Wo darf ich Feuerwerk zünden Österreich?

Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen unterliegen auf Grund des Pyrotechnikgesetzes Altersbeschränkungen, Kennzeichnungsvorschriften und zum Teil auch einer Bewilligungspflicht.

Diese Regelungen sind auch bei der Einreise mit pyrotechnischen Gegenständen nach Österreich zu beachten, und zwar sowohl bei einer Verbringung aus EU-Staaten als auch bei Einfuhren aus Nicht-EU-Staaten (zB der Schweiz).

Ohne Bewilligung dürfen folgende pyrotechnische Gegenstände nach Österreich mitgebracht werden, sofern sie eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen und die jeweiligen Altersgrenzen eingehalten werden:

  • Feuerwerkskörper der Kategorie F1 ab einem Alter von 12 Jahren
    darunter fallen beispielsweise: Wunderkerzen, Bengalhölzer oder -zünder, Knallbonbons, Scherzzündhölzer, Schlangen, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke, Knallerbsen
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ab einem Alter von 16 Jahren
    darunter fallen beispielsweise: Doppelschläge, Blitzknallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Baby-Raketen, Vulkan-Fontänen, steigende Wirbel, die ihrer Art nach als geringgefährlich eingestuft sind
  • Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 ab einem Alter von 18 Jahren
    darunter fallen beispielsweise: Konfetti- und Streamer-Effekte, Theaterfeuer (Schellackfeuer), Bühnensonnen, Traumschifffontänen ( Tortensprüher), Zellulosenitrat-Artikel, „Zauberartikel“ (Pyrowatte, -papier, -schnur usw.), Bengalhölzer
  • Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 ab einem Alter von 18 Jahren
    darunter fallen beispielsweise: Anzündschnüre, -lichter und -litzen, mechanische Anzünder, pyrotechnische Signalmittel (Berg- und Seenotsignalmittel, Signalstifte mit Munition, Munition von Leuchtpistolen, Rauchsignale, Alpine Notsignalmittel, Hand-, Warn-, Bengal- und Magnesiumfackeln), Rauch- und Nebelerzeuger, pyrotechnische Gegenstände für die Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft, Stromkreisunterbrecher
  • Lose pyrotechnische Sätze der Kategorie S1 ab einem Alter von 16 Jahren
    darunter fallen: loses Bengalpulver, loses Schellackpulver und loses Rauchpulver

Bei Feuerwerkskörpern, pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater sowie bei sonstigen pyrotechnischen Gegenständen muss die Kennzeichnung (in Deutsch oder in der Landessprache des jeweiligen Kauflandes) mindestens enthalten:

  • CE-Kennzeichen
  • den Name und die Adresse des Herstellers oder des Importeurs
  • den Name und den Typ des Gegenstandes
  • Registrierungsnummer des Gegenstandes
  • die Altersgrenze (F1: 12 Jahre; F2: 16 Jahre; T1 und P1: 18 Jahre)
  • die jeweilige Kategorie (F1, F2, T1 oder P1)
  • Gebrauchsanweisungen 
  • die Nettoexplosivstoffmasse

Bei losen pyrotechnischen Sätzen reicht eine Mindestkennzeichnung (Name, Typ, Kategorie und Gebrauchsanweisung). Geformte Pulverkörper („Halberzeugnisse“, zB Leucht- und Kometsterne) sind als pyrotechnische Gegenstände zu qualifizieren und entsprechend zu kennzeichnen.

Ohne Kennzeichnung sind Besitz und Verwendung dieser Gegenstände verboten!

Verboten sind auch:

  • Besitz und Verwendung von reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen, wie beispielsweise pyrotechnisch verschwelte bzw. aktivierte Augenreizstoffe (Tränengas)
  • ab 4. Jänner 2016 Besitz und Verwendung von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz enthalten (oft als „Schweizer Kracher“ oder „Piraten“ bezeichnet).

