Wer darf Röntgenkontrollen bei einem reglementierten Beauftragten durchführen

1 Luftfahrt-Bundesamt Leitfaden Fracht-/Express-/Kurier und Postmaßnahmen Stand Januar 2006 Luftfahrt-Bundesamt Sachgebiet B 61 - Eigensicherung Hermann-Blenk-Straße Braunschweig

2 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel Allgemeine Verpflichtungen Regelungen für Fracht, Kurier- und Expresssendungen Reglementierter Beauftragter Allgemeines Zulassungskriterien/-verfahren für die Zulassung als Reglementierter Beauftragter Widerruf der Zulassung zum Reglementierten Beauftragten durch das Luftfahrt- Bundesamt Anforderungen an das Personal / Zutritt Dritter Anlieferung und Beförderung der Fracht Annahme der Fracht Manipulationsfreie Lagerung der Fracht Übergabe der Fracht an das Luftfahrtunternehmen Transfer-/Transitfracht Verfolgung von Sendungsläufen für Außenstehende Beförderung von Frachtsammelsendungen Beförderung von besonderer Fracht Beförderung mit Nurfrachtflugzeugen Qualitätssicherungsprogramm Bekannter Versender Allgemeines Zulassungskriterien/-verfahren für die Anerkennung als bekannter Versender Manipulationsfreie Lagerung der Fracht Beförderung und Anlieferung der Fracht Beauftragung Dritter Regelungen für Postsendungen Reglementierter Postdienstleister Allgemeines Zulassungskriterien/-verfahren für die Zulassung als Reglementierter Postdienstleister Widerruf der Zulassung zum Reglementierten Postdienstleister durch das Luftfahrt- Bundesamt Anforderungen an das Personal / Zutritt Dritter Anlieferung und Beförderung der Post Verfolgung von Sendungsläufen für Kunden und andere Außenstehende Beförderung zeitempfindlicher Post Beförderung nicht zeitempfindlicher Post Übergabe der Fracht an das Luftfahrtunternehmen Umschlagspost Annahme der Post Manipulationsfreie Lagerung der Post Qualitätssicherungsprogramm Bekannter Postversender Allgemeines Zulassungskriterien/-verfahren für die Anerkennung als bekannter Postversender Manipulationsfreie Lagerung der Post Beförderung und Anlieferung der Post Begriffsbestimmungen...20 Anlagen 2 von 30

3 1. Präambel Die nachfolgenden Fracht- und Postabfertigungsregelungen dienen der Sicherung der Zivilluftfahrt durch Schaffung zweckdienlicher Maßnahmen für die Versendung von Fracht- und Postsendungen. Die Regelungen sind den besonderen Bedingungen jedes einzelnen betroffenen Bereichs angepasst. Sie gelten für Luftfahrtunternehmen, Reglementierte Beauftragte, Reglementierte Postdienstleister, Bekannte Versender, Speditionen/Transporteure/Verpacker/Lagerhalter (im nachfolgenden Unterauftragnehmer genannt) und Handlings-Agenten. Hiervon unberührt bleiben die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen aus dem Luftsicherheitsplan nach 9 LuftSiG. Jedem der oben genannten Unternehmen obliegt die Umsetzung und Einhaltung der jeweils zutreffenden nachfolgenden Regelungen. Abweichungen von diesen Regelungen sind nur nach schriftlicher Zustimmung des Luftfahrt-Bundesamtes möglich. 2. Allgemeine Verpflichtungen Fracht/Post darf mit Flugzeugen nur befördert werden, wenn das Luftfahrtunternehmen sicherstellt, dass die Fracht/Post vor Ort nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und Sicherheitskontrollen/Sicherheitsmaßnahmen für Luftfracht behandelt worden ist. Luftfahrtunternehmen, die Fracht/Post von Versendern zum Transport übernehmen, müssen die nachfolgenden Regelungen der Reglementierten Beauftragten/Postdienstleister grundsätzlich ebenfalls einhalten. Der Schutz vor Zugriffen Unbefugter ist bei allen Transporten zwischen verschiedenen Lagern zu gewährleisten. Dies gilt auch für Transporte zwischen eingestuften Sicherheitsbereichen (nicht öffentliche Bereiche usw.) und öffentlichen Bereichen (auch Betriebsbereichen). Bei Vorliegen von Bedrohungslagen kann angeordnet werden, dass auch Fracht und Post, welche normalerweise keiner Überprüfung unterliegt, stichprobenweise oder komplett überprüft wird. Das/der Luftfahrtunternehmen/Reglementierte Beauftragte haben gegenüber dem Luftfahrt- Bundesamt die Durchführung von Sicherheitskontrollen und deren Umfang nachweisbar zu dokumentieren. Behördliche Maßnahmen, die den Anforderungen entsprechend von den Ministerien BMI/BMVBS aufgerufen werden, stehen in jedem Fall über den unternehmenseigenen Luftsicherheitsmaßnahmen Sicherheitskontrollen. 3 von 30

