Die Sozialhilfe ist eine Fürsorgeleistung des Staates, die unter anderem in Form der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ oder als „Hilfe zum Lebensunterhalt“ gezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der Hilfebedürftige im Rentenalter oder nicht erwerbsfähig ist, also nicht mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Ratgeber SozialhilfeIn unserem Ratgeber haben wir kurz und knapp alles zum Thema Sozialhilfe zusammengefasst. Erfahren Sie in nur vier Schritten, wie viel Sozialhilfe Sie erhalten können. Halten Sie Ihre Unterlagen bereit. FAQ SozialhilfeDas Thema Sozialhilfe wirft viele Fragen auf. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Sozialhilfe für Sie gesammelt. Jetzt Sozialhilfe berechnen:Wie funktioniert der Sozialhilferechner?Ihr HaushaltWohnen Sie mit einem Partner und Kindern zusammen? Ihre WohnkostenGeben Sie an, wie hoch Ihre Miete und die Nebenkosten ausfallen.
MehrbedarfSind Sie oder Ihre Partnerin schwanger? Dann steht Ihnen ein Mehrbedarf zu. Ihr EinkommenTragen Sie hier ein, über welches Einkommen Sie und Ihr Partner verfügen. Ihr Sozialhilfe-Anspruch
Erfahren Sie, wie hoch Ihr Sozialhilfe-Anspruch ausfallen kann. Benutzer verwenden unseren Sozialhilferechner im Monat beträgt der durchschnittliche Regelsatz bei der Grundsicherung (12/2018, Quelle: Stat. Bundesamt) Personen ab 18 Jahren beziehen Grundsicherung (12/2018, Quelle: Stat. Bundesamt) Personen beziehen Hilfe zum Lebensunterhalt (12/2017, Quelle: Stat. Bundesamt) Was zeichnet unseren Sozialhilferechner aus?Mit unserem Sozialhilferechner können Sie ganz einfach ermitteln, wie hoch Ihr möglicher Sozialhilfe-Anspruch ausfallen könnte. Kostenlos und ohne Registrierung. So errechnet sich die SozialhilfeFür Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten können, gibt es staatliche Hilfen. Eine davon ist die Sozialhilfe. Sie ist im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Darin ist eine Vielzahl von Leistungen festgeschrieben. Das sind einmal Geldleistungen wie die „Regelbedarfe” und Unterkunft. Zudem springt der Staat mit Sachleistungen ein. Auf dieser Basis können Sozialhilfeberechtigte zum Beispiel Möbel, Kleidungsstücke und therapeutische Hilfsmittel erhalten. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Dienstleistungen, etwa die Beratung in Fragen der Sozialhilfe. Pauschalen wie die Regelbedarfe oder die „Angemessenheitsgrenzen” der Unterkunftskosten bedeuten nicht, dass Sozialämter Einzelschicksalen keine Rechnung tragen. Vielmehr ist der Grundgedanke der individuellen Hilfe gesetzlich verankert. Sozialhilfe richtet sich „nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts” (§ 9 SGB XII). Der Sozialhilfe-Rechner und die Informationen auf dieser Seite sollen Ihnen helfen, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Wer bekommt überhaupt Sozialhilfe?Leistungen nach dem SGB XII umfassen „Hilfe zum Lebensunterhalt” (§§ 27 bis 40), „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung” (§§ 41 bis 46) sowie sonstige Hilfen in besonderen Lebensumständen (§§ 47 bis 74). Zu letzteren gehören etwa „Hilfen zur Gesundheit”, „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen” und „Hilfe zur Pflege”. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wie auch die Grundsicherung sind an das Kriterium geknüpft, dass der Hilfebedürftige nicht erwerbsfähig ist. Als erwerbsfähig gilt, wer in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, das 15. Lebensjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht hat. Welche dieser Leistungen zugebilligt werden, hängt ab von Lebensalter und Zeithorizont der Erwerbsunfähigkeit.
