Wie erhalte ich meine zuviel gezahlten kontogebühren zurück?

Das sollten Sie zur Erstattung rechts­widriger Gebühren­erhöhungen wissen

Gilt das Urteil des Bundes­gerichts­hofs nur für die dort verklagte Post­bank oder auch für andere Banken und Sparkassen?

Nach deutschem Recht gilt stets: Urteile binden direkt nur die am Verfahren beteiligten Parteien. Das waren der Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv) und die Post­bank. Es ging aber um die Geltung einer Post­bank-Geschäfts­bedingung, die fast wort­gleich auch in den Vertrags­bedingungen aller anderen Banken und Sparkassen enthalten war. Es ist ausgeschlossen, dass Richter die gleiche Geschäfts­bedingung bei verschiedenen Banken oder Sparkassen unterschiedlich beur­teilen.

Wir kennen keine Bank oder Sparkasse, die Änderungen der Geschäfts­bedingungen von der Zustimmung der Kunden abhängig gemacht hat. Nach dem Urteil steht daher fest: Die Preis­erhöhungen und für Kunden sonst nach­teiligen Änderungen der Geschäfts­bedingungen sämtlicher Banken und Sparkassen sind unwirk­sam, soweit nicht in Einzel­fällen Kunden mit Ihnen einverstanden waren.

Banken und Sparkassen müssen Zahlungen erstatten, die auf rechts­widrige Gebühren­erhöhungen entfallen. „Heraus­gabe ungerecht­fertigter Bereicherung“ nennen Juristen das.

Gilt das Urteil des Bundes­gerichts­hofs nur für Konto­führungs­gebühren oder erfasst es auch andere Gebühren?

Das Urteil erfasst alle Bedingungen und Gebühren, die Banken, Sparkassen und andere Unternehmen auf der Grund­lage der Schweigen-ist-Zustimmung-Regel ohne die ausdrück­lich Zustimmung von Kunden zu deren Nachteil geändert haben.

Ich bin selbst­ständig tätig und habe ein Extra-Firmen­konto. Kann ich auch für dieses Konto Erstattung von Gebühren­erhöhungen fordern, denen ich nicht ausdrück­lich zuge­stimmt habe?

Unserer Ansicht nach ja. Die Unwirk­samkeit der Klausel beruht auf der Abweichung vom Grund­satz, dass Schweigen keine Zustimmung ist. Der gilt auch für Unternehmer und Unternehme­rinnen. So hatte der Bundes­gerichts­hof auch bereits im Streit um Kredit­bearbeitungs­gebühren geur­teilt.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 04.07.2017
Aktenzeichen: XI ZR 562/15

Einschränkung allerdings: Gegen­über Kauf­leuten oder Unternehmen, die nach den Regeln im Handels­gesetz­buch als solche gelten, dürfte die „Schweigen-ist-Zustimmung“-Geschäfts­bedingung wirk­sam sein. Für diese gilt nämlich schon von Gesetzes wegen: Das Schweigen auf ein kauf­männisches Bestätigungs­schreiben hin gilt als Zustimmung.

Meine Bank sagt unter Verweis auf ein etwas älteres BGH-Urteil: Es gelte die Drei-Jahres-Lösung und daher sei der Preis gültig, den ich Anfang 2018 zahlen musste. Ist das zulässig?

Wir halten das für falsch. Die Drei-Jahres-Lösung hat der Bundes­gerichts­hof für Energieversorgungs­verträge mit unwirk­samer Preis­anpassungs­klausel entwickelt. Danach gilt der Preis, wenn Kunden ihm nicht inner­halb von drei Jahren ab Berechnung wider­sprochen haben.

Hintergrund für diese Ansage des Bundes­gerichts­hofs: Energieversorgungs­unternehmen müssen sich die Energie selbst zu stark schwankenden Preisen beschaffen und ihre Kunden wissen das. Rück­forderungen auf der Grund­lage von Preisen bei Vertrags­abschluss hätten die Unternehmen in ernst­hafte Schwierig­keiten gebracht. Der BGH sah deshalb Anlass zu einer sogenannten ergänzenden Vertrags­auslegung, um Erstattungs­forderungen zu begrenzen.

