Unter das Veranstaltungsgesetz fallen jegliche Veranstaltungen, Feste, Zusammenkünfte etc. unabhängig vom Namen oder Titel (z.B.: Theateraufführungen, Konzerte, Discos, Filmvorführungen), die öffentlich zugänglich sind. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen, die dann zur Anwendung kommen, wenn die Veranstaltung in bestimmten Orten oder mit bestimmten Inhalten dargeboten werden und bewirken, dass das Veranstaltungsgesetz nicht gilt. Show Beachte: Auch wenn das Veranstaltungsgesetz nicht gilt, ist der Veranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich und gegebenenfalls auch haftbar. 9.2 Öffentliche VeranstaltungenDas Veranstaltungsgesetz gilt nur für „öffentliche“ Veranstaltungen. Öffentlich sind Veranstaltungen, die allgemein, d.h. für jedermann zugänglich sind. Dies bedeutet, dass rein private Veranstaltungen (z.B. eine Hochzeitsfeier oder eine private Party) nicht unter das Veranstaltungsgesetz fallen. AusnahmenVeranstaltungen sind auch dann ausgenommen, wenn sie in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen, in Schulen, Musikschulen etc. durchgeführt werden. Aber auch Veranstaltungen mit bestimmten Inhalten, wie beispielsweise eine Vereinsversammlung, Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen (Tennis-, Fußball-, Beachvolleyballturnier), Vorträge, Kurse etc., die überwiegend wissenschaftliche Zwecken oder der Volksbildung (Diavortrag über Reisen) dienen, Veranstaltungen, die nach ihrer Art in Volksbrauchtum (Sonnwendfeier, Weihnachtsmarkt, Faschingsumzüge, …) begründet sind, sowie Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden, fallen nicht unter das Veranstaltungsgesetz. Beachte: Das Veranstaltungsgesetz gilt nur für „öffentliche“ Veranstaltungen und für Veranstaltungen, die nicht unter den Ausnahmekatalog des Gesetzes fallen. Achtung:
9.3 Anmelde- statt BewilligungssystemEine wesentliche Neuerung besteht darin, dass anstelle eines Bewilligungssystems ein Anmeldesystem tritt. Es ist daher kein eigenes Bewilligungsverfahren mehr notwendig, wobei die Behörde jedoch die Möglichkeit hat, Auflagen vorzuschreiben, um die Sicherheit bei der Veranstaltung zu gewährleisten. 9.4 BehördenzuständigkeitenGemeindeVeranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3.000 Personen nicht übersteigt, sind bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes anzumelden. Beachte: Bei der Gemeinde unbedingt nachfragen: diese kann bereits bei mehr als 500 Personen die Kompetenz an die Bezirksverwaltungsbehörde abtreten – damit verdoppelt sich die Frist der Veranstaltungsmeldung! BezirksverwaltungsbehördeÜbersteigt die Höchstzahl der Besucher 3.000 Personen, so ist die Veranstaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Darüber hinaus sind Filmvorführungen auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² (z.B. Sommerkino) und Tanzveranstaltungen mit besonderen technischen Hilfsmitteln (z.B. Schaum- oder Styroporparties) bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. LandesregierungBestimmte Typen von Veranstaltungen, wie z.B. Motorsportveranstaltungen, Freizeit- und Themenparks oder Großfestivals über 50.000 Besucher, sind bei der Landesregierung anzumelden. 9.5 FristVeranstaltungen sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden. 9.6 VeranstalterVeranstalter ist derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet oder durchführt. Beim Verein wird dies der/die Vereinsobmann/frau sein. Der Veranstalter ist für die vorschrifts- und ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich und hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit der Besucher bei der Veranstaltung gewährleistet ist. Auf schriftlichen Ankündigungen einer Veranstaltung muss der Veranstalter mit Namen und Wohnsitz (Vereinssitz) aufscheinen. Ist der Veranstalter selbst nicht bei der Veranstaltung anwesend, so muss eine Ansprechperson der Behörde bekannt gegebenen werden. Die Ansprechperson muss als Kontaktperson für allfällige Überprüfungen bei der Veranstaltung anwesend sein. 9.7 Inhalt der AnmeldungAuf Grund der Wichtigkeit wird hier der gut lesbare Inhalt des § 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes abgedruckt: § 5 Inhalt der Anmeldung Die Anmeldung hat zu enthalten:
9.8 VeranstaltungsbetriebsstätteVeranstaltungen dürfen nur in geeigneten, bewilligten Betriebsstätten durchgeführt werden. Keine Bewilligung ist notwendig für Veranstaltungen in
Um eine Betriebsstättengenehmigung ist daher dann anzusuchen, wenn Veranstaltungen in (baubehördlich bewilligten) Gebäuden, für die noch keine Bewilligung erteilt wurde, oder im Freien durchgeführt werden. 9.9 Weitere RechtsvorschriftenDas Veranstaltungsgesetz beinhaltet nur einen Teil der Vorschriften, die bei der Durchführung von Veranstaltungen zu beachten sind. Dazu zählen beispielsweise die Gewerbeordnung, die Allergeninformationsverordnung und das Lebensmittelsicherheitsgesetz, wenn Speisen und Getränke ausgeschenkt werden; das Gebrauchsabgabegesetz, wenn Gemeindegrund in Anspruch genommen werden soll; die Straßenverkehrsordnung, wenn Straßengrund beansprucht wird; das NÖ Feuerwehrgesetz betreffend die Brandwache oder das Einkommens- und Sozialversicherungsrecht, wenn Einnahmen erzielt oder Dienstnehmer beschäftigt werden. Wichtig ist auch darauf hinzuweisen, dass AKM-Abgaben zu entrichten sind, wenn Musikstücke (unabhängig, ob von einer CD oder live) wiedergegeben werden. 9.10 Ziel des GesetzesZiel des Veranstaltungsgesetzes ist es, die durch Durchführung von Veranstaltungen zu erleichtern, indem einerseits das Veranstaltungsgesetz nur dort zur Anwendung gelangt, wo tatsächlich ein Regelungsbedarf besteht und andererseits klar geregelt wird, was wann und wo der Veranstalter zu tun hat. |