELStAM" (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) werden die Informationen für den Lohnsteuerabzug zwischen Finanzämtern, Unternehmen und Arbeitnehmern digital übermittelt. Als Arbeitgeber (AG) können Sie – nach einer Berechtigungsprüfung – die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abrufen. Dazu benötigen Sie bestimmte Informationen (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und
Religionszugehörigkeit), um die Lohnsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abführen zu können. Diese Informationen sind in der ELStAM-Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und werden Ihnen elektronisch bereitgestellt. Aufgrund dessen sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren anzumelden. Die ELStAM werden im Regelfall fünf Werktage nach der Anmeldung bereitgestellt. Der Samstag gilt auch als Werktag. Auch die Änderungslisten der ELStAM werden grundsätzlich bis zum fünften Werktag des Folgemonats zum Abruf bereitgestellt. Dabei erhalten Sie zuerst eine Änderungsliste, bei der sich Auswirkungen für die Arbeitnehmer ergeben. Anschließend erfolgt die Bereitstellung leerer Änderungslisten (Hinweis: »Für Ihre Arbeitnehmer haben sich keine Änderungen ergeben.«) für die übrigen Arbeitnehmer, für die sich tatsächlich keine Veränderungen der ELStAM gegenüber dem Vormonat ergeben haben. 2. Lohnsteuerabzugsverfahren für im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer Im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern kann eine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) nicht durch die Meldebehörden zugeteilt werden, da hier die Meldepflicht nicht besteht. In folgenden Fällen erfolgt daher für den Bedarfsfall eine Zuteilung der IdNr. für steuerliche Zwecke durch das Betriebsstättenfinanzamt:
Antrag auf Vergabe einer steuerlichen IdNr. für nicht meldepflichtige Personen Eine Teilnahme der Arbeitgeber am ELStAM-Verfahren für diese besonderen Arbeitnehmerfälle ist bisher nicht möglich. Stattdessen stellt das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (weiterhin) Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug aus. Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der ELStAM. Seit dem 1. Januar 2020 ist der Abruf der ELStAM für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 4 EStG (z. B. Erntehelfer, Grenzpendler) möglich. Ausnahmen: Nach dem
BMF-Schreiben von 7. November 2019 ist die Teilnahme von Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig sind und für die ein Freibetrag berücksichtigt wird oder deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung freigestellt oder der Steuerabzug nach
den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt wird, noch nicht vorgesehen. In der Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist für diese Arbeitnehmer weiterhin die steuerliche IdNr. des Arbeitnehmers aufzunehmen, um bei Einbindung dieser Personengruppe in das Verfahren ELStAM den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale zu ermöglichen. Weiterführende Informationen finden Sie hier ELStAM (Arbeitgeber) ELStAM (Arbeitnehmer) Wie komme ich an meine ELStAM?Elektronische Lohnsteuerkarte ( ELStAM ). wurde Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern ( BZSt ) bei Vergabe der Identifikationsnummer schriftlich mitgeteilt,. ist auf Ihren Lohnabrechnungen ausgewiesen und.. ist auf Einkommensteuerbescheiden Ihres Finanzamts aufgedruckt.. Wie oft muss ich ELStAM abrufen?Über geänderte ELStAM ihrer Arbeitnehmer werden Arbeitgeber monatlich informiert. Dies erfolgt über die Bereitstellung von sogenannten Monatslisten. Die Monatslisten werden laufend von 01-12 nummeriert. Die Bereitstellung der Monatslisten erfolgt immer einige Tage nach Ablauf eines Monats, also z.
Was ist ein Ausdruck der ELStAM gewünscht?Elstam für Arbeitnehmer - Lohnsteuer-Freibetrag aufteilen
Soll ein Freibetrag auf mehrere Dienstverhältnisse aufgeteilt werden, ist ein Antrag des Arbeitnehmers beim Finanzamt erforderlich. In diesen Fällen ordnet das Finanzamt die Freibeträge den einzelnen Dienstverhältnissen für den Abruf als Elstam zu.
Wie bekomme ich die Lohnsteuerbescheinigung?Eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten Sie am Jahresende von Ihrem Arbeitgeber. Meist wird die Lohnsteuerbescheinigung zusammen mit der ersten Lohnabrechnung im Januar oder Februar vom Arbeitgeber übergeben. Haben Sie die Lohnsteuerbescheinigung nicht erhalten, fordern Sie die Abrechnung von Ihrem Arbeitgeber an.
|