Mit der Interes­senlage bei Konto­verträgen, wo es um vergleichs­weise geringe Vergütungen für Dienst­leistungen geht, ist die Situation nicht vergleich­bar. Keine Bank oder Sparkasse wird deshalb ernst­haft in Schwierig­keiten geraten. Die Finanz­aufsicht Bafin vermutet: Es wird sich womöglich der Über­schuss halbieren. Es besteht deshalb kein Anlass, die Forderungen von Bank- und Sparkassen­kunden auf Erstattung rechts­widriger Gebühren mit einer ergänzenden Vertrags­auslegung zu begrenzen.

Muss ich immer nur die bei Konto­eröff­nung gültigen Preise zahlen?

Nein, nicht immer, aber sehr oft. Wenn Sie ausnahms­weise mit einer Gebühren­erhöhung einverstanden gewesen sein sollten, dann gelten diese Gebühren. Haben Sie etwa ein Konto bei der Post­bank und von sich aus den Konto­typ von „Giro Basis“ zu „Giro plus“ gewechselt, dürften für Sie in der Regel nun die Preise gelten, die zum Zeit­punkt Ihres letzten Konto­typ-Wechsels galten.

Bei Konten, die Verbraucher bereits als Schüler, Studierende oder Auszubildende eröffnet haben, stand oft fest, dass nach Ende der Ausbildung oder ab einem bestimmtem Alter für die Konto­führung bestimmte Gebühren zu zahlen sind. Bei solchen Konten gelten die damals auf diese Weise in Kraft getretenen Gebühren noch heute. Spätere Gebühren­erhöhungen sind allerdings unwirk­sam.

Wenn Banken und Sparkassen rechts­widrig kassierte Gelder nicht von sich aus erstatten: Kann ich mich darauf verlassen, dass sie künftig nur noch die ursprüng­lich vereinbarten Gebühren abbuchen?

Soweit wir wissen, tun sie das leider nicht. Ausnahme: Die jetzt rechts­kräftig wegen unwirk­samer Preis­anpassung verurteilte Post­bank hat test.de gegen­über signalisiert: Sie kassiert ab sofort wieder die alten Gebührensätze, so dass viele alte Post­bank-Konten erst mal wieder kostenlos sind. Erstattungen wird aber auch die Post­bank nicht von sich aus vornehmen. Kunden müssen diese also einfordern. Ähnlich hat sich die ING Diba verhalten. Sie erklärte der Verbraucherzentrale Sachsen, dass sie den Einzug der rechts­widrig erhöhten Gebühren gestoppt habe. Viele andere Banken und Sparkassen allerdings kassierten weiter oder erteilten gar keine Auskunft, berichtet die Verbraucherzentrale Sachsen.

Was mache ich, wenn ich nicht sicher bin, welche Gebühren ich jetzt noch zahlen muss?

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, prüfen Sie zunächst, ab wann Sie nicht mehr mit Änderungen der Gebühren einverstanden waren. Eine Zustimmung zu den aktuellen Bedingungen liegt in der Regel vor, wenn Sie von sich aus den Konto­typ wechseln. Ab diesem Zeit­punkt gelten die dann aktuellen Preise und sons­tigen Bedingungen. Spätere Änderungen sind für Sie nicht mehr relevant. Sie können anhand Ihrer Konto­auszüge prüfen, welche Gebühren zum Zeit­punkt des letzten Konto­modell­wechsels galten.

Fordern Sie Erstattung für alle Gebührenzah­lungen inner­halb der letzten zehn Jahre, die über diese Gebühren hinaus­gehen. Wenn Sie zunächst außerge­richt­lich und beim Ombuds­mann mehr fordern, als ihnen zusteht, macht das normaler­weise gar nichts. Theoretisch kann Ihre Bank oder Sparkasse bei Gericht fest­stellen lassen, dass Ihnen nicht so viel Geld wie gefordert zusteht. Folge: Sie müssen Gerichts­kosten und gegebenenfalls auch Anwalts­gebühren zahlen. Das machen Banken und Sparkassen aber allenfalls in extremen Einzel­fällen.

