Wie lange muss der arbeitgeber bei krankheit zahlen

Versicherte, die Krankengeld beziehen, dürfen nicht ohne ihre Einwilligung von ihrer Krankenkasse angerufen werden. Die Kassen dürfen jedoch den Medizi­nischen Dienst der Kranken­versicherung (MDK) zur Prüfung einschalten, wenn sie Zweifel an der Arbeits­unfähigkeit ihres Versicherten haben.

Tipp: Wenn die Kasse Ihnen aufgrund eines Gutachtens des MDK das Krankengeld streicht, können Sie Wider­spruch einlegen. Wenn Ihr Arzt Sie weiterhin für arbeits­unfähig hält, bitten Sie ihn, dass er bei der Kasse ein Zweit­gut­achten beantragt. Wie ein Wider­spruch zum Erfolg führen kann, zeigt unser Special Widerspruch einlegen.

Krankengeld trotz Urlaubs­reise?

Wie lange muss der arbeitgeber bei krankheit zahlen

Auslands­reisen muss die Kasse genehmigen, wenn der Patient eine Krank­schreibung vorlegt und aus ärzt­licher Sicht nichts gegen die Reise spricht. © Adobe Stock / stevanzz

Grund­sätzlich muss die Krankenkasse nur Krankengeld zahlen, wenn der Versicherte sich in Deutsch­land aufhält. Doch in Ausnahme­fällen ist es auch möglich, ins Ausland zu verreisen. Während eines Urlaubs im Ausland gibt es aber nur Krankengeld, wenn die Krankenkasse zustimmt. Bei Reisen im Inland ist das unnötig.

Bei Auslands­reisen muss die Kasse die Reise dagegen genehmigen, wenn der Patient eine Krank­schreibung vorlegt und aus ärzt­licher Sicht nichts gegen die Reise spricht, so das Sozialge­richt Karls­ruhe (Az. S 4 KR 2398/17). Die Vorschrift, dass es im Ausland kein Krankengeld gibt, solle lediglich den ­Bezug der Leistung ohne Grund verhindern. Denn es sei schwer, im Ausland fest­zustellen, ob wirk­lich eine Krankheit vorliege. Wenn aber ein Arzt daheim die Arbeits­unfähigkeit bescheinigt, darf die Kasse nicht ablehnen.

Andere Gerichte entscheiden ähnlich. Das Landes­sozial­gericht Nord­rhein-West­falen erlaubte einem Patienten mit Angina Pectoris einen Urlaub in Spanien. Der Arzt hatte wegen der psychischen Belastung dazu geraten. In solchen Fällen sei das Ermessen der Kasse auf null reduziert (Az. L 5 KR 292/14).

Tipp: Lassen Sie sich zunächst von Ihrem Arzt bestätigen, dass Sie zwar weiterhin arbeits­unfähig sind, aus medizi­nischer Sicht jedoch nichts gegen einen Orts­wechsel spricht. Sinn­voll ist es außerdem, Unter­suchungs- und Behand­lungs­termine so zu legen, dass Sie während Ihres Urlaubs nichts versäumen. Außerdem sollten Sie auch im Ausland zumindest per Mail für Rück­fragen erreich­bar sein.

Wichtig: Sobald Sie die schriftliche Einwilligung Ihrer Krankenkasse haben, informieren Sie auch Ihren Arbeit­geber über den Auslands­auf­enthalt.

Zu krank fürs Krankengeld

Wer gesund ist, dem streichen die Kassen das Krankengeld. Das ist plausibel. Doch Krankengeld kann auch verweigert werden, wenn jemand zu krank ist – auch wenn das paradox klingt. Bei Schwerst­kranken machen Kassen Druck mit der Begründung, dass jemand, der so krank ist, dass er möglicher­weise dauer­haft nicht wieder arbeiten kann, voraus­sicht­lich eine Erwerbsminderungsrente bekommen kann. Die zahlt die Renten­versicherung, nicht die Krankenkasse. So spart die Kasse Geld.

Erst Reha, dann Rente

Die Kassen können Versicherte dann auffordern, inner­halb einer Frist von zehn Wochen einen Antrag auf Rehabilitations­maßnahmen zu stellen. Weigert sich der Kranke, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Das Problem: Wenn eine Reha zum gegen­wärtigen Zeit­punkt die Erwerbs­fähig­keit eines Kranken nicht wieder­herstellen kann, wird sein Antrag auf Reha als Renten­antrag gewertet. Eine Erwerbs­minderungs­rente aber bedeutet meist erhebliche finanzielle Einbußen.

