Wie hilft die Bundesagentur für Arbeit?

Lohnkostenzuschuss gem. § 16 e SGB II

Mit einem ganzheitlichen Ansatz soll die Beschäftigungsfähigkeit durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert und arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen zugleich vermehrt Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden.

Gefördert werden können Kunden, die trotz vermittlerischer Unterstützung seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind.

Alle Arten von Arbeitgebern erhalten bei Einstellung in ein mindestens 2jähriges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im ersten Jahr 75 % Lohnkostenzuschuss des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts zzgl. pauschaliertem Anteil an Gesamt- SV- Beitrag ohne Arbeitslosenversicherung, sowie im 2. Jahr 50 %.

Kunden sollen eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung während der gesamten Förderdauer mit einer bezahlten Freistellungsverpflichtung seitens des Arbeitgebers in den ersten 6 Monaten der Förderung erhalten.

Darüber hinaus können Weiterbildungen und Qualifizierungen bei Vorliegen der Voraussetzungen gefördert werden.

nach oben

Teilhabe am Arbeitsmarkt gem. § 16 i SGB II

Zur Verhinderung sich weiter verfestigender Langzeitarbeitslosigkeit und deren Folgen können Kunden gefördert werden, die

  • das 25. Lebensjahr vollendet
  • für mindesten 6 Jahre innerhalb der letzten 7 Jahre Leistungen nach SGB II bezogen (Ausnahmetatbestand: 5 Jahre Leistungsbezug für elB mit Kindern < 18 Lj sowie schwerbehinderten Menschen i. S. d. §2 (2) und (3) SGB IX haben
  • in dieser Zeit nicht, nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig, geringfügig beschäftigt oder selbständig waren
  • noch keine 5 Jahre nach § 16 i gefördert worden sind und
  • i.d.R. mindestens zwei Monate ganzheitliche Unterstützung vor Förderbeginn erfahren haben.

Alle Arten von Arbeitgebern erhalten bei Einstellung in sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in den ersten 2 Jahren 100% Lohnkostenzuschuss des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (max. Tariflohn) zzgl. pauschaliertem Anteil an Gesamt- SV- Beitrag ohne Arbeitslosenversicherung, ab dem 3. Förderjahr erfolgt eine jährliche Degression um 10 % (3. Jahr 90 % Förderung, 4. Jahr 80 % Förderung, 5. Jahr 70 % Förderung). Die Förderdauer beträgt maximal 5 Jahre (einmalige Verlängerung innerhalb von 5 Jahren möglich).

Kunden sollen eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung während der gesamten Förderdauer mit angemessener bezahlten Freistellungsverpflichtung seitens des Arbeitgebers im ersten Jahr der Förderung erhalten. Es besteht die Möglichkeit eines „nachgelagerten Coachings“ bis zu 6 Monaten bei nahtlosem Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, auch wenn Hilfebedürftigkeit aufgrund der Förderung entfallen ist und ohne Beschäftigung erneut eintreten würde.

Erforderliche Weiterbildungskosten in Höhe von 50 % (max. 3.000,- €) sowie angemessene Zeiten betrieblicher Praktika können ebenfalls gefördert werden.

nach oben

Betriebliches Praktikum

Ein betriebliches Praktikum (Maßnahme bei einem Arbeitgeber) ist bei Vorlage der notwendigen Voraussetzungen bis zu einer Dauer von 6 Wochen möglich.

Ziel einer solchen Maßnahme soll die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und /oder die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen sein.

Nähere Informationen über die individuellen Voraussetzungen sind gemeinsam mit der Integrationsfachkraft des Kunden/der Kundin zu klären.

nach oben

Förderung von Arbeitsverhältnissen

Arbeitgeber/innen können mit einem Zuschuss zum Arbeitsentgelt unterstützt werden, wenn sie förderungsbedürftige und zugewiesene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einstellen, deren Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt aus individuellen Gründen sehr erschwert ist. Der Zuschuss dient dem Ausgleich der Minderleistung.

nach oben

Eingliederungszuschuss

Arbeitgeber/innen können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistungen erhalten (Eingliederungszuschuss).

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung).

nach oben

Förderungsmöglichkeiten für junge Menschen

Im Rahmen eines mehrmonatigen Praktikums in Form einer "Einstiegsqualifizierung" haben Sie die Möglichkeit, sich von der Eignung ihres potentiellen Auszubildenden zu überzeugen und gezielt Kenntnisse in Ihrem Betrieb zu vermitteln.

Gerne stehen Ihnen die Kollegen/innen des gemeinsamen Arbeitgeberservices und die bewerberorientierte Ausbildungsvermittlung des Jobcenters für Rückfragen zur Verfügung.

nach oben

Zukunftsstarter

Die Initiative "Zukunftsstarter" zielt auf das Fachkräftepotenzial von jungen Erwachsenen ab 25 Jahre ohne Berufsabschluss ab. Sie werden gezielt angesprochen, ihre Fähigkeiten stärker zu nutzen und weiter auszubauen. Junge Erwachsene ohne Berufsausbildung sollen motiviert werden, eine abschlussorientierte, vorrangig betriebliche Qualifizierung aufzunehmen.

nach oben

Betriebliche Einzelumschulung

Eine betriebliche Umschulung oder "Einzelumschulung" erfolgt - wie eine Ausbildung im dualen System - mit einem praktischen Ausbildungsteil im Unternehmen und einem theoretischen Teil in der Berufsschule.