Leiten Sie aber förmliche recht­liche Schritte ein und fordern dabei mehr als Ihnen zusteht, müssen Sie den Teil der Gerichts- und Anwalts­kosten zahlen, der dem Verhältnis von Zuviel­forderung zu Gesamt­forderung entspricht.

Beispiel: Sie haben per gericht­lichem Mahn­antrag oder Klage 200 Euro gefordert, Ihnen stehen aber nur 150 Euro zu. Sie müssen von den Kosten (50 Euro Zuviel­forderung / 200 Euro Gesamt­forderung =) 25 Prozent zahlen. Endet der Rechts­streit nach der ersten Instanz, sind das normaler­weise rund 81 Euro, so dass Sie von den 150 Euro, die Ihnen zustehen, am Ende nur 69 Euro übrig behalten.

Meine Bank hatte die Gebühren für mein Konto drastisch erhöht, mir aber gleich­zeitig angeboten, zu einem kostenlosen Online-Konto zu wechseln. Das wollte ich aber nicht und zahle jetzt hohe Gebühren. Ist auch eine solche Gebühren­erhöhung unwirk­sam?

Ja! Nur wenn Sie ausdrück­lich erklärt haben, dass Sie beim alten Konto mit den neuen Preisen bleiben wollen, dann gelten die drastisch erhöhten Preise für Sie. Schweigen wird auch nicht dadurch zu einer wirk­samen Zustimmung, dass Ihre Bank Ihnen Alternativen anbietet.

Hat das Urteil des BGH noch weitere Konsequenzen für mich?

Sehr wahr­scheinlich: ja. Es sind nicht nur Preis­erhöhungen, sondern auch alle sons­tigen für Sie nach­teilige Änderungen der Geschäfts­bedingungen Ihrer Bank oder Sparkasse unwirk­sam.

So ging es im Verfahren, das vor dem Europäischen Gerichts­hof verhandelt wurde (siehe oben), um eine für Kunden nach­teilige Haftungs­regel für die Zahlung von Klein­beträgen über NFC-Karten oder -Apps, bei denen Kunden Karte oder Smartphone nur nah an die Kasse halten müssen und die Zahlung über Funk auto­risiert wird (Kontaktlos bezahlen: Mit Karte oder Smartphone zahlen – so funktionierts).

Welche unwirk­samen Bedingungs­änderungen praktisch von Bedeutung sind, ist aber schwer einzuschätzen.

Meine Volks­bank will mir nur einen kleinen Teil der Gebühren­erhöhungen erstatten. Was soll ich tun?

Wenden Sie sich an die Beschwerdestelle des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken. Die Ombuds­leute dort beur­teilen die Rechts­lage im großen und ganzen wie wir und empfehlen den Banken dementsprechend, auf rechts­widrige Gebühren­erhöhungen entfallende Zahlungen zu erstatten. Daran müssen die Genossen­schafts­banken sich aber nicht halten. Mit der Empfehlung der Beschwerde­stelle im Rücken sollte sich die Erstattung ohne nennens­wertes Risiko gericht­lich durch­setzen lassen. Schalten Sie einen Rechts­anwalt ein, wenn Ihre Genossen­schafts­bank trotz Empfehlung von Ombuds­mann oder -frau nicht zahlt. Bequemer ist es, wenn Sie einen Inkasso­dienst (siehe oben) einschalten. Dafür behält das Unternehmen aber 20 bis 25 Prozent der Gebühren­erstattung als Provision oder fordert bis zu 69 Euro Gebühr.

Meine Sparkasse will mir nur einen kleinen Teil der Gebühren­erhöhungen erstatten. Was soll ich tun?