Julia Rieder ist Redakteurin für Ver­si­che­rungen und kümmert sich als stellvertretende Textchefin um die sprachliche Qualität aller Texte. Während ihres Volontariats bei Finanztip hospitierte sie beim RBB Inforadio. Vorher sammelte sie bereits journalistische Erfahrung in den Redaktionen von Frontal 21, der Berliner Zeitung und dem Online-Magazin politik-digital. Ihr Studium der Politikwissenschaft in Berlin hat Julia mit einem Master abgeschlossen.

Wer krank wird, muss von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber weiter­hin Entgelt bekommen. Entgelt ist nicht nur Lohn und Ge­halt. Auch regelmäßige Überstunden oder Zulagen, im Durch­schnitt gerechnet, gehören dazu.

Zunächst muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Während der halben Entgeltfortzahlung erhalten Sie zusätzlich das halbe Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse. Endet die halbe Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, bekommen Sie das volle Krankengeld von der ÖGK.

Wie lange bekomme ich weiter bezahlt?

Wie lange der Arbeitgeber das Entgelt zahlen muss, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und ist für Ar­beit­erInnen und Angestellte weitgehend gleich geregelt.

Der Arbeitgeber muss für folgende Zeiträume pro Arbeitsjahr das Entgelt weiterzahlen:

Dauer des Arbeitsverhältnisses:
Volles Entgelt
Halbes Entgelt
Im ersten Jahr
6 Wochen
4 Wochen
Vom 2. bis 15. Jahr
8 Wochen
4 Wochen
Vom 16. bis 25. Jahr
10 Wochen
4 Wochen
Ab dem 26. Jahr
12 Wochen
4 Wochen

Das Arbeitsjahr beginnt immer mit dem Eintrittsdatum.

Zusätzlich haben ArbeitnehmerInnen pro Arbeitsunfall Anspruch auf je 8 Wochen (bzw 10 Wochen nach 15 Arbeitsjahren) volle Entgeltfortzahlung.

Höhe der Entgeltfortzahlung

ArbeitnehmerInnen dürfen während des Krankenstands finanziell nicht schlechter gestellt werden. Sie müssen jene Bezahlung er­halt­en, die sie bekommen hätten, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre (= Ausfallsprinzip).

Achtung!

Wenn Ihr Entgelt von Monat zu Monat unterschiedlich ist, steht Ihnen eine Entgeltfortzahlung in der Höhe des Durch­schnittsverdienstes der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu. Dabei sind auch Überstunden, Prämien, Pro­visionen oder Akkordlöhne einzurechnen, nicht jedoch Diäten oder sonstige Aufwandsersätze.

Wann bekomme ich Krankengeld?

Wenn Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ausgeschöpft ist, springt die Gesundheitskasse ein und Sie erhalten Krankengeld. Bekommen Sie nur mehr die Hälfte des Entgelts von Ihrem Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin, zahlt die Gesundheitskasse das halbe Krankengeld. Kranke Ar­beit­nehm­er­Innen und freie DienstnehmerInnen bekommen ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld, freie DienstnehmerInnen haben allerdings in den ersten drei Tagen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Auch Arbeitslose erhalten ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der Gesundheitskasse, und zwar in Höhe der AMS-Leistung.

Tipp: Antrag nicht vergessen! 

Krankengeld gibt es nicht automatisch, weder das volle noch das halbe. Sie müssen es bei der Österreichischen Gesundheitskasse be­an­trag­en. Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin muss dafür eine Arbeits- und Entgeltbestätigung ausstellen, die an die Gesundheitskasse übermittelt werden muss.

Höhe des Krankengeldes

Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten Monat vor der Erkrankung und von der Höhe der geleisteten Ent­gelt­fortzahlung ab. Gar kein Krankengeld gibt es für jene Zeit, für die ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des vor dem Krankenstand bezogenen Entgelts besteht. Sinkt der Anspruch auf die Hälfte des Entgelts, steht Ihnen die Hälfte des Krankengeldes zu. Sinkt der Anspruch unter die Hälfte des Entgelts, gibt es volles Krankengeld. Geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung nach § 19a ASVG erhalten Krankengeld in Höhe von € 5,83 täglich (€ 174,89 monatlich).

So lange gibt es Krankengeld

  • Krankengeld gebührt grundsätzlich bis zu 26 Wochen

  • Waren Sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt der Krankheit mindestens 6 Monate krankenversichert, verlängert sich die Maximaldauer auf insgesamt 52 Wochen.

  • Wer mindestens 13 Wochen wieder arbeitsfähig ist, hat grundsätzlich einen neuen Anspruch auf Krankengeld.