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige gelten Regelungen des SGB II, sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Das SGB II greift auch, wenn jemand vorübergehend nicht erwerbsfähig ist und mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt lebt. Kinder unter 15 Jahren in solch einer Bedarfsgemeinschaft etwa oder ein Lebenspartner, der längere Zeit nicht mehr arbeiten kann, erhalten Sozialgeld (§19 SGB II). Die sonstigen Hilfen in besonderen Lebensumständen nach dem SGB XII stehen sowohl erwerbsunfähigen Menschen offen als auch Empfängern von Arbeitslosengeld II. Sozialhilfe kommt grundsätzlich erst zum Tragen, wenn nichts anderes übrigbleibt. Der „Nachrang der Sozialhilfe” (§ 2 SGB XII) besagt unter anderem, dass Menschen in Notlage vorher alle anderweitigen in Frage kommenden Hilfen beanspruchen müssen. Vorrangig sind Unterhalts- oder Erbansprüche oder Rückforderungen von Schenkungen wegen Verarmung (§ 528 BGB). Und Vorrang haben auch andere Sozialleistungen, beispielsweise von Rentenversicherung, Krankenkasse, Jugendamt, Familienkasse oder Wohngeldamt. Tipp – Unterhaltspflicht: Seit 1. Januar 2020 gilt das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“. Danach greift der Staat auf Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern und Kinder von Menschen, die „Hilfe zur Pflege“ (7. Kapitel des SGB XII) oder andere Leistungen der Sozialhilfe beziehen, erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro zu. Bisher galt die 100.000 Euro-Grenze nur bei der Grundsicherung im Alter (4. Kapitel des SGB XII). Ausgenommen von der neuen Regelung sind Eltern minderjähriger Sozialhilfeempfänger, die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ (3. Kapitel des SGB XII) erhalten. Eltern, deren Kindern Anspruch auf Eingliederungshilfe (5. Kapitel SGB XII) haben, müssen, unabhängig von ihrem Einkommen, keinen Kostenbeitrag mehr leisten. RegelbedarfDer Regelbedarf ergibt sich aus dem notwendigen Lebensunterhalt – für das Existenzminimum. Gemeint sind monatliche Ausgaben etwa für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und Hausrat (§ 27a SGB XII). Diese Ausgaben werden pauschal mit Regelsätzen bemessen, differenziert nach sechs sogenannten Regelbedarfstufen. Drei gibt es für Erwachsene, drei für Kinder und Jugendliche.
Höhe der Regelbedarfssätze seit 1. Januar 2020 (Anlage zu §28, SGB XII)
Die Regelbedarfssätze werden jährlich auf Bundesebene angepasst, je nach durchschnittlicher Entwicklung der Preise und Nettolöhne und -gehälter. Die Bundesländer können abweichende Regelsätze bestimmen, und sie können dies auf regionaler Ebene den Trägern der Sozialhilfe einräumen. Beispiel München: Je nach Bedarfsstufe stockt das Sozialamt um zehn bis 21 Euro auf. Wie Sozialämter den Regelbedarf kalkulierenWas die Leistungen betrifft, sind die Grundsicherung und die Hilfe zum Lebensunterhalt weitgehend gleich geregelt. In die Kalkulation gehen einzelne Bedarfe ein, für die Pauschalen oder Grenzwerte gelten. Daraus errechnet sich der Gesamtbedarf: Individueller RegelbedarfSozialämter können den Regelsatz individuell für Leistungsberechtigte erhöhen – oder kürzen (§ 27a Abs. 4 SGB XII). Und zwar dann, wenn der tatsächliche Bedarf für voraussichtlich mehr als einen Monat „unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt”. Oder, im anderen Fall, wenn der Regelbedarf „vollständig oder teilweise anderweitig” gedeckt ist. Eine Erhöhung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn jemand Kleidung in Über- oder Untergröße braucht oder auf „Essen auf Rädern” angewiesen ist oder wegen einer Allergie mehr Körperpflegemittel nutzen muss. Grund für eine Kürzung des Regelsatzes kann sein, dass Betroffene Essen kostenlos von Angehörigen oder Nachbarn erhalten. Oder dass Kosten für die Haushaltsenergie bereits zum Teil in der Warmmiete