Wie lange muss ich verheiratet sein um die Rente von meinem Partner zu bekommen?

Die gesetzliche Rentenversicherung sichert Hinterbliebene bei einem Todesfall finanziell ab und zahlt eine Hinterbliebenenrente. Doch haben etwa nur Eheleute Anspruch auf die Witwenrente? Was ist beispielsweise, wenn ein Paar mehrere Jahrzehnte ohne Trauschein zusammengelebt hat – bestehen in diesem Fall keine Ansprüche auf eine gesetzliche Hinterbliebenenversorgung?

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Lange zusam­men­le­ben reicht nicht, um Hin­ter­blie­be­nen­ren­te zu beziehen

Um Anspruch auf gesetzliche Hinterbliebenenrente geltend machen zu können, müssen Paare nicht unbedingt verheiratet sein: Eine eingetragene Lebenspartnerschaft, umgangssprachlich auch als Homo-Ehe bekannt, ist der Ehe bei der Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich gleichgestellt. Allerdings müssen Paare mindestens ein Jahr als Lebenspartner eingetragen oder verheiratet sein, erst dann greift der Hinterbliebenenschutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt unabhängig davon, wie lange ein Paar zuvor schon zusammengelebt hat. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Sommer 2014 (AZ L13 R 3256/13). Es bestehen jedoch auch Ausnahmen bei dieser Frist, nach denen auch nach kürzerer Ehe Ansprüche auf Witwenrente bestehen – etwa wenn ein Ehepartner kurz nach der Hochzeit durch einen Unfall zu Tode kommt.

Wie lange muss ich verheiratet sein um die Rente von meinem Partner zu bekommen?

Der Fall: Gericht lehnt Antrag auf Wit­wen­ren­te ab

In dem strittigen Fall klagte eine Frau, die bereits seit 2001 mit ihrem Lebensgefährten zusammen war. Im Jahr 2011 stellten Ärzte bei ihrem Partner Krebs fest, woraufhin sich das Paar entschloss, zu heiraten – eine Entscheidung, welche die Klägerin auch deshalb getroffen hatte, um bei der medizinischen Behandlung der Krebserkrankung ihres Mannes ein größeres Mitsprache- und Informationsrecht zu erhalten. Einige Monate nach der Hochzeit verstarb der Mann und seine Frau beantragte Witwenrente. Die Rentenkasse lehnte den Antrag jedoch ab. Die Begründung: Das Paar sei zum Zeitpunkt des Todesfalls noch kein Jahr verheiratet gewesen. Die Kasse vermutete eine Versorgungsehe, mit dem Bestreben, kurzfristig Ansprüche auf Hinterbliebenenrente zu sichern. Das Landessozialgericht entschied den Streitfall zugunsten der Rentenkasse.

Sofern der verstorbene Ehepartner gesetzlich rentenversichert war, besteht grundsätzlich Anspruch auf die kleine oder große Witwenrente. Während die kleine Witwenrente 25 Prozent vom Rentenanspruch des Verstorbenen beträgt und nach neuem Recht zeitlich auf 24 Monate begrenzt ist, beträgt die große Witwenrente 55 Prozent (60 Prozent nach altem Recht) und wird zeitlich unbegrenzt geleistet.

Kleine Witwenrente

Folgende Voraussetzungen müssen für ein Anrecht auf die kleine Witwenrente erfüllt sein:

  • Der verstorbene Ehepartner muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
  • Bei der Rente nach neuem Recht muss die Ehe mindestens ein Jahr lang bestanden haben.

Große Witwenrente möglich

Sobald während des Bezugs der kleinen Witwenrente oder danach eines der Kriterien für die große

Witwenrente eintritt, besteht fortan Anspruch auf die große Witwenrente. Zum Beispiel entsteht der Anspruch auf die große Witwenrente, sobald der oder die Hinterbliebene die dafür erforderliche Altergrenze, also 46 Jahre und 0 Monate (Stand 2023) erreicht.

Große Witwenrente

Für die große Witwenrente gelten zunächst die gleichen Grundvoraussetzungen, wie sie für die kleine Witwenrente auch gelten. Also fünf Jahre Wartezeit und bei neuem Recht mindestens ein Jahr Ehe. Zudem muss für die große Witwenrente mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Als Witwe müssen Sie mindestens 46 Jahre und 0 Monate alt (2023) sein oder
  • im Haushalt lebt ein minderjähriges oder behindertes Kind (leiblich oder adoptiert) oder auch ein Kind des Verstorbenen aus dessen früherer Ehe oder
  • eine teilweise bzw. vollständige Erwerbsminderung liegt beim Hinterbliebenen vor.

Die genannte Altersgrenze wird jährlich um einen Monat angehoben. Demnach können Hinterbliebene ab 2029 erst ab dem 47. Lebensjahr die große Witwenrente erhalten, sofern nicht eine der anderen beiden Voraussetzungen erfüllt ist.

Ende der großen Witwenrente möglich

Die große Witwenrente endet, sobald keine der drei Kriterien mehr zutrifft. Also z.B. wenn das einzige Kind volljährig wird und die Altergrenze noch nicht erreicht ist sowie keine Erwerbsminderung vorliegt. Der Anspruch lebt hingegen wieder auf, sobald der oder die Hinterbliebene z.B. die Altergrenze erreicht.

Altersgrenze für die große Witwenrente

Nach §46 SGB VI entsteht der Anspruch auf die große Witwenrente grundsätzlich erst dann, wenn der hinterbliebene Ehepartner das 47. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze wurde 2008 festgelegt und lag zuvor noch beim vollendeten 45. Lebensjahr. Es ist aber eine Übergangsphase definiert worden, nach der bis Ende 2011 die große Witwenrente bereits ab dem 45. Lebensjahr beansprucht werden konnte. Seit 2012 wird die Altersgrenze schrittweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. Folgende Tabelle gibt Auskunft, wie sich die Altersgrenze bis 2029 entwickelt.

Todesjahr des EhepartnersAltersgrenze für Anspruch
auf große Witwenrentevor 201245201245 + 1 Monat201345 + 2 Monate201445 + 3 Monate201545 + 4 Monate201645 + 5 Monate201745 + 6 Monate201845 + 7 Monate201945 + 8 Monate202045 + 9 Monate202145 + 10 Monate202245 + 11 Monate202346202446 + 2 Monate202546 + 4 Monate202646 + 6 Monate202746 + 8 Monate202846 + 10 Monateab 202947

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Weiterführende Informationen zu Witwenrente

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Witwenrente" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 23.11.2022

Die letzten Änderungen in der Themenwelt "Witwenrente" wurden am 23.11.2022 umgesetzt durch Stefan Banse. Hauptsächlich wurde folgendes aktualisiert:

Was bedeutet 5 Jahre Wartezeit bei Witwenrente?

Mit der großen Witwenrente nach alter Rechtslage erhalten Hinterbliebene 60 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Dieser muss auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, also die Mindestversicherungszeit, erfüllt oder vorzeitig erfüllt haben oder Rentner gewesen sein.

Wer bekommt meine Rente Wenn ich nicht verheiratet bin?

Unverheiratete erhalten nichts aus der gesetzlichen Rente Danach gibt es in der Regel entweder eine kleine oder große Witwer-/Witwenrente. Also 25 oder 55 Prozent der letzten Rente des Verstorbenen, sofern er mindestens fünf Jahre eingezahlt hat.

Wie lange bekomme ich Rente von meinem Mann?

Wann endet die Witwen- oder Witwerrente? Bei erneuter Heirat: Sowohl die kleine als auch die große Witwen- oder Witwerrente enden mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie heiraten. Bei Rentensplitting: Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente endet auch, wenn Sie sich für das Rentensplitting entscheiden.

Hat die erste Frau Anspruch auf Witwenrente?

Die Witwenrente der Geschiedenen: Voraussetzungen für einen Anspruch. Es gelten für die geschiedenen Witwen-und Witwerrente die allgemeinen Voraussetzungen. Der Verstorbene geschiedene Ehepartner muss zum Zeitpunkt seines Todes die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt haben.