  • Werden Sie innerhalb von 13 Wochen nach dem Ende der Krankheit, jedoch vor Ausschöpfung der Höchstdauer, aufgrund derselben Krankheit neuerlich arbeitsunfähig, sind die Zeiten der Krankheit für den Krankengeldanspruch zusammenzurechnen.

So wird das Krankengeld versteuert

Das Krankengeld wird von der Gebietskrankenkasse nur vorläufig besteuert. Dabei werden 30 Euro täglich steuerfrei belassen und vom übersteigenden Betrag 20 Prozent Steuer einbehalten.

ArbeitnehmerInnenveranlagung Pflicht

Wer Krankengeld bezieht, muss verpflichtend eine Ar­beit­nehm­er­Inn­en­ver­an­lag­ung machen. Das Krankengeld wird dann regulär ge­mein­sam mit anderen Einkünften versteuert. Wurde zu wenig Steuer vom Krankengeld einbehalten, kommt es zu einer Steuer­nach­ford­er­ung durch das Finanzamt.

Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie bereits mit den anderen Einkünften über der Steuergrenze von 12.000 Euro jährlich sind, etwa weil Sie noch einen Teil des Jahres Ihren Gehalt oder Ihr Lohn von der Arbeitgeberin bzw. dem Ar­beit­geb­er erhalten haben.

Urlaubsanspruch und Krankenstand

Auch bei langen Krankenständen - wenn kein Ent­gelt­fort­zahl­ungs­an­­spruch mehr besteht - gibt es den vollen Urlaubsanspruch. Ist also jemand zwei Jahre krank, entsteht trotzdem in beiden Jahren der volle Urlaubsanspruch.

Wer erhält kein Krankengeld?

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

  • mitversicherte Personen
  • Lehrlinge ohne Entgelt
  • geringfügig Beschäftigte, die sich nicht selbst versichert haben
  • PraktikantInnen
  • Krankenpflege- und HebammenschülerInnen
  • PensionistInnen
  • BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld

Achtung!

Krankengeld gibt es auch dann nicht, wenn die Ar­beits­un­fähig­keit durch Trunkenheit, Suchtgiftmissbrauch oder eine schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel ent­stand­en ist.


Musterbrief

  • Antrag auf Rückerstattung der e-card-Gebühr (0,1 MB)

Broschüren

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1,5 MB)
  • Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (0,5 MB)

Downloads

Musterbrief

  • Antrag auf Rückerstattung der e-card-Gebühr (0,1 MB)

Broschüren

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1,5 MB)
  • Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (0,5 MB)

Links

Links

Links

  • Alles zur e-card!
  • AUVA - Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
  • Österreichische Sozialversicherung

Kontakt

Kontakt

Beratung in Ihrem Bundesland

Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:

AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien

Das könnte Sie auch interessieren

Wie lange muss der arbeitgeber bei krankheit zahlen

Alles zur E-Card

Wo gilt die E-Card, in welchen Ländern die Euro­päische Kranken­ver­sicher­ungs­karte? Wohin kann ich mich wenden, wenn ich die Karte ver­loren habe?

Wie lange muss der arbeitgeber bei krankheit zahlen

Kranken­stand

Welche Rechte und Pflichten haben ArbeitnehmerInnen im Krankenstand? Darf man im Krankenstand vor die Tür gehen? Schützt Krankenstand vor Kündigung?

Kuraufenthalt

Bei gesundheitlichen Beschwerden können Sie einen Kuraufenthalt beantragen. Infos zu Ansprüchen, Entgeltfortzahlung und möglichen Selbstbehalten.

Was zahlt der Arbeitgeber nach 6 Wochen krank?

Wenn ein Versicherter infolge einer länger als sechs Wochen andauernd arbeitsunfähig ist, zahlt seine gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld als Entgeltersatzleistung in Höhe von 70 % des Bruttoverdienstes, höchstens jedoch 90% des letzten Nettoarbeitsentgelts.

Wer zahlt wenn man länger als 6 Wochen krank ist?

Die Agentur für Arbeit zahlt dann für die ersten 6 Wochen im Krankheitsfall Arbeitslosengeld I weiter. Danach erhalten gesetzlich Krankenversicherte in der Regel ab der 7. Woche Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Dauert die Erkrankung an, wird von der Krankenkasse für weitere 72 Wochen Krankengeld gezahlt.

Wie zählt man die 6 Wochen krank?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für sechs Wochen (42 Kalendertage), gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wird während der Elternzeit keine Teilzeitarbeit erbracht, beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzah- lung ab dem Tag nach der Beendigung der Eltern- zeit.

Was passiert wenn ich länger als 18 Monate krank bin?

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Krankengeld, das ihm von der Krankenkasse gezahlt wird, endet nach 78 Wochen. Danach erhalten die Betroffenen das sogenannte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit.