Wird von „kommunalem Abwasser“ gesprochen, ist von Schmutzwasser aus Haushalten sowie Niederschlagswasser, das in der Kanalisation abfließt, die Rede. Beim Ableiten, Reinigen und Einleiten von kommunalem Abwasser müssen die Gewässer und der Boden vor schädlichen Verunreinigungen geschützt werden. Die hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen setzen die Wasserbehörden gegenüber den Betreibern dieser Anlagen mit Hilfe von Erlaubnissen zur Einleitung von Abwasser um. Das
Fachdezernat beim Regierungspräsidium ist für alle Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 20.000 Einwohnerwerten (EW) zuständig. Für die kleineren Anlagen liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Landratsämtern. Eine Liste mit den Kläranlagen im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Gießen finden Sie unter „Downloads“. Bei Einleitungen von kommunalem
Abwasser setzt die Wasserbehörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik fest, um das Gewässer vor schädlichen oder nachteiligen Verunreinigungen zu schützen. Die Wasserbehörde führt ein Genehmigungsverfahren für den Bau oder die Erweiterung einer Kläranlage durch, wenn für die Maßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfungerforderlich ist. Bei
der Überwachung der Einleitungen aus Abwasseranlagen und Abwasseranlagen selbst wird stichprobenhaft geprüft, ob die rechtlichen Anforderungen beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Bei Betriebsstörungen werden Maßnahmen nach den Gewässerschutz- und Bodenschutzalarmplänen veranlasst. Die Abwasserabgabe
ergibt sich aus dem Maß der zugelassenen Gewässerverunreinigung. Je weniger Abwasser eingeleitet wird, desto geringer ist sie. Aus der Abwasserabgabe werden Maßnahmen zum Schutz der Gewässer gefördert.Die wichtigsten Aufgaben des Fachdezernates:
Erlauben von Einleitungen
Genehmigen von Kläranlagen
Überwachen von Abwasseranlagen
Veranlassung von Maßnahmen bei Betriebsstörungen
Erheben der Abwasserabgabe
Finanzielle Förderung des Baus von Abwasseranlagen
Die Wasserbehörde prüft Anträge auf finanzielle Förderung von Maßnahmen, die die Gewässerbelastung durch Abwassereinleitungen weiter verringern.
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Unter Abwasser versteht man das verschmutze Wasser aus häuslicher, landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung sowie das Niederschlagswasser von Regenfällen. Gemäß den Landeswassergesetzen sind die Kommunen abwasserbeseitigungspflichtig. Sie erfüllen diese Pflichtaufgabe zumeist durch kommunale Regie- oder Eigenbetriebe, welche dafür sorgen, daß das Abwasser geklärt und entsprechend den gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen aufbereitet wird, bevor es in Flüsse oder die Vorfluter entsorgt wird.
Das Abwassersystem einer Gemeinde ist als ein "vernetztes Ganzes zu begreifen"[1]. Um sich dem Oberziel einer Mimimierung des Schmutzeintrags zu nähern, bedarf es einer Vernetzung aller an der Abwasserproduktion beteiligten Akteure, vom Privathaushalt bzw. Gewerbetreibenden über die Kanalisationsbetriebe bis hin zum Klärwerk und den Klärschlammverwertern.
Gemäß EU-Richtlinie 91/271/EWG[2] sollen bis 31.12.2005 alle Gemeinden von 2.000-15.000 Einwohnergleichwerten an eine Kanalisation angeschlossen werden. Eine Alternative wäre in dünn besiedelten ländlichen Räumen die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und die Gestattung einer Abwasserentsorgung über eine Kleinkläranlage.
Über die Kanalisation wird das nach Regenfällen anfallende Niederschlagswasser zusammen (Mischkanalisation) mit dem Schmutzwasser aus Haushalten und Betrieben oder getrennt davon (Trennkanalisation) gesammelt. Es gelangt dann unter Ausnutzung von Stauraum, Sammlern und Regenrückhaltebecken in die Kläranlage. Dort wird es mechanisch und biologisch gereinigt, ferner wird sedimentierter Klärschlamm entsorgt. Der Gesetzgeber hat Vorschriften darüber entlassen, welchen Standardparametern die Reinigungsleistung entsprechen muss, ehe das Wasser in Flüsse abgeleitet oder versickert werden darf, womit es wieder ins Grundwasser gelangt. Für die Einhaltung dieser Richtwerte, die insbesondere den Gehalt an Nährstoffen, Schwermetallen und anorganischen Substanzen anbetreffen, ist als Kontrollorgan die Untere Wasserbehörde zuständig.
Alternativ zu konventionellen Klärwerken sind für kleinere Gemeinden auch Pflanzenklärwerke wie z. B. Wurzelraumentsorgungsanlagen denkbar. Ihre Reinigungsleistung entspricht bei entsprechender Anlage und optimalen Witterungsbedingungen durchaus den mittleren Werten eines konventionellen Klärwerkes. Für Gemeinden mit höheren Einwohnergleichwerten reicht die Reinigungsleistung solcher Schlammbiotope aber nicht aus und würde zu einer Verschlechterung der Gewässergüte führen.
Nach der konventionellen Abwasserbehandlung über Klärwerke fällt Klärschlamm an. Dessen Schadstoffbelastung muß entweder so minimiert werden, daß sich die aus ökologischer Sicht zu bevorzugende Variante der landwirtschaftlichen Nutzung anbietet. Andernfalls muß der Klärschlamm deponiert oder verbrannt werden. Beide Verfahren weisen ökologische Nachteile auf: Bei der Deponierung ist es Sickerwasser und entweichendes Gas, bei der Verbrennung Emissionsprobleme und Ressourcenvernichtung der brauchbaren Bestandteile des Klärschlamms.
Insgesamt stellt die Abwasserentsorgung mit ihren hohen ökologischen Anforderungen die Kommunen vor große Herausforderungen. Weil wegen der Krise der Kommunalfinanzen seit 1992 die Investitionen stark zurückgefahren wurden, sind inzwischen insbesondere die kostenträchtigen Kanalnetze häufig stark sanierungsbedürftig, was eine milliardenschwere Hypothek für die Zukunft bildet.
Literatur[Bearbeiten]
- Lübbe-Wolff, Gertrude (Hrsg.): Umweltschutz durch kommunales Satzungsrecht; Berlin 1997 (Rezension)
- Schmitz, Claus Walter (Hrsg.): Handbuch kommunales Abwasser – Rechtsgrundlagen, Organisationsformen, Kostensenkungspotentiale; Bonn 1998
- Deutsches Institut für Urbanistik: Kommunale Umweltberichte (Stichworte: Grundwasserschutz, Gewässerschutz); Berlin 1999
- Werner Rügemer: Staatsgeheimnis Abwasser; Zebulon-Verlag, Düsseldorf 1995
Weiterführende Informationen[Bearbeiten]
- Vgl. zum Thema Hans Mönninghoff, [Zukunft der Abwasserentsorgung - Kommunal oder privat?]
- Abwasser bei Wikipedia
Fußnoten[Bearbeiten]
- ↑ Uwe Lahl, Handbuch für alternative Kommunalpolitik, S. 229
- ↑ Amtsblatt L 135 vom 30.5.1991, S. 40