Wenn Sie nicht Kunde der Sparkasse KölnBonn oder der Berliner Sparkasse sind und wie in der Antwort auf die nächste Frage beschrieben vorgehen können: Schalten Sie entweder gleich einen Inkasso­dienst (siehe oben) oder einen Rechts­anwalt ein oder wenden Sie sich an den zuständigen Ombuds­mann. Meist ist das die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands. Die Ombuds­leute dort kommen zwar in den uns bislang vorliegenden Entscheidungen zu dem aus unserer Sicht unver­tret­baren Ergebnis, dass zumindest Sparkassen-Gebühren­erhöhungen vor 2017 trotz des BGH-Urteils wirk­sam sind. Die Einschaltung der Beschwerde­stelle hemmt aber die Verjährung bis sechs Monate nach Ende des Verfahrens, so dass Sie auf jeden Fall Zeit gewinnen.

Wir sind sicher: Die Gerichte werden zugunsten von Sparkassen­kunden urteilen. Mit den zu erwartenden Grund­satz­urteilen im Rücken dürften Sie auch Ihre Erstattungs­forderungen ohne nennens­wertes Risiko durch­setzen können.

Ich habe mein Konto bei der Berliner Sparkasse oder der Sparkasse KölnBonn. Wie komme ich an die Erstattung rechts­widriger Konto­gebühren­erhöhungen?

Falls noch nicht geschehen: Ermitteln Sie, wie viel Gebühren Sie zu Unrecht gezahlt haben, wenn es geht. Falls nein: Fordern Sie mit mit dem Muster­text „Forderungs­schreiben bei unbe­kannter Summe“ aus unserer Musterbrief-Datei Auskunft. Falls ja: Fordern Sie mit dem Muster­text „Forderungs­schreiben bei bekannter Summe“ aus unserer Musterbrief-Datei Erstattung. Melden Sie unabhängig davon Ihre Rechte bei der Muster­fest­stellungs­klage des Verbraucherzentrale Bundes­verbands gegen Ihre Sparkasse an. Das ist mit den Online-Formularen des Bundes­amts für Justiz ganz leicht und dauert nur wenige Minuten. Alle nötigen Hinweise und den Link direkt zum jeweiligen Formular liefern unter Musterfeststellungsklage gegen Berliner Sparkasse und unter Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn. Wir aktualisieren die Bericht­erstattung dort fort­laufend.

Meine Bank will mir nur einen kleinen Teil der Gebühren­erhöhungen erstatten. Was soll ich tun?

Wenden Sie sich an die Ombudsleute der privaten Banken. Er dürfte die Rechts­lage im Großen und Ganzen wie wir beur­teilen und Banken in die Pflicht nehmen. Anders als bei vielen Sparkassen und Genossen­schafts­banken müssen Privatbanken in der Regel zahlen, wenn der Ombuds­mann die Kunden im Recht sieht.

Ich habe ein Konto bei der Kasseler Sparkasse. Die will, dass ich unter anderem den „...Preis­änderungen seit April 2018...“ zustimme. Am Telefon erklärte ein Mitarbeiterin, dass ich damit auf Erstattungs­forderungen verzichte. Ich habe darauf­hin, wie von test.de empfohlen, den aktuellen Bedingungen formlos zuge­stimmt. Die Sparkasse will aber, dass ich ihr Formular verwende. Was soll ich tun?

Wir denken: Es reicht aus, wenn Kunden die aktuellen Bedingungen formlos akzeptieren. Die Sparkasse darf Kunden nicht zwingen, ihre Formulare zu verwenden. Klar: Es kann sein, dass die Sparkasse trotzdem auf der von ihr vorformulierten Zustimmung besteht und das Konto kündigt, wenn sie nicht kommt. Wir haben deshalb nachgefragt. „Wir haben unsere Privatkunden seit Mitte Oktober 2021 um die Zustimmung zu unseren Preisen und Bedingungen mit Geltung „ab dem 01.01.2022“ gebeten. Diese Zustimmung gilt ausdrück­lich nur für die Zukunft, das heißt, damit ist keine Rück­wirkung und kein Verzicht auf etwaige Erstattungs­ansprüche für die Vergangenheit verbunden“, schrieb uns Katrin West­phal, die Sprecherin der Kasseler Sparkasse. Auf diese Klar­stellung können Kunden der Kasseler Sparkasse sich jetzt verlassen.