4 Hinweis: a) Wenn Luftfahrtunternehmen Fracht/Post nur im Rahmen der Selbstabfertigung annehmen, sind die entsprechenden Verfahren in Kap. 6/7 ihres Luftsicherheitsplans aufzunehmen. b) Im Fall der Drittabfertigung ist ein separates Luftfracht-Sicherheitsprogramm auf der Grundlage dieser Bearbeitungshinweise zu erstellen. Das Luftfahrtunternehmen hat dann einen entsprechenden Antrag zum Reglementierten Beauftragten/Postdienstleister zu stellen. 3. Regelungen für Fracht, Kurier- und Expresssendungen 3.1 Reglementierter Beauftragter Allgemeines Der Reglementierte Beauftragte versetzt das Luftfahrtunternehmen in die Lage, seinen Verpflichtungen gemäß Kap. 2 nachzukommen und gewährleistet damit in seinem Zuständigkeitsbereich einen ordnungsgemäßen Lufttransport. Die vom Reglementierten Beauftragten angelieferte Fracht darf nur dann an Bord eines Luftfahrzeugs verbracht und befördert werden, wenn sie nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen geeigneten Luftsicherheitsmaßnahmen in Form von Sicherheitskontrollen und/oder Sicherheitsmaßnahmen unterzogen wurde. Bei Fracht, die sich in der Obhut des Reglementierten Beauftragten befindet und nicht zu jeder Zeit gegen den Zugriff unbefugter Personen geschützt ist, ist diese einer Sicherheitskontrolle gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 6.3 zu unterziehen. Ebenso ist bei Feststellungen von Unstimmigkeiten/Auffälligkeiten die Fracht betreffend zu verfahren. Der Luftfracht-Sicherheitsbeauftragte ist für die Ausführung und Dokumentation der Luftsicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Es ist sicherzustellen, dass die Flugnummer oder die genauen Flugdaten/-wege von Frachtsendungen unautorisierten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Das Luftfahrtunternehmen oder der Reglementierte Beauftragte haben gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die Durchführung von Luftsicherheitsmaßnahmen und deren Umfang nachweisbar zu dokumentieren Zulassungskriterien/-verfahren für die Zulassung als Reglementierter Beauftragter Um als Reglementierter Beauftragter vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen zu werden, sind vom Antragsteller folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) Ernennung eines/einer Luftfracht-Sicherheitsbeauftragten als verantwortliche Person für die Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung der für sein Unternehmen geforderten Sicherheitsbestimmungen im Luftfrachtabfertigungsbereich, u.a. für die 4 von 30

