Das sollten Sie zur Erstattung rechtswidriger Gebührenerhöhungen wissenGilt das Urteil des Bundesgerichtshofs nur für die dort verklagte Postbank oder auch für andere Banken und Sparkassen? Show Nach deutschem Recht gilt stets: Urteile binden direkt nur die am Verfahren beteiligten Parteien. Das waren der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Postbank. Es ging aber um die Geltung einer Postbank-Geschäftsbedingung, die fast wortgleich auch in den Vertragsbedingungen aller anderen Banken und Sparkassen enthalten war. Es ist ausgeschlossen, dass Richter die gleiche Geschäftsbedingung bei verschiedenen Banken oder Sparkassen unterschiedlich beurteilen. Wir kennen keine Bank oder Sparkasse, die Änderungen der Geschäftsbedingungen von der Zustimmung der Kunden abhängig gemacht hat. Nach dem Urteil steht daher fest: Die Preiserhöhungen und für Kunden sonst nachteiligen Änderungen der Geschäftsbedingungen sämtlicher Banken und Sparkassen sind unwirksam, soweit nicht in Einzelfällen Kunden mit Ihnen einverstanden waren. Banken und Sparkassen müssen Zahlungen erstatten, die auf rechtswidrige Gebührenerhöhungen entfallen. „Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung“ nennen Juristen das. Gilt das Urteil des Bundesgerichtshofs nur für Kontoführungsgebühren oder erfasst es auch andere Gebühren? Das Urteil erfasst alle Bedingungen und Gebühren, die Banken, Sparkassen und andere Unternehmen auf der Grundlage der Schweigen-ist-Zustimmung-Regel ohne die ausdrücklich Zustimmung von Kunden zu deren Nachteil geändert haben. Ich bin selbstständig tätig und habe ein Extra-Firmenkonto. Kann ich auch für dieses Konto Erstattung von Gebührenerhöhungen fordern, denen ich nicht ausdrücklich zugestimmt habe? Unserer Ansicht nach ja. Die Unwirksamkeit der Klausel beruht auf der Abweichung vom Grundsatz, dass
Schweigen keine Zustimmung ist. Der gilt auch für Unternehmer und Unternehmerinnen. So hatte der Bundesgerichtshof auch bereits im Streit um Kreditbearbeitungsgebühren geurteilt. Einschränkung allerdings: Gegenüber Kaufleuten oder Unternehmen, die nach den Regeln im Handelsgesetzbuch als solche gelten, dürfte die „Schweigen-ist-Zustimmung“-Geschäftsbedingung wirksam sein. Für diese gilt nämlich schon von Gesetzes wegen: Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben hin gilt als Zustimmung. Meine Bank sagt unter Verweis auf ein etwas älteres BGH-Urteil: Es gelte die Drei-Jahres-Lösung und daher sei der Preis gültig, den ich Anfang 2018 zahlen musste. Ist das zulässig? Wir halten das für falsch. Die Drei-Jahres-Lösung hat der Bundesgerichtshof für Energieversorgungsverträge mit unwirksamer Preisanpassungsklausel entwickelt. Danach gilt der Preis, wenn Kunden ihm nicht innerhalb von drei Jahren ab Berechnung widersprochen haben. Hintergrund für diese Ansage des Bundesgerichtshofs: Energieversorgungsunternehmen müssen sich die Energie selbst zu stark schwankenden Preisen beschaffen und ihre Kunden wissen das. Rückforderungen auf der Grundlage von Preisen bei Vertragsabschluss hätten die Unternehmen in ernsthafte Schwierigkeiten gebracht. Der BGH sah deshalb Anlass zu einer sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung, um Erstattungsforderungen zu begrenzen. Mit der Interessenlage bei Kontoverträgen, wo es um vergleichsweise geringe Vergütungen für Dienstleistungen geht, ist die Situation nicht vergleichbar. Keine Bank oder Sparkasse wird deshalb ernsthaft in Schwierigkeiten geraten. Die Finanzaufsicht Bafin vermutet: Es wird sich womöglich der Überschuss halbieren. Es besteht deshalb kein Anlass, die Forderungen von