Wie lange Kündigungsfrist nach 20 Jahren Miete Vermieter?

Privat­eigentum ist Grund­recht. Doch auch das Recht des Mieters auf seine Wohnung steht unter dem Schutz des Grund­gesetzes. Was das für Mieter und Vermieter heißt, hat der Bundes­tag ins Bürgerliche Gesetz­buch geschrieben: Miet­verträge dürfen normaler­weise nicht gekündigt werden, solange der Mieter seine Pflichten erfüllt und insbesondere seine Miete pünkt­lich bezahlt.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Die wichtigste Ausnahme: Der Vermieter braucht die Wohnung selbst und meldet Eigenbedarf an. Je höher die Mieten steigen, um so häufiger brauchen Vermieter ihre oder eine ihrer Wohnungen selbst. Sie dürfen Mietern kündigen, wenn sie eine Wohnung für sich, ihre Familie oder nahe Verwandte brauchen. Zulässig ist die Eigenbe­darfs­kündigung zugunsten von

  • Kindern, Stief­kindern, Eltern, Enkeln, Groß­eltern,
  • Geschwistern, Nichten und Neffen,
  • Part­nern, Ehegatten, Schwieger­eltern, Haus­halts­hilfen und Pflege­personal.

Eigenbe­darfs­kündigung für sons­tige Personen

Patchwork­familien sind keine Seltenheit mehr. Aber darf ein Vermieter auch für das Kind seiner Lebens­gefähr­tin Eigenbedarf anmelden? Antwort der Gerichte: Das hängt davon ab, ob Vermieter und Lebens­gefähr­tin verheiratet sind.

Stief­kinder. Wenn der Vermieter mit der Lebens­gefähr­tin verheiratet ist, dann ist das Kind der Lebens­gefähr­tin mit dem Vermieter verschwägert (Stiefkind) und recht­lich Angehörige der Familie des Vermieters. Der kann zu Gunsten seiner Stief­tochter Eigenbedarf nach Paragraf 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches anmelden.
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 12.12.1996
Aktenzeichen: 307 S 206/96

Haus­halts­angehörige. Sind Vermieter und Mutter des Kindes nicht verheiratet, besteht zwischen Vermieter und Kind keine Schwägerschaft nach Paragraf 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach Ansicht des Amts­gerichts Siegburg kann der Vermieter dann für dieses Kind keinen Eigenbedarf als Familien­angehöriger reklamieren. Hätte das Kind zum Zeit­punkt der Kündigungs­erklärung schon seit längerer Zeit mit dem Vermieter zusammenge­wohnt, hätte er für das Kind als „Angehöriger seines Haus­halts“ Eigenbedarf anmelden können. Im Siegburger Fall war es aber anders: Die Tochter der Lebens­gefähr­tin, für die der Eigenbedarf erklärt worden war, studierte bereits und wohnte zum Zeit­punkt der Kündigung nicht mehr im Haushalt des Vermieters und Lebens­gefährten ihrer Mutter.
Amts­gericht Siegburg, Urteil vom 17. Oktober 2018
Aktenzeichen: 105 C 97/18

Nicht im Haushalt lebende Pfle­gekraft. Ein pflegebedürftiger Vermieter kann einen Miet­vertrag über eine vermietete Drei­zimmerwohnung wegen Eigenbe­darfs kündigen, wenn er die Wohnung künftig seiner Pfle­gekraft über­lassen möchte, damit diese möglichst nah bei ihm lebt. Der betroffene Mieter kann den angemeldeten Eigenbedarf nicht mit dem Argument abwehren, der Vermieter solle die Pflege­person doch in seine Wohnung aufnehmen. Der Vermieter muss sich auch nicht auf die Pflege durch in der Nähe lebende Familien­angehörige verweisen lassen. Das Land­gericht Stutt­gart bejahte eine Kündigungs­möglich­keit nach Paragraf 573 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 07.12.2020
Aktenzeichen: 13 S 125/20

Eigenbedarf, wenn ein Unternehmen der Vermieter ist?

Unternehmen wie GmbHs, Aktiengesell­schaften und andere juristische Personen wohnen nicht und können daher keinen Eigenbedarf an einer Wohnung haben. Das gilt auch für eine GmbH & Co. KG.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 15.12.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 210/10).

Eine Gesell­schaft bürgerlichen Rechts jedoch kann zugunsten ihrer Mitglieder und deren Angehörigen Eigenbedarf geltend machen.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 14.12.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 232/15)
Achtung: Wenn es um auch gewerb­lich nutz­bare Räume geht, kann die Eigenbe­darfs­kündigung von Unternehmen zulässig sein (siehe nächster Absatz).

