Am gleichen tag testament und erb-pflichteiverzichtsvertrag

1. Ein Erbvertrag kann neben Bestimmungen vertraglicher Natur auch letztwillige Verf�gungen enthalten, die frei widerruflich sind (Art. 509 ZGB) (Erw. 3a).

2. Auf die Anfechtung einer letztwilligen Verf�gung, die einem Erbvertrag widerspricht, finden die Bestimmungen �ber die Herabsetzungsklage (Art. 522 bis 533 ZGB) analoge Anwendung (Erw. 3b).

A.- Die am 9. April 1966 in Basel verstorbene ledige Mathilde R. hinterliess als gesetzliche Erben ihre beiden Schwestern Hedwig P. und Suzanne R. Am 8. Juli 1961 hatte die Erblasserin von ihrer Mutter, Berta R., das Haus ... Nr. 130 in Basel k�uflich erworben. Am gleichen Tag traf sie die folgende als Erbvertrag bezeichnete Verf�gung von Todes wegen:

Vor mir, dem unterzeichneten �ffentlichen Notar zu Basel ist erschienen:

Fr�ulein Mathilde R., ledig und mehrj�hrig, von und in Basel, mir, dem Notar, pers�nlich bekannt, und hat mir erkl�rt:

Ich w�nsche von Todes wegen folgendes zu verf�gen:

Sollte ich vor meiner Mutter sterben, sind meine beiden Schwestern, n�mlich Frau Hedwig p. und Frau Suzanne R., oder deren Nachkommen, meine einzigen gesetzlichen Erben; ihr Erbrecht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Meiner Mutter vermache ich die lebensl�ngliche sicherstellungsfreie Nutzniessung an meinem Nachlass; vorbehalten bleibt das Legat gem�ss n�chstem Absatz.

Meine beiden Neffen Samuel S., geboren 1938 (neunzehnhundertachtunddreissig) und Stephan S., geboren 1941 (neunzehnhunderteinundvierzig), den Kindern meiner vorverstorbenen Schwester Gertrud, vermache ich als Verm�chtnisnehmern je einen Barbetrag in H�he von Fr. 5'000.-- (f�nftausend Franken).

Sollte meine Mutter vor mir sterben, so sind meine einzigen Erben die beiden sub I (eins) hievor genannten Schwestern, Frau Hedwig P. und Frau Suzanne R., oder deren Nachkommen; ihr Erbrecht richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Meine beiden Neffen, Samuel S., geboren 1938 (neunzehnhundertachtunddreissig) und Stephan S., geboren 1941 (neunzehnhunderteinundvierzig), den Kindern meiner vorverstorbenen Schwester Gertrud, vermache ich als Verm�chtnisnehmern je einen Barbetrag von Fr. 5'000.-- (f�nftausend Franken).

Ich unterstelle die Erbfolge in meinen Nachlass ausdr�cklich dem Rechte des Kantons Basel-Stadt als meines Heimatkantons.

Sollte ein Erbe oder Verm�chtnisnehmer dieses Testament in irgend einer Form anfechten, verf�ge ich, dass er vom Erbrecht vollst�ndig (hier fehlen offenbar die Worte: ausgeschlossen sein soll).

Ich hebe hierdurch alle meine fr�heren Verf�gungen von Todes wegen auf.

Alsdann ist erschienen Frau Witwe Berta R., Hausfrau, von und in Basel, mir, dem Notar pers�nlich bekannt, und hat mir erkl�rt:

Ich habe von den Erkl�rungen meiner Tochter Kenntnis genommen. Ich bin mit ihnen in allen Teilen einverstanden, insbesondere bin ich damit einverstanden, dass ich beim Vorabsterben meiner Tochter an deren Nachlass die lebensl�ngliche Nutzniessung erhalte."

(Es folgen Beurkundungsformel und Zeugenbest�tigung.)

Die Mutter Berta R. starb vor ihrer Tochter Mathilde am 12. M�rz 1965. Diese errichtete am 3. Dezember 1965 ein eigenh�ndiges Testament, in welchem sie ihre Schwester, Frau Hedwig P., als einzige Erbin einsetzte. Bei deren Vorabsterben sollten ihre Nachkommen zu gleichen Teilen die Erbschaft antreten. In Ziffer 3 des Testaments verpflichtete die Erblasserin Hedwig P. (oder deren Nachkommen), aus dem ihr zufallenden Erbteil die 36 Aktien der X. AG mit ihren eigenen oder den ihrem Ehemann geh�renden 37 Aktien der X. AG ihrer Schwester, Frau Suzanne R., zu Eigentum zu �bertragen, sofern sich diese bereit erkl�re, ihren Drittel-Anteil am Hause ... Nr. 127 Zug um Zug ohne Barausgleichung auf Frau Hedwig P. oder deren Nachkommen zu �bertragen. Sollte sich Frau Suzanne R. hiezu innerhalb eines halben Jahres seit dem Ableben der Erblasserin nicht bereit erkl�ren, falle die zu Lasten von Frau Hedwig P. aufgestellte Verpflichtung dahin. F�r den Fall, dass dieser Abtausch deshalb nicht zustande komme, weil sich Herr P. oder dessen Erben weigern, die ihnen geh�renden Aktien der X. AG f�r den Abtausch zur Verf�gung zu stellen, bestimmte die Erblasserin, dass die Erbeinsetzung der Frau Hedwig P. dahinfallen und das gesetzliche Erbrecht gelten solle. Mit diesem Testament hob Mathilde R. alle ihre fr�heren Verf�gungen von Todes wegen auf.

Nach dem Tode von Mathilde R. verhandelten ihre beiden Schwestern �ber den im Testament vorgesehenen Abtausch, auf den sie schliesslich mit einer Vereinbarung vom 31. Dezember 1969/7. Januar 1970 verzichteten. Hingegen verkaufte Suzanne R. die ihr geh�renden Aktien der X. AG ihrer Schwester Hedwig P. In Ziffer II der genannten Vereinbarung wurde folgendes festgehalten:

"Durch den vorstehenden Aktienverkauf ist der im Testament der Fr�ulein Mathilde R. vom 3. Dezember 1965 in Ziff. 3 vorgesehene Abtausch hinf�llig geworden. Beide Parteien verzichten daher ausdr�cklich auf diesen Abtausch. S�mtliche Korrespondenzen, die den Abtausch zum Gegenstand haben, sind somit gegenstandslos.

Im Sinne einer Klarstellung verschiedener Differenzen wird bez�glich der im Gesamteigentum (intern zu 2/3 Frau Hedwig P. und zu 1/3 Frau Suzanne R.) stehenden Liegenschaft ... Nr. 127 folgendes festgehalten:"

(Es folgen eine Anzahl von Bestimmungen, die f�r das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung sind.)


B.- Am 6. November 1972 reichte Suzanne R. beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt gegen Hedwig P. Klage ein mit den folgenden Antr�gen:

"1. Hiemit fechte ich die letztwillige Verf�gung (Testament) meiner Schwester Mathilde R. vom 3. Dezember 1965, die im Widerspruch zum Erbvertrag zwischen meiner Mutter Frau Wwe. Berta R. und meiner Schwester Fr�ulein Mathilde R. vom 8. Juli 1961 steht, auf Grund von Art. 494 Abs. 3 ZGB an.

2. Diese Verf�gung sei, soweit sie die Beklagte und mich betrifft und die Beklagte, meine Schwester, mir gegen�ber beg�nstigt, in Analogie zu Art. 522 ZGB betr. Herabsetzungsklage herabzusetzen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, mit mir den Aktivsaldo der Erbschaft von Mathilde R. zu gleichen Teilen, d.h. zur H�lfte, zu teilen.

3. Es sei insbesondere festzustellen, dass das Haus ... Nr. 130 in Basel je zur H�lfte mir und meiner Schwester, der Beklagten, geh�rt.

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, auch den �brigen Nachlass von Mathilde R. mit mir zu teilen.

