Show Und auch die Vernunft verstand sich für die Protagonisten der Aufklärung nicht als Erkenntnis göttlicher Offenbarung sondern ausschließlich als menschliches Vermögen zur Erkenntnis. Oder um es mit Immanuel Kant zu formulieren:
Zum Wesen der Aufklärung zählt
Damit hatte die Aufklärung auch bedeutende gesellschaftspolitische Auswirkungen, zielte sie doch
Vordenker dieser Entwicklung ist – neben Personen wie Bartholomé de Las Casas – insbesondere Thomas Hobbes (1588 – 1679). Zwar findet sich bei Hobbes kein unveräußerliches Menschenrecht, aber seine Staatsphilosphie liefert den gedanklichen Ausgangspunkt für seine Nachfolger. Für Hobbes hat jeder Mensch im Naturzustand ein Selbsterhaltungsrecht. Gleichzeitig sieht er sich jedoch den Unsicherheiten und Gefahren des Naturzustandes gegenüber, weswegen er auf diesen Naturzustand verzichtet und dieses Recht an einen ihn schützenden Staat abtritt. Damit, so Hobbes, verleiht der Mensch dem Staat uneingeschränkte Macht und ordnet sein Menschenrecht dem Staat unter. Das Menschenrecht hat damit bei Thomas Hobbes nur eine schwache, gegenüber dem Staat untergeordnete Stellung, aber allein schon sein Gedanke, dass ein solches Recht überhaupt existiert, beeinflusste die Philosophen der Aufklärung. Und auch in der realen Politik hatte die Staatsphilosophie von Hobbes ihre Auswirkungen, war es doch diese Idee, die das englische Parlament 1679 dazu bewegte, dem englischen König Karl II die Habeas-Corpus-Akte abzuringen. Samuel Von PufendorfAn den Hobbes’schen Naturzustand des Menschen knüpft in der Folge der Naturrechtsphilosoph und Völkerrechtler Samuel Pufendorf (1632 – 1694) an. Anders als in der bis dahin gängigen Staatstheroie will Pufendorf das Recht nicht mehr auf göttliche Gesetze zurückführen. Für ihn gründet die Staatenbildung in der natürlichen Geselligkeit und der Bedürftigkeit des Menschen, den Unterschied zwischen Recht und Unrecht zu erkennen. Pufendorf versteht den Naturzustand als einen Zustand, in dem alle Menschen gleich und frei sind. Und er sieht die Menschenwürde, die „dignatio“ als Bestandteil dieses Naturzustandes – und formuliert damit ein Grundrecht, das ihn zusammen mit Thomas Hobbes und John Locke zu einem Vordenker der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung machen sollte. In seinem Werk „De iure naturae et gentium libri octo“ beschreibt Pufendorf die „dignatio“, die Menschenwürde, so: John Locke Aber nicht nur Pufendorf, auch der Engländer John Locke (1632 – 1704) entwickelt in seiner politischen Philosophie die Idee von Thomas Hobbes weiter. Auch für John Locke ist der Naturzustand des Menschen Ausgangspunkt seiner Überlegungen. Aber anders als Hobbes betont John Locke allerdings mehr den Naturzustand. Demgegenüber räumt er der eingegangenen Bindung an den Staat einen geringeren Stellenwert ein. Schon Hobbes sah als Grund dafür, dass der Mensch seinen Naturzustand verlassen hat und eine Bindung an den Staat eingegangen ist, die im Naturzustand bestehende Unsicherheiten und Gefahren. John Locke greift diesen Gedanken wieder auf und postuliert hieraus die Funktion und Legitimität des Staates: Der Staat hat hiernach die Aufgabe, die Naturrechte des Menschen, sein Leben, seine Freiheit und sein Eigentum, zu sichern und zu erhalten. Erfüllt er diese Aufgabe nicht, so verliert er seine Berechtigung. Demgemäß sind für John Locke auch die natürlichen Rechte des Menschen dem Staat übergeordnet und jeder Mensch hat das Recht, seine natürlichen Rechte gegenüber dem Staat einzufordern. Der Naturzustand bleibt also in seiner normativen Funktion bestehen. In der Konsequenz können daher auch die Naturrechte nicht durch Gesetze des Staates eingeschränkt werden. Wieder einen Schritt weiter geht der Genfer Jean-Jacques Rousseau (1712 – 1778). Rousseau versteht die Freiheit als Grundlage des Menschseins. Für ihn sind von Natur aus alle Menschen frei und gleich. Und dies sollen sie auch im Staat bleiben. Für Rousseau besteht dabei ein Unterschied zwischen der natürlichen Freiheit und der bürgerlichen und sittlicher Freiheit: Im Naturzustand ist der Mensch im Besitz seiner unbegrenzten natürlichen Freiheit, aber er wird von seinen Trieben und seinem Egoismus