Die Post­bank hatte mal über Tchibo Giro­konten angeboten. Sie warb damit: „Dauer­haft ohne Konto­führungs- oder Jahres­gebühren. Für alle Zeiten – versprochen!“ Ich habe ein solches Konto. Muss ich jetzt wie alle anderen auch trotzdem mit Gebühren­erhöhungen rechnen?

Nein, die Post­bank hält sich an ihr Versprechen, nachdem Verbraucher und Verbraucherschützer protestiert hatten. Es kann allerdings sein, dass die Post­bank solche nach wie vor kostenlosen Konten irgend­wann kündigt, wenn Kundinnen nicht bereit sind, Gebühren zuzu­stimmen. Dazu dürfte die Bank trotz des voll­mundigen Versprechens „Für alle Zeiten“ berechtigt sein, sofern sie von ihrem Kündigungs­recht diskriminierungs­frei und gleich­mäßig Gebrauch macht. Die Post­bank hatte allerdings zumindest in Einzel­fällen solche Kündigungen wieder zurück­genommen, nachdem Kunden sich bei der Finanzaufsicht Bafin beschwert hatten. Weitere Einzel­heiten zu diesen Post­bank-Konten liefert die Verbraucherzentrale Hamburg.

Wir haben von der Volks­bank Stutt­gart die Erstattung von Konto­führungs­gebühren für unser Giro­konto verlangt. Die Bank hat uns jetzt geschrieben: „Wir unterbreiten lhnen hier­mit folgendes Angebot (...): Das Konto (...) wird in der Zukunft fortgesetzt und für die Vergangenheit von lhnen genehmigt. Dies hat auch zur Folge: Sie verzichten uns gegen­über auf die insoweit seither bezahlten Konto­gebühren. Wir bitten um lhr Verständnis: Nur unter diesen Umständen ist es uns möglich, die Kalkulation für Sie aufrecht­zuerhalten. (...)“ Das heißt doch wohl: Wenn wir unser Recht wollen, bekommen wir die Kündigung?

So haben wir das Schreiben, das die Volks­bank Stutt­gart zumindest einzelnen Kunden geschickt hat, auch verstanden. Wir halten das für offen rechts­widrig. Wir haben deshalb bei der Volks­bank nachgefragt.

Ihr Sprecher Robert Hägelen schreibt uns, die Bank habe für ihre Konten einen Preis kalkuliert, um sie wirt­schaftlich anbieten zu können „...und zwar sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft. Daher ist es aus unserer Sicht fair und legitim, den Kunden ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Schließ­lich haben sie das Gesamt­paket auch in der Vergangenheit genutzt und wir haben die entsprechenden Kapazitäten zur Verfügung gestellt.“

Unsere Leser sollen also tatsäch­lich auf ihr gutes Recht verzichten, wenn sie mit ihrem Vereins­konto bei der Volks­bank Stutt­gart bleiben wollen. Die Juristen beim Verbraucherzentrale Bundes­verband und der Verbraucherzentrale Baden-Württem­berg prüfen, ob sie der Bank dieses Vorgehen gericht­lich verbieten lassen.

Die Volks­bank Stutt­gart schreibt weiter: Wenn ich von Ende September an etwas abhebe oder einen Über­weisungs­auftrag erteile, genehmige ich die aktuellen Bedingungen, für die Zukunft und die Vergangenheit. Ich kann also das Konto ab Ende September gar nicht mehr nutzen, ohne auf alle meine Rechte zu verzichten. Das kann doch wohl nicht sein, oder?

