Lohn einfordern – Das Wichtigste in KürzeDas Wichtigste in KürzeFristen. Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen Lohn schuldet, achten Sie auf Fristen im Vertrag (Ausschlussklauseln). Sie müssen Ansprüche häufig innerhalb von drei bis sechs Monaten schriftlich geltend machen. Beachten Sie allerdings: Die Regelungen sind nach neuen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts oft unwirksam. Sie haben dann viel mehr Zeit. Ohne Ausschlussklausel verjähren Rechte erst drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem das Recht entstanden ist.Unterstützung. Wenden Sie sich bei ausbleibenden oder zu niedrigen Zahlungen an den Betriebsrat oder Ihre Gewerkschaft.Arbeitsagentur. Oft haben Sie Anspruch auf Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld, obwohl Sie formal beschäftigt sind. Informieren Sie sich bei der Agentur für Arbeit vor Ort oder unter arbeitsagentur.de.Arbeitsgerichte. Auf den Webseiten der Gericht lesen Sie, wie Sie mahnen oder klagen. Dort gibt es Formulare zum Download. Die Rechtsantragsstelle hilft beim Ausfüllen.Rechtsschutzversicherung. Wenn der „Fall des Falles“ noch nicht eingetreten ist und Sie noch eine Rechtsschutzversicherung suchen: Hier geht es zum Vergleich Rechtsschutzversicherung der Stiftung Warentest. Diese greift in der Regel aber nur, wenn zwischen dem Abschluss und der ausbleibenden Gehaltszahlung drei Monate vergangen sind (Wartezeit).Kündigung. Häufig geht dem nicht gezahlten Lohn eine Kündigung voraus. Wie Sie darauf reagieren können, erfahren Sie im Special Jobkündigung – was tun?. Show
Bis wann das Geld auf dem Konto sein mussArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen grundsätzlich in Vorleistung gehen, also erst arbeiten, bevor sie bezahlt werden. Das Arbeitsentgelt sollte daher in der Regel am ersten Tag des folgenden Monats bei den Angestellten sein. Es gibt jedoch zahlreiche Abweichungen, die zum Beispiel im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sind. Sofern der Arbeitgeber die Vergütungsbestandteile monatlich jeweils neu berechnen muss,
ist die Zahlung bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats noch angemessen, urteilte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. In diesem Fall sollte er vorher jedoch zumindest einen Abschlag überweisen. Das Gehalt kommt nicht: Das sollten Sie tunIst der Lohn am vertraglich vereinbarten Tag oder am 15. des Folgemonats noch nicht auf dem Konto, ist der Arbeitgeber automatisch im
Zahlungsverzug. Kommt das zum ersten Mal vor, reicht oft ein mündlicher Hinweis – denn Grund können auch Fehler seitens der Bank oder Buchhaltung sein. Allzu viel Zeit sollte man sich jedoch nicht lassen. Oft enthalten Arbeits- und Tarifverträge, seltener auch Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertragsrichtlinien und Sozialpläne sogenannte Ausschlussfristen. Diese verkürzen die gesetzliche Verjährungsfrist von in der Regel drei Jahren auf meist drei bis sechs Monate. Danach
verfallen Ansprüche wie Gehalt, Urlaubsentgelt und Prämien, wenn sie nicht eingefordert werden. Allerdings: Viele dieser Verfallfristen sind nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Arbeitnehmer haben dann viel mehr Zeit, ihre Rechte geltend zu machen. Arbeitnehmer sollten ihren Chef zeitnah auffordern, innerhalb von sieben Tagen zu zahlen. Das geht mit einem formlosen Schreiben, das den ausstehenden Bruttobetrag enthält. Wer gerichtliche Schritte androht, verleiht seiner Forderung mehr Nachdruck . „Neben dem Aufforderungsschreiben gibt es auch noch die Abmahnung, die viele nur vonseiten des Arbeitgebers kennen“, erklärt Martin Bechert, Fachanwalt für
Arbeitsrecht in Berlin. „Eine Abmahnung ist wichtig, wenn Sie später außerordentlich kündigen oder die Arbeitsleistung verweigern möchten.“ Diese Verwarnung sollte das Wort „Abmahnung“ enthalten und die geplanten Schritte androhen. „In beiden Fällen schicken Sie am besten einen Brief als Einschreiben und behalten eine Kopie.“ Alternativ geben Sie Ihr Schreiben einem zuverlässigen Bekannten und bitten ihn es zu lesen, in einen Umschlag zu stecken und beim Arbeitgeber abzugeben oder in den
