Wo trägt man Unterhalt in der Steuererklärung ein?

Kindesunterhalt absetzen

Kann man Kindesunterhalt bei der Steuer absetzen?

Wo trägt man Unterhalt in der Steuererklärung ein?

Unterhaltszahlung an oder für ein Kind können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn niemand Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge hat.

Weitere Informationen zum Thema Kindesunterhalt absetzen

Besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge, können Sie Unterhaltszahlungen an Ihr Kind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie persönlich einen Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge haben. Der Abzug wird auch dann verwehrt, wenn irgendjemand anders als der andere leibliche Elternteil einen Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge hat.

Sie können den Kindesunterhalt auch dann nicht abziehen, wenn Ihr Kind auswärts ein Studium oder eine Ausbildung absolviert und jemand Kindergeld oder die Kinderfreibeträge erhält. Nur für Eltern älterer Kinder, die über der Altersgrenze beim Kindergeld bzw. den steuerlichen Freibeträgen für Kinder liegen, kann eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in Frage kommen.

Kosten für Besuch(e) des Kindes

Haben sich die Eltern getrennt und das Kind besucht den einen Elternteil bzw. der Elternteil besucht das Kind, dann können die Kosten für die „Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind“ in der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht in Betracht, da die Kosten nicht außergewöhnlich seien.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Der Staat unterstützt Familien mit dem Kindergeld. Dieses müssen Eltern in der Steuererklärung angeben. Alternativ gibt es Kinderfrei­beträge, die nicht in der Steuererklärung einzutragen sind. Steuererklärungsprogramme prüfen immer, ob der Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge günstiger ist. Sie berücksichtigen automatisch die günstigere Variante.

Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss jedoch gesondert bei der Familienkasse gestellt werden. Der Kinderzuschlag spielt in der Einkommensteuererklärung keine Rolle.

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Auf dieser Seite helfen wir Ihnen dabei, die Anlage Unterhalt (Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen) richtig auszufüllen. Außerdem beantworten wir Ihnen im Rahmen dieser Ausfüllhilfe die am häufigsten gestellten Fragen rund um die Anlage Unterhalt der Einkommensteuererklärung.

Nachfolgenden werden wir uns den folgenden Themen widmen:

  • Ausfüllhilfe zur Anlage Unterhalt
    • Überblick der Formularinhalte der Anlage Unterhalt
    • Seite 1 – Angaben zum Haushalt der unterhaltenden Personen, Aufwendungen für den Unterhalt und Auslandsunterhalt
    • Seite 2 – Allgemeine Angaben zur unterstützten Person, Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person
    • Seite 3 und Seite 4 der Anlage Unterhalt

Ausfüllhilfe zur Anlage Unterhalt

Überblick der Formularinhalte der Anlage Unterhalt

Seite 1 Zeilen 4 bis 16 – Angaben zum Haushalt der unterhaltenen Person und den Unterhaltsleistungen

Hier tragen Sie gewisse Basisdaten ein. Beispielsweise die Anschrift des unterstützten Haushalts, die Höhe des Unterhalts sowie Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Zeilen 17 bis 26 – Auslandsunterhalt

Auch Unterstützungsleistungen ins Ausland können erklärt werden, allerdings gelten hier recht strenge Nachweisregelungen über die Zahlungen.

Seite 2 Zeilen 31 bis 44 – Angaben zur ersten im Haushalt lebenden Person

Anhand Ihrer Angaben wird überprüft, ob die Abzugsvoraussetzungen von der durch Sie unterstützten Person erfüllt werden.

Zeilen 45 bis 54 – Angaben zum Einkommen der unterstützten Person

Wenn die unterstützte Person selbst ein Einkommen bezieht, verringert sich hierdurch der abzugsfähige Höchstbetrag.

Seite 3 Angaben zu weiteren im Haushalt lebenden Personen

Inhaltlich gleichen die Seiten 3 und 4 der Anlage Unterhalt der Seite 2. Dort haben Sie die Möglichkeit, Angaben zu weiteren durch Sie unterstützten Personen zu machen.

Seite 1 – Angaben zum Haushalt der unterhaltenden Personen, Aufwendungen für den Unterhalt und Auslandsunterhalt

Zeilen 4 bis 6 – Haushalt, in dem die unterstützte(n) Person(en) lebte(n)

In Zeile 4 ist die Anschrift der unterstützten Person anzugeben. In Zeile 5 müssen Sie außerdem den Wohnsitz angeben, falls die unterstützte Person im Ausland lebt. In letzterem Fall gelten strengere Nachweisregelungen, und ggf. Sonderregelungen, auf die weiter unten im Formular eingegangen wird.

Sollten im Haushalt der unterstützten Person mehrere Personen leben, so werden die Unterhaltszahlungen gleichmäßig auf diese Personen verteilt. Die Zahl an Personen müssen Sie in Zeile 6 eintragen. Zusätzlich ist für jede Person im Haushalt eine eigene Seite der Anlage Unterhalt auszufüllen.

Zeilen 7 bis 16 – Aufwendungen für den Unterhalt

Wenn im Haushalt mehrere Personen leben, tragen Sie alle für den laufenden Lebensunterhalt getätigten Zahlungen ein – hierzu zählen beispielsweise Zahlungen für Miete, Kleidung und Nahrung. Dieser Betrag wird in gleichen Anteilen auf alle im Haushalt lebenden Personen verteilt.

