Wer trägt die Kosten für den Betriebsrat?

Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Finanzielle Einbußen dürfen nicht entstehen. Folgerichtig muss für alle Rechnungen, die der Betriebsrat verursacht, der Arbeitgeber aufkommen. Begrenzt ist diese Zahlungspflicht aber durch das Prinzip der Erforderlichkeit: Nur solche Kosten sind zu tragen, die für die Durchführung der Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

 





Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers ist zu vermeiden. Schließlich gebietet es die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass ungewöhnliche Aufwendungen vorher mit dem Arbeitgeber abzusprechen sind. 

Der Betriebsrat muss also drei unklare und nur allgemein formulierte Voraussetzungen beachten. Grund genug, einige Einzelfälle zu beleuchten:

Geschäftsführungskosten

Alle Kosten, die zu einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind, trägt der Arbeitgeber. Dazu zählen beispielsweise Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, aber auch Kosten für die notwendige Beauftragung eines Sachverständigen.

Kosten für die Rechtsverfolgung

Wenn der Betriebsrat zur Verfolgung oder Verteidigung seiner Rechte die Beauftragung eines Rechtsvertreters oder die Durchführung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens für erforderlich hält, muss der Arbeitgeber alle hierdurch entstehenden Kosten tragen. Gleiches gilt für die Kosten einer Einigungsstelle.

Ganz wichtig: Derartige Kosten tun dem Arbeitgeber besonders weh. Deshalb ist auf eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu achten, da diese in solchen Fällen erfahrungsgemäß vom Arbeitgeber bestritten wird.

Reisekosten von Betriebsratsmitgliedern sowie persönliche Aufwendungen

Alle Reisekosten, die die Betriebsratsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit aufzuwenden haben, muss der Arbeitgeber übernehmen. Dazu zählen Kosten für die Teilnahme an Betriebsrats- oder Gesamtbetriebsratssitzungen, für Fahrten zu entfernten Betriebsteilen oder auswärtigen Gerichtsverhandlungen beziehungsweise zu Besprechungsterminen beim Rechtsvertreter des Betriebsrats.

Besonders wichtig: Auch Reisekosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Betriebsräteschulungen gehören dazu.

Sofern eine betriebliche Reisekostenregelung existiert, ist diese auch von Betriebsräten zu beachten.

Schulungskosten

Der Arbeitgeber trägt sämtliche Kosten, die durch die Teilnahme von Betriebsräten an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehen, sofern hier Kenntnisse vermittelt werden, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind (§ 37 Absatz 6 BetrVG).

Uneingeschränkt und für alle Betriebsratsmitglieder gilt dies bei sogenannten Grundlagenschulungen, also Veranstaltungen, in denen Grundwissen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vermittelt werden.

Bei Seminaren mit spezielleren Themen muss der Betriebsrat konkret darlegen, dass Wissen vermittelt wird, welches zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Geht es also beispielsweise um die Teilnahme an einem Mobbingseminar, muss der Betriebsrat begründe können, dass für eine entsprechende Teilnahme ein betrieblicher Anlass besteht.

Nehmen mehrere Betriebsratsmitglieder an ein und demselben Seminar teil, muss die Erforderlichkeit für jeden einzelnen Teilnehmer zu bejahen sein.

Betriebsratsbüro und Sachmittel

Dem Betriebsrat steht ein eigener abschließbarer Raum als Betriebsratsbüro zu, für den er das alleinige Hausrecht hat.

Der Raum muss beheizbar und angemessen mit Tisch, Sitzgelegenheiten und abschließbarem Aktenschrank ausgestattet sein. Um die Belegschaft informieren zu können, braucht der Betriebsrat ein eigenes „Schwarzes Brett“.

Die notwendige Literaturausstattung des Betriebsrates hängt von der Betriebsgröße und Struktur des Unternehmens, insbesondere aber von den konkret zu erledigenden Aufgaben ab.

