Auftragsmord gleiche strafe wie mord

Tübingen (Deutschland), 19.12.2008 – Nachdem bereits ein Jahr nach dem Mord an einem 38-Jährigen die beiden Anstifter zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren, sprach nun das Landgericht Tübingen die gleiche Strafe für einen der beiden Todesschützen, einen heute 59 Jahre alten Italiener, aus.

Aus Frust über ihre Beziehung hatten die Lebensgefährtin des Opfers sowie ihr 22 Jahre alter Sohn beschlossen, einen 38-Jährigen töten zu lassen. Dazu heuerte der 22-Jährige in einer Stuttgarter Diskothek für einen fünf- oder sechsstelligen Geldbetrag zwei Auftragsmörder an, die mit ihm am 5. August 1991 in das Schlafzimmer des 38-Jährigen gingen. Die genauen Todesumstände sind unbekannt, da der Stiefsohn angab, bei dem Schuss auf den 38-Jährigen weggesehen zu haben.

Angeklagt wurde ein heute 59-jähriger Italiener, der sich nach der Tat ins Ausland abgesetzt hatte. Dort wurde er in Belgien wegen mehrerer Diebstähle zu acht Jahren und in Frankreich wegen der Beteiligung an einem Banküberfall, bei dem ein Polizist getötet worden war, zu 20 Jahren Haft verurteilt. Im Juni 2008 fand die Auslieferung nach Deutschland statt.

Vor Gericht nahm der Angeklagte die Schuld am tödlichen Schuss auf sich und redete nicht über den Mittäter. Die Verteidigung hielt den Unbekannten, der Maurizio genannt wurde, für einen einflussreichen Mafioso, weshalb der Angeklagte aus Sorge um seine Familie ein falsches Geständnis abgelegt haben könnte. Der Argumentation schloss sich das Gericht jedoch nicht an.

Die Staatsanwaltschaft äußerte in ihrem Plädoyer, dass der Angeklagte einen gemeinschaftlichen heimtückischen Mord aus Habgier begangen habe. Es sei unwichtig, wer genau auf das Opfer geschossen habe, da beide Täter gemeinschaftlich gehandelt hätten. Das Gericht folgte der Argumentation und verhängte eine lebenslange Freiheitsstrafe. Der Vorsitzende Richter sah keine Zweifel an der Schuld des Angeklagten, da das Geständnis glaubhaft sei.

Ein 40-Jähriger setzte einen Auftragskiller auf seinen früheren Chef an, doch der Mordplan flog auf. Das Gericht attestierte dem Mann ein massives Rachebedürfnis gegenüber seinem Ex-Arbeitgeber.

16.07.2009, 14:27 Uhr

Wegen versuchter Anstiftung zum Mord und zum erpresserischen Menschenraub sowie versuchter Erpressung hat das Landgericht Berlin am Donnerstag einen 40-jährigen Mann zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt. Der Diplom-Volkswirt wurde schuldig gesprochen, im Januar dieses Jahres einen Auftragskiller mit der Entführung und späteren Ermordung des Vorstandschefs eines börsennotierten Unternehmens aus der Immobilienbranche angeheuert zu haben, bei dem er früher beschäftigt war.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der gedungene Mörder den Geschäftsmann im Auftrag des Angeklagten um 6,3 Millionen Euro erpressen, dann entführen und zur Verdeckung der Straftat töten sollte. Dem Auftragskiller war dafür eine Belohnung von insgesamt 550.000 Euro versprochen worden. Das Vorhaben scheiterte, weil der Mann zur Polizei ging.

Gutachter stellte Persönlichkeitsstörung fest

Zuvor war das potenzielle Opfer bereits von dem 40-Jährigen in E-Mails zu Geldzahlungen erpresst worden. Dabei hatte er gedroht, anderenfalls die Medien zu informieren, dass in dem Kundenprospekt des Unternehmens Risiken verschwiegen würden.

Aus Sicht des Staatsanwalt war diese Behauptung lediglich ein "Vorwand", um Geld zu erpressen. Der Angeklagte hatte im Prozess bezüglich der Vorwürfe von einem "Komplott" gesprochen. Es sei der "zweite Versuch" des Managers, ihn zu linken. Das Gericht verwies auf die Ausführungen des Gutachters, wonach der Angeklagte gegenüber seinem früheren Arbeitgegeber ein "massives Rachebedürfnis" empfand. Danach wollte der "von sich überzeugte" Angeklagte, wie es hieß, mit dem von ihm "verhassten" Manager auf "Augenhöhe stehen". Dem 40-Jährigen wurde eine "narzisstische Persönlichkeitsstörung" bescheinigt. (ho/ddp)

Das Tötungsdelikt bezeichnet im deutschen Strafrecht einen Tatbestand, der eine Straftat, die gegen das Leben eines anderen gerichtet ist, mit einer Strafe belegt. Es findet sich mit jeder Kultur, jedem Gesellschaftssystem und jeder Rechtsordnung anders definiert. Eine internationale, legal definierte Abgrenzung zwischen dem Mord und dem Totschlag existiert nicht. Das deutsche Strafrecht kennt diverse Tötungsdelikte.

