Wie lange darf man mit 16 raus mit Begleitperson

Hey:) Ich möchte bald mit einer Freundin feiern gehen und abends draußen sein! Ich bin 16 und sie ist volljährig. Ich weiß das man trotzdem nur bis 24 Uhr draußen sein darf, aber dürfte ich vlt doch länger feiern gehen wenn ich eine Einverständniserklärung der Eltern habe ? LG

4 Antworten

Wie lange darf man mit 16 raus mit Begleitperson

Grundsätzlich ist es Sache der Erziehungsberechtigten zu entscheiden, wie lange ein Minderjähriger (= unter 18 Jahre) außer Haus bleiben darf. Das heißt, dass Deine Eltern entscheiden, wie lange Du draußen bleiben darfst.

Das JuSchG regelt nur die Anwesenheit an bestimmten Orten:

  • Aufenthalt in Gaststätten: Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person erlaubt.Ausnahmen: Auf einer Reise, zur Einnahme einer Mahlzeit und eines Getränks zwischen 5:00 und 23:00 Uhr oder bei der Teilnahme an einer Veranstaltung eines anerkannten Jugendhilfeträgers. 
  • Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen/Diskotheken: Unter 16 Jahre nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person, ansonsten nicht erlaubt. Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche bis längstens 24:00 Uhr an einer öffentlichen Tanzveranstaltung teilnehmen. In Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person darf ein Jugendlicher auch nach 24:00 Uhr in einer Diskothek bleiben. Ausnahmen: Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe oder bei Tanzveranstaltungen zur Brauchtumspflege und zur künstlerischen Betätigung. 
  • Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen/Kino: Bis 14 Jahre darf man maximal bis 20:00 ins Kino und der Film muss dann auch zu Ende sein. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen bis um 22:00 Uhr ohne Erziehungsberechtigte ins Kino. Erst ab 16 Jahren dürfen Kinder bis 24:00 ins Kino.

http://www.kindersache.de/bereiche/deine-rechte/fragen-rechte-konkret/artikel/wie-lange-darf-ich-abends-raus

Wie lange darf man mit 16 raus mit Begleitperson

Ich weiß das man trotzdem nur bis 24 Uhr draußen sein darf

Falsch. Du glaubst, dass es so ist, aber das trifft nicht zu. In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung, wie lange sich Minderjährige draußen aufhalten dürfen. Im Jugendschutzgesetz ist lediglich der Aufenthalt an bestimmten Orten geregelt (Gaststätten, Disco, Kino).

Wie lange darf man mit 16 raus mit Begleitperson

Ich wurde früher ja noch nie nach Hause geschickt nur weil ich minderjährig war lol, und ich denke mal auch nicht, dass die Chance hoch ist, von der Polizei/dem Ordnungsamt angehalten zu werden, vor allem wenn ihr nur zu 2. seid.

Wie lange darf man mit 16 raus mit Begleitperson

Das ist mir neu, dass man als 16 Jähriger nur bis 24 Uhr draußen bleiben kann. Deine Eltern entscheiden das, kein Gesetz.

Was möchtest Du wissen?

Kinder unter sechs Jahren

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen nicht aufhalten.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) dürfen Kinder unter sechs Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein. Ausnahmsweise kann für den Zeitraum bis 22.00 Uhr die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung (z. B. Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder) oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (auf DVD oder CD) dürfen Kindern unter sechs Jahren in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ tragen oder es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen dürfen sich Kinder unter sechs Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Es ist ihnen dann auch erlaubt, Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) zu besuchen. Bei öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Kinder unter sechs Jahren nur anwesend sein, wenn die dort gezeigten Filme für ihre Altersstufe freigegeben sind oder es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt.

Bei öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Kinder unter sechs Jahren nur anwesend sein, wenn die dort gezeigten Filme für ihre Altersstufe freigegeben sind oder es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt und sie von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden (s.o).

Kinder zwischen sechs und elf Jahren

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z. B. Kino) bei denen die Filmvorführung bis 20.00 Uhr beendet ist, nicht aufhalten. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben oder Informations- und Instruktions- oder Lehrfilme sein.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen,

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) dürfen Kinder zwischen sechs und elf Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein. Ausnahmsweise kann für den Zeitraum bis 22.00 Uhr die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung (Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder) oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z. B. auf DVD oder CD) dürfen Kindern dieser Altersstufe in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung" oder "Freigegeben ab sechs Jahren" tragen oder es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z. B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder zwischen sechs und elf Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Es ist ihnen auch erlaubt, Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) sowie Filmveranstaltungen zu besuchen, die erst nach 20.00 Uhr beendet sind. In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist auch die Anwesenheit bei Filmen, die erst für die Altersstufe ab 12 Jahren freigegeben sind, erlaubt.