Bank- und Sparkassenkunden auf Erstattung rechtswidriger Gebühren mit einer ergänzenden Vertragsauslegung zu begrenzen. Muss ich immer nur die bei Kontoeröffnung gültigen Preise zahlen? Nein, nicht immer, aber sehr oft. Wenn Sie ausnahmsweise mit einer Gebührenerhöhung einverstanden gewesen sein sollten, dann gelten diese Gebühren. Haben Sie etwa ein Konto bei der Postbank und von sich aus den Kontotyp von „Giro Basis“ zu „Giro plus“ gewechselt, dürften für Sie in der Regel nun die Preise gelten, die zum Zeitpunkt Ihres letzten Kontotyp-Wechsels galten. Bei Konten, die Verbraucher bereits als Schüler, Studierende oder Auszubildende eröffnet haben, stand oft fest, dass nach Ende der Ausbildung oder ab einem bestimmtem Alter für die Kontoführung bestimmte Gebühren zu zahlen sind. Bei solchen Konten gelten die damals auf diese Weise in Kraft getretenen Gebühren noch heute. Spätere Gebührenerhöhungen sind allerdings unwirksam. Wenn Banken und Sparkassen rechtswidrig kassierte Gelder nicht von sich aus erstatten: Kann ich mich darauf verlassen, dass sie künftig nur noch die ursprünglich vereinbarten Gebühren abbuchen? Soweit wir wissen, tun sie das leider nicht. Ausnahme: Die jetzt rechtskräftig wegen unwirksamer Preisanpassung verurteilte Postbank hat test.de gegenüber signalisiert: Sie kassiert ab sofort wieder die alten Gebührensätze, so dass viele alte Postbank-Konten erst mal wieder kostenlos sind. Erstattungen wird aber auch die Postbank nicht von sich aus vornehmen. Kunden müssen diese also einfordern. Ähnlich hat sich die ING Diba verhalten. Sie erklärte der Verbraucherzentrale Sachsen, dass sie den Einzug der rechtswidrig erhöhten Gebühren gestoppt habe. Viele andere Banken und Sparkassen allerdings kassierten weiter oder erteilten gar keine Auskunft, berichtet die Verbraucherzentrale Sachsen. Was mache ich, wenn ich nicht sicher bin, welche Gebühren ich jetzt noch zahlen muss? Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, prüfen Sie zunächst, ab wann Sie nicht mehr mit Änderungen der Gebühren einverstanden waren. Eine Zustimmung zu den aktuellen Bedingungen liegt in der Regel vor, wenn Sie von sich aus den Kontotyp wechseln. Ab diesem Zeitpunkt gelten die dann aktuellen Preise und sonstigen Bedingungen. Spätere Änderungen sind für Sie nicht mehr relevant. Sie können anhand Ihrer Kontoauszüge prüfen, welche Gebühren zum Zeitpunkt des letzten Kontomodellwechsels galten. Fordern Sie Erstattung für alle Gebührenzahlungen innerhalb der letzten zehn Jahre, die über diese Gebühren hinausgehen. Wenn Sie zunächst außergerichtlich und beim Ombudsmann mehr fordern, als ihnen zusteht, macht das normalerweise gar nichts. Theoretisch kann Ihre Bank oder Sparkasse bei Gericht feststellen lassen, dass Ihnen nicht so viel Geld wie gefordert zusteht. Folge: Sie müssen Gerichtskosten und gegebenenfalls auch Anwaltsgebühren zahlen. Das machen Banken und Sparkassen aber allenfalls in extremen Einzelfällen. Leiten Sie aber förmliche rechtliche Schritte ein und fordern dabei mehr als Ihnen zusteht, müssen Sie den Teil der Gerichts- und Anwaltskosten zahlen, der dem Verhältnis von Zuvielforderung zu Gesamtforderung entspricht. Beispiel: Sie haben per gerichtlichem Mahnantrag oder Klage 200 Euro gefordert, Ihnen stehen aber nur 150 Euro zu. Sie müssen von den Kosten (50 Euro Zuvielforderung / 200 Euro Gesamtforderung =) 25 Prozent zahlen. Endet der Rechtsstreit nach der ersten Instanz, sind das normalerweise rund 81 Euro, so dass Sie von den 150 Euro, die Ihnen zustehen, am Ende nur 69 Euro übrig behalten. Meine Bank hatte die Gebühren für mein Konto drastisch