beherrscht und ist damit nicht wirklich frei. Wirklich frei ist der Mensch für Rousseau erst, wenn er sich als sittliches Wesen frei dazu entscheidet, sich an selbst gegebene Gesetze zu halten, wenn er also zugunsten der sittlichen Freiheit bewusst auf die natürliche Freiheit verzichtet und mit diesem Übergang von der natürlichen zur sittlichen Freiheit seine Freiheit im Staat vervollkommnet. Dieses Verständnis von mit sittlicher Freiheit ausgestatteten Bürgern ist für Rousseau die Basis der Gesetzgebung. Denn Menschen, die sittlich frei sind, halten sich an die selbstgegebenen Gesetze. So ist für Rousseau das Menschenrecht auf Freiheit die Basis des Staates, ohne die Freiheit des Menschen wäre der Staat nicht denkbar. Aber gleichzeitig sind die Menschenrechte in dieser Vorstellung von Rousseau gegenüber dem Staat nicht einklagbar. Für Rousseau muss im contrat social, im Gesellschaftsvertrag, eine Gesellschaftsform gefunden werden, die mit der gesamten gemeinsamen Kraft aller Mitglieder die Person und die Habe jedes einzelnen Mitglieds verteidigt und beschützt. Und in der gleichwohl „der einzelne Mensch, mit allen verbündet, nur sich selbst gehorcht und so frei bleibt wie zuvor.“ Im contrat social unterstellt, so die Vorstellung Rousseaus, jeder Mensch gemeinschaftlich sowohl seine Person wie seine ganze Kraft (puissance) der volonté générale, dem Gemeinwillen, und empfängt im Gegenzug jedes Glied dieses Gemeinwesens als unzertrennlichen Teil des Ganzen. Für Rousseau sind damit aber auch nur solche Gesetze des Staates wirksam, die dem volonté générale entsprechen. Einen anderen Weg geht hingegen Immanuel Kant (1724 – 1804) und die von ihm entwickelte Idee des Rechtsstaats. Kant leitet das Recht nicht aus der Natur des Menschen ab, sondern versteht Recht als ein von Menschen konstituiertes Vernunftrecht, das unabhängig von allen historischen, kulturellen, sozialen und religiösen Umständen gelten muss. Dieses a priori, uneingeschränkt und universal für alle Menschen geltende Recht ist für Kant die Freiheit, verstanden als Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür. Damit ist für Kant das Freiheitsrecht das einzige Menschenrecht, von dem sich alle anderen Menschenrechte einschließlich der allgemeinen Gleichheit aller Menschen in einem Staat und der Selbständigkeit – verstanden als Partizipationsrecht, also als Recht auf aktive Mitwirkung des Staatsbürgers bei der Gesetzgebung – ableiten lassen. Demgemäß sieht Kant die Legitimation und vorrangige Aufgabe des Rechtsstaates in der Sicherung und Erhaltung dieses Freiheitsrechts. Die Wahrung des Freiheitsrechts – und davon abgeleitet die Wahrung der übrigen Menschenrechte – werde damit für Kant zur Legitimation des Staates. Verletzt der Staat die Menschenrechte, so tastet er damit seine eigene Legitimation an. Dieses so verstandene Menschenrecht ist für Kant unteilbar und beansprucht eine universale Geltung für die Menschheit im Ganzen. Hieraus folgert Kant, dass es auch ein verbindliches Völkerrecht geben müsse, dem sich jeder Staat zu unterwerfen habe. Kant fordert damit nicht weniger als eine internationale (Menschen-)Rechtsgemeinschaft. Was bedeutet alle Menschen sind gleich?Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Das bedeutet: Alle Menschen haben die gleichen Rechte. Der Staat muss alle Menschen gleich behandeln.
Was haben alle Menschen gleich?Zu den bekanntesten Ergebnissen des Humangenomprojekts gehört, dass Menschen, gleich ob nahe verwandt oder von verschiedenen Regionen oder Erdteilen, etwa 99,9 Prozent ihres Erbguts gemeinsam haben – selbst zu den nächsten Verwandten des Menschen, den Schimpansen beträgt die Gemeinsamkeit wohl noch mehr als 98,5 ...
Wo steht Alle Menschen sind gleich?(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Wieso sollte jeder gleich behandelt werden?Wenn alle Menschen gleich behandelt werden, wird man niemandem mehr gerecht. Diese Gleichmacherei ist so unmenschlich, wie etwas nur unmenschlich sein kann, denn sie verkennt, dass Menschen nicht gleich sind. Wir haben unterschiedliche Talente, Wünsche, Bedürfnisse, Neigungen, Lebensvoraussetzungen, Entwicklungen.
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