Auch für gewerb­liche Nutzung ist Kündigung denk­bar

Ist eine Wohnung als Praxis, Kanzlei oder sonst gewerb­lich nutz­bar, darf der Vermieter seinen Mietern auch kündigen, um die Räume beruflich zu nutzen. Wieder gilt: Auch Familien­angehörige und nahe Verwandte können den Grund für die Eigenbe­darfs­kündigung liefern.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 26.09.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 330/11

Nutzung als Zweit- oder Ferien­wohnung

Der Vermieter darf Eigenbedarf grund­sätzlich auch anmelden, wenn er die Räume als Wohnung für sich selbst benötigt (Paragraf 573 Absatz 2 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein solcher Eigenbedarf könnte vorliegen, wenn er die Wohnung künftig als Zweit­wohnung oder Ferien­wohnung nutzen möchte. Es ist nicht erforderlich, dass er in der Wohnung, für die er Eigenbedarf reklamiert, künftig seinen Lebens­mittel­punkt einrichtet.
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 21.08.2018
Aktenzeichen: VIII ZR 186/17

Im Kündigungs­schreiben an seinen Mieter muss der Vermieter den Eigenbedarf erläutern, also aufschreiben, wie oft und wie lange er die Wohnung künftig als Zweit- oder Ferien­wohnung zu nutzen ­plant. Die schlichte Begründung: Ich brauche die Räume in Zukunft „für notwendige Aufenthalte in Berlin als Zweit­wohnung“ ist zu wenig. Eine solche Eigenbe­darfs­kündigung ist jedenfalls nach Auffassung des Land­gerichts Berlin aus formalen Gründen unwirk­sam.
Land­gericht Berlin, Beschluss vom 07.01.2020
Aktenzeichen: 67 S 249/19

Viel mehr Begründung ist allerdings nicht nötig. Der Bundes­gerichts­hof hat im Jahr 2017 eine Eigenbe­darfs­kündigung für wirk­sam erachtet, in der ein Vermieter seine berufliche und private Situation erläutert hatte. Er hatte erklärt, die Wohnung künftig aus beruflichen ­Gründen mehr­mals im Jahr zu ­be­nötigen, um nicht mehr im Hotel oder bei Bekannten schlafen zu müssen.
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 22.08.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 19/17

Unzu­lässige Eigenbe­darfs­kündigungen

Braucht ein Vermieter die Wohnung für sich, einen Familien­angehörigen oder nahen Verwandten, kann die Eigenbe­darfs­kündigung im Einzel­fall dennoch unwirk­sam sein. Nämlich dann, wenn der Vermieter über­dimensionierten Wohn­bedarf geltend macht, so dass die Kündigung als Miss­brauch anzu­sehen ist. Dazu zählen vor allem die Fälle, in denen der Vermieter eine sehr große Wohnung für noch junge Familien­angehörige haben möchte.

Erhöhter Wohn­bedarf. Unwirk­sam war laut Land­gericht Berlin die Kündigung eines Vermieters, damit seine noch zu Hause wohnende und in der Ausbildung befindliche 19-jährige Tochter mit minimalem Hausstand in die 120 Quadrat­meter große Vier­zimmerwohnung des Mieters einziehen kann.
Land­gericht Berlin, Urteil vom 20.01.2021
Aktenzeichen: 64 S 50/20

Andere Wohnung steht frei. Eine Kündigung wegen Eigenbe­darfs ist dann rechts­miss­bräuchlich, wenn der Vermieter noch eine weitere Wohnung besitzt, die frei ist und für seine Zwecke (hier: Über­lassung der Wohnung an Pfle­gekraft) ebenso geeignet ist wie die Wohnung des Mieters, für die der Vermieter Eigenbedarf angemeldet hat.
Land­gericht Stutt­gart, Beschluss vom 07.12.2020
Aktenzeichen: 13 S 125/20

Normale Kündigungs­frist für Miet­verträge gilt

Liegt Eigenbedarf vor und der Vermieter kündigt, dann gelten die gesetzlichen Kündigungs­fristen. Nach bis zu fünf Jahren Wohn­dauer haben Mieter ab Ende des Monats der Kündigung drei Monate Zeit bis zum Auszug. Nach bis zu acht Jahren sind es sechs Monate und nach mehr als acht Jahren neun Monate.

Wenn der Eigenbedarf noch während der Kündigungs­frist entfällt, muss der Vermieter den Mieter informieren und ihm die Möglich­keit geben, den Miet­vertrag doch fort­zusetzen. Finden der Vermieter oder seine Verwandten allerdings erst nach Ablauf der Kündigungs­frist eine andere Wohnung und ziehen dort ein statt in die Wohnung des gekündigten Mieters, dann bleibt die Eigenbe­darfs­kündigung wirk­sam.