Wir halten auch das für rechts­widrig. So klar ist das aber nicht. Laut einer Regelung im Bürgerlichen Recht ist es eigentlich zulässig, einem Verhalten eine solche Bedeutung zuzu­messen, wenn Verbraucher vorher ausreichend Zeit haben, sich ausdrück­lich zum Thema zu äußern. Daran fehlt es jedoch.

Die Volks­bank Stutt­gart weist nicht auf die Möglich­keit hin, die Genehmigung ausdrück­lich zu verweigern, so dass Kunden das Konto uneinge­schränkt nutzen können, so lange es nicht gekündigt ist. Außerdem bleibt es rechts­widrig, von Kunden die Genehmigung der Bedingungen auch für die Vergangenheit zu fordern (siehe Antwort auf die voran­gegangene Frage).

Die Volks­bank Stutt­gart versucht also nicht nur, ihre Preise (rechts­widrig) nach­träglich für die Vergangenheit durch­zusetzen, sondern setzt betroffene Kunden auch noch unter Zeit­druck.

Ich habe von der Sparda-Bank Baden-Württem­berg die Erstattung von Konto­führungs­gebühren gefordert. Die Bank stellt mich jetzt vor die Wahl:
- Verzicht auf die Erstattung und weiterhin 5 Euro Konto­führungs­gebühr pro Monat
- Oder: Erstattung der 50 Euro und künftig 7,50 Euro Konto­führungs­gebühren je Monat
- Oder: Erstattung der 50 Euro und Kündigung des Kontos.
Ist das recht­mäßig?

Das klingt zunächst nach einer Bestrafung von Kunden, die Ihre Rechte geltend machen. Das wäre eindeutig unzu­lässig. Die Verbraucherzentrale Baden-Württem­berg hat die Bank verklagt und will solche Aussagen gericht­lich verboten wissen.

Auf unsere Nach­frage erklärte die Sparda-Bank Baden-Württem­berg: Von 1. Oktober 2021 an kostet die Konto­führungs­gebühr für alle 7,50 Euro. Im Gegen­zug für den Verzicht auf die Erstattung rechts­widrig kassierter Gebühren oder die Genehmigung der bisherigen unwirk­sam vereinbarten Gebühren bietet die Bank betroffenen Kundinnen an, das Konto bis Ende September 2024 weiterhin für 5,00 Euro pro Monat zu führen.

So dürfte es aus unserer Sicht zulässig sein. Der Sache nach erhalten betroffene Kunden über die ermäßigte Konto­führungs­gebühr ihre zu Unrecht gezahlten Gebühren zurück. Das Schreiben allerdings bleibt miss­verständlich und ist geeignet, Verbraucher rechts­widrig unter Druck zu setzen.

Ich habe ein Konto bei der Volks­bank Welzheim, für das ich seit Oktober 2020 fünf Euro monatlich gezahlt habe. Die Bank hat mir jetzt geschrieben, dass ich auf die Erstattung der Gebühren verzichten soll. Sie werde mir sonst kündigen. Was soll ich tun?

Wir halten das für grob rechts­widrig. Die Verbraucherzentrale Baden-Württem­berg hat bereits Klage erhoben und will der Bank das Vorgehen gericht­lich verbieten lassen. Damit ist sie zunächst gescheitert, hat aber Berufung einge­legt. Gleich­wohl: Es ist gut möglich, dass das rechts­kräftige Urteil in der Sache für Sie zu spät kommt, um die rechts­widrige Kündigung Ihres Kontos noch zu stoppen. Wenn Sie nicht gerade selbst einen Rechts­anwalt einschalten wollen, sollten Sie sich ein neues Konto bei einer Bank mit mehr Respekt vor den Rechten ihrer Kunden suchen oder sich um des lieben Friedens willen auf das unanständige Angebot einlassen.

Ich habe gehört, dass manche Banken einem kündigen, wenn man eine Gebühren­erstattung fordert. Stimmt das? Und: Dürfen die das?

