Was darf in der Garage gelagert werden?

(rh) Die Brandschutzvorschriftenerlauben grundsätzlich die Lagerung von Pneus in nicht öffentlichen Autoeinstellhallen oder -räumen bis 600 m2. Die Verwaltung kann eigene Regeln aufstellen. Das ist erlaubt:

  • Ein Schrank mit maximal 0,5 m3 Inhalt aus brennbarem Material wie Holz oder mit maximal 1,0 m3 Inhalt aus nicht brennbarem Material wie Blech für das Material für Betrieb und Pflege des Autos
  • Ein Satz Pneus oder Winter- beziehungsweise Sommerreifen
  • Zum Fahrzeug gehörendes Material wie ein Dachträger oder eine Dachbox
  • Sperrige und häufig transportierte Gegenstände wie Skis, Schlitten, Surfbretter oder Leitern

Was ist in der Tiefgarage verboten?

Autoeinstellräume und -hallen dürfen nicht zweckentfremdet und als Lager oder Werkstatt benutzt werden. Das verbieten die Brandschutzvorschriften:

Weder Mieter noch Eigentümer dürfen in der Garage einfach abstellen, was sie wollen: Ein Oldtimer könnte unter Umständen schon eine Zweckentfremdung sein (Symbolbild)

Die Nutzung von Garagen ist landesrechtlich geregelt – ob gemietet oder im Eigentum. Viel Spielraum gibt es nicht. Abgestellt werden dürfen grundsätzlich nur Autos & Co., wobei ein Oldtimer-Lager schon Zweckentfremdung sein könnte. Und die kann richtig teuer werden.

Garagen sind in der Regel als Unterstand für Kraftfahrzeuge, in der Regel Autos, vorgesehen und sie werden auch nur als solche genehmigt. Geregelt ist das in den meisten Bundesländern in einer sogenannten Garagenverordnung (GaVo) oder in vergleichbaren rechtlichen Vorschriften. Dann gibt es noch die Muster-Garagenverordnung (M-GarStVO) – im Bezug auf die Nutzungsart ähneln sich die Regelungen weitgehend.

Was darf in die Garage?

Werkstatt, Lager, Partyraum – der Fantasie einer (Um-)Nutzung von Garagen sind keine Grenzen gesetzt. Unproblematisch ist es, wenn typische Kfz-Zubehör gelagert werden, vom Reifen bis zum Dachgepäckträger. Auch Vorräte an Diesel oder Benzin sind in Maßen erlaubt, soweit der Brandschutz nicht dagegen spricht. Höchstmenge und Art der Lagerung sind ebenfalls geregelt.

Motorräder sind in den Garagen eher geduldet, und zwar nur dann, wenn der Pkw, der in der Regel zugelassen und fahrtüchtig sein muss, trotzdem unbehindert parken kann. Soll die Garage für etwas anderes genutzt werden, muss eine Baugenehmigung eingeholt werden.

Was darf nicht in die Garage?

Nach den Verordnungen ist es verboten, Garagen als Lager- oder Abstellräume zu nutzen. Erst recht, wenn die Gegenstände mit dem Thema Auto gar nichts zu tun haben. Tabu sind demnach selbst der Grill und die Gartenmöbel. Auch als Werkstatt – nicht einmal als Autowerkstatt – sind Garagen gedacht. Es kann auch zum Problem werden, wenn nicht zugelassene Oldtimer abgestellt werden. Fahrräder sind dann nicht erlaubt, wenn etwa ein Vermieter es dem Mieter ausdrücklich verbietet.

Strafen bei Zweckentfremdung

Der Grund für die strengen Regeln ist, dass Parkplätze vor allem in den Städten knapp sind. Deshalb ahnden die Kommunen die Zweckentfremdung von Garagen mit zum Teil hohen Bußgeldern – bis zu 500 Euro kann ein Verstoß kosten. Auch andere Strafen drohen: Dass die Garage entrümpelt werden muss, ist noch das kleinere Übel, eine Abrissverfügung für Eigentümer oder die Kündigung der Garage bei Miete, sind dann die härteren Maßnahmen. Die Ordnungsämter kontrollieren auch.

Das Lagern von Gegenständen in Garagen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vermietet wurden, ist nicht nur vertragswidrig, sondern kann auch gegen – regional unterschiedliche – Brandschutzvorschriften bzw. deren Ausführungsbestimmungen verstoßen.

 

Praxis-Beispiel

Brandschutzregelung in Bayern

In Bayern dürfen in Kleingaragen (bis 100 qm Nutzfläche) nur bis zu 20 Liter Benzin und bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen gelagert werden.

In Mittel- und Großgaragen (über 100 qm Nutzfläche) dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. Unerhebliche Mengen sind insofern brennbare Gegenstände, die funktional zum Auto gehören, z. B. ein Satz Reifen, ein Gepäckträger oder maximal 3 Kindersitze. Diese brennbaren Gegenstände dürfen nur am jeweiligen Stellplatz gelagert werden.

