Darf ich mit kindern reisen wenn sie nicht geimpft sind

Wandern in den Alpen, Sandburgen bauen auf Rügen oder in Dänemark, Paddeln in Polen – jeder von uns hat ein paar Ideen für den Sommerurlaub. Und während es noch bis vor ziemlich kurzer Zeit so aussah, als könnten wir uns das alles wegen der dritten Corona-Welle ein weiteres Mal in die Haare schmieren, mehrten sich in den vergangenen Tagen die guten Signale.

Das Go aus der Politik

Wenn sich alle Mühe geben und vorsichtig sind bei den nächsten Öffnungen, werden wir erleben, dass Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen öffnen und die Menschen hier in Deutschland Urlaub machen können.

Großer Unsicherheitsfaktor

Doch gab es immer einen großen Unsicherheitsfaktor: Wenn von solchen Reisen die Rede war, ging es dann womöglich nur um Geimpfte? Das würde ja Kinder de facto ausschließen, weil für sie noch gar kein Corona-Impfstoff zugelassen ist. So hatte es zwischendrin Mecklenburg-Vorpommern gehalten, wo laut Verordnung nur vollständig Geimpfte für Tagesausflüge einreisen durften.

Das Thema hat euch bewegt, das haben wir an euren Nachrichten an uns gesehen:

Ist ja schön, wenn vollständig Geimpfte dann wieder in den Urlaub fahren können – die Kinder können wir ja schlecht zu Hause lassen.

Das schreibt uns etwa eine Userin. Und das ist ja tatsächlich so – selbst wenn die Idee eines Urlaubs nur zu zweit für das eine oder andere Elternpaar ja auch für eine Sekunde attraktiv sein könnte… Aber eben doch ziemlich unpraktikabel.

Also, wie sieht es da nun aus? Um es kurz zu sagen: mittlerweile eigentlich ziemlich entspannt. Das hat, wenn wir erst einmal auf Urlaub im Ausland schauen, vor allem mit der am Mittwoch verabschiedeten neuen Coronavirus-Einreiseverordnung zu tun. Die macht das Reisen in Europa deutlich einfacher. Zunächst besagt sie, dass Geimpfte, Genesene und negativ Getestete nach Deutschland zurückreisen können, also nach dem Urlaub, und nicht mehr in Quarantäne müssen – zumindest, wenn sie nicht in einem sogenannten Virusvariantengebiet waren.

Mecklenburg-Vorpommern mag jetzt auch wieder Kinder

Weiterhin wird es mit der Verordnung aber auch für Familien leichter zu reisen. Denn Eltern müssen zwar zum Beispiel geimpft sein, Kinder aber nicht. Nachweise für Test, Genesung oder Impfung sind für Kinder unter sechs Jahren generell nicht notwendig. Womit auch dieses Problem eigentlich gelöst wäre.

Auch in Mecklenburg-Vorpommern, wenn wir jetzt mal zum Urlaub im Inland kommen, hat sich die Sache mit den Kindern inzwischen auf gute Weise geklärt. Die Landesregierung hat nämlich ihre ursprüngliche Verordnung korrigiert. Wer einreisen darf, kann jetzt auch seine nicht geimpften Kinder bis zum Alter von 18 Jahren mitbringen – unter Bedingungen. So ist ab einem Alter von sechs Jahren ein negativer Schnelltest nötig. Allerdings genügt auch ein negatives Selbsttest-Ergebnis. Und die typischen Covid-Symptome darf niemand in der Familie haben.

Zunächst dürfen doppelt Geimpfte und Genesene nach Mecklenburg-Vorpommern reisen. Ab 7. Juni können zunächst alle Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper wiederkommen. Andere Gäste aus ganz Deutschland dürfen dann ab 14. Juni Urlaub im Land machen. Dies gelte auch für Menschen ohne Corona-Impfung und für Kinder, so Ministerpräsidentin Manuela Schwesig.

Selbstverständlich gilt Urlaub in Mecklenburg-Vorpommern für alle, insbesondere für Kinder.

Vor einer Auslandsreise

Seit dem 1. Februar 2022 gibt es neue EU-Regelungen zur Gültigkeitsdauer von EU-Impfzertifikaten. Diese laufen nach Ablauf von 270 Tagen ab. Die Regelung gilt für grenzüberschreitende Reisen in den EU-Mitgliedstaaten.

Mehr Informationen finden Sie bei der Europäischen Kommission.

Seit dem 1. Juni 2022 brauchen Einreisende keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ausgenommen sind Personen, die auch einem Virusvariantengebiet einreisen (siehe unten).

Für Einreisende aus Drittstaaten entfallen seit dem 11. Juni 2022 die bis dahin noch verbliebenen coronabedingten Einreisebeschränkungen. Nähere Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt und dem Bundesinnenministerium.

Für Einreisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvarianten-Gebieten aufgehalten haben, gilt:

  • Jeder muss sich vor seiner Einreise nach Deutschland elektronisch über die digitale Einreiseanmeldungregistrieren.
  • Zudem bedarf es bei der Einreise immer eines aktuell negativen Testergebnisses, das auf Testung mittels Nukleinsäurenachweis beruht (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Ein Impf- oder ein Genesenennachweis reicht nicht aus. Die Pflicht gilt für alle ab zwölf Jahren. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein, wenn man eigenständig einreist. Bei Einreise mit Flugzeug, Fähre, Busunternehmen oder Bahn, darf der Test nicht älter als 48 Stunden ab Beginn der Beförderung sein. 
  • Alle – auch Genesene oder Geimpfte – müssen eine strikte 14-tägige Quarantäne einhalten; eine „Freitestungsmöglichkeit“ besteht hier vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit der Virusvarianten nicht. 
    • Ausnahme: Wenn das Robert Koch-Institut festgestellt (und auf seiner Internetseite bekanntgemacht) hat, dass ein Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat und man genau mit diesem Impfstoff vollständig geimpft ist, kann die Quarantäne mit Übersendung des Impfnachweises beendet werden.
    • Weitere Ausnahme: Die Kennzeichnung des Reisegebietes als Virusvariantengebiet wird noch während der Quarantänezeit in Deutschland aufgehoben.

Derzeit ist kein Gebiet als Virusvariantengebiet ausgewiesen. Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, Bundesgesundheitsministerium und Bundesinnenministerium finden Sie hier beim  RKI.

Grenzüberschreitende Berufspendler aus einem als Virusvariantengebiet eingestufter Region müssen – abweichend von den sonst geltenden Einreiseregelungen aus Virusvariantengebieten – keine Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten erfüllen. Voraussetzung: Sie verfügen über einen Impf- oder Genesenennachweis.