5. Es sei festzustellen, dass die Beklagte als b�sgl�ubig Bedachte die ihr im Testament von Mathilde R. vom 3. Dezember 1965 zugedachten Vorteile f�r sich in Anspruch nimmt.

6. Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, das Inventar des Nachlasses von Mathilde R. zu edieren, welches Inventar ich bis jetzt nicht besass. Ich habe davon erst k�rzlich nur den Betrag des Reinverm�gens erfahren."

Die Beklagte beantragte die vollumf�ngliche Abweisung der Klage. Gleichzeitig erhob sie Widerklage, mit der sie die Feststellung verlangte, dass die Parteien an der nach aussen in ihrem Gesamteigentum stehenden Liegenschaft ... Nr. 127 in Basel im internen Verh�ltnis wie folgt beteiligt seien: zu einem Drittel die Kl�gerin und zu zwei Dritteln die Beklagte. Ferner beantragte die Beklagte, die Kl�gerin sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 8'876.95 nebst Zins zu 5% seit 19. M�rz 1973 zu bezahlen.


C.- Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage mit Urteil vom 19. August 1974 ab und hiess die Widerklage teilweise gut. Es stellte fest, dass die Beklagte an der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft ... Nr. 127, Basel, intern zu zwei Dritteln und die Kl�gerin zu einem Drittel beteiligt ist. Ferner verurteilte es die Kl�gerin zur Zahlung von Fr. 8'074.45 nebst 5% Zins seit 19. M�rz 1973 an die Beklagte und wies die Mehrforderung ab.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an welches die Kl�gerin appelliert hatte, best�tigte das Urteil des Zivilgerichts am 23. Mai 1975. Es erachtete die Klage als verj�hrt. Hingegen war es der Auffassung, dass die Kl�gerin den Herabsetzungsanspruch gem�ss Art. 533 Abs. 3 ZGB gegen�ber der Widerklage jederzeit einredeweise geltend machen k�nne. Im vorliegenden Falle k�nne die Kl�gerin diese Einrede jedoch aus materiellen Gr�nden nicht mehr erheben, weil sie das Testament vom 3. Dezember 1965 in voller Kenntnis des von ihr behaupteten Mangels wiederholt ausdr�cklich, zuletzt in der Vereinbarung vom 31. Dezember 1969/7. Januar 1970, anerkannt habe.


D.- Die Kl�gerin f�hrt Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Mai 1975 wegen Verletzung von Art. 533 Abs. 1 ZGB etc. aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit auf sie eingetreten werden kann, und best�tigt das Urteil des Appellationsgerichts.

3. a) Zur Begr�ndung ihrer Berufung macht die Kl�gerin zun�chst geltend, das Testament vom 3. Dezember 1965, in welchem die Beklagte von der Erblasserin zur Alleinerbin eingesetzt worden ist, verletze den von Mathilde R. mit ihrer Mutter abgeschlossenen Erbvertrag vom 8. Juli 1961. Sinngem�ss behauptet sie damit, das Testament sei ung�ltig, weil es neben dem Erbvertrag nicht zu Recht bestehen k�nne. Wegen Unvereinbarkeit mit erbvertraglichen Verpflichtungen kann das Testament zum vorneherein dann nicht angefochten werden, wenn der entsprechende Teil des Erbvertrages �berhaupt nicht Bestimmungen vertraglicher Natur, sondern einseitige testamentarische Verf�gungen enth�lt. Es ist n�mlich allgemein anerkannt, dass Verf�gungen von Todes wegen, die in der Form des Erbvertrages errichtet werden, neben Bestimmungen vertraglicher Art auch letztwillige Verf�gungen enthalten k�nnen, die gem�ss Art. 509 ZGB frei widerruflich sind (BGE 96 II 281 Erw. 3 und die dort angef�hrten Zitate).