Nicht brennbare Stoffe dürfen gelagert werden, sofern sie die Nutzbarkeit von notwendigen Stellplätzen nicht einschränken (Garagenverordnung – GaStellV, Feuerungsverordnung – FeuV, Verordnung über die Verhütung von Bränden – VVB).

Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung (z. B., dass die Garage ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden darf), ist der Umfang des Nutzungsrechts des Mieters durch Auslegen des Mietvertrags zu ermitteln. Dabei ist die Zweckbestimmung der Garagen gemäß der (immer noch geltenden) Reichsgaragenordnung zu berücksichtigen.[1] Nach § 1 Abs. 1 ReichsgaragenO sind Einstellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Vor diesem Hintergrund stellt bereits das Einverständnis des Vermieters mit dem Abstellen von Fahrrädern und Fahrradanhängern ein reines Entgegenkommen dar.

Eine als "Tiefgaragenstellplatz" bezeichnete Mietfläche dient sowohl nach dem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck ausschließlich dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs. Mangels abweichender Vereinbarung ist daher auf einer derart bezeichneten Fläche auch die Montage von Fahrradständern zum Abstellen von E-Bikes unzulässig; insbesondere auch deshalb, da das Befahren der Stellplatzfläche mit einem Pkw aufgrund des Bügels nicht mehr ungehindert möglich ist.[2]

Auf Stellplätzen dürfen zwar auch Anhänger abgestellt werden; allerdings nur dann, wenn sie angemeldet und fahrtüchtig sind. Unzulässig ist die Nutzung des Stellplatzes nur, falls dort dauerhaft ein nicht zugelassenes, fahruntüchtiges Kraftfahrzeug steht oder wenn von der Nutzung dauerhafte oder starke Beeinträchtigungen ausgehen, z. B. wenn in einem engen Hof ein Wohnmobil abgestellt wird.[3]

 

Achtung

Lagern von Gegenständen nicht erlaubt

Die Lagerung anderer Gegenstände, z. B. von Möbeln, Kartons u. Ä., ist daher auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Zweckbestimmung im Mietvertrag unzulässig. Gleiches gilt für das Lagern von Getränken z. B. in Wasserträgern.[4]

Ordnungsgemäße Rechnung bei Zahlung von Umsatzsteuer

Zahlt der Mieter Umsatzsteuer auf die Miete, kann er vom Vermieter eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. des § 14 UStG verlangen, mit der er die an den Vermieter mit der Miete und den Betriebskosten bezahlte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs beim Finanzamt geltend machen kann.[5] Eine solche Rechnung kann auch der Mietvertrag selbst sein (sog. Dauerrechnung); allerdings nur dann, wenn der Mietvertrag Steuer- bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Vermieters enthält.

Ist dies nicht der Fall und stellt der Vermieter dem Mieter auch keine ordnungsgemäße Rechnung aus, mit der der Mieter die Steuer beim Finanzamt geltend machen kann, kann der Mieter im Wege des Zurückbehaltungsrechts[6] die Zahlung der Miete bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung verweigern. Nach Vorlage einer solchen Rechnung muss der Mieter die zurückbehaltenen Mieten jedoch in voller Höhe nachzahlen.[7]

[1] AG München, Urteil v. 21.11.2012, 433 C 7448/12, NZM 2013 S. 541.

[2] LG Hamburg, Urteil v. 17.6.2015, 318 S 167/14, NJW-RR 2016 S. 82.

[3] LG Hamburg, Urteil v. 12.11.2014, 318 S 107/13.

[4] AG Stuttgart, Urteil v. 1.4.2016, 37 C 5953/15, WuM 2016 S. 346; AG München, Urteil v. 21.11.2012, 433 C 7448/12, NZM 2013 S. 541.

Was darf in BW in der Garage gelagert werden?

In Baden-Württemberg ist lediglich die Lagerung von Fahrrädern und Auto-Zubehör in der Garage erlaubt. Der Einbau von Ladestationen für Elektroautos ist verfahrensfrei.

Kann man Lebensmittel in der Garage lagern?

Bewahren Sie daher frostempfindliche Materialien und Getränke nicht in der Garage auf. Auch eine massive Bauweise der Garage selbst schafft also noch kein adäquates Raumklima, um Pflanzen oder empfindliche Lebensmittel wie Wein, Kartoffeln und Obst ausreichend vor klimatischen Einflüssen zu schützen.

Was gehört alles in die Garage?

Grundsätzlich dürfen Sie in einer Garage alle Gegenstände, die zum Auto gehören, lagern. Das sind zum Beispiel Wagenheber, Gepäckträger bzw. Dachboxen oder auch Reifen.

Was darf in Bayern in der Garage gelagert werden?

Die Nutzung einer Garage darf nicht zweckentfremdet werden, z. B. als Lager- oder Hobbyraum. Neben Kraftfahrzeugen dürfen lediglich Fahrräder und Autozubehör in einer Garage gelagert werden.