Kündigung aus wirt­schaftlichen Gründen

Sogar, wenn es nur ums Geld geht, ist eine Kündigung von Miet­verträgen möglich. Bei solchen rein wirt­schaftlich begründeten Kündigungen sind die Gerichte allerdings streng. Es reicht nicht aus, dass ein Haus oder eine Wohnung beim Verkauf mehr Geld bringen, wenn kein Mieter mehr darin wohnt. Nur wenn der Vermieter in ernst­haften wirt­schaftlichen Schwierig­keiten steckt, ist eine Verwertungs­kündigung erlaubt. Dann darf der Vermieter seinen Mietern kündigen, wenn er dadurch beim Verkauf der Immobilie einen viel höheren Preis erzielen kann.

Beispiele:

  • Akzeptiert hat das Land­gericht Krefeld die Kündigung durch einen Vermieter, der 4 800 Euro Kreditrate für die Immobilie zu zahlen hatte, aber von seinen Mietern nur 2 000 Euro monatlich erhielt und der dann auch noch arbeitslos wurde.
    Land­gericht Krefeld, Urteil vom 10.03.2010
    Aktenzeichen: 2 S 66/09
  • Das Land­gericht Detmold bestätigte die Kündigung durch einen Vermieter, der kurz vor der Pleite stand und jeden Cent brauchte, um seine Gläubiger zu bezahlen und die Insolvenz abzu­wenden.
    Land­gericht Detmold, Urteil vom 16.05.2001
    Aktenzeichen: 2 S 122/00

Keine Kündigung des Mieters in Härtefällen

Selbst wenn eine Eigenbe­darfs- oder Verwertungs­kündigung eigentlich zulässig ist, kann sie im Einzel­fall doch ausgeschlossen sein. Das passiert, wenn das Ende des Miet­verhält­nisses für den Mieter, seine Familie oder sonst einen Angehörigen des Haus­halts eine Härte bedeuten würde, die schwerer wiegt als die berechtigten Interessen des Vermieters. Der Mieter kann dann der Kündigung wider­sprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Miet­verhält­nisses verlangen.

Typischer Fall: Der Vermieter will den Auszug einer 81 Jahre alten Frau erzwingen, die seit 52 Jahren in der Wohnung lebt.
Amts­gericht Schöne­berg, Urteil vom 23.03.2004
Aktenzeichen: 15 C 602/03

Wann liegt ein Härtefall vor?

Der Auszug ist nicht schon allein wegen des hohen Alters oder einer Erkrankung des Mieters unzu­mutbar. Beides begründe für sich genommen noch keine Härte.
Bundes­gerichts­hof,Urteil vom 03.02.2021
Aktenzeichen: VIII ZR 68/19

Geht mit dem hohen Alter des Mieters eine Krankheit einher und würde der Umzug den Gesund­heits­zustand des Mieters erheblich beein­trächtigen, kann allerdings eine Härte vorliegen, die gegen den Auszug spricht.

Hohes Alter plus Verwurzelung am Wohn­ort. Ist der Mieter schon recht alt und ist er außerdem stark verwurzelt in seine Umge­bung, kann ein Härtefall vorliegen, der es dem Vermieter verbietet, den Mieter vor die Tür zu setzen. In einem Prozess müssen Mieter eine solche Verwurzelung gut belegen können, um die Kündigung abzu­wehren. Vor dem Land­gericht Berlin ist das jüngst einer 84-jährigen Mieterin gelungen. Das Gericht erklärte die Eigenbe­darfs­kündigung des Vermieters für unwirk­sam, da die Frau bereits mehr als 20 Jahre in der Wohnung gelebt und außerdem Ärzte und soziale Kontakte in der Nach­barschaft hatte. Das sei eine „tiefe Verwurzelung“, aus der die Mieterin nicht gerissen werden dürfe.
Land­gericht Berlin, Urteil vom 25.05.2021
Aktenzeichen: 67 S 345/18

Demenzielles Syndrom. Das Amts­gericht Berlin-Mitte hat eine persönliche Härte bei einem 73-jährigen Mieter anerkannt, der an einem demenziellen Syndrom erkrankt war und Suizid­gedanken hatte. Vor Gericht kam ein Sach­verständiger zu dem Ergebnis, dass ein Auszug eine schwerwiegende Verschlechterung des Gesund­heits­zustands des Mieters verursachen könnte. Das Gericht wies die Räumungs­klage des Vermieters daher ab und verpflichtete ihn, das Miet­verhältnis mit dem erkrankten Mieter unbe­fristet fort­zusetzen.
Amts­gericht Mitte von Berlin, Urteil vom 11.08.2021
Aktenzeichen: 10 C 3/19