5 Schulung des betreffenden Personals. Zusätzlich ist für Niederlassungen jeweils ein mit diesen Bestimmungen vertrauter Verantwortlicher zu benennen. b) Erstellung eines Luftfracht-Sicherheitsprogramms auf der Grundlage des vorliegenden Leitfadens. c) Einwilligung in Audits (Überwachung) und Tests über die Einhaltung der Sicherheitskontrollen, welche durch das Luftfahrt-Bundesamt ausgeführt werden. d) Verfügbarkeit von Räumlichkeiten und Flächen, die einen ausreichenden Schutz der Fracht gegen den Zugriff unbefugter Personen während der Bereitstellung und Lagerung der Fracht gewährleisten. e) Verpflichtung zur jederzeitigen Auskunft gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt. Über die Zulassung erhält der Beauftragte eine Urkunde des Luftfahrt-Bundesamtes, in der sein Status als Reglementierter Beauftragter amtlich festgestellt ist. Mit der Zulassung nimmt das Luftfahrt-Bundesamt den Beauftragten in die Liste der Reglementierten Beauftragten auf. Die Liste wird im Internet des Luftfahrt-Bundesamtes veröffentlicht und laufend aktualisiert. Der Reglementierte Beauftragte verpflichtet sich gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zur a) Überprüfung der von einem bekannten Versender mitgelieferten Frachtpapiere oder der vom bekannten Versender übermittelten elektronischen Daten. b) Sicherstellung, dass die in seinem Gewahrsam befindliche Fracht vor unbefugtem Zugriff geschützt ist Widerruf der Zulassung zum Reglementierten Beauftragten durch das Luftfahrt-Bundesamt Die Zulassung zum Reglementierten Beauftragten kann jederzeit widerrufen werden, wenn dieser die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend erfüllt, oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden Anforderungen an das Personal / Zutritt Dritter Der Reglementierte Beauftragte stellt sicher, dass die Übernahme, Bearbeitung und Behandlung der für eine Beförderung mit einem Luftfahrzeug vorgesehenen Fracht von vorschriftsmäßig angestelltem und ausgebildetem Personal ausgeführt wird. Entsprechend Ihrer Funktion und Verantwortung ist für bestimmte Personen die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß 7 LuftSiG erforderlich. Der Reglementierte Beauftragte stellt darüber hinaus sicher, dass dieses Personal eine ausreichende Sicherheitsausbildung (Einweisung) erhält, um die eigene Verantwortung für die Luftsicherheit zu verstehen und übernehmen zu können. Das Personal wird in regelmäßigen vom Luftfahrt-Bundesamt festzulegenden Abständen in einer Wiederholungsschulung weitergebildet. 5 von 30

6 lungsschulung weitergebildet. Der Reglementierte Beauftragte stellt sicher, dass jeder Mitarbeiter, der Fracht zur Beförderung mit einem Luftfahrzeug behandelt, durch Unterschrift bestätigt, dass er bezüglich der geltenden Rechtsvorschriften eingewiesen wurde. Entsprechende Nachschulungen sind durchzuführen. Sollte aus betrieblichen Gründen der Zutritt zum Frachtlager durch eine betriebsfremde Person notwendig sein, stellt der Reglementierte Beauftragte sicher, dass diese Person von einer für diese Aufgabe überprüften Person ständig begleitet und beaufsichtigt wird und dass keine verbotenen Gegenstände in die Fracht ein- oder an der Fracht angebracht werden Anlieferung und Beförderung der Fracht a) Selbstanlieferung Bei Fracht, die durch den bekannten Versender beim Reglementierten Beauftragten angeliefert bzw. durch den Reglementierten Beauftragten abgeholt wird, sind die unten aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden. b) Fremdanlieferung/-beförderung Beauftragt der Reglementierte Beauftragte in seinem Namen einen Unterauftragnehmer zur Beförderung der Fracht, ist der Reglementierte Beauftragte dazu verpflichtet, diesen Transportunternehmer über die einzuhaltenden erforderlichen unten aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen und sich durch eine schriftliche Erklärung die Einhaltung dieser Sicherheitsmaßnahmen bestätigen zu lassen. Wird Fracht eines bekannten Versenders durch ein durch ihn beauftragtes Transportunternehmen beim Reglementierten Beauftragten angeliefert, ist der Reglementierte Beauftragte dazu verpflichtet, sich die Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen durch die Erklärung des Transportunternehmens an den bekannten Versender nachweisen zu lassen. Gleiches gilt für eventuell weitere, vom bekannten Versender eingesetzte Unterauftragnehmer. Sicherheitsmaßnahmen: Bevor die Fracht zur Abfertigung angenommen wird, wird sie von einer zuständigen Person äußerlich überprüft, um sicherzustellen, dass die Sendung nicht durch einen unbefugten Zugriff beeinträchtigt wurde. Sofern bei einem Transport nicht alle Frachtsendungen einzeln gesichert oder gegen unbefugtes Öffnen geschützt werden können, ist das Frachtabteil des Fahrzeuges unmittelbar nach erfolgter Beladung zu sichern oder durch geeignete Mittel gegen unbefugtes Öffnen zu schützen. Mögliche Manipulationen müssen erkennbar sein (z.b. Siegelbruch etc.). Die Fahrer sind anzuweisen, sich bei Ankunft entsprechend zweifelsfrei auszuweisen. Die verantwortlichen Fahrzeugführer sind weiterhin anzuweisen, das Fahrzeug nicht unbeaufsichtigt zu lassen, sofern nicht durch geeignete Maßnahmen (z.b. Versiegelung, 6 von 30