Briefkasten zu stecken. Er kann dann als Zeuge vernommen werden, wenn der Arbeitgeber den Brief nicht bekommen haben will. Die Arbeit verweigernSofern das Arbeitsverhältnis noch besteht und der Chef trotz schriftlicher Aufforderung nicht zahlt, können Arbeitnehmer bei erheblichem Zahlungsrückstand auch die Arbeit verweigern (sogenanntes Zurückbehaltungsrecht) oder fristlos kündigen. Das muss jedoch vorher angedroht worden sein. Einen erheblichen Zahlungsrückstand sehen Gerichte oft erst bei zwei vollen Monatsgehältern gegeben. Wer beschäftigungslos ist, weil er die Arbeitsleistung verweigert oder der Arbeitgeber ihn nicht mehr einsetzt, hat möglicherweise Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn die eigene Firma Insolvenz anmeldetBleibt die Zahlung auch bei Kollegen und in voller Höhe aus, liegt es nahe, dass sich der Arbeitgeber in einer finanziellen Schieflage befindet. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, können Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten bei der Arbeitsagentur eine Erstattung des nicht gezahlten Gehalts beantragen. Sie übernimmt das sogenannte Insolvenzgeld jedoch maximal für die letzten drei Monate vor der Insolvenz. Die Insolvenzantragspflicht ist bis Ende 2020 ausgesetzt, wenn Überschuldung eine Folge der Corona-Pandemie ist. Bis Ende September galt dies auch bei Zahlungsunfähigkeit infolge von Corona. Experten rechnen mit einer Zunahme der Insolvenzanträge nach dem Ende dieser Ausnahmeregel. Wenn alles nichts nützt: Verfahren beim ArbeitsgerichtBei renitenten Arbeitgebern bleibt meist nur der Gang zum Arbeitsgericht. Das geht in erster Instanz auch ohne Anwalt. Wer verliert, zahlt nur die Gerichtskosten und nicht den Anwalt der Gegenseite, sofern es einen gibt. In manchen Fällen ist nicht mit
einem Widerspruch des Arbeitgebers zu rechnen, etwa weil er zum Beispiel schon die Lohnabrechnung geschickt hat. Dann eignet sich das Mahnverfahren beim Arbeitsgericht, um schnell und unkompliziert einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Das dafür nötige amtliche Formular bieten die Arbeitsgerichte in der Regel auf ihrer Webseite zum Herunterladen an. Wer sich beim Ausfüllen unsicher ist, kann kostenlos die Hilfe der Rechtsantragsstelle beim örtlichen Arbeitsgericht in
Anspruch nehmen. Anschließend gibt man den Antrag ab oder schickt ihn per Post ans Gericht. Widerspricht der Arbeitgeber nicht in der vorgegebenen Zeit, erwirkt der Arbeitnehmer einen Vollstreckungsbescheid. Damit kann man innerhalb von 30 Jahren die Forderung mittels Gerichtsvollzieher oder Kontopfändung durchsetzen, am besten mithilfe eines Anwalts. Wenn davon auszugehen, dass die Gegenseite die Forderungen nicht
akzeptieren wird, ist richtig, gleich ein Klageverfahren zu starten. In ein solches mündet das Mahnverfahren ohnehin, wenn der Arbeitgeber Widerspruch einlegt. Rechtsanwalt Bechert rät, sich bei einfachen Fällen ohne Anwalt an das Arbeitsgericht zu wenden. „Bei komplizierten Fällen würde ich aber einen Anwalt beauftragen“, ergänzt er. Im Klageverfahren kommt es erst zu einem Gütetermin, bei dem der Richter versucht, die Parteien zu einer Einigung zu bringen. Gelingt das nicht,
folgt eine Kammerverhandlung, bei der am Ende das Gericht entscheidet. Das Urteil ist vollstreckbar, zur Not per Gerichtsvollzieher. Der ist über das für den Arbeitgeber zuständige Amtsgericht zu erreichen. Schreiben Sie an die Gerichtsverteiler stelle bei diesem Amtsgericht: „Hiermit beauftrage ich Sie, das im Original anliegende Urteil des Arbeitsgerichts (Datum, Aktenzeichen) durch Pfändung geeigneter Gegenstände oder Forderungen zu vollstrecken.“ Die Gebühren richten sich nach verschiedenen Faktoren (siehe Interview). Bei einem Streitwert von 3 000 Euro betragen die Gerichtskosten 216 Euro (ohne Anwalt). Bei einem Vergleich entfallen diese Kosten. So helfen die GewerkschaftenUnterstützung bei Streit um Lohn bieten auch die Gewerkschaften. Die DGB Rechtsschutz GmbH hilft beispielsweise Mitgliedern der im DGB organisierten Gewerkschaften bei Fragen rund ums Arbeitsrecht und vertritt sie, wenn sie beim Arbeitsgericht klagen. So machte es ein Lastswagenfahrer. Der hatte seinem Chef gekündigt. Darauf behielt der den letzten Lohn ein. Die Begründung: Der Fahrer habe einen Lastwagen des Unternehmens beim Rangieren beschädigt. „Dass Arbeitgeber von ihren Angestellten Schadenersatz verlangen und diesen mit dem Lohn verrechnen, kommt immer wieder vor“, sagt Till Bender, Pressesprecher beim DGB Rechtsschutz. Nie dürften dabei ganze Monatslöhne einbehalten werden. „Der ehemalige Arbeitgeber muss zudem grobe Fahrlässigkeit beweisen und die Haftung minimieren, zum Beispiel in Form einer Vollkaskoversicherung der Fahrzeuge.“ Interview – die Spielregeln vor dem Arbeitsgericht