Attest reicht nicht als Beweis für Härtefall

In einem Kündigungs­prozess wegen Eigenbe­darfs reicht es in der Regel allerdings nicht aus, dass der Mieter ein entsprechendes ärzt­liches Attest vorlegt. Das Gericht muss regel­mäßig von Amts wegen ein Sach­verständigen­gut­achten einholen, das Auskunft gibt über die Erkrankung, potenzielle umzugs­bedingte Folgen und die Möglich­keiten, diese Folgen – etwa durch therapeutische Maßnahmen – abzu­mildern.
Bundes­gerichts­hof, Urteile vom 22.05.2018
Aktenzeichen: VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17
Pressemitteilung des Gerichts zu den Urteilen

Folge für Mieter: Ohne Miet­rechts­schutz über einen Mieter­ver­ein oder eine Versicherung kann der unbe­rechtigte Wider­spruch gegen die Eigenbe­darfs­kündigung kost­spielig werden. Kommt nämlich der Gerichts­gut­achter zum Ergebnis: Es liegt keine besondere Härte vor, dann muss der Mieter das Sach­verständigen­gut­achten zusätzlich zu den übrigen Gerichts­kosten zahlen. Oft kosten solche Gutachten mehrere Tausend Euro.

Vorab lässt sich nicht zuver­lässig klären, ob eine besondere Härte vorliegt. Den Gutachter benennt erst das Gericht. Mieter sollten vor dem Wider­spruch gegen die Eigenbe­darfs­kündigung nicht nur ihren Haus­arzt fragen, sondern auch die Zweitmeinung eines unabhängigen Arztes einholen.

Lange, mieterfreundliche Fristen nach Umwandlung

Es gibt noch eine wichtige Einschränkung für das Recht des Vermieters auf eine Eigenbe­darfs­kündigung: Wurde die Wohnung erst nach Abschluss des Miet­vertrags in eine Eigentums­wohnung umge­wandelt und verkauft, dann ist die Eigenbe­darfs­kündigung für drei Jahre ab dem ersten Verkauf der Wohnung nach der Umwandlung ausgeschlossen. Wo – wie in vielen Groß­städten – Wohnungs­mangel herrscht, ist die Kündigung des Miet­vertrags sogar für zehn Jahre gesperrt.

Um eine Umge­hung dieser Regelung zu verhindern, gilt der gleiche Schutz vor Eigenbe­darfs­kündigungen mit drei- oder zehnjäh­riger Kündigungs­sperre nach § 577a Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch, wenn das Miets­haus im Ganzen an eine Personengesell­schaft oder an mehrere verschiedene Eigentümer verkauft wird.

Auf den Ausschluss der Kündigung nach erstem Verkauf der Wohnung nach Umwandlung in Wohnungs­eigentum können sich auch Angehörige berufen, die nach dem Tod des Mieters in den Miet­vertrag einge­treten sind. Voraus­setzung dafür ist, dass sie bis zum Tod mit dem Vermieter in der Wohnung im gleichen Haushalt zusammen­gelebt haben. Haben sie nur eine Wohn­gemeinschaft mit separater Haus­halts­führung gebildet, reicht das nicht aus.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 22.06.2022
Aktenzeichen: VIII ZR 356/20

Wie lange ist die Kündigungsfrist nach 20 Jahren Miete?

In § 573c Abs. 1 BGB n. F. ist nunmehr bestimmt, dass der Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses stets mit einer Frist von 3 Monaten kündigen kann; der Vermieter hat dagegen nach wie vor gestaffelte Kündigungsfristen einzuhalten.

Kann ich Mieter nach 20 Jahren kündigen?

Mieter können einen unbefristeten Mietvertrag immer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Auf die Wohndauer kommt es dabei nicht an. Für Vermieter dagegen gelten gestaffelte Kündigungsfristen.

Welche Rechte hat ein Mieter nach 20 Jahren?

Dinge, die beim normalen Gebrauch einer Mietsache nach 20 Jahren abgewohnt sind, muss der Mieter nicht ersetzen. Dazu gehört beispielsweise abgelaufene Auslegeware. Bereits nach zehn Jahren gilt Teppich als abgewohnt. Das gilt auch für Laminat.

Welche Kündigungsfristen gelten für Vermieter?

Die gesetzliche Kündigungsfrist für eine ordentliche, fristgemäße Kündigung durch den Vermieter beträgt grundsätzlich drei Monate. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen und gilt dann zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573 c BGB).