Alle anderen pyrotechnischen Gegenstände sind bei einer Mitnahme nach Österreich bewilligungspflichtig. Die Bewilligungen erteilen die Bundespolizeidirektionen, außerhalb deren Wirkungsbereiche die Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate. Ohne entsprechende Bewilligung sind Besitz und Verwendung dieser Gegenstände verboten. Dies gilt für

Ein klassisches Feuerwerk besteht hauptsächlich aus Raketen der Pyrotechnik-Kategorie F2. Diese dürfen nur außerhalb des Ortsgebiets geschossen werden, sind also auch im privaten Garten im bebauten Gebiet verboten. Außerhalb des Ortsgebiets können Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dieses Jahr aber auch nicht gezündet werden, weil zu Silvester die Ausgangsbeschränkungen gelten. Auf Anfrage beim Gesundheitsministerium heißt es, private Feuerwerke auf öffentlichem Grund seien „reine Belustigung und daher kein ‚Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung‘, also keine Ausnahme von der Ausgangssperre.“

Erlaubt sei es aber, sich Feuerwerke anzusehen, denn das gelte als Aufenthalt im Freien zur körperlichen oder psychischen Erholung. Möglich ist das auch mit den Personen des gemeinsamen Haushalts oder einer Bezugsperson. Und noch eine weitere Ausnahme nennt das Gesundheitsministerium: Sprengmeisterinnen und Sprengmeister dürfen für berufliche Zwecke zu Silvester den Wohnbereich verlassen und auch innerhalb des Ortsgebiets, sofern es eine entsprechende Genehmigung gibt, Feuerwerke zünden.

Feuerwerk-BilderRaketen gehören zur Kategorie F2 und dürfen nach dem Pyrotechnikgesetz nur außerhalb des Ortsgebiets gezündet werden. Dorthin darf man aber während der Ausgangsbeschränkungen auch zu Silvester nicht.

Bis zu 3.600 Euro Strafe für Zünden von Raketen

Die niederösterreichische Polizei wird am letzten Tag des Jahres verstärkt kontrollieren, so Polizeisprecher Heinz Holub im Interview mit noe.ORF.at. „Wenn ich einen Spaziergang mache, um mich zu erholen, dann wird das ok sein. Wenn ich einen Spaziergang mache, um Pyrotechnik zu schießen, dann kann es sehr wohl sein, dass mich hier eine Strafe nach dem Pyrotechnikgesetz und nach den Verwaltungsübertretungen des Covid-19-Maßnahmengesetzes trifft.“

Das Zünden von Produkten der Kategorie F2, etwa Blitzknallkörper, Schweizerkracher, Raketen oder Knallfrösche, ist im Ortsgebiet verboten. „Kategorie F2 und aufwärts – die dürfen das ganze Jahr über nicht gezündet werden und hier sind Strafen von bis zu 3.600 Euro möglich“, sagt Holub. Ausnahmeregelungen für F2-Raketen können durch den Bürgermeister erteilt werden.

Kategorie F1

Rechtlich darf man im Privatbereich Feuerwerkskörper der Kategorie F1 zünden. Dazu gehören Knallerbsen, Wunderkerzen, Fontänensprüher oder auch Tischfeuerwerke. Für den Innenraum aber nur, wenn das explizit auf der Verpackung vermerkt ist.

Gemeindebund appelliert an Ortschefs

In der Vergangenheit war das in vielen Gemeinden der Fall, einige veranstalteten auch selbst Feuerwerke. In diesem Jahr dürfte es aber solche Ausnahmen nicht geben, zumindest rief der Gemeindebund dazu auf, sie nicht zu erteilen. „Es geht darum weniger Risiken zu haben, weniger Verletzungen oder Ohrprobleme. Das Gesundheitswesen darf während der Pandemie nicht zusätzlich strapaziert werden“, so NÖ-Gemeindebund-Präsident Alfred Riedl (ÖVP) gegenüber noe.ORF.at. Städte wie Krems oder Schwechat (Bezirk Bruck/Leitha) sagten ihre Feuerwerke bereits ab, damit es zu keinen Menschenansammlungen kommt – mehr dazu in Silvesterfeuerwerk: Erste Städte sagen ab (noe.ORF.at; 2.12.2020).

