Wann verjährt eine rechnung wenn der jenige verstorben

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei AOK Allgemeine Ortskrankenkasse *****, vertreten durch Dr.Herbert Gugglberger, Rechtsanwalt in Hopfgarten, wider die beklagten Parteien 1. Marcel H*****, 2. V*****, beide vertreten durch Dr.Klaus Dorninger, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 48.278,65 sA und Feststellung (Streitwert S 50.000), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20.Jänner 1994, GZ 6 R 188/93-46, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 6.Mai 1993, GZ 8 Cg 97/91-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.976,96 (darin enthalten S 996,16 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 6.Juni 1987 wurde der in Deutschland wohnhafte Karl-Heinz M***** bei einem Verkehrsunfall in Österreich verletzt. Das Verschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalles und die Haftung der zweitbeklagten Partei sind unstrittig. Die Schadenersatzansprüche werden für die zweitbeklagte Partei von der A***** abgewickelt. Die Klägerin als Krankenkasse des Karl-Heinz M***** hat den jeweiligen Krankenhausträgern Behandlungskosten ersetzt. Unstrittig ist auch, daß die Schadenerstzansprüche des Karl-Heinz M***** in diesem Umfang auf die Klägerin übergegangen sind.

Mit der am 7.Juni 1991 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei von den beklagten Parteien Zahlung von S 48.278,65 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche künftige aus dem Vorfall vom 6. Juni 1987 sich ergebenden Ansprüche, die die klagende Partei aufgrund der gesetzlichen Leistungspflicht zu leisten habe.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung der Klage und wendeten Verjährung des Anspruches ein. Ein Anerkenntnis sei niemals erfolgt, Vergleichsverhandlungen hätten nicht stattgefunden.

Die klagende Partei erwiderte hierauf, daß sie der A***** Zwischenabrechnungen übermittelt habe. Bei diesen sei jeweils vermerkt worden, daß weitere Kosten verrechnet und geltend gemacht würden. Mit Zwischenabrechnung vom 8.April 1988 seien von der klagenden Partei aus dem Schadensfall Ansprüche von DM 14.836,07 geltend gemacht worden. Über Anfrage der A***** sei dieser mitgeteilt worden, daß mit weiteren Ansprüchen zu rechnen sei. Der geltend gemachte Betrag sei daraufhin am 7.Juni 1988 anstandslos bezahlt worden. Mit Zwischenabrechnung vom 4.Juli 1988 sei ein weiterer Betrag von DM 1.704,81 geltend gemacht worden. Auf nochmalige Anfrage der A***** habe die klagende Partei ausdrücklich mitgeteilt, daß mit weiteren Aufwendungen gerechnet werden müsse. Darauf habe die A***** die geltend gemachten Ansprüche am 22.August 1988 ohne jegliche Einschränkung zur Gänze bezahlt. Durch die ohne Einschränkung geleistete Zahlung sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden, weil der A***** ausdrücklich bekannt gewesen sei, daß auf die Zwischenabrechnung vom 4.Juli 1988 weitere Abrechnungen folgen würden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.