Eine Gesetzessammlung, ein aktueller Kommentar zum Betriebsverfassungsrecht sowie ein Fachbuch zum Arbeitsrecht gehören auf jeden Fall dazu, ebenso eine Fachzeitschrift. Weitere Fachliteratur hat der Arbeitgeber zu bezahlen, wenn der Betriebsrat den Bedarf anlassbezogen begründen kann, ohne dass daran allzu große Anforderungen gestellt werden dürfen.

Informations-  und Kommunikationstechnik

Nach § 40 Absatz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsratsmitglieder müssen jederzeit in der Lage sein, ohne Überwachung und Kontrolle untereinander und mit Beschäftigten, dem Arbeitgeber, Sachverständigen, Gewerkschaften und Behörden zu kommunizieren.

Zu den Informations- und Kommunikationsmitteln zählen insbesondere

  • Telefon, auch mobil, wobei abhängig von der betrieblichen Situation gegebenenfalls sogar jedes Betriebsratsmitglied ein Mobiltelefon beanspruchen kann
  • Faxgerät
  • Anrufbeantworter
  • PC, bei Bedarf auch Laptop mit Software, Drucker und Scanner
  • Unkontrollierter Internetzugang



LINKS:

Einen informativen Fall zur Frage der Erforderlichkeit von Kosten bei der Beauftragung eines Rechtsvertreters haben wir hier.

Zu den Kosten von Betriebsräteschulungen erfahren Sie hier Näheres

Ohne ordnungsgemäßen Beschluss gibt´s auch kein Geld.

Das sagen wir dazu:

Wir erleben es oft, dass Betriebsräte viel zu schüchtern sind, wenn es um die Durchsetzung ihrer Ausstattungswünsche geht. Nur ein gut geschulter und ausgestatteter Betriebsrat ist in der Lage, die Interessen der Belegschaft sachgerecht zu vertreten. Bedenken der Arbeitgeber bezüglich zu hoher Kosten können oftmals leicht ausgeräumt werden: Ein Betriebsrat, der wegen fehlender Weiterbildung unwissend ist, verursacht oftmals weitaus höhere Kosten, als ein Seminar verursacht. Was konkret der Betriebsrat über den eigentlichen Grundbedarf hinaus verlangen kann, ist immer einzelfallbezogen zu klären. Je nach Größe und konkreter Situation des Betriebes sowie abhängig von den auftretenden besonderen Problemen gehören spezielle Schulungsveranstaltungen sowie Spezialliteratur zu den Dingen, auf die der Betriebsrat einen Anspruch hat. In Zweifelsfällen kann sich der Betriebsrat anhand der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fachliteratur selber informieren. Oder er holt sich bei Gewerkschaft oder DGB Rechtsschutz Rat ein. Kommt der Arbeitgeber berechtigten Forderungen zur Anschaffung benötigter Ausrüstungsgegenstände nicht nach, bleibt nur die Möglichkeit, im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die Anschaffung zu erstreiten. 

Wie viel kostet ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat weder Einkommen, noch Vermögen. Eine Umlage unter den Beschäftigten zur Deckung der Betriebsratskosten ist betriebsverfassungsrechtlich untersagt. Folgerichtig trägt nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber sämtliche Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrats.

Wie wird der Betriebsrat bezahlt?

Betriebsräte führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Für die Zeiten ihrer Betriebsratstätigkeit erhalten sie ihr normales Gehalt weiter. Es gibt also keinen Geldregen, sondern es wird nur das Entgelt gezahlt, das auch bei Betriebsratsarbeit angefallen wäre.

Wie viel darf ein Betriebsrat verdienen?

Betriebsräte dürfen nach einem Richterspruch keine bessere Bezahlung erhalten als vor ihrer Wahl. Sonst droht dem Management eine Untreue-Klage. Der frühere VW-Betriebsratschef hatte in der Spitze 750.000 Euro jährlich verdient.

Hat der Betriebsrat ein Budget?

(1) Dem Betriebsrat wird ein jährliches Budget als Vorschuss auf die gemäß § 40 BetrVG im Geschäftsjahr zu erwartenden Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrats (§ 40 Abs. 1 BetrVG) und den Sachaufwand des Betriebsrats (§ 40 Abs. 2 BetrVG) zur Verfügung gestellt.