Die Straftaten gegen das Leben sind beschrieben in dem 16. Abschnitt des Strafgesetzbuches. Der Mord wird nach dem § 211 StGB verurteilt, Mord und Totschlag finden sich in den §§ 212 und 213 StGB, die fahrlässige Tötung in § 222 StGB. Es existiert eine mehr oder weniger klare Abgrenzung zwischen der Körperverletzung mit Todesfolge und dem vorsätzlichen Tötungsdelikt.

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist definiert als eine Tat, bei der sich der Vorsatz des Täters eben nicht auf Mord ausrichtet, sondern die Gewalteinwirkung nur stattfindet, um körperliche Schädigung zu erreichen. Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag ist wesentlich subtiler. Regelmäßig differenziert man hier in welcher Art und Weise das Tötungsdelikt begangen wurde. Beim Totschlag steht das Ableben des Opfers im Vordergrund, beim Mord werden dem Täter ethische Verwerflichkeit, besondere Brutalität, besondere Gefährlichkeit vorgeworfen.

Grenze zwischen Mord und Totschlag

Die Grenze zwischen Mord und Totschlag ist auch in der Rechtswissenschaft nicht unumstritten. Tatsache ist, dass die Rechtsprechung, die den Mord anbelangt, der sogenannte Mord-Paragraph, seit der nationalsozialistischen Strafrechtsreform im Jahre 1941 unverändert geblieben ist. Das deutsche Recht kennt außerdem unter anderem den Mord aufgrund niedriger Beweggründe, weiter den Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, den Mord zur Ermöglichung einer anderen Straftat, zur Verdeckung einer Straftat.

Es wird verurteilt das Mordmerkmal Habgier und das weiterer niedrige Beweggründe sowie der heimtückische Mord. Als ein Merkmal gilt auch die besondere Grausamkeit sowie der heimtückische Mord. Das Strafrecht wird bei seiner Einschätzung auch immer die Zielsetzung des Täters beurteilen. Ein Tötungsdelikt, das ein nachgewiesener Mord ist, wird keine Verjährungsfrist haben. Anders ist das bei verschiedenen Formen der Körperverletzung, die regelmäßig nach 30 Jahren verjähren, auch wenn sie von Strafmaß her eine lebenslange Haftstrafe erfordern.

Unterschied zwischen Tötung, Mord und Totschlag

Wird ein Tötungsdelikt als Tötung bezeichnet, ist der Grund der Tötung die Fahrlässigkeit. Bei Mord und Totschlag hingegen wird das Gericht ein vorsätzliches Handeln annehmen. Der Täter muss also den tatsächlichen Willen haben, den anderen zu töten, sich ebenfalls darüber bewusst sein, dass seine Handlungsweise den Tod der Person zur Folge haben wird.

Die Verletzung mit Todesfolge ist ebenfalls eine vorsätzliche Tat, lediglich der Vorsatz ist nur der einer körperlichen Schädigung. So versteht sich also die Körperverletzung mit Todesfolge als Tathandlung, sie ist im 17. Abschnitt StGB aufgeführt. Hier wird sie 'Straftat gegen das Leben' genannt, sie richtet sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Menschen. Letztendlich ist ein Totschlag eine Tat mit dem Ziel des Todes, beim Mord wird noch eine ethische Komponente in die Art der Betrachtung eingeführt.

Mord nach dem § 211 StGB

Der Mord ist in der Gesetzgebung mit bestimmten Tatmerkmalen zu bestimmen. Verschiedene, gut ausgeführte, präzise Mordmerkmale lassen den Mord als Definition ein gefährliches oder besonders verwerfliches Verbrechen sein.

„Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.“ - § 211 StGB Mord

Grundsätzlich wird der Gesetzgeber drei Fallgruppen bei einem Mord erkennen. Da ist die besondere Verwerflichkeit im Zuge der Tatbegehung, die niedrigen Beweggründe und schließlich die Zielsetzung, die der Täter mit der Tat verfolgte. Die oft genannten 'niedrigen Beweggründe' sind ein gesellschaftlich-kulturell-psychologischer Ansatz, der nicht unumstritten ist, auch wenn er oft sehr offensichtlich erscheint. Die Begrifflichkeit meint eine ganz besondere Unsittlichkeit der Tathandlung, eine Aktion, die die Eigensucht des Täters aufzeigt. Wird als Tatmerkmal die Mordlust genannt, meint dies jedenfalls eine Handlung aus unbedingtem Selbstzweck.