stecken. Bedarf für UnterkunftDafür gibt es keine bundesweiten Pauschalen. Die Sozialämter müssen die Bedarfe in Höhe der „tatsächlichen Aufwendungen” anerkennen, jedoch nur soweit diese angemessen sind (§ 35 Abs. 1 SGB XII). Als Unterkunftskosten angerechnet werden neben der Kaltmiete Umlagen zum Beispiel für Hausmeister oder Straßenreinigung. Auch Grundsteuer, die der Vermieter anteilig auf die Nebenkosten umlegt, übernimmt das Sozialamt. Nicht dagegen die Kosten für eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz. Ebenso unberücksichtigt bleiben Untermietzuschläge und Vergütungen für Möbel und Haushaltsgeräte. Tipp – Umzug:Die Behörden tragen die Kosten für die Beschaffung einer anderen Wohnung (§ 35 Abs. 2 SGB XII), vorausgesetzt, ein Umzug ist notwendig – zum Beispiel, weil die Miete zu hoch ist, oder weil im Haus kein Aufzug ist und man nicht mehr Treppen steigen kann, oder weil mehr Wohnraum nötig ist. Der Umzug muss mit dem Amt abgesprochen sein. Übernommen werden können Maklergebühren, Mietkautionen, Mietvorauszahlungen sowie Umzugskosten (z. B. Fahrzeugmiete, Benzinkosten, Kosten für Umzugskartons). Nicht durchs Netz fallen Hilfebedürftige, die Wohneigentum haben. Laufende Kosten, für die das Amt aufkommt, sind Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Instandhaltungskosten (§ 7 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII). Ausgeschlossen sind in der Regel Tilgungsraten – Sozialhilfe dient nicht der Schuldentilgung und Vermögensbildung. Hingegen sieht die Behörde Wohneigentum unter Umständen als verwertbares Vermögen an (s. Abschnitt: Welches Einkommen und Vermögen zählt?), Verkauf oder Untervermietung sind jedoch Grenzen gesetzt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 SGB XII). Generell rechnet das Sozialamt auf Dauer – für mehr als sechs Monate – keine höheren Unterkunftskosten an als bei Mietern; eine Ungleichbehandlung von Eigentümern und Mietern widerspräche dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Was heißt „angemessen”? Das entscheiden die Sozialhilfeträger je nach örtlichem Wohnungsmarkt. Als Maßstab ziehen sie den Mietspiegel oder Vergleichsmieten von Sozialwohnungen heran. Außerdem machen sie Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße. Im Fall alleinstehender Mieter akzeptieren sie meist 45 bis 50 Quadratmeter, für jeden weiteren Bewohner kommen 15 Quadratmeter oder ein Raum hinzu. Letztlich auschlaggebend ist die Höhe der Unterkunftskosten. Die „Angemessenheitsgrenzen” (oder Mietobergrenzen) ergeben sich standardmäßig aus der marktüblichen Nettomiete je Quadratmeter multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche. Die Wohnung eines Alleinstehenden kann also durchaus 80 Quadratmeter groß sein, wenn die Quadratmeter-Miete entsprechend niedrig ist. Bedarfe für HeizungOb Mieter oder Eigentümer, Sozialhilfe deckt angemessene Kosten für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung ab (§ 35 Abs. 4 SGB XII). Wird das Warmwasser nicht zentral, sondern zum Beispiel in Boilern in der Wohnung erzeugt, sind die Kosten dafür beim Sozialamt eigens als „Mehrbedarf” zu beantragen (§ 30 SGB XII; s. Abschnitt: Mehrbedarf). Haushalten mit Einzelheizung steht Geld zur Beschaffung von Brennstoffen zu, die voraussichtlich während der Heizperiode benötigt werden. Was heißt „angemessen”? Die Behörden sind dazu angehalten, sich bei der Bemessung der Bedarfsgrenzen – ähnlich wie bei der Miete – am örtlichen „Heizspiegel” zu orientieren; wo ein solcher nicht zur Verfügung steht, kann der bundesweite Heizspiegel zugrunde gelegt werden (www.heizspiegel.de). Diese Spiegel bündeln Heizkosten pro Quadratmeter und Jahr in vier Kategorien: „günstig”, „mittel”, „erhöht” oder „zu hoch”. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 14 AS 36/08 R) sind die Schwellenwerte unter „zu hoch” ausschlaggebend: Das Produkt aus Schwellenwert und Quadratmeterzahl markiert häufig die Kostengrenze, ab der Sozialämter die Angemessenheit anzweifeln. Spezialfall GrundsicherungsempängerSpezielle Regelungen gibt es für Grundsicherungsempfänger. Viele wohnen mit Familienangehörigen unter einem Dach und haben mit diesen keinen Mietvertrag, können also ihre Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht belegen. Das Sozialamt ermittelt in solchen Fällen die Bedarfe rechnerisch: Es zieht von den angemessenen Aufwendungen des gesamten Haushalts die Aufwendungen ab, die einem Haushalt mit einer Person weniger angerechnet würden. Der Differenzbetrag steht dem Grundsicherungsempfänger zu (§ 42a Abs. 3 SGB XII). Das gilt unter der Voraussetzung, dass der Betreffende „mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind” in einer Wohnung lebt und diese Mieter oder Eigentümer der Wohnung sind. Beispiel: Herr Müller hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherungen. Er wohnt ohne Mietvertrag zusammen mit Sohn, Schwiegertochter und Enkel in München. Die Mietobergrenze (Bruttokaltmiete) für einen Haushalt mit vier Personen liegt bei 1.189 Euro (seit 1. Oktober 2019). Für einen Dreipersonenhaushalt gelten höchstens 1.055 Euro als angemessen. Herr Müller bekommt vom Sozialamt den Differenzbetrag, 134 Euro, für Unterkunft. Der Bedarf für Heizung wird entsprechend errechnet. Grundsicherungsempfänger in einem Altenwohnheim oder einer anderen stationären Einrichtung haben Anspruch auf Leistungen „in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes” in ihrer Gegend (§42 SGB XII). MehrbedarfeDer Staat zahlt zu den Regelbedarfssätzen monatliche Zuschläge an Hilfebedürftige, die behindert, schwanger oder alleinerziehend sind oder aus gesundheitlichen Gründen einer speziellen Ernährung bedürfen (§ 30 SGB XII). Trifft mehreres zusammen, addieren sich diese Zuschläge. Die Summe der Mehrbedarfe darf aber den Regelbedarfssatz nicht übersteigen; davon ausgenommen ist ein höherer Wert bedingt durch Mehrbedarf zur Warmwassererzeugung (s. Abschnitt: Bedarfe für Heizung). So sind die Mehrbedarfe bemessen:
Bedarfe für eine Kranken- und PflegeversicherungBeiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung rechnen die Behörden dem Bedarf zum notwendigen Lebensunterhalt zu (§ 32 SGB XII). Sie werden übernommen, „soweit sie das um Absetzbeträge […] bereinigte Einkommen übersteigen” (s. Abschnitt: Welches Einkommen und Vermögen zählt?). Und sofern sie angemessen sind, was bei gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung stets so gesehen wird. Bei Beiträgen zur privaten Krankenversicherung trifft dies auf den Basistarif – für Hilfebedürftige verringert sich der Versicherungsbeitrag um die Hälfte (§ 152 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz) –, den Standardtarif oder einen vergleichbaren Tarif zu. Entsprechendes gilt für Beiträge zur privaten Pflegeversicherung. In der Kalkulation des Gesamtbedarfs zum Lebensunterhalt schlagen sich die Versicherungsbeiträge entweder direkt als Plus nieder. Oder sie verringern das anrechenbare Einkommen – etwa Abzüge von der Rente, die unmittelbar an die Krankenkasse überwiesen werden. Für Sozialhilfeempfänger, die keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse beziehungsweise Absicherungspflicht in der privaten Krankenkasse unterliegen, gibt es „Hilfen zur Gesundheit” (§§ 47 bis 52 SGB XII). Das sind all jene, die seit Langem (Stichtage: 1. April 2007 bzw. 1. Januar 2009) ohne Unterbrechung Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, „Eingliederungshilfe” oder „Hilfe zur Pflege” beziehen. Bedarfe für die VorsorgeAnerkannt werden auch Kosten für die Alterssicherung (§ 33 SGB XII), darauf besteht jedoch kein Anspruch. Ob beziehungsweise welche Vorsorgeleistungen berücksichtigt werden, ist Ermessenssache. Ziel ist es, Hilfebedürftigkeit im Alter zu vermindern. Die Ämter wägen ab, in welchem Verhältnis Kostenübernahme und später gegebenenfalls geringere Sozialleistungen stünden. Grundsätzlich zählen können Beiträge:
Überdies kommen Sozialämter für eine Sterbegeldversicherung auf, die die Kosten einer einfachen Bestattung deckt. Bedingung ist, dass die Police schon vor längerer Zeit abgeschlossen wurde – nicht erst kurz vor dem Antrag auf Sozialhilfe. Die Kosten für Altersvorsorge können – wie bei der Kranken- und Pflegeversicherung – direkt vom Amt getragen oder vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden; bei Abzug steigt entsprechend der Leistungsanspruch. Bedarfe für Bildung und TeilhabeBei den Bedarfen für Bildung und Teilhabe geht es um Hilfen für Kinder und Jugendliche im Schulleben und in der Freizeit (§ 34 SGB XII). Es gibt Leistungen für Schulausflüge, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Nachhilfe, Mittagsverpflegung sowie für Sport, Musikunterricht oder andere, für die Entwicklung junger Menschen wichtige Aktivitäten. Je nachdem, wozu das Geld dient, gewähren die Ämter Pauschalen oder kommen für die individuellen Kosten komplett auf. Dies in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen; Sach- oder Dienstleistung bedeutet entweder einen personalisierten Gutschein oder eine Direktzahlung – zum Beispiel an den Sportverein. Alle Leistungen, außer jene für den Schulbedarf, müssen eigens beantragt werden (§ 34 a SGB XII). Die Leistungen im Überblick:
Der Gesetzgeber hat mit dem „Starke-Familien-Gesetz“, das am 1. August 2019 in Kraft trat, Leistungen erhöht. Für Schuldbedarf gibt es jetzt 150 Euro pro Jahr (vorher: 100 Euro), für entwicklungsfördernde Freizeitaktivitäten monatlich 15 Euro (vorher: 10 Euro). Bei der Schülerbeförderung und gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ist der Eigenanteil weggefallen. Leistungen für die Lernförderung sind nicht an die Bedingung geknüpft, dass das Kind versetzungsgefährdert ist – auch an Schulen, an denen Kinder nicht sitzenbleiben können, springt der Staat ein. Einmalige BedarfeSie stehen für einen finanziellen Spielraum jenseits der Regelbedarfssätze und Mehrbedarfszuschläge. Der eröffnet sich nur zu bestimmten Zwecken (§ 31 SGB X II). Einmalige Hilfen leisten die Ämter für:
Dass Geld für die Erstausstattung einer Wohnung bewilligt wird, kommt in wenigen Fällen in Betracht; beispielsweise nach einem Wohnungsbrand oder für Menschen, die aus dem Gefängnis kommen. Ähnlich verhält es sich bei Bekleidung. Die einmalige Hilfe bei Schwangerschaft schließt Umstandskleidung und die gesamte Erstausstattung für das Kind ein, auch den Kinderwagen. Rechnung getragen wird einmaligen Bedarfen meist mit Pauschalen. Das Geld sollte man unbedingt vor dem Einkauf beantragen. Wer mit der Einkaufsrechnung zum Sozialamt geht, riskiert, auf den Kosten sitzen bleiben. Tipp – kein Regelbedarf?Geld erhalten auch Hilfebedürftige, denen keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt werden. Wenn das Einkommen ein wenig zu hoch ist für die Bewilligung eines Regelsatzes, aber nicht reicht, um einmalige Bedarfe aus der eigenen Tasche zu bezahlen, hilft das Sozialamt aus (§ 31 Abs. 2 SGB X II). In dessen Ermessen liegt es, einen Eigenanteil festzusetzen. Dieser beträgt in der Regel das Siebenfache der Differenz zwischen einmaligem Bedarf und Einkommen (Beispiel: Eine Alleinerziehende mit zwei Kindern beantragt einmalige Beihilfe in Höhe von 180 Euro; das anrechenbare Einkommen beläuft sich auf 1.890 Euro, der errechnete Bedarf zum Lebensunterhalt 1.880,27 Euro. Der Eigenanteil beträgt 68,11 Euro (=9,73 Euro x 7)). Welches Einkommen und Vermögen zählt?Nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) müssen sich hilfebedürftige Menschen Einkommen und Vermögen auf den Bedarf anrechnen lassen. Um Leistungen zu erhalten, muss man daher zuvor, salopp gesagt, die Hosen herunterlassen. Zum Einkommen, das es offenzulegen gilt, zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 82 SGB XII). Unter anderem sind das:
