Lehrkräfte sind dazu verpflichtet die Leistungen der Schüler*innen zu bewerten. Dazu gehören nicht nur schriftliche Klassenarbeiten, sondern auch die mündlichen Beiträge und alle anderen Arbeitsdokumente. Das Schulgesetz formuliert die grundlegenden Vorgaben für diese Leistungsbewertungen. In den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden sie für die verschiedenen Schulformen konkretisiert. Show
Zu unterscheiden sind Regelungen für die Grundschulen (AO GS), für die Haupt-, Real-, Gesamt-, Sekundarschulen und Gymnasium (Sekundarstufe I, APO S I), für die Gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II, APO GOSt), das Berufskolleg (APO BK), das Weiterbildungskolleg (APO WBK) und die Sonderpädagogische Förderung (AO SF). Für Klassenarbeiten und Hausaufgaben gibt es zudem eine Erlassregelung. Gesetzliche Vorgaben zu diesem Thema finden sich im § 48 Schulgesetz: (1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen. (2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt. (3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt: 1. sehr gut (1) Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht. 2. gut (2) Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. 3. befriedigend (3) Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. 4. ausreichend (4) Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. 5. mangelhaft (5) Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. 6. ungenügend (6) Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden. (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet. (6) Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen. Weitere Regelungen zur LeistungsbewertungWeitere Regelungen zu Klassenarbeiten finden sich in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie in Nummer 3 des RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 5. Mai 2015 „Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen“ (BASS 12 – 63 Nr. 3). Klassenarbeiten, Tests, Vergleichsarbeiten… Was für ein Pensum, das Ihr Kind in der Schule zu absolvieren hat! Vielleicht haben Sie sich auch schon mal gefragt, ob dieser Lernstress normal ist, ob so viele Tests nötig und überhaupt erlaubt sind. Hier erfahren Sie aus erster Hand alles was Sie über Tests und Klassenarbeiten wissen sollten. Expertenrat von Annette Holl, Grundschullehrerin Welche Wissensabfragen Ihr Kind in der Schule absolvieren mussDer Lehrer kann das Wissen Ihres Kindes in Tests oder Klassenarbeiten abfragen oder andere schriftliche Leistungen in die Benotung auf dem Schulzeugnis mit einbeziehen. Diese Tests und Klassenarbeiten muss Ihr Kind absolvieren: Was sagt euer Schulgesetz zu solchen Fragen? Muss die Note gewertet werden oder darf sie per dienstlicher Anweisung geschreddert und wiederholt werden? "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace Einmal editiert, zuletzt von CDL (30. Mai 2019)
*Jazzy* Profi Reaktionen642Beiträge1.163BundeslandNRWSchulformSek 1
In NRW war das der Dritterlass. Guck in euer Schulrecht zur Bewertung. Einige Bundesländer haben noch gewisse Grenzen die besagen, dass bei 25 - 50% nicht ausreichender Leistungen eine Arbeit wiederholt werden kann/muss. OT: Finde ich sehr suspekt. Soll die Arbeit nun einfach leichter gestaltet werden, bis der Schnitt passt? Da lobe ich mir unsere Zusammenarbeit im Kollegium. Da schreiben alle Klassen die gleichen Leistungsüberprüfungen. LG Jazzy
Reaktionen1.783Beiträge2.057
Meines Wissens darf eine Note, die erbracht wurde, nicht einfach gestrichen werden. Der Schüler mit der 1 wird sich bedanken... Was ist, wenn er in der Wiederholungs-KA (aus welchen Gründen auch immer, schlechter Tag, etc.) nun eine 2 schreibt und der Schnitt bleibt bei 4,6? Was erhofft man sich denn, was die SuS aus einem solchen Vorgehen lernen? Die KA fällt schlecht aus, weil keiner gelernt hat und als Konsequenz wird eine leichtere Arbeit gestellt? Ernsthaft? Ich habe gestern einen Kurztest in meiner 12 geschrieben. Grammatik, Multiple-Choice, sogar am Tablet, d.h. nicht unbedingt abspick-sicher. Schnitt 7,9 NP. Notensprektrum von 4-14NP. Da gab's auch Unmut. Aber man ist selbst Schuld, wenn man nicht lernt. Eine 1 zu schreiben, war definitiv möglich. Ich würde vor der SL eher so argumentieren als da mit irgendwelchen Paragraphen zu kommen... 2
Reaktionen1.195Beiträge1.302BundeslandBayernFächerWirtschaftswissenschaften, MathematikSchulformRealschule
Ich bin mir nicht sicher, welche Frage du stellst. Möchtest du wissen, ob du die KA wiederholen musst oder welche Möglichkeiten es gibt, dass sie doch zu werten ist? Bei uns darf der Schulleiter eine Arbeit nach Rücksprache für ungültig erklären und ein Neuschreiben anordnen - vermute mal, dass es in BW eine ähnliche Regelung gibt. Von daher bleibt dir in dem Fall kaum was anderes übrig als die Arbeit noch einmal zu schreiben. 1
Herr Rau Profi Reaktionen1.248Beiträge1.272BundeslandBayernFächerDeutsch/Englisch/InformatikSchulformGymnasium
Off-topic, da anderes Bundesland: In Bayern, Gymnasium: Hinnehmen. Schulleitung kann, wenn sie der Meinung ist, dass Fehler bei Vorbereitung oder Themenwahl gemacht wurden, eine Arbeit für ungültig erklären. Einzelne oder mehrere Noten *ändern* kann die Schulleitung nicht; sie kann es sich nur wünschen - wenn keine Einigkeit erzielt wird, muss die Lehrerkonferenz entscheiden. (Kommt nie vor. Schulleitungen, die eigenmächtig ändern, gelegentlich schon. Kollegen, die keinen Ärger wollen und nachgeben, dürften der häufigste Fall sein.)