7 Verschließen mit Schlössern mit kontrollierter Schlüsselverwaltung) der Versuch einer Manipulation verhindert oder erkannt werden kann Annahme der Fracht Bei Annahme der Fracht eines Versenders unterteilt der Reglementierte Beauftragte die Fracht in: a) Fracht eines bekannten Versenders Übernommene Fracht kann vom Reglementierten Beauftragten nur dann als Fracht eines bekannten Versenders akzeptiert werden bei: - Überprüfung der Identität des bekannten Versenders, des ggf. eingesetzten Unterauftragnehmers einschließlich des anliefernden Fahrers u.a. durch (Unternehmensausweis bzw. Personaldokument und durch Vorlage der Frachtpapiere). Frachtpapiere können ersatzweise z.b. anhand der elektronisch übermittelten Daten überprüft werden. - Verpflichtung des bekannten Versenders, den Inhalt der Sendung anzugeben und zu erklären, dass diese keine verbotenen Gegenstände enthält. - Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen bei Fremdanlieferung. - Sichtung in Bezug auf Auffälligkeiten der Sendungen. Bei Unstimmigkeiten/Auffälligkeiten und für den Fall, dass der Sendungslauf der Fracht Bekannter Versender Unterauftragnehmer Reglementierter Beauftragter nicht durchgängig nachvollziehbar und nachweisbar ist, ist diese einer Sicherheitskontrolle gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 6.3 zu unterziehen. b) Fracht eines unbekannten Versenders / einer Privatperson Frachtsendungen von unbekannten Versendern oder Privatpersonen dürfen erst dann als Luftfracht befördert werden, wenn eine entsprechende Sicherheitskontrolle gem. VO (EG) Nr. 2320/2002 Pkt. 6.3 nachweislich durchgeführt wurde. Dieser Nachweis wird durch den Vermerk secured dokumentiert. Wurde die Sicherheitskontrolle noch nicht durchgeführt, muss der Vermerk not secured im Begleitdokument (Frachtbrief/Air Waybill) eingetragen sein. Nach Abschluss sind die entsprechend durchgeführten Maßnahmen/Kontrollen ebenfalls zu dokumentieren. Die o.g. Nachweise dürfen nur durch den Reglementierten Beauftragten, das Luftfahrtunternehmen oder ein durch, in seinem Namen handelndes, schriftlich beauftragtes Handlingsunternehmen in das Begleitdokument (Frachtbrief/Air Waybill) eingetragen werden. Dies hat unter Angabe der LBA-Zulassungsnummer (Registrierungsnummer des Reglementierten Beauftragten) zu erfolgen. Dem Erfordernis eines separaten Dokuments wird nach Abstimmung mit dem Luftfahrt- Bundesamt auch dann genügt, wenn die Identifikation mittels elektronischer Datenübermittlung gewährleistet wird. Das entsprechende Verfahren ist im Luftfracht- Sicherheitsprogramm zu beschreiben. Nach Durchführung der Sicherheitskontrolle ist der nunmehr sichere Status der Frachtsendung während des gesamten, darauf folgenden Abfertigungsverlaufs bis zur Verla- 7 von 30

