Wer ist 1n telecom

Zahlreiche Verbraucher:innen wurden von der 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf zu ihren Telefonanschlüssen angeschrieben. Es ging um den Abschluss eines neuen Festnetztarifs. Viele melden sich nun wegen Problemen bei den Verbraucherzentralen, die rechtlich gegen das Unternehmen vorgingen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Zuerst meldeten sich zahlreiche Verbraucher:innen mit Fragen zu Briefen des Telekommunikationsanbieters 1N Telecom GmbH bei den Verbraucherzentralen in Deutschland.
  • Jetzt suchen viele Betroffene Rat. Sie haben nicht erkannt, dass das Schreiben nicht von der Deutschen Telekom stammt. Mit Rücksendung des Angebots wurde ihr alter Anschluss gekündigt und sie schlossen einen neuen Tarif ab.
  • Die Werbeschreiben enthalten persönliche Daten wie Adresse und Telefonnummer der Empfänger:innen und bewerben einen Telefontarif.
  • Betroffene können mit unseren Musterbriefen die Herkunft ihrer Daten erfragen und diese zu Werbezwecken sperren lassen.
  • Durch Urteile wurden dem Anbieter nun einige Handlungen verboten.

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Die 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf irritiert zahlreiche Verbraucher:innen mit Werbepost. Die Briefe sind persönlich adressiert und enthalten auch die Nummer ihres aktuellen Festnetzanschlusses. Der Anbieter wirbt für seinen DSL-Tarif. Man müsse nur im beigelegten Formular seine IBAN eintragen und unterschreiben. Dann würde auch der bestehende Vertrag beim bisherigen Anbieter gekündigt und die Mitnahme der Rufnummer (Portierung) in den neuen Vertrag eingeleitet.

Zahlreiche Verbraucher:innen haben sich auch an uns gewandt, weil sie den Brief für ein Schreiben der Deutschen Telekom hielten und davon ausgegangen sind, mit ihrer Unterschrift lediglich ihren bestehenden Telefontarif zu wechseln. Das jedoch ist nicht der Fall.

Nun bekommen sie Willkommensschreiben der 1N Telecom mit der Info: "Wir richten den Anschluss ein". In Beratungsgesprächen bei den Verbraucherzentralen schildern sie, dass sie den Anbieter gar nicht wechseln wollten.

Offen, wie 1N Telecom an Daten gelangt ist

Falls Sie in der Vergangenheit keine Vertragsbeziehung mit dem Anbieter hatten, ist diese Art der personalisierten Werbung per Post in der Regel unzulässig. Damit sie dennoch zulässig ist, müssten Sie der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zweck von Direktwerbung irgendwann einmal zugestimmt haben.

Die Betroffenen erinnern sich nicht daran, mit dem Anbieter je Kontakt aufgenommen oder ein Gespräch geführt zu haben. Das sorgt für Irritationen und wirft die Frage auf, wie 1N Telecom an die persönlichen Daten gelangen konnte. Das können Sie erfragen – Unternehmen müssen darüber Auskunft geben. Und sie sind verpflichtet, Ihre Daten zu Werbezwecken zu sperren, wenn Sie das wünschen. Unsere Musterbriefe (siehe unten) helfen dabei.

Möglichkeiten bei ungewolltem Anbieterwechsel

Betroffene, die bei solchen Schreiben davon ausgegangen sind, von ihrem bestehenden Anbieter angeschrieben worden zu sein und auch keinen Neuvertrag abschließen wollten, haben nun folgende Möglichkeiten:

  1. Den Abschluss des Tarifs bei dem neuen Anbieter widerrufen. Nachdem Sie ein per Brief erhaltenes Angebotsschreiben unterschrieben zurückgeschickt haben, können Sie noch 14 Tage lang den Vertrag widerrufen. Dafür können Sie das Widerrufsformular verwenden, das Anbieter wie die 1N Telecom GmbH ihrem Werbebrief beigelegt haben. Wenn Sie dann trotzdem ein Willkommens- oder Annahmeschreiben erhalten und Ihren Widerruf nachweisen können, fordern Sie das Unternehmen auf, sich daran zu halten. Dokumentieren Sie Ihren Widerruf gut, zum Beispiel durch ein Einwurf-Einschreiben. Archivieren Sie eventuelle Fehlermeldungen bei E-Mailadressen des Unternehmens, an die Sie den Widerruf schicken.
    Der Widerruf macht jedoch den Portierungsauftrag zur Rufnummernmitnahme nicht rückgängig. Dazu müssen Sie sich an Ihren alten Anbieter wenden. Dies sollten Sie nur tun, wenn Sie wirksam widerrufen haben.
  2. Die Rücknahme des Portierungsauftrages beim alten Anbieter, ohne dass Sie den Vertrag zu dem neuen Anbieter rückgängig machen konnten, kann zu einer Schadensersatzpflicht führen. Der Anbieter 1N Telecom fordert in vergleichbaren Fällen aus unseren Erfahrungen teilweise einen dreistelligen Schadensersatzbetrag. Nehmen Sie den Portierungsauftrag also nicht unüberlegt zurück, auch nicht auf aktive Nachfrage Ihres alten Anbieters! Sichern Sie sich zuerst ab, dass der neue Vertrag rückgängig gemacht werden kann.
  3. Wenn Sie den Vertragsschluss über den neuen Tarif nicht mehr rückgängig machen können, ist es eine weitere Möglichkeit, den neuen Vertrag für die angegebene Mindestlaufzeit (meistens 2 Jahre) zu nutzen. Sie können schon jetzt eine Kündigung zum Ende der Laufzeit an das neue Unternehmen schicken und danach zum Beispiel zurück zu ihrem alten Anbieter oder zu einem anderen Anbieter wechseln.