erhöht, mir aber gleichzeitig angeboten, zu einem kostenlosen Online-Konto zu wechseln. Das wollte ich aber nicht und zahle jetzt hohe Gebühren. Ist auch eine solche Gebührenerhöhung unwirksam? Ja! Nur wenn Sie ausdrücklich erklärt haben, dass Sie beim alten Konto mit den neuen Preisen bleiben wollen, dann gelten die drastisch erhöhten Preise für Sie. Schweigen wird auch nicht dadurch zu einer wirksamen Zustimmung, dass Ihre Bank Ihnen Alternativen anbietet. Hat das Urteil des BGH noch weitere Konsequenzen für mich? Sehr wahrscheinlich: ja. Es sind nicht nur Preiserhöhungen, sondern auch alle sonstigen für Sie nachteilige Änderungen der Geschäftsbedingungen Ihrer Bank oder Sparkasse unwirksam. So ging es im Verfahren, das vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt wurde (siehe oben), um eine für Kunden nachteilige Haftungsregel für die Zahlung von Kleinbeträgen über NFC-Karten oder -Apps, bei denen Kunden Karte oder Smartphone nur nah an die Kasse halten müssen und die Zahlung über Funk autorisiert wird (Kontaktlos bezahlen: Mit Karte oder Smartphone zahlen – so funktionierts). Welche unwirksamen Bedingungsänderungen praktisch von Bedeutung sind, ist aber schwer einzuschätzen. Meine Volksbank will mir nur einen kleinen Teil der Gebührenerhöhungen erstatten. Was soll ich tun? Wenden Sie sich an die Beschwerdestelle des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken. Die Ombudsleute dort beurteilen die Rechtslage im großen und ganzen wie wir und empfehlen den Banken dementsprechend, auf rechtswidrige Gebührenerhöhungen entfallende Zahlungen zu erstatten. Daran müssen die Genossenschaftsbanken sich aber nicht halten. Mit der Empfehlung der Beschwerdestelle im Rücken sollte sich die Erstattung ohne nennenswertes Risiko gerichtlich durchsetzen lassen. Schalten Sie einen Rechtsanwalt ein, wenn Ihre Genossenschaftsbank trotz Empfehlung von Ombudsmann oder -frau nicht zahlt. Bequemer ist es, wenn Sie einen Inkassodienst (siehe oben) einschalten. Dafür behält das Unternehmen aber 20 bis 25 Prozent der Gebührenerstattung als Provision oder fordert bis zu 69 Euro Gebühr. Meine Sparkasse will mir nur einen kleinen Teil der Gebührenerhöhungen erstatten. Was soll ich tun? Wenn Sie nicht Kunde der Sparkasse KölnBonn oder der Berliner Sparkasse sind und wie in der Antwort auf die nächste Frage beschrieben vorgehen können: Schalten Sie entweder gleich einen Inkassodienst (siehe oben) oder einen Rechtsanwalt ein oder wenden Sie sich an den zuständigen Ombudsmann. Meist ist das die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands. Die Ombudsleute dort kommen zwar in den uns bislang vorliegenden Entscheidungen zu dem aus unserer Sicht unvertretbaren Ergebnis, dass zumindest Sparkassen-Gebührenerhöhungen vor 2017 trotz des BGH-Urteils wirksam sind. Die Einschaltung der Beschwerdestelle hemmt aber die Verjährung bis sechs Monate nach Ende des Verfahrens, so dass Sie auf jeden Fall Zeit gewinnen. Wir sind sicher: Die Gerichte werden zugunsten von Sparkassenkunden urteilen. Mit den zu erwartenden Grundsatzurteilen im Rücken dürften Sie auch Ihre Erstattungsforderungen ohne nennenswertes Risiko durchsetzen können. Ich habe mein Konto bei der Berliner Sparkasse oder der Sparkasse KölnBonn. Wie komme ich an die Erstattung rechtswidriger Kontogebührenerhöhungen? Falls noch nicht geschehen: Ermitteln Sie, wie viel Gebühren Sie zu Unrecht gezahlt haben, wenn es geht. Falls nein: Fordern Sie mit mit dem Mustertext „Forderungsschreiben bei unbekannter Summe“ aus unserer Musterbrief-Datei Auskunft. Falls ja: Fordern Sie mit dem Mustertext „Forderungsschreiben bei bekannter Summe“ aus unserer Musterbrief-Datei Erstattung. Melden Sie unabhängig davon Ihre Rechte bei der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Ihre Sparkasse an. Das ist mit den Online-Formularen des Bundesamts für Justiz ganz leicht und dauert nur wenige Minuten. Alle nötigen Hinweise und den Link direkt zum jeweiligen Formular liefern unter Musterfeststellungsklage gegen Berliner Sparkasse und unter Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn. Wir aktualisieren die Berichterstattung dort fortlaufend. Meine Bank will mir nur einen kleinen Teil der Gebührenerhöhungen erstatten. Was soll ich tun? Wenden Sie sich an die Ombudsleute der privaten Banken. Er dürfte die Rechtslage im Großen und Ganzen wie wir beurteilen und Banken in die Pflicht nehmen. Anders als bei vielen Sparkassen und Genossenschaftsbanken müssen Privatbanken in der Regel zahlen, wenn der Ombudsmann die Kunden im Recht sieht. Ich habe ein Konto bei der Kasseler Sparkasse. Die will, dass ich unter anderem den „...Preisänderungen seit April 2018...“ zustimme. Am Telefon erklärte ein Mitarbeiterin, dass ich damit auf Erstattungsforderungen verzichte. Ich habe daraufhin, wie von test.de empfohlen, den aktuellen Bedingungen formlos zugestimmt. Die Sparkasse will aber, dass ich ihr Formular verwende. Was soll ich tun? Wir denken: Es reicht aus, wenn Kunden die aktuellen Bedingungen formlos akzeptieren. Die Sparkasse darf Kunden nicht zwingen, ihre Formulare zu verwenden. Klar: Es kann sein, dass die Sparkasse trotzdem auf der von ihr vorformulierten Zustimmung besteht und das Konto kündigt, wenn sie nicht kommt. Wir haben deshalb nachgefragt. „Wir haben unsere Privatkunden seit Mitte Oktober 2021 um die Zustimmung zu unseren Preisen und Bedingungen mit Geltung „ab dem 01.01.2022“ gebeten. Diese Zustimmung gilt ausdrücklich nur für die Zukunft, das heißt, damit ist keine Rückwirkung und kein Verzicht auf etwaige Erstattungsansprüche für die Vergangenheit verbunden“, schrieb uns Katrin Westphal, die Sprecherin der Kasseler Sparkasse. Auf diese Klarstellung können Kunden der Kasseler Sparkasse sich jetzt verlassen. Die Postbank hatte mal über Tchibo Girokonten angeboten. Sie warb damit: „Dauerhaft ohne Kontoführungs- oder Jahresgebühren. Für alle Zeiten – versprochen!“ Ich habe ein solches Konto. Muss ich jetzt wie alle anderen auch trotzdem mit Gebührenerhöhungen rechnen? Nein, die Postbank hält sich an ihr Versprechen, nachdem Verbraucher und Verbraucherschützer protestiert hatten. Es kann allerdings sein, dass die Postbank solche nach wie vor kostenlosen Konten irgendwann kündigt, wenn Kundinnen nicht bereit sind, Gebühren zuzustimmen. Dazu dürfte die Bank trotz des vollmundigen Versprechens „Für alle Zeiten“ berechtigt sein, sofern sie von ihrem Kündigungsrecht diskriminierungsfrei und gleichmäßig Gebrauch macht. Die Postbank hatte allerdings zumindest in Einzelfällen solche Kündigungen wieder zurückgenommen, nachdem Kunden sich bei der Finanzaufsicht Bafin beschwert hatten. Weitere Einzelheiten zu diesen Postbank-Konten liefert die Verbraucherzentrale Hamburg. Wir haben von der Volksbank Stuttgart die Erstattung von Kontoführungsgebühren für unser Girokonto verlangt. Die Bank hat uns jetzt geschrieben: „Wir unterbreiten lhnen hiermit folgendes Angebot (...): Das Konto (...) wird in der Zukunft fortgesetzt und für die Vergangenheit von lhnen genehmigt. Dies hat auch zur Folge: Sie verzichten uns gegenüber auf die insoweit seither bezahlten Kontogebühren. Wir bitten um lhr Verständnis: Nur unter diesen Umständen ist es uns möglich, die Kalkulation für Sie aufrechtzuerhalten. (...)