Je nach Beruf und verwertbaren Vorkenntnissen kann die Dauer einer Umschulung unterschiedlich sein. Umschulungen in anerkannten dreijährigen Ausbildungsberufen werden in der Regel auf 2 Jahre verkürzt.

Umschulungen finden meist in Vollzeit statt, sind aber auch in Teilzeit oder als Fernunterricht möglich. Ggf. müssen Umschüler/innen an ergänzenden überbetrieblichen Lehrgängen teilnehmen. Die Pflicht zum Besuch des Berufsschulunterrichts ist in den Schulgesetzen der Bundesländer geregelt. Im Allgemeinen besteht Berufsschulpflicht, wenn das Umschulungsverhältnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde. Ältere Umschüler/innen können freiwillig am Berufsschulunterricht teilnehmen.

nach oben

Einstellungsbonus

Bei Kunden, die Arbeitslosengeld II beziehen und einen Mini-Job ausüben, kann für die Umwandlung von dem Mini-Job in ein sozialversicherungspflichtiges, unbefristetes Arbeitsverhältnis ein Einstellungsbonus von bis zu 12.000 € gewährt werden.

Nach der Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses muss die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen. Der Förderzeitraum ist bis zum 31.12.2022 befristet.

Für weitere Informationen zu den Voraussetzungen und zur Antragstellung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Ansprechpartner beim Arbeitgeber-Service oder rufen Sie die Service-Nummer der Bundesagentur für Arbeit für alle Arbeitgeber-Angelegenheiten Tel: 0800/4555520 an.

Was kostet Sie die Umwandlung an Sozialabgaben? Bei der Berechnung hilft Ihnen der Gleitzonenrechner der Rentenversicherung.

nach oben

Zuschuss zur betrieblichen Ausbildung

Beim Zuschuss zur betrieblichen Ausbildung handelt es sich um eine Arbeitgeberförderung, die unter bestimmten Voraussetzungen bei Abschluss von Ausbildungsverträgen mit förderungsbedürftigen Auszubildenden, gezahlt werden kann.

Die Förderung erfolgt ausschließlich für Beziehern von Leistungen nach dem SGB II; also Personen, die durch das Jobcenter im Landkreis Nienburg betreut werden.

Der Förderzeitraum ist bis zum 31.12.2022 befristet.

Förderungsbedürftige Auszubildende sind:

  1. Auszubildende, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben und die sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben und einen Realschulabschluss, Hauptschulabschluss, Sonderschulabschluss oder keinen Schulabschluss haben oder lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind
  2. Auszubildende, die einen Hauptschulabschluss, Sonderschulabschluss oder keinen Schulabschluss haben und im laufenden Kalenderjahr die allgemeinbildende Schule verlassen werden.

Förderungsfähig ist eine betriebliche Ausbildung, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz durchgeführt wird und für die der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

Als Zuschuss zur betrieblichen Ausbildung erhält der Arbeitgeber eine finanzielle Förderung von 12.000,- €, wenn er eine Person der genannten Zielgruppe in Ausbildung nimmt.

Die Förderung wird hälftig zu Beginn der Ausbildung und nach Ende der erfolgreich durchgeführten Probezeit gezahlt, bei vorheriger Ableistung einer EQ verringert sich die Förderung um die Hälfte.

Der Zuschuss zur betrieblichen Ausbildung wird nur erbracht, wenn er vor dem leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden ist. Leistungsbegründendes Ereignis ist der vertraglich vereinbarte Ausbildungsbeginn. Der vollständige Antrag muss spätestens drei Monate nach Ausbildungsbeginn beim Jobcenter im Landkreis Nienburg eingegangen sein. 

Für weitere Informationen zu den Voraussetzungen und zur Antragstellung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Ansprechpartner beim Arbeitgeber-Service oder rufen Sie die Service-Nummer der Bundesagentur für Arbeit für alle Arbeitgeber-Angelegenheiten Tel: 0800/4555520 an. 

nach oben

Wie kann mir das Arbeitsagentur helfen?

Falls Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, kann Ihre Arbeitsagentur Sie mit Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung unterstützen. Das können zum Beispiel Lehrgänge oder Coachings sein. Sie können auch Bewerbungskosten erstattet bekommen.

Was macht die Bundesagentur für Arbeit aus?

Wesentliche Aufgaben der BA sind: Förderung der Beschäftigungs- und Erwerbsfähigkeit. Vermittlung in Ausbildungs- und Arbeitsstellen. Berufsberatung.

Welche Möglichkeiten hat die Agentur für Arbeit um Arbeitsuchende zu unterstützen?

Wir können Sie mit dem Eingliederungszuschuss unterstützen, wenn von der neuen Arbeitskraft eine geringere Leistung als üblich zu erwarten ist. Diese Leistung bedeutet: Arbeitsagentur oder Jobcenter zahlen einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Dieser Zuschuss soll die geringere Leistung der Arbeitskraft ausgleichen.

Was zahlt alles das Arbeitsagentur?

Je nach persönlicher und beruflicher Situation können Sie unter anderem beantragen: Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Kinderbetreuungskosten. Zusatzkosten wie etwa für Arbeitskleidung oder Prüfungsgebühren.