Die Vorinstanzen sind von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

Karl-Heinz M***** erlitt bei dem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen, die Dauerfolgen nach sich zogen und bei welchen Spätfolgen nicht auszuschließen sind. Die Klägerin als Krankenkasse des Verletzten hat an die jeweiligen Krankenhausträger die durch den Verkehrsunfall notwendigen Maßnahmen getragen. Die Schadenersatzansprüche des Verletzten sind auf die Klägerin übergegangen. Bereits im Jahre 1987 wurde zwischen der A***** und der klagenden Partei in der vorliegenden Schadenssache Korrespondenz geführt. Mit Schreiben vom 16.9.1987 meldete die klagende Partei gegenüber der A***** Ersatzansprüche nach den entsprechenden Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland an. Zugleich machte sie eine Forderung in Höhe von DM 6.799,81 geltend. Es ist nicht mehr feststellbar, wann diese Forderung bezahlt wurde. Am 8.April 1988 machte die klagende Partei eine Forderung von DM 14.836,07 geltend. Die A***** reagierte mit Schreiben vom 19.April 1988 mit der Frage, ob die Beträge die Gesamtaufwendungen der klagenden Partei darstellten, oder ob noch mit weiteren Aufwendungen zu rechnen sei. Für den Fall der Gesamtaufwendungen erklärte sich die A***** "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" bereit, diese DM 14.836,07 zu übernehmen, "wenn Sie uns diesbezüglich eine Regreßbefriedigungserklärung an die Hand geben". Die klagende Partei erwiderte mit Schreiben vom 2.Mai 1988, daß es sich bei den bisher geltend gemachten Beträgen nicht um die Gesamtaufwendungen handle. Die Kosten der stationären Behandlung in Österreich seien bisher mit der klagenden Partei noch nicht abgerechnet worden. Ferner könnten die Aufwendungen für die ambulante ärztliche Behandlung noch nicht festgestellt werden. Die klagende Partei würde daher der A***** eine weitere Schadenersatzrechnung zu gegebener Zeit zukommen lassen. Sie sei jedoch der Ansicht, daß die bisher geltend gemachten Schadenersatzansprüche in der Höhe von DM 14.836,07 berechtigt seien, weshalb um Überweisung gebeten werde. Mit Schreiben vom 16.Mai 1988 gab die A***** der klagenden Partei bekannt, daß sie den Betrag von DM 14.836,07 auf das Konto der klagenden Partei zur Anweisung gebracht habe. Am 4.Juli 1988 gab die klagende Partei an die A***** die bis dahin bekannten Kosten für die ärztliche Behandlung in Österreich im Betrag von DM 1.704,81 bekannt. Die A***** antwortete mit Schreiben vom 13.Juli 1988, ersuchte um Übersendung von Unterlagen und Aufklärung und führte im letzten Absatz aus: "Im übrigen ist wohl anzunehmen, daß nach mehr als einem Jahr die erlittenen Verletzungen zwischenzeitig ausgeheilt sind, so daß ihre Mitteilung, daß es sich um eine neuerliche Zwischenabrechnung handelt, kaum mehr nachvollzogen werden kann". Mit Schreiben vom 1. August 1988 antwortete die klagende Partei, daß mit weiteren Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu rechnen sei, weil eine Metallentfernung aufgrund der Unterarmfraktur links noch nicht vorgenommen worden sei. Nach diesem Schreiben bezahlte die A***** am 22. August 1988 die geltend gemachte Rechnung.

Im Jahre 1988 wurde die Metallentfernung durchgeführt und die Kosten hiefür gemeinsam mit den in Österreich entstandenen Krankentransportkosten am 2.Jänner 1991 abgerechnet.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die im Namen der Beklagten einschreitende A***** die Zwischenabrechnung vom 4.Juli 1988 in Kennntis des Umstandes, daß es sich um eine Zwischenabrechnung handle und daß für die Metallentfernung mit weiteren Kosten zu rechnen sei, ohne jede Einschränkung bezahlt und somit den Anspruch anerkannt habe; dadurch sei die Verjährung unterbrochen worden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ging seinerseits davon aus, daß die A*****bereits mit Zahlung eines Betrages von DM 14.836,07 am 16.Mai 1988 den Anspruch dem Grunde nach anerkannt habe, weil ihr bewußt gewesen sei, daß noch mit weiteren Forderungen zu rechnen sei. Auch die Vorgänge im Juli 1988 stellten ein weiteres Anerkenntnis dar. Zu prüfen sei, ob die aufgrund des (ersten) Anerkenntnisses vom Mai 1988 neu in Lauf gesetzte Frist zum Zeitpunkt der Klagserhebung (Juni 1991) nicht bereits abgelaufen sei. Es stelle sich daher die Frage, wie der Fall zu beurteilen sei, wenn laufend Handlungen gesetzt würden, die als Anerkenntnis im Sinn des § 1497 ABGB gewertet werden könnten. Ein derartiges Verhalten könne schlichten Vergleichsverhandlungen nicht gleichgesetzt werden, weil diese nur zu einer Ablaufhemmung der Verjährung führen, wodurch der Gläubiger jedenfalls schlechter gestellt würde als bei Unterbrechung. Es sei auch unbillig, die neu in Lauf gesetzte Verjährungsfrist ab dem ersten Anerkenntnis zu berechnen und nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmalig ein Verhalten gesetzt worden sei, von dem ein solches Anerkenntnis - isoliert betrachtet - ebenfalls abzuleiten wäre. Ein neuerliches Anerkenntnis innerhalb einer durch ein Anerkenntnis neu in Gang gesetzten Verjährungsfrist unterbreche daher diese Frist wiederum, so daß ab der letzten Handlung, die als Anerkenntnis gewertet werden könne, eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginne. Auch das Feststellungsbegehren sei nicht verjährt.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage, ob eine infolge Anerkenntnisses neu in Lauf gesetzte Verjährungsfrist durch ein weiteres Anerkenntnis neuerlich unterbrochen werde, Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Vorweg ist auf die Frage des anzuwendenden Rechts einzugehen, weil es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbeziehungen handelt.