8 dung unbedingt aufrecht zu erhalten. Dies gilt insbesondere auch für die sich nach der Sicherheitskontrolle anschließenden Transportfahrten zum betreffenden Luftfahrzeug. Bei der Annahme/Übernahme der Fracht ergreift der Reglementierte Beauftragte alle erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass Anzahl und Kennzeichnung der Packstücke in allen wesentlichen Kriterien miteinander übereinstimmen und die Verpackung unbeschädigt ist. Bei Unstimmigkeiten/Auffälligkeiten der Fracht ist diese einer Sicherheitskontrolle gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 6.3 zu unterziehen Manipulationsfreie Lagerung der Fracht Der Reglementierte Beauftragte stellt sicher, dass die Räumlichkeiten und Flächen, die von ihm zur Bereitstellung und Lagerung der Fracht genutzt werden, einen ausreichenden Schutz der Fracht gegen den Zugriff unbefugter Personen bieten. Er stellt weiterhin sicher, dass die Fracht nach der Übernahme gegen den Zugriff unbefugter Personen geschützt und der Zutritt zu den Frachtlagerräumen und/oder Bereitstellungsflächen nur befugten Personen möglich ist. Sofern die Beschaffenheit der Fracht dies zulässt, muss sie gegen unbefugtes Öffnen gesichert werden (z. B. durch Verpackung, Container, Versiegelung ) Übergabe der Fracht an das Luftfahrtunternehmen Der Reglementierte Beauftragte stellt sicher, dass der Transport der zur Übergabe an das Luftfahrtunternehmen vorgesehenen Fracht gemäß der in Punkt aufgeführten einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen gestaltet wird. Das Luftfahrtunternehmen muss bei Anlieferung von Fracht eines bekannten Versenders/Reglementierten Beauftragten die folgende Kontrolle durchführen: Bevor die Sendung zur Abfertigung übernommen wird, ist die Identität des Anlieferers zu prüfen (Unternehmensausweis bzw. Personaldokument und durch Vorlage der Frachtpapiere). Weiterhin ist die Sendung von einer zuständigen Person äußerlich zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Sendung nicht durch einen unbefugten Zugriff beeinträchtigt wurde. Bei Unstimmigkeiten/Auffälligkeiten und für den Fall, dass der Sendungslauf der Fracht Bekannter Versender Unterauftragnehmer Reglementierter Beauftragter nicht durchgängig nachvollziehbar und nachweisbar ist, ist diese einer Sicherheitskontrolle gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 6.3 zu unterziehen Transfer-/Transitfracht Eingeflogene Transfer-/Transitfracht darf ohne weitere Sicherheitskontrollen abgeflogen werden, sofern sie den gesicherten manipulationsfreien Lagerungsort/Transportweg vom und zum Luftfahrzeug nicht verlassen hat und die Fracht permanent vor unbefugten Eingriffen am Transitort geschützt wird. Andere Transfer-/Transitfracht, beispielsweise auf dem Land- oder Schienenweg an- 8 von 30

9 kommende Luftfracht, die noch keinen Sicherheitskontrollen unterzogen wurde oder ungenügend gesichert war, muss vor einer Verladung in ein Luftfahrzeug den entsprechenden Luftsicherheitsmaßnahmen gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 unterzogen werden. Für nicht oder nicht ausreichend kontrollierte Fracht aus dem Ausland, die ab Deutschland weitergeflogen werden soll, können auf Weisung der zuständigen nationalen Luftsicherheitsbehörde ebenfalls vor einem Weiterflug zusätzliche behördliche Luftsicherheitsmaßnahmen angeordnet werden Verfolgung von Sendungsläufen für Außenstehende Es muss sichergestellt werden, dass Sendungsläufe (z.b. Track and Trace usw.), welche die Frachtsendungen betreffen, keine Informationen enthalten, bei denen die Flugnummer oder die genauen Flugdaten/-wege unautorisierter Personen erkannt werden können Beförderung von Frachtsammelsendungen Frachtsammelsendungen dürfen unbegleitetes Reisegepäck und Frachtsendungen von nicht Reglementierten Beauftragten, unbekannten Versendern und Privatpersonen nicht enthalten, wenn diese nicht zuvor gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 6.3 bereinigt wurden Beförderung von besonderer Fracht Unverzüglich dürfen folgende Frachtsendungen befördert werden: - Comail - Servicefracht von Luftfahrtunternehmen sowie, auf der Grundlage einer entsprechenden Erklärung (Anlagen 3 und 4) - Sterbliche Überreste von Bestattungsunternehmen - Transplantate - Lebende menschliche und tierische Gewebeproben in den üblichen Organbehältern Liegen keine solchen Erklärungen vor, setzt die Beförderung voraus, dass die Fracht zuvor einer Sicherheitskontrolle gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 6.3 unterzogen wurde Beförderung mit Nurfrachtflugzeugen Bei Beförderung von Frachtsendungen mit Nurfrachtflugzeugen bedarf es keiner Erklärung des bekannten Versenders, wenn dieser a) eine bestätigte redliche Geschäftsadresse hat; b) bereits vorher mit dem Reglementierten Beauftragten oder dem Luftfahrtunternehmen zusammengearbeitet hat; c) in dauerhafter geschäftlicher Beziehung zu dem Reglementierten Beauftragen 9 von 30