Nicht zum Einkommen gerechnet werden:
Auch nicht mitgezählt werden Einnahmen aus nebenberuflichen Übungsleitertätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen und Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von 200 Euro. Einkommen für die Kalkulation der SozialhilfeVom monatlichen Einkommen sind gegebenenfalls abzuziehen (§ 82 Abs. 2 SGB XII):
Ferner gibt es einen Freibetrag für Bezieher von Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt, die einige Stunden in der Woche arbeiten: 30 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens aber 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, bleiben beim Sozialamt anrechnungsfrei. Wer in einer Werkstatt für Behinderte arbeitet, hat einen Freibetrag in Höhe eines Achtels der Regelbedarfsstufe 1 plus 50 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Entgelts. Beispiel: Frau Meyer hat nach Abzug von Steuern, Versicherungsbeiträgen und Ausgaben für die Arbeit ein Einkommen in Höhe von 390 Euro. Der Freibetrag (30 Prozent von 390) beläuft sich dann auf 117 Euro. 273 Euro rechnet das Amt auf die Sozialleistungen an. Menschen mit Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt, die per Riester- oder Rürup-Police fürs Alter vorsorgen, können einen Sockelbetrag von 100 Euro nutzen, hinzu kommen noch 30 Prozent der Zusatzrente, die diesen Betrag übersteigt. Maximal freigestellt sind 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (216 Euro) (§ 82 Abs. 4 SGB XII). Für Erwerbstätige, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege beziehen, gilt ein Freibetrag auf Erwerbseinkommen in Höhe von 40 Prozent des Bruttobetrags; er darf jedoch nicht mehr ausmachen als 65 Prozent der Regebedarfsstufe 1 (281 Euro) (§ 82 Abs. 6 SGB XII). Anrechenbares VermögenKeine Regel ohne Ausnahme, sagt der Volksmund. Und hat in dem Fall recht: „Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen”, heißt es in Paragraf 90 des SGB XII. Doch – auch das schreibt der Gesetzgeber vor – damit Sozialhilfe bewilligt wird, muss man nicht zu Geld machen oder einsetzen:
Egal, ob überhaupt und wie viel Vermögen vorhanden ist, das Sozialamt will es in jedem Fall genau wissen. Kontoauszüge, Depotauszüge, Sparbücher, Besitzurkunden und alle anderen relevanten Unterlagen müssen vorgelegt werden. Immer wieder zu Auseinandersetzungen kommt es wegen Pkws. Sozialhilfeempfänger dürfen ein Auto in der Regel nur behalten, wenn es für berufliche Zwecke dringend notwendig ist. Antragsteller mit eigenem Pkw, die keiner Arbeit nachgehen, müssen belegen können, woher die Mittel für die Anschaffung und den Unterhalt stammen. Andernfalls geraten sie leicht in Verdacht, dass sie Einnahmequellen verschweigen oder Vermögen verbergen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur SozialhilfeSozialhilfe erhalten hilfebedürftige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Sie kommt grundsätzlich erst zum Tragen, wenn nichts anderes übrigbleibt. Vorrang haben andere Sozialleistungen und auch Unterhaltsansprüche. Es gibt verschiedene Formen der Sozialhilfe. Meist wird sie als „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ gezahlt. Es gibt aber auch die „Hilfe zum Lebensunterhalt“, „Hilfen zur Gesundheit“, „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“, „Hilfe zur Pflege“, „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ und die „Hilfe in anderen Lebenslagen“. Bei der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt sind Alter und Erwerbsunfähigkeit entscheidend. Hilfebedürftige, die im Rentenalter oder erwerbsunfähig sind, haben Anspruch auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“. Erwerbsunfähig