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Österreich geltend, die aufgrund einer Legalzession an sie übergegangen sind. Der Bestand (einschließlich der Verjährung) der zedierten Forderung als solcher wird jeweils nach dem für ihre Entstehung maßgeblichen Recht beurteilt (Schwimann in Rummel II2 Rz 7a vor § 35 IPRG mwN). Da sich der Unfall in Österreich ereignet hat, ist nach Art 3 des Haager Straßenverkehrsabkommens österreichisches Recht anzuwenden.

In der Sache selbst ist die Revision nicht berechtigt.

Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat. Die Anerkennung ist jede, wenn auch nicht ausdrückliche, Rechtshandlung des Schuldners, die eine, wenn auch nur deklarative Anerkennung des Rechts des Gläubigers notwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erkennen läßt, wobei es auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung ankommt (Schubert in Rummel2 Rz 2 zu § 1497; JBl 1986, 124).

Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsmeinung genügt daher auch eine nur deklarative Anerkennung des Rechtes dem Grunde nach, es sei denn, daß der Schuldner ausdrücklich nur einen Teil der Forderung anerkennt und den darüber hinausgehenden Teil bestreitet (Schubert in Rummel aaO mwN). Zur Anerkennung genügt auch die Leistung einer Teilzahlung, wenn dabei erkennbar ist, daß sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozeßweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leisten (ZVR 1971/206) und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, so bei "unpräjudizieller" Teilzahlung eines Versicherers (SZ 48/44).

Wendet man diese Rechtssätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Schadensfall auf der Basis des Alleinverschuldens des Erstbeklagten abgewickelt werden sollte. Die für die Beklagten einschreitende A***** bezahlte auch am 16.5.1988 den geforderten Betrag von DM 14.836,07, obwohl ihr bewußt war, daß noch mit weiteren Forderungen zu rechnen sei. Eine derartige Teilzahlung ist danach als eine die Verjährung unterbrechende Anerkennung zu werten.

Durch die Anerkennung wird die laufende Verjährung unterbrochen; sie beginnt nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes völlig neu zu laufen (Koziol-Welser I9, 189; Schubert aaO Rz 5). Dies bedeutet aber zur Beantwortung der vom Berufungsgericht als wesentlich erachteten Rechtsfrage, daß auch die neuerliche Verjährungfrist durch ein innerhalb dieser Zeit gesetztes Anerkenntnis neuerlich unterbrochen werden kann. Auch dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu, weil die A***** ebenfalls in Kenntnis, daß mit weiteren Aufwendungen aus dem Unfall zu rechnen sei, eine weitere Teilzahlung am 22.8.1988 leistete und somit den Anspruch des Klägers dem Grunde nach anerkannte. Da ab Zahlung und Anerkennung die Verjährungsfrist neuerlich neu zu laufen begann, konnte der am 7.Juni 1991 eingebrachten Klage die Einrede der Verjährung nicht wirksam entgegengehalten werden.

War bereits das Leistungsbegehren nicht verjährt, dann kann dies umso weniger auf das Feststellungsbegehren zutreffen, weil die Feststellung dazu dient, die Verjährung künftiger Ersatzansprüche zu verhindern.

Der unberechtigten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB00026.94.0421.000

Was passiert mit offenen Rechnungen nach dem Tod?

Der Erbe haftet zugleich bei Annahme der Erbschaft für alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen (1967 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass die Erben, die eine Erbschaft annehmen, auch die Schulden des Erblassers -des verstorbenen Patienten- auszugleichen haben.

Wer bezahlt Rechnungen eines Verstorbenen?

Rechnungen bezahlen – nach dem Todesfall haften die Erben Die Erben wiederum müssen abschätzen, ob das Vermögen ausreicht, alle Rechnungen zu bezahlen. Im Todesfall übernimmt dies oft derjenige, der vor Ort ist bzw. eine Kontovollmacht des Verstorbenen besitzt. Im Idealfall ist genügend Geld auf dem Konto.

Welche Forderungen gehen auf Erben über?

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählt man die Schulden des Erblassers (Erblasserschulden) und die aus Anlass des Erbfalls entstehenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden) sowie die Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Für Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe (Erbenhaftung).

Welche Schulden sind nicht vererbbar?

Bestimmte Unterhaltsverpflichtungen gehen nicht auf die Erben über. Das gilt für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und anderen Verwandten, sofern keine Ansprüche aus Nichterfüllung bestehen. Verpflichtungen aus abgeschlossenen Arbeitsverträgen sind ebenfalls nicht vererbbar.