O. Meier Erleuchteter Reaktionen7.310Beiträge6.838BundeslandNRWSchulformBK
Schuklgesetz, Prüfungsordnung, Erlass. Irgendetwas muss es geben, auf das sich der Schulleiter bezieht. Frag' ihn nach der Rechtsgrundlage und du hast Klarheit. „Fakten haben keine Lobby.“ (Sarah Bosetti)
Reaktionen1.731Beiträge1.067
in bayern wäre das eine sache, die die schulleitung anweisen darf. sie würde sich vorher mit der fachbetreuung beraten und mit dir reden, und dann entscheiden. 4.6 ist ein auffällig schlechter schnitt für gym und weist schon drauf hin, dass auch im untericht lehrerseits irgendwas nicht lief, wie es sollte. wir haben für sowas definierte notengrenzen, ab denen die schulleitung vor herausgabe mit fachbetreuung eingeschaltet werden muss (auch bei zu guten schnitten) und dann den einzelfall entscheidet. wenn du sowas für die zukunft wieder erwartest, würde ich ernsthaft über meinen unterricht nachdenken. irgendwas passt nicht.
O. Meier Erleuchteter Reaktionen7.310Beiträge6.838BundeslandNRWSchulformBK
1 Thamiel Profi Reaktionen539Beiträge1.010
Das steht in RLP nicht auf der Ebene der Schulgesetze, sondern in den nachgeordneten Schulordnungen. Da wirst du in deinem Bundesland vielleicht eher fündig. "A lack of planing on your side does not constitute an emergency on my side."
CDL Erleuchteter Reaktionen13.127Beiträge7.942
Hab vorhin am Handy nicht gesehen gehabt, dass es um BW geht. In dem Fall ist die Antwort klar, die Klassenarbeitsnote hat Bestand und muss gemäß §7 Notenbildungsverordnung gewertet werden ("Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen. (...) "). Ausnahme: Begründbare, erhebliche Mängel bei der Notengebung und/oder der Erstellung der Klassenarbeit. Habe das eben schnell telefonisch mit einem Schulrechtler (selbst SL Gym) aus BW besprochen, der meinte, in dem Fall müsste der SL das sauber begründen, Fachleiter hinzuziehen, ggf.Nachkorrektur durch Fachleiter, etc. Das ist ziemlich umfangreich, was ein SL da leisten muss, um sauber zu begründen, warum eine gegegeben Note nicht in die Wertung einfließen kann. Kann der SL das nicht, gilt §7 der Notenbidungsverordnung unumstößlich. "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace Einmal editiert, zuletzt von CDL (30. Mai 2019) aus folgendem Grund: +n 3
CDL Erleuchteter Reaktionen13.127Beiträge7.942
Reaktionen3.576Beiträge1.990
Vielleicht habe ich dich falsch verstanden, aber nach meiner Kenntnislage kann die Lehrerkonferenz in Bayern nicht über eine Einzelnote (in einer Schulaufgabe) entscheiden. Die Notenkonferenz entscheidet über die Zeugnisnote, die Einzelnoten liegen in der Verantwortung des Lehrers.
Reaktionen1.304Beiträge2.273
Reaktionen1.248Beiträge1.272BundeslandBayernFächerDeutsch/Englisch/InformatikSchulformGymnasium
3 CDL Erleuchteter Reaktionen13.127Beiträge7.942
Reaktionen1.304Beiträge2.273
Habe beim Überfliegen Deinen Beitrag oben übersehen, sorry! Welche Mängel waren das im genannten Fall denn konkret? So recht kann ich mir darunter nichts vorstellen; vor allem, wenn sich der Lehrer selbst so dagegen gewehrt hat. Wann muss eine Klassenarbeit in NRW wiederholt werden?Das Schulrecht im bevölkerungsreichsten Land Nordrhein-Westfalen regelt die Frage der Wiederholbarkeit von Klassenarbeiten zum Beispiel nicht. „Deshalb können Eltern dort auch nicht beanspruchen, dass eine Klassenarbeit wiederholt wird“, erklärt Dr.
Wann muss eine Klassenarbeit wiederholt werden?Besteht Wiederholungspflicht? In jedem Bundesland gibt es Vorgaben, dass nur ein bestimmter Prozentsatz an Schülern eine schlechtere Note als 4 schreiben darf; andernfalls muss die Arbeit von der Schulleitung genehmigt oder wiederholt werden.
Wie schlecht darf ein Notendurchschnitt sein?An einer anderen Schule müssen sich Lehrkräfte rechtfertigen, wenn der Notendurchschnitt besser als 1,8 oder schlechter als 4,2 ausfällt. "Solche intern festgelegten Grenzwerte haben die Qualitätssicherung und ein vergleichbares Leistungsniveau im Blick", erklärt ein Sprecher des Kultusministeriums.
Wann muss eine Klassenarbeit neu geschrieben werden?Es gibt keine allgemeine rechtliche Grundlage für das Nachschreiben von Klassenarbeiten. Lehrer sind nicht verpflichtet, versäumte oder schlecht ausgefallene Klassenarbeiten nachschreiben zu lassen. Der Zeitpunkt des Nachschreibens wird vom Lehrer festgelegt und Ihrem Kind angekündigt.
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