Werkstudent mehr als 80 Stunden im Monat

Der Werkstudentenvertrag

Die Anstellung als Werkstudent eröffnet Vorteile sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Arbeitgeber. Der Student sammelt praktische Erfahrung, verbessert seinen Lebenslauf und kann sich hierdurch das Studium finanzieren, während der Arbeitgeber qualifizierte Arbeitnehmer zu günstigen Konditionen für den Betrieb gewinnen kann, mit möglicherweise langfristiger Bindung an das Unternehmen.

Steuerrechtlich ist der Werkstudentenvertrag ebenfalls für beide Seiten äußerst lohnenswert. Für den Werkstudenten werden so gut wie keine Lohnnebenkosten fällig, nur in die Rentenversicherung müssen beide Seiten jeweils 9,35 Prozent vom Bruttogehalt zahlen.

So wird Studenten der Bruttolohn fast hundertprozentig ausgezahlt, ohne dass sie dabei auf die günstige Studenten- beziehungsweise Familienversicherung verzichten müssen.

Arbeitszeit bis 20 Wochenstunden

Regulär beträgt die gesetzlich geregelte maximale Arbeitszeit des Werkstudenten 20 Stunden pro Woche. Sollte dies in einem gewissen Rahmen überschritten werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Werkstudenten als voll versicherungspflichtigen Arbeitnehmer anzumelden.

Hierdurch würden erhebliche Einschnitte beim Nettogehalt die Folge sein. Die berüchtigte 20-Stunden-Grenze für Werkstudenten hat folgenden Hintergrund: "Die Tätigkeit als Student überwiegt", erklärt Peter Mayer im Interview mit dem Gießener Anzeiger. Dementsprechend gilt ein Student, der während des Semesters über 20 Stunden arbeitet, nicht mehr als Vollzeit-Student, denn in diesem Rahmen kann er nicht mehr seine Leistungen als Student im vollen Umfang erfüllen.

Hierbei gibt es jedoch auch Sonderregelungen: Sofern bewiesen werden kann, dass die Mehrarbeit nicht mit den Studienzeiten in Konflikt gerät, könnte der Werkstudent unter Umständen auch während des Semesters über 20 Wochenstunden leisten.

Arbeitszeit über 20 Wochenstunden

Für die vorlesungsfreie Zeit, also die Semesterferien, gilt jedoch eine andere Regelung. Hier ist es dem Werkstudenten möglich, auch in Vollzeit der Tätigkeit nachzugehen, ohne aus der Studentenversicherung zu fliegen.

Ausschlaggebend ist hierbei die sogenannte 26-Wochen Grenze, wird diese überschritten, sind ebenfalls Sozialabgaben zu zahlen. Diese Regelung verbalisiert demnach, dass während der vorlesungsfreien Zeit auch über 20 Wochenstunden als Werkstudent gearbeitet werden darf, wenn folgendes gewährleistet ist.

Der Student darf nicht bereits für über 26 Wochen in den vergangenen zwölf Monaten mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet haben. Das heißt, wenn der Student im vergangenen Jahr mehr als sechs Monate in Vollzeit gearbeitet hat, darf auch in den Semesterferien nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden.

Wer darf als Werkstudent arbeiten?

Zudem darf nicht jeder Student als Werkstudent eingestellt werden, hierbei muss der Arbeitgeber gewisse Faktoren berücksichtigen.

Der Werkstudent muss als ordentlich immatrikulierter Student an einer Universität, Hochschule oder staatlich anerkannten Berufsfachhochschule eingeschrieben sein. In welchem Land sich die jeweilige Hochschule befindet, ist dabei irrelevant, dementsprechend darf auch an einer Universität im Ausland studiert werden.

Die oberste Regel lautet jedoch immer, dass der Werkstudent sein Hauptaugenmerk auf das Studium legen muss.

Als Werkstudenten ausgeschlossen sind zudem Studierende im Urlaubssemester, duale Studenten, Promotionsstudenten, Teilzeit- sowie Fernstudenten und Gasthörer.

Henry Ely / Redaktion finanzen.net

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Zuerst prüft der Arbeitgeber, ob schon deshalb Sozialversicherungsfreiheit besteht, weil Studierdende eine kurzfristige Beschäftigung ausüben wollen (gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 2 und § 115 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch). Eine solche Beschäftigung darf im Kalenderjahr maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern.

Wollen Studierende dagegen neben ihrem (Vollzeit-)Studium dauerhaft jobben, ist ihre Tätigkeit nur dann sozialversicherungsfrei (= sogenanntes Werkstudentenprivileg), wenn ihr Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache bleibt. Bewertet wird das durch die 20-Stunden-Regel.

Wenn Studierende in der Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, zahlen sie (und der Arbeitgeber) keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gar keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Höhe des monatlichen Einkommens spielt keine Rolle. Beiträge zur Rentenversicherung müssen allerdings gezahlt werden.