Das scheint es zu geben, allerdings nur selten. Fest steht: Die Sparkasse Witten­berg hat mindestens zwei Kunden gekündigt, die unter Berufung auf das Urteil des Bundes­gerichts­hofs Erstattung von Gebühren­erhöhungen gefordert haben. Es ist aber unklar, ob das allein Grund für die Kündigung war.

Die Sparkasse behauptet in ihren Kündigungs­schreiben jeweils, der Kunde habe den Preissteigerungen wider­sprochen. Es sei ihr nicht zuzu­muten, die Verträge zu den bisherigen Preisen fort­zuführen, daher sei sie zur Kündigung berechtigt.

Auf Nach­frage von test.de erklärte ein Sprecher: Es treffe nicht zu, dass die Sparkasse auf die Geltendmachung von Rechten hin Giro­konten gekündigt habe. Zu Einzel­heiten wollte er sich mit Rück­sicht auf das Bank­geheimnis aber nicht äußern.

Giro­konten zu kündigen, weil der Inhaber seine Rechte geltend macht, ist nach Auffassung von test.de auf jeden Fall rechts­widrig. Sparkassen sind als Anstalten des öffent­lichen Rechts zudem direkt an Recht und Gesetz gebunden und stets nur sehr einge­schränkt zur Kündigung berechtigt. Selbst wenn ein Kunde gegen die Geschäfts­bedingungen Wider­spruch einlegt, dürfte die Sparkasse Witten­berg nur im Ausnahme­fall berechtigt sein, den Vertrag zu kündigen.

Abge­sehen davon: Die Regelung in den Geschäfts­bedingungen, die die Sparkasse Witten­berg zur Kündigung berechtigt, dürfte unwirk­sam sein. Sie sollte nämlich wohl auch als Änderung in den Vertrag kommen, zu deren Mitteilung die Sparkasse das Schweigen der Kunden als Zustimmung gewertet hat, und ist damit unwirk­sam. Früher verwendeten die Sparkassen eine Kündigungs­regelung, die der Bundes­gerichts­hof bereits im Jahr 2015 für unwirk­sam erklärt hatte.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 05.05.2015
Aktenzeichen: XI ZR 214/14

Was mache ich denn, wenn mir meine Bank oder Sparkasse kündigt, nur weil ich Erstattung rechts­widriger Gebühren gefordert habe?

Wenn Sie nicht sofort einen Rechts­anwalt einschalten und gericht­lich gegen die Bank oder Sparkasse vorgehen wollen, bleibt Ihnen nur, sich ein neues Konto bei einem anderen Anbieter zu suchen. Das für Sie güns­tigste Konto finden Sie in unserem aktuellen Girokonten-Vergleich.

Bitte informieren Sie stets die örtliche Verbraucherzentrale oder den Verbraucherzentrale Bundesverband. Die werden Ihr Konto zwar kaum retten können, haben aber die Möglich­keit, wegen verbraucherfeindlicher Praktiken gericht­lich gegen solche Banken und Sparkassen vorzugehen. Die Gerichte können verbraucher­rechts­widrige Praktiken verbieten und bei Verstoß gegen ein solches Verbot hohe Ordnungs­gelder verhängen.

Die Stiftung Warentest empfiehlt Bank­kunden, eine Erstattung aller inner­halb der letzten zehn Jahre rechts­widrig gezahlten Gebühren zu fordern – mit Hinweis auf neue Urteile des Europäischen Gerichts­hofs. Ist denn sicher, dass die Gerichte das bestätigen?

Wir haben mit Verbraucherschützern, Anwälten und Rechts­wissenschaft­lern diskutiert und halten es für wahr­scheinlich, dass die Gerichte erst die Erstattung von vor über zehn Jahren gezahlten Gebühren für verjährt halten werden.

Ganz sicher ist das gleich­wohl nicht. Einige Rechts­wissenschaftler glauben nicht, dass die neuen Urteile des Europäischen Gerichts­hofs zu einer europa­rechts­konformen Änderung der Auslegung der deutschen Verjährungs­regeln zwingen. Auch die Banken­verbände sind weiter der Meinung: Die Erstattung von vor 1.1.2018 gezahlten Beträgen ist verjährt.