Auf die Pyrotechnikhändler haben all diese Entwicklungen „dramatische Folgen“, wie Helmut Szagmeister sagt. Er betreibt ein Fachgeschäft in Tulln und vertritt die Branche in der Wirtschaftskammer Niederösterreich (WKNÖ). Raketen und Böller dürfen während des Lockdowns bestellt und dann vor dem Geschäft abgeholt werden. Der Versand solcher Produkte sei in Österreich nicht erlaubt, so Szagmeister. Die Kunden würden Click&Collect aber nicht wirklich nutzen. Beim Kauf von Pyrotechnik brauche es das Beratungsgespräch, etwa auch wegen der Sicherheit.

Feuerwerk-BilderBei Pyrotechnikhändlern darf im Lockdown vorbestellte Ware abgeholt werden, auch der Container-Verkauf funktioniert nach diesem Prinzip

Branchensprecher: „Verkaufsverbot wäre besser gewesen“

„Jetzt ist natürlich der Umsatz weggebrochen. Es stehen sehr viele Fachhändler vor den Trümmern ihrer Existenz. Die Ausgaben waren da, wir können das finanziell nicht mehr stemmen. Es werden im kommenden Jahr sehr viele Fachhändler wegfallen“, sagt Szagmeister. Der Verkauf verlagere sich in den illegalen Bereich, warnt er, dort seien dann Produkte erhältlich, die in Österreich verboten sind und zu mehr Unfällen sowie Verletzten führen würden.

Da das legale Abschießen von Feuerwerken heuer nur schwer möglich ist, wäre es laut Szagmeister besser gewesen, den Verkauf zu Silvester zu verbieten. „So wie in Deutschland. Dann dürfen auch keine Lebensmittelkonzerne verkaufen, da beschweren sich viele Pyrotechnikhändler. Sie dürfen nur auf Bestellung und vor dem Geschäft und in den Lebensmittelgeschäften darf man es einfach so in den Einkaufswagen legen. Ein generelles Verkaufsverbot wäre besser gewesen.“

Auch die Einnahmen durch die Feuerwerke von Städten oder offiziellen Instituationen fallen den Pyrotechnikhändlern großteils weg. Für diese Absagen zeigt Szagmeister wegen der Pandemie Verständnis, trotzdem würden viele seiner Kundinnen und Kunden aber nicht auf die Tradition verzichten wollen: „Viele sagen, wir sind eine Familie, ich gehe raus mit meinen Kindern, mache das Feuerwerk und ich gehe wieder rein. Für sich selbst will man ein Feuerwerk machen, weil es Tradition ist, weil es dazu gehört.“

Wo kann man Böller werfen?

Wenn laut Gebrauchsanweisung zulässig, darf F1-Feuerwerk auch in geschlossenen Räumen verwendet werden. F2-Knallkörper dürfen hingegen ausschließlich im Freien und außerhalb des Stadt- und Ortsgebiets gezündet werden.

Ist F3 Feuerwerk in Österreich erlaubt?

Für den Besitz und die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 ist der Nachweis von Sachkunde erforderlich, ebenso ist der Besitz und die Verwendung dieser Feuerwerkskörper nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.

In welchem Zeitraum darf man Feuerwerk zünden?

Außerdem darf nur zwischen Silvester und Neujahr gezündet werden - und auch nur von volljährigen Personen. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro rechnen.

Ist in Tirol Feuerwerk erlaubt?

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet prinzipiell verboten. Der Bürgermeister kann per Verordnung Ausnahmen festlegen. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Altersheimen etc.