Hinweis: Durch die Beschäftigung als Werkstudent/in wird kein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Werkstudenten erhalten deshalb auch kein Kurzarbeitergeld. Außerdem endet ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach maximal sechs Wochen. Danach zahlt die gesetzliche Krankenversicherung kein Krankengeld.

ACHTUNG: Alle Studierenden müssen – unabhängig von ihrem Job – in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sein. Innerhalb von sechs Wochen nach dem ersten Arbeitstag meldet der Arbeitgeber neue studentische Mitarbeiter/innen bei der Krankenkasse an, bei der die Studierenden versichert sind. Vor Aufnahme jeglicher Beschäftigung muss die Krankenkasse informiert werden.

Die Familienversicherung über die Eltern bleibt nur bei einem monatlichen Einkommen von maximal 520 Euro bestehen. Über den Einzelfall berät die Krankenkasse.

Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für Werkstudentinnen und Werkstudenten!

Gesetzliche Grundlage für die Werkstudentenregelung:

  • § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch
  • § 6 Absatz 1 Nummer 3 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch
  • § 1 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch
  • § 10 Absatz 1 Nummer 5 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch
  • § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch

20-Stunden-Regel

Die Werkstudentenregelung gilt nur für Studierende, die während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Nur dann steht das Studium gegenüber dem Job im Vordergrund. Entschieden wurde das im Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.11.2003 - B 12 KR 24/03 R.

ACHTUNG: Mehrere, parallel ausgeübte Beschäftigungen zum Beispiel bei unterschiedlichen Arbeitgebern - auch kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs - sowie als Selbstständige/r oder Ehrenamtliche/r werden zeitlich zusammengerechnet!

Hinweis: Die Hochschulausbildung im Sinne des "Werkstudentenprivilegs" endet mit Ablauf des Monats, in dem Studierende offiziell schriftlich über das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung informiert werden. Danach ist das Kriterium "ordentliche Studierende" - auch bei fortbestehender Immatrikulation - nicht mehr erfüllt. Studierende werden dann wie reguläre Arbeitnehmer/innen sozialversicherungspflichtig. 

Ausnahmen von der 20-Stunden-Regel

Die 20-Stunden-Grenze kann überschritten werden:

  1. Während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) oder
  2. Wenn man überwiegend während der Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende arbeitet, und zwar nicht länger als insgesamt 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Laufe von 12 Monaten (nicht: während eines Kalenderjahrs).
    Voraussetzung bleibt, dass das Studium gegenüber dem Job im Vordergrund steht! WICHTIG: Nur die Krankenkassen entscheiden, ob diese Ausnahme gilt.

Einkommensteuer

Werkstudenten und Werkstudentinnen sind einkommensteuerpflichtig. Trotzdem dürfte sich im Regelfall keine Steuerbelastung ergeben. Wenn das Arbeitsentgelt (abzüglich insbesondere Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorge-Pauschale) den Grundfreibetrag (2022: 10.347 Euro) nicht übersteigt, kann man die gezahlte Einkommensteuer über eine Einkommensteuererklärung im Folgejahr zurückerhalten.

Keine Werkstudenten

Sozialversicherungspflichtig sind Studierende, die

  • während eines Urlaubssemesters oder
  • neben einem Teilzeitstudium, das die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht, oder
  • neben einem Promotionsstudium oder
  • als Teilnehmer/innen an dualen Studiengängen

eine Beschäftigung aufnehmen.

Dasselbe gilt für diejenigen, die nach einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung aufnehmen und daneben ein Zusatzstudium in der gleichen Fachrichtung oder ein Ergänzungsstudium absolvieren, das lediglich der beruflichen Weiterbildung oder Spezialisierung dient.

ABER: Wer ein (Vollzeit-)Zweitstudium in einer anderen Fachrichtung oder ein (Vollzeit-)Masterstudium aufnimmt, kann als Werkstudent/in arbeiten.

Wie viel Stunden darf ein Werkstudent arbeiten?

Ein Werkstudent darf grundsätzlich regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, auch wenn er bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist unerheblich.

Wie oft darf man als Werkstudent mehr als 20 Stunden arbeiten?

Darf ein Werkstudent in der vorlesungsfreien Zeit mehr als 20 Wochenstunden arbeiten? Ja. Werkstudenten dürfen mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, wenn sie dies ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit tun und im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen beschäftigt sind.

Wann ist man kein Werkstudent mehr?

Das Studium im Sinne des Werkstudentenprivilegs (d.h. es besteht nur eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung) endet bei regulärer Beendigung mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist.

Was ist das werkstudentenprivileg?

Üben Studenten neben dem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend für das Studium aufgewendet werden (Werkstudentenprivileg).