Tatmotivation

Die Tatmotivation kann unterschiedlich sein. So besteht die Möglichkeit, der Täter wolle mit der Tat prahlen, er könnte aber genauso einfach Gefallen daran haben, menschliche Lebewesen sterben zu sehen. Eine weitere Möglichkeit ist, er begegnet mit dem Mord einer psychischen oder physischen Herausforderung, genauso könnte ein Täter morden, um so seinen Machttrieb auszuleben. All dies sind Tatmerkmale. Bei der Einschätzung ist immer auch von der Intelligenz des Täters, von der Möglichkeit der Tateinsicht, die ihm überhaupt gegeben ist, auszugehen. Es handelt sich auf alle Fälle regelmäßig um eine sehr umfassende Missachtung des Wertes von menschlichem Leben, dem Leben allgemein.

Es existiert weiter der Mord zur Befriedigung von sexuellen Wünschen und Vorstellungen, dem Geschlechtstrieb. Hier kennt das Gericht die drei Konstellationen Lustmord, Nekrophilie und den Fall, dass jemand an den Folgen einer Vergewaltigung stirbt. Beim Lustmord erregt den Mörder die Tat selbst. Bei der Nekrophilie vergeht er sich am toten Opfer. Ein durchaus häufiger Mordgrund ist schlichte Habgier. Der Täter will das Hab und Gut des Opfers in seinen Besitz bringen, letztlich soll die Tötung einen finanziellen Vorteil für den Täter bedeuten. In der Vergangenheit gaben hier Könige, Päpste und Pharaonen ein Beispiel. Auftragsmorde, seien sie von kriminellen oder nicht kriminellen Organisationen oder von Geheimdiensten, Staatsmännern oder Privatpersonen beauftragt, werden ebenfalls dieser Kategorie zugerechnet. Der Gesetzgeber kennt noch weitere niedrige Beweggründe. So könnte man aufzählen rassistisch motivierten Hass sowie auch Völkermord oder Wut, Eifersucht, mutmaßliche Ehrverletzung  und viele mehr.

Besondere Verwerflichkeit der Tötungshandlung

Eine von außen beobachtbare Tatausübung wird die Grundlage dafür sein, eine besondere Gefährlichkeit beziehungsweise eine besondere Verwerflichkeit anzunehmen, ganz genauso wie bei der gefährlichen Körperverletzung. Das Augenmerk richtet sich also nicht auf die Motivation und Zielsetzung des Täters, sondern vielmehr auf den exakten Tathergang. Der heimtückische Mord wird immer mit Wehr- und Arglosigkeit des Opfers zu tun haben. Das Opfer ist sich einer Gefahr nicht bewusst. Unter Umständen erschleicht sich der Täter heimtückisch das Vertrauen. Der besonders grausame Mord wird angenommen, wenn das Opfer weitaus größere Schmerzen und Qualen erleiden muss, als es durch die 'herkömmliche' Tötung hätte ertragen müssen. Ob nun Rachegelüste, sadistische Neigungen oder anderes der Grund dafür sind, das spielt bei der Einordnung keine Rolle.

Gemeingefährliche Mittel

Wer einen anderen mit einer Schusswaffe oder einem Messer umbringt, ist deswegen vor dem Gericht noch nicht sofort ein Mörder. Vielmehr hat die Waffe gemeingefährlich zu sein. Es müssen bei ihrem Einsatz auch andere Personen gefährdet gewesen sein. Gemeingefährlich könnte beispielsweise eine Bombe oder ein Betonbrocken, der von einer Brücke geworfen wird, eine Brandstiftung sein.

Wann spricht man von Mord?

Um einen Mord handelt es sich demnach immer dann, wenn der Täter einen anderen Menschen tötet, „um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“. Zum Teil wird hierin ein Sonderfall der niedrigen Beweggründe gesehen.

Was ist die Strafe für Mord in Deutschland?

Mord. (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Wie nennt man Auftragsmörder?

Determinativkompositum aus den Substantiven Auftrag und Mörder sowie dem Fugenelement -s. Synonyme: [1] umgangssprachlich: Auftragskiller, Killer.

Welche mordmerkmale müssen erfüllt sein?

Der Mord ist in § 211 StGB geregelt. Er wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Ein Mord liegt dann vor, wenn jemand vorsätzlich den Tod eines anderen Menschen herbeiführt und zugleich ein Mordmerkmal verwirklicht.