Wo muss man die Steuererklärung abgeben?

Pflicht­ver­an­la­gung: In wel­chen Fäl­len sind Sie zur Ab­ga­be einer Steu­er­er­klä­rung ver­pflich­tet?

Ab­ga­be­pflicht für Ar­beit­neh­mer

Er­zie­len Sie Ein­künf­te aus einem Ar­beits­ver­hält­nis, wird Ihnen mo­nat­lich vom Ar­beit­ge­ber Lohn­steu­er ab­ge­zo­gen, wel­che an das Fi­nanz­amt ab­ge­führt wird. Ei­gent­lich wäre für Sie somit steu­er­lich ge­se­hen alles er­le­digt und keine Steu­er­er­klä­rung ab­zu­ge­ben.

Der Fis­kus ver­mu­tet in man­chen Fäl­len, dass er trotz der mo­nat­li­chen Lohn­steu­er bei Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Ar­beit, zu wenig Steu­ern er­hält.

Des­halb sind Sie in fol­gen­den, in § 46 EStG ge­re­gel­ten Fäl­len zur Ab­ga­be einer Steu­er­klä­rung ver­pflich­tet:

  • Sie haben im Laufe des Jah­res Ne­ben­ein­künf­te von über 410,00 € er­zielt, wel­che nicht dem Lohn­steu­er­ab­zug un­ter­lie­gen
  • Sie haben Ar­beits­lohn von meh­re­ren Ar­beit­ge­bern gleich­zei­tig be­zo­gen
  • Sie haben Frei­be­trä­ge beim Lohn­steu­er­ab­zug in An­spruch ge­nom­men. Hier han­delt es sich z. B. um Frei­be­trä­ge für Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben, au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tung, wel­che noch­mals über­prüft wer­den sol­len.
    -> Han­delt es sich um einen Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag, einen Hin­ter­blie­be­nen-Pausch­be­trag oder die Zahl der Kin­der­frei­be­trä­ge wird er­höht sind Sie nicht zur Ab­ga­be einer Steu­er­er­klä­rung ver­pflich­tet
  • Sie und Ihr Ehe­part­ner be­zie­hen beide Ar­beits­lohn und einer von Ihnen hat Steu­er­klas­se V oder VI oder bei Steu­er­klas­se  IV ist der Fak­tor ein­ge­tra­gen wor­den
  • Sie haben im Laufe des Jah­res Ar­beits­lo­sen-, Kran­ken-, El­tern- oder Mut­ter­schafts­geld über 410,00 € be­zo­gen, die dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt un­ter­lie­gen
  • Sie haben von einem (frü­he­ren) Ar­beit­ge­ber eine Ab­fin­dung oder Ver­gü­tung für eine mehr­jäh­ri­ge Tä­tig­keit er­hal­ten, für wel­che beim Lohn­steu­er­ab­zug be­reits die güns­ti­ge Fünf­tel­re­ge­lung an­ge­wen­det wurde
  • Ge­schie­de­ne oder dau­ern ge­trennt le­ben­de El­tern (oder bei El­tern nicht ehe­li­cher Kin­der beide El­tern­tei­le) haben eine an­de­re Auf­tei­lung des „Aus­bil­dungs­frei­be­trag“ oder des Be­hin­der­ten­pausch­be­trags in einem an­de­ren Ver­hält­nis als je zur Hälf­te be­an­tragt
  • Sie haben Son­der­zah­lun­gen er­hal­ten und im sel­ben Jahr den Ar­beit­ge­ber ge­wech­selt und Ihr neuer Ar­beit­ge­ber hat bei der Lohn­steu­er­be­rech­nung die Werte des vor­he­ri­gen Ar­beit­ge­bers nicht be­rück­sich­tigt
  • Ihre Ehe wurde im Lauf des Jah­res ge­schie­den oder Ihr Part­ner ist ver­stor­ben und einer der Ehe­gat­ten hei­ra­tet im sel­ben Jahr wie­der
  • Sie haben einen be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ehe­part­ner, wel­cher im EU-/EWR-Aus­land lebt auf Ihrer Lohn­steu­er­kar­te ein­tra­gen las­sen
  • Sie haben Ihren Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt im Aus­land und haben in Deutsch­land die un­be­schränk­te Steu­er­pflicht be­an­tragt

Ab­ga­be­pflicht für Nicht­ar­beit­neh­mer

Er­zie­len Sie keine Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Ar­beit müs­sen Sie unter ge­wis­sen Vor­aus­set­zun­gen trotz­dem eine Steu­er­er­klä­rung ab­ge­ben.

Wenn Sie z. B. durch die Ver­mie­tung einer Woh­nung, durch selbst­stän­di­ge oder frei­be­ruf­li­che Tä­tig­keit oder als Be­trei­ber eines Ge­wer­bes Ein­künf­te er­zie­len, müs­sen Sie immer dann eine Steu­er­er­klä­rung ab­ge­ben, wenn diese Ein­künf­te den Grund­frei­be­trag über­stei­gen.

