Die Polizisten der Kantonspolizei Bern tragen während der Dienstzeit eine 9 Millimeter Selbstladepistole auf sich. Auch in der Freizeit dürfen sie diese Waffe mit sich führen, das bestätigt die Kantonspolizei gegenüber «Schweiz aktuell»: Die Berner Polizisten seien auch «in der Freizeit zum polizeilichen Handeln berechtigt», deshalb sei es den Mitarbeitern erlaubt, ihre Dienstwaffe auch in der Freizeit zu tragen, erklärt Mediensprecherin Regina Aeberli. Show
Diese Regelung kritisiert die Berner Grossrätin Simone Machado von der Grün alternativen Partei. Von einer Waffe gehe immer eine Gefahr aus, «Polizisten sind auch Menschen, wenn sie privat unter Druck geraten kann es durchaus sein, dass die Situation mit einer Dienstwaffe eskaliert. Es kann auch sein, dass die Waffe in die falschen Hände geraten könnte». Adrian Wüthrich, Präsident des Polizeiverbandes des Kantons Bern, widerspricht: «Die Polizistinnen und Polizisten sind sehr gut geschult im Umgang mit der Waffe und sie wissen, wie sie die Dienstwaffe aufbewahren müssen». Zudem werde den Polizisten empfohlen, die Dienstwaffe wenn immer möglich sicher am Arbeitsplatz aufzubewahren. Ethische BedenkenIn den Kantonen Wallis, Freiburg und Appenzell Innerrhoden tragen die Polizisten keine Dienstwaffen in der Freizeit. «Das Tragen der Dienstwaffe ausserhalb des Dienstes ist nicht erlaubt. Nur der Kommandant kann die Bewilligung bei aussergewöhnlichen Situationen, beispielsweise bei einem Terroranschlag auf Kantonsgebiet, erteilen», erklärt Markus Rieder, Mediensprecher der Kantonspolizei Wallis.
Die Polizisten in Appenzell Innerrhoden rücken bei einem Einsatz ausserhalb der Dienstzeit zum Polizeigebäude ein und rüsten sich dort mit dem persönlichen Einsatzmaterial aus. Bernard Vonlanthen, Mediensprecher der Kantonspolizei Freiburg, hat insbesondere ethische und Sicherheitsbedenken: «Wenn ein Polizist ausser Dienst im Einkaufszentrum ist und er seine Dienstwaffe trägt oder in einer Bar ist und Alkohol trinkt, kann es durchaus sein, dass die Situation gefährlich wird». Kantonale Gesetzgebung wirft Fragen aufDer Umgang mit der Dienstwaffe in der Freizeit ist kantonal geregelt. Im Kanton Bern steht im Gesetz über die Kantonspolizei: «Polizeiangehörige sind auch in der dienstfreien Zeit zu polizeilichem Handeln im Kantonsgebiet berechtigt, wenn Verbrechen oder Vergehen oder erhebliche Gefährdungen Anlass dazu geben und im Dienst befindliche Polizeiangehörige nicht innert nützlicher Frist verfügbar sind.» Von der Dienstwaffe ist keine Rede. Christopher Geth, Strafrechtsprofessor an der Uni Bern, sagt, dass die Zulässigkeit für das Tragen der Dienstwaffe in der Freizeit auf das Gesetz abgestützt werden könnte, «wenn man argumentiert, dass das Tragen der Dienstwaffe ausserhalb der Dienstzeit Voraussetzung dafür ist, polizeilich Handeln zu können. Zwingend ist diese Argumentation aber nicht, da polizeiliches Handeln ja auch ohne Waffe möglich ist.» Wegen der Terrorgefahr erneuert die Regierung das Waffengesetz. Polizisten sollen künftig auch in Zivil eine Pistole mitführen dürfen. SPÖ und ÖVP haben sich auf eine Novelle zum Waffengesetz geeinigt. Diese wurde am Dienstag vom Ministerrat in Begutachtung geschickt. Demnach sollen Polizeibedienstete auf Antrag einen Waffenpass bekommen, sie dürfen damit auch automatisch in ihrer Freizeit Waffen tragen. Begründet wird der Schritt mit der erhöhten Terrorgefahr, Organe für die öffentliche Sicherheit sollten sich im Anlassfall mit ihrer privaten Waffe in den Dienst stellen können. Auf Betreiben der SPÖ wurde noch hinzugefügt, dass Beamte privat nur das Kaliber der ...
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Wer darf alles eine Waffe haben?Wer darf Waffen besitzen? Grundsätzlich kann jeder volljährige Bundesbürger eine Erlaubnis zum Waffenbesitz beantragen. Wie erwähnt, ist solch eine Waffenbesitzkarte dann notwendig, wenn erlaubnispflichtige Waffen erworben oder besessen werden sollen.
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