“ Das heißt doch wohl: Wenn wir unser Recht wollen, bekommen wir die Kündigung? So haben wir das Schreiben, das die Volksbank Stuttgart zumindest einzelnen Kunden geschickt hat, auch verstanden. Wir halten das für offen rechtswidrig. Wir haben deshalb bei der Volksbank nachgefragt. Ihr Sprecher Robert Hägelen schreibt uns, die Bank habe für ihre Konten einen Preis kalkuliert, um sie wirtschaftlich anbieten zu können „...und zwar sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft. Daher ist es aus unserer Sicht fair und legitim, den Kunden ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Schließlich haben sie das Gesamtpaket auch in der Vergangenheit genutzt und wir haben die entsprechenden Kapazitäten zur Verfügung gestellt.“ Unsere Leser sollen also tatsächlich auf ihr gutes Recht verzichten, wenn sie mit ihrem Vereinskonto bei der Volksbank Stuttgart bleiben wollen. Die Juristen beim Verbraucherzentrale Bundesverband und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüfen, ob sie der Bank dieses Vorgehen gerichtlich verbieten lassen. Die Volksbank Stuttgart schreibt weiter: Wenn ich von Ende September an etwas abhebe oder einen Überweisungsauftrag erteile, genehmige ich die aktuellen Bedingungen, für die Zukunft und die Vergangenheit. Ich kann also das Konto ab Ende September gar nicht mehr nutzen, ohne auf alle meine Rechte zu verzichten. Das kann doch wohl nicht sein, oder? Wir halten auch das für rechtswidrig. So klar ist das aber nicht. Laut einer Regelung im Bürgerlichen Recht ist es eigentlich zulässig, einem Verhalten eine solche Bedeutung zuzumessen, wenn Verbraucher vorher ausreichend Zeit haben, sich ausdrücklich zum Thema zu äußern. Daran fehlt es jedoch. Die Volksbank Stuttgart weist nicht auf die Möglichkeit hin, die Genehmigung ausdrücklich zu verweigern, so dass Kunden das Konto uneingeschränkt nutzen können, so lange es nicht gekündigt ist. Außerdem bleibt es rechtswidrig, von Kunden die Genehmigung der Bedingungen auch für die Vergangenheit zu fordern (siehe Antwort auf die vorangegangene Frage). Die Volksbank Stuttgart versucht also nicht nur, ihre Preise (rechtswidrig) nachträglich für die Vergangenheit durchzusetzen, sondern setzt betroffene Kunden auch noch unter Zeitdruck. Ich habe von der Sparda-Bank Baden-Württemberg die Erstattung von Kontoführungsgebühren
gefordert. Die Bank stellt mich jetzt vor die Wahl: Das klingt zunächst nach einer Bestrafung von Kunden, die Ihre Rechte geltend machen. Das wäre eindeutig unzulässig. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Bank verklagt und will solche Aussagen gerichtlich verboten wissen. Auf unsere Nachfrage erklärte die Sparda-Bank Baden-Württemberg: Von 1. Oktober 2021 an kostet die Kontoführungsgebühr für alle 7,50 Euro. Im Gegenzug für den Verzicht auf die Erstattung rechtswidrig kassierter Gebühren oder die Genehmigung der bisherigen unwirksam vereinbarten Gebühren bietet die Bank betroffenen Kundinnen an, das Konto bis Ende September 2024 weiterhin für 5,00 Euro pro Monat zu führen. So dürfte es aus unserer Sicht zulässig sein. Der Sache nach erhalten betroffene Kunden über die ermäßigte Kontoführungsgebühr ihre zu Unrecht gezahlten Gebühren zurück. Das Schreiben allerdings bleibt missverständlich und ist geeignet, Verbraucher rechtswidrig unter Druck zu setzen. Ich habe ein Konto bei der Volksbank Welzheim, für das ich seit Oktober 2020 fünf Euro monatlich gezahlt habe. Die Bank hat mir jetzt geschrieben, dass ich auf die Erstattung der Gebühren verzichten soll. Sie werde mir sonst kündigen. Was soll ich tun? Wir halten das für grob rechtswidrig. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat bereits Klage erhoben und will der Bank das Vorgehen gerichtlich verbieten lassen. Damit ist sie zunächst gescheitert, hat aber Berufung eingelegt. Gleichwohl: Es ist gut möglich, dass das rechtskräftige Urteil in der Sache für Sie zu spät kommt, um die rechtswidrige Kündigung Ihres Kontos noch zu stoppen. Wenn Sie nicht gerade selbst einen Rechtsanwalt einschalten wollen, sollten Sie sich ein neues Konto bei einer Bank mit mehr Respekt vor den Rechten ihrer Kunden suchen oder sich um des lieben Friedens willen auf das unanständige Angebot einlassen. Ich habe gehört, dass manche Banken einem kündigen, wenn man eine Gebührenerstattung fordert. Stimmt das? Und: Dürfen die das? Das scheint es zu geben, allerdings nur selten. Fest steht: Die Sparkasse Wittenberg hat mindestens zwei Kunden gekündigt, die unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs Erstattung von Gebührenerhöhungen gefordert haben. Es ist aber unklar, ob das allein Grund für die Kündigung war. Die Sparkasse behauptet in ihren Kündigungsschreiben jeweils, der Kunde habe den Preissteigerungen widersprochen. Es sei ihr nicht zuzumuten, die Verträge zu den bisherigen Preisen fortzuführen, daher sei sie zur Kündigung berechtigt. Auf Nachfrage von test.de erklärte ein Sprecher: Es treffe nicht zu, dass die Sparkasse auf die Geltendmachung von Rechten hin Girokonten gekündigt habe. Zu Einzelheiten wollte er sich mit Rücksicht auf das Bankgeheimnis aber nicht äußern. Girokonten zu kündigen, weil der Inhaber seine Rechte geltend macht, ist nach Auffassung von test.de auf jeden Fall rechtswidrig. Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts zudem direkt an Recht und Gesetz gebunden und stets nur sehr eingeschränkt zur Kündigung berechtigt. Selbst wenn ein Kunde gegen die Geschäftsbedingungen Widerspruch einlegt, dürfte die Sparkasse Wittenberg nur im Ausnahmefall berechtigt sein, den Vertrag zu kündigen. Abgesehen davon: Die Regelung in den Geschäftsbedingungen, die die Sparkasse Wittenberg zur Kündigung berechtigt, dürfte unwirksam sein. Sie sollte nämlich wohl auch als Änderung in den Vertrag kommen, zu deren Mitteilung die Sparkasse das Schweigen der Kunden als Zustimmung gewertet hat, und ist damit unwirksam.
Früher verwendeten die Sparkassen eine Kündigungsregelung, die der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2015 für unwirksam erklärt hatte. Was mache ich denn, wenn mir meine Bank oder Sparkasse kündigt, nur weil ich Erstattung rechtswidriger Gebühren gefordert habe? Wenn Sie nicht sofort einen Rechtsanwalt einschalten und gerichtlich gegen die Bank oder Sparkasse vorgehen wollen, bleibt Ihnen nur, sich ein neues Konto bei einem anderen Anbieter zu suchen. Das für Sie günstigste Konto finden Sie in unserem aktuellen Girokonten-Vergleich. Bitte informieren Sie stets die örtliche Verbraucherzentrale oder den Verbraucherzentrale Bundesverband. Die werden Ihr Konto zwar kaum retten können, haben aber die Möglichkeit, wegen verbraucherfeindlicher Praktiken gerichtlich gegen solche Banken und Sparkassen vorzugehen. Die Gerichte können verbraucherrechtswidrige Praktiken verbieten und bei Verstoß gegen ein solches Verbot hohe Ordnungsgelder verhängen. Die Stiftung Warentest empfiehlt Bankkunden, eine Erstattung aller innerhalb der letzten zehn Jahre rechtswidrig gezahlten Gebühren zu fordern – mit Hinweis auf neue Urteile des Europäischen Gerichtshofs. Ist denn sicher, dass die Gerichte das bestätigen? Wir haben mit Verbraucherschützern, Anwälten