Dr. Andrea Baer ist Vorsitzende Richterin und Pressesprecherin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. © Pablo Castagnola Wie lange dauert ein Prozess beim Arbeitsgericht und was müssen Arbeitnehmer bei den Kosten beachten? Antoworten hat Dr. Andrea Baer, Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Beim Arbeitsgericht gibt es die Besonderheit, dass man in erster Instanz auch ohne Anwalt klagen kann. Wem raten Sie dazu? In Fällen, in denen Ihnen zum Beispiel eindeutig Lohn zusteht, den Sie nicht erhalten haben, können Sie das Verfahren in der Regel auch ohne anwaltliche Vertretung führen. Bei schwierigen Fragen wie einer Betriebsrentenerhöhung sollte man sich bereits vor Klageerhebung anwaltlich beraten lassen. Es ist auch möglich, in einem laufenden Verfahren einen Anwalt hinzuzuziehen. Wie hoch sind die Kosten, falls man verliert? Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Kosten hängen vom Streitwert ab und davon, ob man einen Anwalt beauftragt. Je höher der Streitwert ist, desto höher sind die Kosten. Dazu gibt es Gebührenrechner im Internet. Sie sollten deshalb auch nicht ins Blaue hinein zu viel fordern, sondern nur das, was Sie auch nachweisen können. Die Anwaltskosten trägt beim Arbeitsgericht übrigens in erster Instanz jede Partei selbst, auch wenn sie gewinnt. Wie lange dauert ein Prozess? Vom Eingang der Klage bis zum Gütetermin vergehen bei uns in der Regel zwei bis sechs Wochen. Im Gütetermin wird erörtert, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Kommt es zum Vergleich oder Versäumnisurteil, weil eine Seite nicht erscheint, ist das Verfahren abgeschlossen. Geschieht das nicht, kommt es nach ungefähr drei bis neun Monaten zu einem Kammertermin. Dabei fällt das Gericht ein Urteil, falls nicht doch noch ein Vergleich geschlossen wird. Es gibt im Moment noch Rückstände, weil wir während des pandemiebedingten Lockdowns keine Verhandlungen durchführen konnten. Diese werden derzeit aufgearbeitet. Einige Experten erwarten eine Zunahme der Unternehmensinsolvenzen, wenn die Corona-Ausnahmeregelung endet. Was sollte man tun, wenn der Arbeitgeber finanziell in Not ist? Über das Insolvenzgeld sind im Falle einer Insolvenz nur drei Monatsgehälter abgesichert. Arbeiten Sie also nicht beliebig lange weiter, wenn kein Geld fließt. Wenn der Arbeitgeber nichts hat, kann auch eine Verurteilung zur Zahlung letztlich nicht vollstreckt werden. Bei erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des Arbeitgebers sollte man sich vorsichtshalber nach einem neuen Arbeitgeber umsehen.
Wo bekomme ich Geld her wenn mein Arbeitgeber nicht zahlt?Wird das Gehalt nicht wie vereinbart gezahlt, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen. Woher bekomme ich Geld, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt? Kann der Arbeitgeber nicht zahlen, weil er kein Geld hat, kann bei der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragt werden.
Wie lange darf der Lohn überfällig sein?Gehaltszahlung nicht über den Folgemonat hinaus aufschieben
Von dieser Fälligkeitsregelung hat der Gesetzgeber Ausnahmen für Arbeitszeitkonten gemacht. Arbeitgeber sollten das Gehalt dennoch nicht später als bis zum 15. des Folgemonats zahlen.
Wie kann ich meinen Arbeitgeber abmahnen?Wie muss eine Abmahnung an den Arbeitgeber aussehen? Eine gesetzlich vorgeschriebene Form gibt es für eine Abmahnung an den Arbeitgeber nicht, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Im Arbeitsvertrag kann aber festgelegt sein, dass eine Abmahnung immer schriftlich erfolgen muss. wo getan oder unterlassen hat.
Wie lange muss ich auf mein Gehalt warten?Vereinfach ausgedrückt steht dort: „Handelt es sich um eine vereinbarte monatliche Vergütung, so ist sie nach dem Ablauf des Monats zu entrichten“, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg. In der Regel bedeutet das: Das Gehalt sollte am letzten Tag des Monats bezahlt werden.
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