Bei Auslegung des Erbvertrages vom 8. Juli 1961 ergibt sich, dass die von der Kl�gerin angefochtene Ziffer II nicht vertraglicher Natur ist, sondern eine letztwillige Verf�gung darstellt. Vertraglicher Natur ist nur Ziffer I, die der Mutter der Erblasserin anstelle ihres Pflichtteilsanspruches die Nutzniessung am Nachlass zuweist. Diese Anordnung bedurfte der Zustimmung der Mutter Berta R. Ziffer II des Erbvertrages enth�lt neben zwei Verm�chtnissen die Bestimmung, dass bei Vorabsterben der Mutter die beiden noch lebenden Schwestern der Erblasserin bzw. deren Nachkommen ihre einzigen Erben sein werden. Dass diese Anordnungen vertraglicher Natur w�ren, ergibt sich aus der Verf�gung in keiner Weise. Die Annahme der Kl�gerin, ihre Mutter habe die Liegenschaft ... Nr. 130 nur unter der Bedingung zu einem so g�nstigen Preis ihrer Tochter Mathilde verkauft, dass diese sich verpflichte, ihre beiden Schwestern zu gleichen Teilen als Erbinnen einzusetzen, findet weder im Wortlaut noch im Sinn des Erbvertrages eine St�tze. Die Kl�gerin behauptet auch nicht, eine solche Bedingung sei in dem am gleichen Tag wie der Erbvertrag zwischen der Erblasserin und ihrer Mutter abgeschlossenen Kaufvertrag enthalten. Das w�rde �brigens auch nicht gen�gen, weil eine solche Bedingung erbvertraglicher Natur w�re und daher der Form des Erbvertrages bed�rfte. Ist demnach Ziffer II der Verf�gung vom 8. Juli 1961 nicht erbvertraglicher Natur, sondern stellt sie eine letztwillige Verf�gung dar, so durfte die Erblasserin sie jederzeit gem�ss Art. 509 ZGB durch eine sp�tere Verf�gung aufheben und ersetzen. Damit f�llt eine Anfechtung gest�tzt auf Art. 494 Abs. 3 ZGB zum vorneherein ausser Betracht.

b) Selbst wenn man aber der angefochtenen Bestimmung des Erbvertrages vom 8. Juli 1961 mit der Kl�gerin die vertragliche Natur zubilligen wollte, w�re dieser nicht geholfen, weil die Anfechtung auf jeden Fall verj�hrt w�re. Der Auffassung der Vorinstanz, der Kl�gerin stehe gegen�ber der Widerklage die unverj�hrbare Herabsetzungseinrede gem�ss Art. 533 Abs. 3 ZGB zu, kann nicht gefolgt werden. Der Widerklage kommt n�mlich, soweit sie die Feststellung der internen Beteiligung der Parteien an der Liegenschaft ... Nr. 127 zum Gegenstand hat, gar keine selbst�ndige Bedeutung zu. Materiell stellt sie vielmehr lediglich einen Antrag auf Klageabweisung dar. Mit dem Widerklagebegehren auf richterliche Feststellung der Beteiligungsverh�ltnisse an der Liegenschaft will die Beklagte nur den bereits bestehenden Zustand sanktionieren lassen. Hief�r h�tte es jedoch gen�gt, wenn sie die Abweisung der Klage beantragt h�tte. Mit einem auf Klageabweisung lautenden Urteil w�re das Testament als g�ltig erkl�rt und die Kl�gerin von der Erbschaft ausgeschlossen worden.