und Rechtswissenschaftlern diskutiert und halten es für wahrscheinlich, dass die Gerichte erst die Erstattung von vor über zehn Jahren gezahlten Gebühren für verjährt halten werden. Ganz sicher ist das gleichwohl nicht. Einige Rechtswissenschaftler glauben nicht, dass die neuen Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu einer europarechtskonformen Änderung der Auslegung der deutschen Verjährungsregeln zwingen. Auch die Bankenverbände sind weiter der Meinung: Die Erstattung von vor 1.1.2018 gezahlten Beträgen ist verjährt. Selbst wenn die Gerichte am Ende verbraucherunfreundlich urteilen, gehen Sie mit der Forderung allerdings kein Risiko ein. Ein nennenswertes Risiko von Kosten besteht erst, wenn Sie Ihre Forderung gerichtlich geltend machen. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten und der wird Sie über Chancen und Risiken ganz genau informieren. Wenn Sie den zuständigen Ombudsmann einschalten, müssen Sie auf keinen Fall etwas zahlen, selbst wenn er Ihre Forderung teilweise zurückweisen sollte. Wie entscheiden die verschiedenen Ombudsleute, wenn Bank oder Sparkassenkunden sich wegen ausbleibender oder ganz oder teilweise verweigerter Erstattung rechtswidriger Gebührenerhöhungen bei Ihnen beschweren? Das ist ganz unterschiedlich. Am wenigsten verbraucherfreundlich verhalten sich die für Sparkassen zuständigen Ombudsleute. Sie sind soweit wir wissen geschlossen der Meinung: Es sind nur Gebührenerhöhungen unwirksam, denen Kunden innerhalb von drei Jahren widersprochen haben, siehe oben die Antwort auf die Frage: Meine Bank sagt (...): Es gelte die Drei-Jahres-Lösung und daher sei der Preis gültig, den ich Anfang 2018 zahlen musste. Ist das zulässig?. Werner Borzutzki-Pasing, Schlichter des Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) dagegen meint wie wir finden völlig zu recht: Diese Drei-Jahres-Lösung passt für Kontoverträge, so wörtlich: „...nicht im Ansatz“. Er sieht zumindest einen Anspruch auf Erstattung der seit 1.1.2018 gezahlten Gebührenerhöhungen. Ganz unserer Rechtsauffassung ist der für die Landes- und Förderbanken zuständige Ombudsmann des Verbands der öffentlichen Banken (Vöb) Herbert Wagner. Er meint: Alle auf Gebührenerhöhungen nach Kontoeröffnung entfallenden Zahlungen innerhalb der letzten zehn Jahre sind zu erstatten. Wie fordere ich zuviel gezahlte kontogebühren zurück?Sie müssen einen Brief an Ihre Bank schicken, der Folgendes enthalten sollte:. Anschrift und Datum.. IBAN/Kontonummer.. Verweis auf das BGH-Urteil (Aktenzeichen: XI ZR 26/20). Kostenaufstellung (gezahlte Beträge und tatsächlich Beträge). Forderung der Rückzahlung samt Zinsen bis zu bestimmten Datum.. Wie bekomme ich die kontogebühren zurück?Bankgebühren zurückfordern nach dem BGH-Urteil 2021
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs ist dies nun nicht mehr möglich (27. April 2021, Az. XI ZR 26/20). Du wurdest durch diese Praxis unfair benachteiligt.
Welche Bankgebühren können zurückgefordert werden?Welche Kontogebühren können zurückgefordert werden? zurückgefordert werden. Aber auch Erhöhungen von Giro- oder Kreditkarten-Jahresgebühren, Entgelte für Kontoauszüge oder TAN-Verfahren sowie Verwahrentgelte (Negativzinsen) sind nur dann wirksam, wenn Kund*innen einverstanden waren.
Wie bekomme ich meine Gebühren von der Sparkasse zurück?Prüfen Sie, ob ihre Bank oder Sparkasse seit der Kontoeröffnung die Gebühren erhöht hat. Wenn Sie einer solchen Gebührenerhöhung nicht aktiv zugestimmt haben, können Sie das zu Unrecht gezahlte Geld zurückfordern, zuzüglich Zinsen.
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