Selbst wenn die Gerichte am Ende verbraucherunfreundlich urteilen, gehen Sie mit der Forderung allerdings kein Risiko ein. Ein nennens­wertes Risiko von Kosten besteht erst, wenn Sie Ihre Forderung gericht­lich geltend machen. Dazu sollten Sie einen Rechts­anwalt einschalten und der wird Sie über Chancen und Risiken ganz genau informieren. Wenn Sie den zuständigen Ombuds­mann einschalten, müssen Sie auf keinen Fall etwas zahlen, selbst wenn er Ihre Forderung teil­weise zurück­weisen sollte.

Wie entscheiden die verschiedenen Ombuds­leute, wenn Bank oder Sparkassen­kunden sich wegen ausbleibender oder ganz oder teil­weise verweigerter Erstattung rechts­widriger Gebühren­erhöhungen bei Ihnen beschweren?

Das ist ganz unterschiedlich. Am wenigsten verbraucherfreundlich verhalten sich die für Sparkassen zuständigen Ombuds­leute. Sie sind soweit wir wissen geschlossen der Meinung: Es sind nur Gebühren­erhöhungen unwirk­sam, denen Kunden inner­halb von drei Jahren wider­sprochen haben, siehe oben die Antwort auf die Frage: Meine Bank sagt (...): Es gelte die Drei-Jahres-Lösung und daher sei der Preis gültig, den ich Anfang 2018 zahlen musste. Ist das zulässig?. Werner Borzutzki-Pasing, Schlichter des Bundes­verband der Deutschen Volks­banken und Raiff­eisen­banken (BVR) dagegen meint wie wir finden völlig zu recht: Diese Drei-Jahres-Lösung passt für Konto­verträge, so wörtlich: „...nicht im Ansatz“. Er sieht zumindest einen Anspruch auf Erstattung der seit 1.1.2018 gezahlten Gebühren­erhöhungen. Ganz unserer Rechts­auffassung ist der für die Landes- und Förderbanken zuständige Ombudsmann des Verbands der öffentlichen Banken (Vöb) Herbert Wagner. Er meint: Alle auf Gebühren­erhöhungen nach Konto­eröff­nung entfallenden Zahlungen inner­halb der letzten zehn Jahre sind zu erstatten.

Wie fordere ich zuviel gezahlte kontogebühren zurück?

Sie müssen einen Brief an Ihre Bank schicken, der Folgendes enthalten sollte:.
Anschrift und Datum..
IBAN/Kontonummer..
Verweis auf das BGH-Urteil (Aktenzeichen: XI ZR 26/20).
Kostenaufstellung (gezahlte Beträge und tatsächlich Beträge).
Forderung der Rückzahlung samt Zinsen bis zu bestimmten Datum..

Wie bekomme ich die kontogebühren zurück?

Bankgebühren zurückfordern nach dem BGH-Urteil 2021 Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs ist dies nun nicht mehr möglich (27. April 2021, Az. XI ZR 26/20). Du wurdest durch diese Praxis unfair benachteiligt.

Welche Bankgebühren können zurückgefordert werden?

Welche Kontogebühren können zurückgefordert werden? zurückgefordert werden. Aber auch Erhöhungen von Giro- oder Kreditkarten-Jahresgebühren, Entgelte für Kontoauszüge oder TAN-Verfahren sowie Verwahrentgelte (Negativzinsen) sind nur dann wirksam, wenn Kund*innen einverstanden waren.

Wie bekomme ich meine Gebühren von der Sparkasse zurück?

Prüfen Sie, ob ihre Bank oder Sparkasse seit der Kontoeröffnung die Gebühren erhöht hat. Wenn Sie einer solchen Gebührenerhöhung nicht aktiv zugestimmt haben, können Sie das zu Unrecht gezahlte Geld zurückfordern, zuzüglich Zinsen.