Anderseits h�tte die Beklagte bereits auf Grund des Testamentes vom 3. Dezember 1965, gegen das innert Monatsfrist keine Einsprache erhoben worden war, gest�tzt auf Art. 559 ZGB die Erbbescheinigung verlangen, den Besitz der Erbschaft antreten und allf�llige Grundbucheintragungen erwirken k�nnen (Art. 18 GBV; TUOR/PICENONI, N. 23 ff. zu Art. 559 ZGB; BGE 98 Ib 92 ff., BGE 82 I 188 ff. und BGE 79 I 260 ff.). Tats�chlich war die Beklagte auch im Besitze der Erbschaft, mit Einschluss des zwei-Drittel-Anteils an der Liegenschaft ... Nr. 127. Die Kl�gerin hatte in den vergangenen Jahren in s�mtlichen Korrespondenzen, Abrechnungen etc. stets anerkannt, dass die Beklagte Alleinerbin und als solche an der fraglichen Liegenschaft zu zwei Dritteln (n�mlich dem ihr urspr�nglich zustehenden Drittel und dem von der Schwester Mathilde R. geerbten Drittel) beteiligt sei. Die Beklagte war also Besitzerin dieses zwei-Drittel-Anteils. Es ist die Kl�gerin, die mit ihrer Anfechtungsklage diesen Besitz bestreiten will; die Beklagte kann sich ihr gegen�ber auf eine Abwehr beschr�nken und braucht nicht selbst vorzugehen. Damit besteht aber auch kein Anlass, der Kl�gerin eine unverj�hrbare Herabsetzungseinrede zuzugestehen (vgl. dazu TUOR, N. 14 zu Art. 521 ZGB, und PICENONI, Die Verj�hrung der Testamentsung�ltigkeits- und Herabsetzungsklage, SJZ 63/1967 S. 104/5). Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob die Anfechtungsklage verj�hrt sei, was beide Vorinstanzen mit Recht bejaht haben.

Die in Art. 494 Abs. 3 ZGB geregelte Anfechtung eines Testaments, das mit Verpflichtungen des Erblassers aus einem Erbvertrag in Widerspruch steht, wird in Lehre und Rechtsprechung nahezu einhellig als ein der Herabsetzungsklage vergleichbarer Fall betrachtet, auf welchen die Art. 522 bis 533 ZGB analoge Anwendung finden (TUOR, N. 11 und 19, und ESCHER, N. 10 zu Art. 494 ZGB mit Hinweisen; BGE 73 II 10 und BGE 62 II 133).

Demgegen�ber vertritt RASCHEIN, Die Ung�ltigkeit der Verf�gungen von Todes wegen, Diss. Bern 1954, S. 55, die Ansicht, ein Testament, das mit einer vorher eingegangenen erbvertraglichen Verpflichtung des Erblassers unvereinbar sei, unterliege der Ung�ltigkeitsklage gem�ss Art. 519 bis 521 ZGB. Dieser Auffassung kann jedenfalls insofern nicht gefolgt werden, als der Autor Ung�ltigkeit des Testamentes im Sinne von Art. 519 Ziff. 3 ZGB und damit Rechtswidrigkeit angenommen hat. Eine nach Errichtung eines Erbvertrages getroffene letztwillige Verf�gung ist nicht schlechthin ung�ltig, sondern lediglich so weit anfechtbar, als sie zum Erbvertrag in Widerspruch steht. Sie verst�sst somit nicht gegen das Gesetz, sondern gegebenenfalls gegen eine fr�her eingegangene vertragliche Verpflichtung. Liegt aber keine Rechtswidrigkeit vor, so ist auch die in Art. 521 Abs. 2 ZGB vorgesehene Verj�hrungsfrist von 30 Jahren ausgeschlossen. Die einj�hrige Verj�hrungsfrist ist aber sowohl bei Anwendung von Art. 521 Abs. 1 als auch von Art. 533 Abs. 1 ZGB im vorliegenden Fall bereits abgelaufen. Nach der erstgenannten Bestimmung begann diese Frist von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem die Kl�gerin von der Verf�gung und vom Ung�ltigkeitsgrund Kenntnis erlangte. Das war nach der vom Appellationsgericht �bernommenen und damit f�r das Bundesgericht verbindlichen tats�chlichen Feststellung des Zivilgerichts sp�testens im Verlaufe des Monats Juli 1966 der Fall. Gleich verh�lt es sich aber auch bez�glich der Frist des Art. 533 Abs. 1 ZGB. Diese beginnt im Augenblick, da der betroffene Erbe von der Verletzung seiner Rechte Kenntnis erhalten hat. Im vorliegenden Fall war dies ebenfalls im Juli 1966. Die H�he des Nachlasses spielt in diesem Zusammenhang nur eine Rolle, wenn von ihr die Frage abh�ngt, ob eine Verletzung des Pflichtteils oder anderer Rechte der Erben vorliegt. Steht aber mit der Kenntnis vom Testament unzweifelhaft fest, dass der Pflichtteil bzw. eine Verpflichtung aus einem fr�heren Erbvertrag verletzt ist, beginnt die einj�hrige Verj�hrungsfrist von diesem Augenblick an zu laufen. Wohl mag die Gr�sse des Nachlasses f�r den verletzten Erben insofern von Bedeutung sein, als er sich dar�ber schl�ssig zu werden hat, ob sich die Einreichung einer Anfechtungs- bzw. Herabsetzungsklage lohne oder nicht. Das kann aber f�r den Beginn der Verj�hrungsfrist nicht massgebend sein. Damit steht fest, dass im vorliegenden Fall eine allf�llige Anfechtungsklage sp�testens am 31. Juli 1967 verj�hrt w�re.