Ein Abzug kann nur geltend gemacht werden, wenn in einem Monat auch tatsächlich eine Unterhaltszahlung stattgefunden hat. Die Unterstützungszeiträume sind in den Zeilen 7 und 9 einzutragen. Die jeweils ersten getätigten Zahlungen im Zeitraum der Unterstützung kommen in die Zeilen 8 und 10. Sollte es sicher bei der unterstützten Person um einen Ehegatten handeln, wird davon ausgegangen, dass das gesamte Jahr über Unterhalt bezahlt wurde. Sollte in Ihrem Fall die Unterstützung nur während eines Teils des Jahres geleistet worden sein, so wird in der Regel der Jahreshöchstbetrag gekürzt.

Die Höhe der Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung kommt in die Zeilen 11, 13 und 15. Nicht abzugsfähig ist dabei der Teil des Beitrags, aus welcher sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt. Ersichtlich ist dies anhand der Bescheinigung der Krankenkasse. Der Anteil des Beitrags ist jeweils in Zeile 12, 14 bzw. 16 einzutragen.

Zeilen 17 bis 26 – Unterstützungsleistungen an im Ausland lebende Personen

Wenn die unterstützte Person einen Wohnsitz im Ausland hat, so sollten Sie dies bereits in Zeile 5 angegeben haben.

Damit Sie die Unterhaltszahlungen ins Ausland steuerlich geltend machen können, benötigen Sie aus dem Land des Wohnsitzes der unterstützten Person eine Unterhaltserklärung über die persönlichen Verhältnisse sowie das Einkommen und das Vermögen der durch Sie unterstützten Person. In Ihrer Anlage Unterhalt ist hierzu zusätzlich in Zeile 34 eine Eintragung durchzuführen. Handelt es sich bei der unterstützten Person nicht um Ihren Ehegatten und ist die Person jünger als 65 Jahre, dann können Unterhaltszahlungen in der Regel nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Zudem gelten für den Nachweis der Zahlungen erhöhte Anforderungen. Die notwendigen Angaben über den Zahlungsweg kommen in die Zeilen 17 bzw. 18 und 20 – zudem müssen Sie der Anlage Unterhalt die entsprechenden Nachweise beifügen.

Seite 2 – Allgemeine Angaben zur unterstützten Person, Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person

Zeilen 31 bis 44 – Allgemeine Angaben zur unterstützten Person

Hier sind einige allgemeine Angaben rund um die unterstützte Person zu machen. Diese werden genutzt um zu prüfen, ob die Unterhaltszahlungen abzugsfähig sind und über welchen Zeitraum hinweg die Unterstützung erfolgte.

Sollte die Unterstützung nicht das ganze Jahr über geleistet worden sein, so wird der abzugsfähige Höchstbetrag anteilig (je nach Zeitraum) berücksichtigt.

Zeilen 45 bis 54 – Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterstützungsleistungen an eine im Inland lebende Person liegt bei derzeit (Stand: 2017) 8.354 Euro pro Jahr je unterstützter Person. Hinzu kommen ggf. Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Dieser Betrag reduziert sich allerdings, wenn die unterstützten Personen eigene Einkünfte erzielen, die größer sind als 624 Euro pro Jahr. Ebenso wird der abzugsfähige Höchstbetrag um die Höhe öffentlicher Ausbildungshilfen wie beispielsweise BAföG-Zuschüsse gekürzt. Als Grundlage für die Berechnung gelten ausschließlich Monate, die innerhalb des bereits angegebenen Unterstützungszeitraums liegen.

Kapitalerträge – beispielsweise Zinsen – sind „Bezüge“ und müssen in die Zeilen 51 und 52 eingetragen werden. Andernfalls handelt es sich um Einkünfte, welche in den Zeilen 49 und 50 eingetragen werden.

Seite 3 und Seite 4 der Anlage Unterhalt

Die Seiten 3 und 4 der Anlage Unterhalt sind inhaltlich identisch zur Seite 2 und werden genutzt, wenn mehrere Personen im unterstützten Haushalt leben.

Orientieren Sie sich ggf. also an der Ausfüllhilfe für die Seite 2 der Anlage Unterhalt.

Wo trage ich Unterhalt bei Steuererklärung ein?

Während in der Anlage U die Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten für den Abzug als Sonderausgaben erfasst werden, sind in der Anlage Unterhalt entsprechende Zahlungen an bedürftige Personen (Eltern, Kinder) als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Wann muss ich Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung angeben?

Tragen Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung ein, müssen Sie die Leistung – also die Unterhaltszahlungen – tatsächlich erbracht haben. Der Unterhalt kann bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 9.744 Euro (Steuererklärung 2021) abgesetzt werden, sofern Ihre Kosten die zumutbare Eigenbelastung überschreiten.

Kann man den Kindesunterhalt steuerlich geltend machen?

Kindesunterhalt von der Steuer absetzen Grundsätzlich können Sie Ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Maximal 9.744 Euro können so in der Steuererklärung 2021 steuerlich geltend gemacht werden. Für 2022 sind es dann höchstens 10.347 Euro.

Sind Unterhaltszahlungen Einnahmen?

Geschiedene und dauernd getrennt lebende Ehegatten können ihre Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten im Rahmen des Realsplittings bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben absetzen. Im Gegenzug muss der Empfänger die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.