Eine Steu­er­klä­rung ist somit ver­pflich­tend, wenn der Ge­samt­be­trag Ihrer Ein­künf­te (Ein­nah­men ab­züg­lich Wer­bungs­kos­ten bzw. Be­triebs­aus­ga­ben) fol­gen­de Werte über­steigt:

Jahr

Al­lein­ste­hen­de

Ver­hei­ra­te­te

2017

Euro 8.820

Euro 17.640

2018

Euro 9.000

Euro 18.000

2019

Euro 9.168

Euro 18.336

2020 Euro 9.408 Euro 18.816
2021 Euro 9.744 Euro 19.488
2022 Euro 10.347 Euro 20.694

Aber nicht nur in oben ge­nann­ten Fäl­len müs­sen Sie eine Steu­er­er­klä­rung ab­ge­ben.

Möch­ten Sie z. B. einen Ver­lust­vor­trag gel­tend ma­chen, ist dies nur dann mög­lich, wenn Sie für das be­tref­fen­de Jahr eine Steu­er­er­klä­rung ab­ge­ben.

Auch bei einer Auf­for­de­rung durch das Fi­nanz­amt zur Ab­ga­be einer Steu­er­er­klä­rung müs­sen Sie diese er­stel­len, auch wenn die oben ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen nicht auf Sie zu­tref­fen soll­ten.

Ab­ga­be­pflicht, wenn Sie Ein­künf­te aus Ka­pi­tal­er­trä­gen er­hal­ten

Auch dann, wenn Sie Ka­pi­tal­ein­künf­te haben kann es in be­stimm­ten Fäl­len zu einer Ab­ga­be­pflicht der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung füh­ren:

  • Sie haben bei den Kre­dit­in­sti­tu­ten zu hohe Frei­stel­lungs­auf­trä­ge ge­stellt (ma­xi­mal 801 € bei Le­di­gen bzw. 1.602 € bei Ver­hei­ra­te­ten)
  • Sie haben bei den Kre­dit­in­sti­tu­ten kei­nen Kir­chen­steu­er­ab­zug be­an­tragt und die steu­er­pflich­ti­gen Ka­pi­tal­er­trä­ge über­stei­gen 801 €/1.602 € (Erst seit 2015 exis­tiert ein au­to­ma­ti­sches Ver­fah­ren zum Kir­chen­steu­er­ein­be­halt der Kre­dit­in­sti­tu­te)
  • Es wurde von ab­gel­tungs­steu­er­pflich­ti­gen Ka­pi­tal­er­trä­gen wie z. B. aus pri­va­ten Dar­le­hen oder Aus­lands­kon­ten keine Steu­er ein­be­hal­ten
  • Wenn Sie Ka­pi­tal­ein­künf­te be­zie­hen, die ihrer in­di­vi­du­el­len Ein­kom­men­steu­er un­ter­lie­gen wie z. B. in Falle von stil­len Be­tei­li­gun­gen oder Ka­pi­tal­er­trä­gen aus Be­triebs­ver­mö­gen

Wel­che Fris­ten sind bei der Ab­ga­be der Steu­er­er­klä­rung zu be­ach­ten?

Ab dem Kalenderjahr 2019 gelten folgende Regelungen:

Die Abgabe der Steuererklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres erfolgen.

Lassen Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen muss diese bis Ende Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt eingereicht werden.

Durch diese Neuregelungen ist es um einiges schwieriger geworden, eine Fristverlängerung zu erhalten. Die ist nur noch in Ausnahmefällen möglich, z. B. wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabefrist nicht einhalten konnte. Ein Fristverlängerungsantrag muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

Geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung verspätet ab, kann dies für Sie unangenehme Folgen haben. Das Finanzamt ist in solchen Fällen dazu berechtigt einen Verspätungszuschlag zu verlangen. Es liegt hier im Ermessen des Finanzamts, ob ein solcher festgesetzt wird.

Ein Verspätungszuschlag wird jedoch auf jeden Fall festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres eingereicht wird.

(Stand 11.07.2022)

Wie sende ich meine Steuererklärung an das Finanzamt?

Wie kommt Ihre Steuererklärung zum Finanzamt?.
Online und kostenlos mit Elster schicken. Das Internet-Portal der deutschen Finanzverwaltung heißt Elster. ... .
Mit Hilfe eines kostenpflichtigen Steuerprogramms. ... .
Per Post an Ihr zuständiges Finanzamt. ... .
Über einen Lohnsteuerhilfeverein, zum Beispiel die VLH..

Welches Finanzamt ist für mich zuständig Deutschland?

Grundsätzlich ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie im Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung wohnen: das so genannten Wohnsitzfinanzamt. Bei mehreren Wohnsitzen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie - oder bei Verheirateten Ihre Familie - sich überwiegend aufhalten.

Ist man verpflichtet jedes Jahr eine Steuererklärung zu machen?

Einmal Steuererklärung, immer Steuererklärung? Wer als Steuerzahlende:r einmal eine freiwillige Steuererklärung abgegeben haben, wird dadurch in Zukunft nicht automatisch zur Abgabe verpflichtet. Sie können in jedem Jahr neu entscheiden, ob Sie die Steuererklärung beim Finanzamt einreichen oder nicht.

Was passiert wenn man jahrelang keine Steuererklärung gemacht hat?

Wenn du seit Jahren keine Steuererklärung gemacht hast oder du dich zum ersten mal mit dem Thema beschäftigst, kannst du bis zu vier Jahre freiwillig deine Steuererklärung nachträglich einreichen. Vorausgesetzt, du warst in diesen Jahren nicht verpflichtet.