bedeutet, dass sie nicht in der Lage sind, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten. „Hilfe zum Lebensunterhalt“ kann bekommen, wer befristet voll erwerbsgemindert ist oder in einer stationären Einrichtung lebt. Wer erwerbsfähig, also in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten, an den richtet sich Hartz IV. Wer befristet voll erwerbsgemindert ist oder in einer stationären Einrichtung wie beispielsweise einem Pflegeheim lebt, kann Sozialhilfe in Form der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ bekommen. Hilfebedürftige, die im Rentenalter oder erwerbsunfähig sind, haben Anspruch auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“. Die Höhe der Sozialhilfe richtet sich unter anderem nach dem Regelbedarf, der für Erwachsene zwischen 345 und 432 Euro liegt, dem Bedarf für Unterkunft, dem Bedarf für Heizung und weiteren Bedarfssätzen. So wird beispielsweise für Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderung ein Mehrbedarf einkalkuliert. Für Kinder und Jugendliche gibt es zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe. Wie hoch Ihr individueller Anspruch ausfällt, können Sie ganz einfach mit unserem Sozialhilfe-Rechner ermitteln. Bei den Wohnkosten gibt es keine Pauschalen. Die Sozialämter müssen die tatsächlichen Kosten übernehmen – sofern diese angemessen sind. Ob die Kosten für eine Wohnung angemessen sind, hängt vom örtlichen Mietniveau ab. Maßstab hierfür ist zum Beispiel der Mietspiegel. Bei alleinstehenden Mietern akzeptieren die Sozialämter meist eine Wohnungsgröße von 45 bis 50 Quadratmetern, für jeden weiteren Bewohner kommen 15 Quadratmeter oder ein Raum hinzu. Ist die Miete aber entsprechend niedrig, kann auch eine 80 Quadratmeter große Wohnung für einen Alleinstehenden in Ordnung sein. Um Sozialhilfe zu beantragen, wenden Sie sich an Ihr örtliches Sozialamt. In manchen Fällen kann es sein, dass es Sie an einen überörtlichen Träger verweist. Um Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten , müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Das Sozialamt ist zur Beratung verpflichtet, es kann Ihnen auch Möglichkeiten aufzeigen, an die Sie bislang möglicherweise noch gar nicht gedacht haben. Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie verschiedene Unterlagen mitbringen. Neben Ihrem Ausweis sind dies zum Beispiel Ihr Rentenbescheid oder Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Vermögensnachweise, der Mietvertrag, Versicherungspolicen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Scheidungsurteil und Unterhaltstitel sowie Ihr Sozialversicherungsausweis. Gegebenenfalls benötigen Sie auch ein ärztliches Attest oder Ihren Mutterpass. Sozialhilfe erhalten Sie notfalls auch direkt am Tag des Antrags als Vorschuss. Wie hoch Existenzminimum 2022?Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 wird er zum Jahr 2022 erneut angehoben: auf 9.984 Euro.
Wie viel muss zum Leben bleiben?2017 betrug die Bruttokaltmiete gemäß Existenzminimum monatlich 267 Euro für alleinstehende Personen und 283 Euro für Ehepaare. Seit 2018 hat sich der Betrag für Ehepaare auf 424 Euro pro Monat erhöht.
Wie hoch ist der Mindestsatz zum Leben im Monat?Wie viel ist das Existenzminimum? Das genaue Existenzminimum variiert von monatlich 784 Euro für Alleinstehende bis hin zu 1.295 Euro für Verheiratete. Bei Kindern steigt das Existenzminimum entsprechend.
Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung?Die Regelsätze in der Grundsicherung sind zum 1.1.2022 gestiegen. → Alleinstehende Erwachsene bekommen jetzt 449,– € monatlich, das sind 3,– € mehr zur Grundsicherung als bisher. → Für Ehepaare und Paare, die eheähnlich leben, stieg der Gesamtbedarf zum Bestreiten des Lebensunterhalts auf 809,– € (plus 7,– €).
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