Kinder zwischen 12 und 13 Jahren

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich nur bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z.B. Kino) aufhalten, wenn die Vorführung bis 20.00 Uhr beendet ist. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen,

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) dürfen Kinder zwischen 12 und 13 Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein. Ausnahmsweise kann für den Zeitraum bis 22.00 Uhr die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung (Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder) oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (auf DVD oder CD) dürfen Kindern dieser Altersstufe in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab 6 Jahren" oder "Freigegeben ab 12 Jahren" tragen oder es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung einer personensorgebeauftragten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder zwischen 12 und 13 Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten sowie bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) aufhalten. Bei öffentlichen Filmveranstaltungen müssen Kinder dieser Altersstufe begleitet werden, wenn die Vorführung erst nach 20.00 Uhr beendet ist.

Jugendliche unter 16 Jahren (14- bis 15-Jährige)

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z.B. Kino) nur aufhalten, wenn die Vorführung bis 22.00 Uhr beendet ist. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufen freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen,

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen ( in Diskotheken) dürfen Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein. Ausnahmsweise kann für den Zeitraum bis 24.00 Uhr die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung (Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder) oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z.B. auf DVD oder CD) dürfen Jugendlichen dieser Altersstufe in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab sechs Jahren" oder "Freigegeben ab zwölf Jahren" tragen oder es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z.B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen Jugendliche unter 16 Jahren zeitlich unbeschränkt Gaststätten und Tanzveranstaltungen (z.B. in Diskotheken) besuchen. Bei öffentlichen Filmveranstaltungen müssen Jugendliche dieser Altersstufe begleitet werden, wenn die Vorführung erst nach 22.00 Uhr beendet ist.

Jugendliche über 16 Jahren

Die Abgabe von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten / E-Shishas) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen. Dies gilt auch für nikotinfreie E-Zigaretten/E-Shishas.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Die Abgabe alkoholischer Getränke wie Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit erlaubt. Andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die diese in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, bleiben jedoch tabu.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z. B. Kino) aufhalten, wenn die Vorführung bis 24.00 Uhr beendet ist. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.
In Gaststätten dürfen sie sich zwischen 24.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens nicht aufhalten, außer wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) ist der Aufenthalt bis 24.00 Uhr erlaubt.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z. B. auf DVD oder CD) dürfen Jugendlichen ab 16 Jahren in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese für ihre Altersstufe freigegeben sind (Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab sechs Jahren", "Freigegeben ab Zwölf Jahren" oder "Freigegeben ab 16 Jahren") oder es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z. B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

Wie lange dürfen 16 Jährige draußen bleiben NRW?

Dann dürfen Kinder unter 12 Jahre bis 22 Uhr, Jugendliche unter 16 Jahren bis 24 Uhr bleiben, auch wenn Sie nicht dabei sind.

Was darf ich mit 16 Deutschland?

Mit 16 darfst du Bier, Sekt oder Wein kaufen und trinken. Schnaps mit 16 ist nicht erlaubt. Ebenfalls verboten sind „Alkopops“.

Was kann man ab 16?

Ab 16 Jahren....
darfst du bei politischen Wahlen deine Stimme abgeben..
darfst du dich – mit Zustimmung deiner Eltern - tätowieren lassen..
kannst du heiraten. ... .
kannst du ohne Zustimmung deiner Eltern den Führerschein für ein Moped machen..
darfst du laut Gesetz so lange fortgehen, wie du möchtest..

Was darf ich mit 16 in der Schweiz?

Teenager wollen alles, und zwar subito. Doch für vieles sind sie ganz einfach noch zu jung: Das Recht setzt Altersgrenzen in fast allen Bereichen des Lebens. Sex ab 16 Jahren, Autofahren ab 18; Bier ab 16 Jahren, Hochprozentiges ab 18: Einige Altersgrenzen sind Jugendlichen und ihren Eltern wohlbekannt.