Urteile verbieten verschiedene Verstöße der 1N Telecom

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat mehrere Punkte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der 1N Telecom bemängelt und am Landgericht Düsseldorf durchgesetzt, dass bestimmte Klauseln nicht mehr verwendet werden dürfen (Az. 12 O 174/22). Das betrifft unter anderem eine Klausel, nach der Kund:innen ihre bisherige Rufnummer zu 1N portieren (übertragen) lassen mussten. Ebenso darf der Anbieter sich nicht mehr auf eine Klausel berufen, wonach er den Vertrag kündigen kann, wenn Kund:innen mit einem Betrag, der dem doppelten des Monatsbeitrags entspricht, in Verzug sind. Auch auf die Erforderlichkeit der Schriftform zur Änderung des Vertrags darf sich 1N nicht mehr berufen.

Wegen der zahlreichen Verbraucherbeschwerden wurde auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf 1N Telecom aufmerksam und mahnte zahlreiche Verstöße des Unternehmens ab. In zwei Versäumnisurteilen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 101/22 und 12 O 172/22) wurde 1N unter anderem dazu verurteilt, auf seiner Internetseite eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die Verbraucher:innen unmittelbar Kontakt zu dem Unternehmen aufnehmen können. Auch wurde 1N zur Unterlassung verurteilt, in der Widerrufsbelehrung eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die keine Mails zugestellt werden können.

Was bedeuten die Urteile für Betroffene?

Die Widerrufsbelehrung des Anbieters muss nun eine E-Mail Adresse enthalten, an die auch Nachrichten zugestellt werden können. Verbraucher:innen, denen ein Widerrufsrecht zusteht, können den Widerruf innerhalb der 14-tägigen Frist erklären. Die Erklärung muss dem Vertragspartner aber auch zugehen. Bekommen Sie eine "Unzustellbarkeitsbenachrichtigung" des erklärten Widerrufes, sollten Sie die Erklärung so schnell wie möglich auf anderem Weg senden – zum Beispiel als Brief (Einwurfeinschreiben). Nur so ist der Vertrag wirksam widerrufen.

Sollten Anbieter den Zugang von Nachrichten extra verhindern, spricht man von einer Zugangsvereitelung. In diesen Fällen kann der Widerruf sogar ohne erneute Erklärung wirksam werden. Allerdings müssen Sie in solchen Fällen eine Vereitelung nachweisen. Dazu raten wir, sich externen Rat einzuholen – zum Beispiel in einer Beratung Ihrer Verbraucherzentrale.

Was kann ich gegen Werbebriefe tun?

Als Minimalziel können Sie einer Werbenutzung widersprechen und die Daten sperren lassen. Dafür können Sie diesen Musterbrief verwenden.

Wollen sie darüber hinaus erfahren, woher die Daten stammen, können sie Auskunft verlangen – zum Beispiel mit diesem Musterbrief.

Ist 1N Telecom gleich Telekom?

Sie möchten keinen Vertrag mit 1N Telecom schließen? Der Vertrag besteht. Der Anbieterwechsel ist auf ein konkretes Datum festgelegt. Der Altanbieter – hier die Telekom – muss mit der 1N Telecom zusammenarbeiten, damit der Wechsel und damit die Aktivierung Ihres Anschlusses problemlos umgesetzt werden kann.

Was steckt hinter 1N Telecom?

Die 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf irritiert zahlreiche Verbraucher:innen mit Werbepost. Die Briefe sind persönlich adressiert und enthalten auch die Nummer ihres aktuellen Festnetzanschlusses. Der Anbieter wirbt für seinen DSL-Tarif. Man müsse nur im beigelegten Formular seine IBAN eintragen und unterschreiben.

Was ist der Unterschied zwischen Telekom und Telecom?

September 2000 existiert. Dass die Deutsche Telekom sich dabei anders schreibt als das betroffene Unternehmen, dass ein "c" im Namen führt, scheint die Telekom nicht weiter zu stören. "Trotz der Schreibweise 'Telecom' ist Ihr Zeichen zur Marke 'Telekom' unserer Mandantin hochgradig ähnlich", so die Rechtsanwälte.