c) Endlich m�sste dem Appellationsgericht aber auch insofern beigepflichtet werden, als dieses die Auffassung vertrat, die Kl�gerin habe das Testament ausdr�cklich anerkannt, auch nachdem ihr der angeblich bestehende Widerspruch zum fr�heren Erbvertrag bekannt gewesen sei. Dieser Schluss konnte bereits aus der Vereinbarung der Parteien vom 31. Dezember 1969/7. Januar 1970 gezogen werden, in welcher die Kl�gerin ausdr�cklich mit ihrer Unterschrift best�tigte, dass sie an der Liegenschaft ... Nr. 127 zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln beteiligt sei. Auf die fr�heren Korrespondenzen hat die Vorinstanz nur im Sinne einer Erg�nzung hingewiesen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob diese Korrespondenzen - wie die Kl�gerin behauptet - unbeachtlich seien, weil die Vereinbarung vom 31. Dezember 1969/7. Januar 1970 den Satz enth�lt: "S�mtliche Korrespondenzen, die den Abtausch zum Gegenstand haben, sind somit gegenstandslos." Immerhin w�re dazu zu bemerken, dass die Kl�gerin nicht nur in Korrespondenzen, die sich auf den im Testament vorgesehenen Austausch bezogen, sondern auch in andern Briefen die G�ltigkeit des Testaments ausdr�cklich anerkannt hat. Das gilt insbesondere f�r einen Brief der Kl�gerin an die Beklagte vom 18. September 1969.

Aus diesen Ausf�hrungen folgt, dass sich die Berufung, soweit sie die Hauptklage betrifft, materiell in dreifacher Hinsicht als offensichtlich unbegr�ndet erweist.

Was hat Vorrang Testament oder gesetzliches Erbe?

Das Testament hat vor der gesetzlichen Erbfolge Vorrang Der Erblasser kann in seinem Testament Personen als Erben benennen und andere ausschließen sowie die Erbquote festlegen. Alle Anordnungen müssen beim Eintritt des Erbfalls und der Testamentseröffnung umgesetzt werden.

Wird Pflichtteilsberechtigter vom Nachlassgericht informiert?

4: Das Nachlassgericht kümmert sich um meinen Pflichtteilsanspruch. Ist jemand verstorben, werden die Erben angeschrieben und vom Erbfall und Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung informiert. Ferner weist das Gericht pflichtteilsberechtigte Personen mittels eines Informationsschreibens auf ihre Rechte hin.

Wie lange dauert es bis das Nachlassgericht sich meldet?

Sofern das Nachlassgericht alle Daten zur Verfügung hat, also Name und Anschrift der Erben, dauert es in der Regel vier bis sechs Wochen, nach Testamentseröffnung.

Wie lange dauert es bis ein Erbe ausgezahlt wird?

Der Berechtigte kann vom Erben die sofortige Auszahlung der Erbschaft fordern – denn der Anspruch entsteht mit dem Ableben des Erblassers. Da der Erbe aber erst nach der Testaments- oder Erbvertragseröffnung Kenntnis über sämtliche Erben hat, liegt die Dauer der Auszahlung des Erbes mindestens bei einigen Wochen.