10 oder dem Luftfahrtunternehmen steht; d) sicherstellt, dass alle Sendungen vor unbefugten Eingriffen geschützt werden, bis sie vom Luftfahrtunternehmen übernommen werden Qualitätssicherungsprogramm Die Festlegungen im Luftfracht-Sicherheitsprogramm sind jährlich zu auditieren. Diese Maßnahmen sind zu dokumentieren, ebenso evtl. erforderliche Korrekturmaßnahmen. Der/die Sicherheitsbeauftragte des Reglementierten Beauftragten betreut und aktualisiert regelmäßig das Luftfracht-Sicherheitsprogramm, um sicherzustellen, dass es die nationalen Anforderungen erfüllt und mit den betrieblichen Verfahren des Unternehmens übereinstimmt. 3.2 Bekannter Versender Allgemeines Die von einem bekannten Versender bei einem Reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen angelieferte Fracht darf nur dann als Luftfracht befördert werden, wenn sie nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen geeigneten Luftsicherheitsmaßnahmen in Form von Sicherheitskontrollen und/oder Sicherheitsmaßnahmen unterzogen wurde. Der Transport der Sendungen des bekannten Versenders erfolgt durch den Versender selbst oder durch einen Reglementierten Beauftragten. Wird für den Transport von Sendungen ein Unterauftragnehmer eingesetzt, sind die unter Punkt geforderten Sicherheitsmaßnahmen unbedingt einzuhalten Zulassungskriterien/-verfahren für die Anerkennung als bekannter Versender Die Anerkennung als bekannter Versender kann nur durch ein Luftfahrtunternehmen (bei Direktanlieferung) oder durch einen Reglementierten Beauftragten nach folgenden Kriterien erfolgen: a) Der Versender steht in geschäftlicher Beziehung zu dem Luftfahrtunternehmen bzw. einem Reglementierten Beauftragten b) Identität und Anschrift des Versenders werden festgestellt und registriert c) Vom Versender wird eine Erklärung verlangt, die mindestens nachfolgende Punkte beinhaltet: 1. dass Sendungen in sicheren Betriebsräumen vorbereitet werden, 2. dass zuverlässiges Personal für die Vorbereitung der Sendungen beschäftigt wird, 3. dass die Sendungen während der Vorbereitung, Lagerung und Beförderung durch den bekannten Versender vor unbefugten Eingriffen geschützt werden. 10 von 30

11 4. das Übermitteln einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Inhaltsangabe der Frachtsendung in der international üblichen Form und Bezeichnung. d) Weiterhin ist er verpflichtet, auf dem Versanddokument der jeweiligen Sendung schriftlich zu versichern, 1. dass die Sendung keine verbotenen Gegenstände nach der Anlage des Anhanges der VO (EG) Nr. 2320/2002 enthält, mit Ausnahme der Güter, die gemäß den gültigen ICAO/IATA-Gefahrgutvorschriften für die Beförderung zulässig sind. 2. dass Verpackung und Inhalt der Sendung den in der VO (EG) Nr. 2320/2002 vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen (z.b. Stichprobenkontrollen) zugeführt werden kann. Wenn über einen Zeitraum von zwei Jahren keine nachgewiesenen Geschäftsaktivitäten zwischen dem bekannten Versender und dem Reglementierten Beauftragten stattgefunden haben, verliert der bekannte Versender automatisch seinen Status. Der Reglementierte Beauftragte muss die Anerkennung eines bekannten Versenders widerrufen, wenn er begründete Zweifel hat, dass dieser sich an die unter VO (EG) Nr. 2320/2002 Kap. 6.4, Nr. 1b) genannten Verpflichtungen hält. Dieses ist dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Das Luftfahrt-Bundesamt behält sich auf der Grundlage von 3 LuftSiG vor, bei begründeten Zweifeln an der ordnungsgemäßen Durchführung der Verpflichtungen des bekannten Versenders, den Status als bekannter Versender zu entziehen. Der Reglementierte Beauftragte arbeitet in Sicherheitsfragen eng mit dem bekannten Versender zusammen. Eine Liste der bekannten Versender hat der Reglementierte Beauftragte in seinem Luftfracht-Sicherheitsprogramm aufzunehmen und ständig auf dem Laufenden zu halten. Der bekannte Versender verpflichtet sich weiterhin, - bei Änderung des Firmennamens und/oder der Anschrift die Sicherheitserklärung zu erneuern. - im Falle der Beauftragung eines Unterauftragnehmers für die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen Sorge zu tragen. - den zuständigen Luftsicherheitsbehörden oder den Reglementierten Beauftragten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren, Manipulationsfreie Lagerung der Fracht Der bekannte Versender stellt sicher, dass die Räumlichkeiten und Flächen für die Lagerung seiner Fracht einen ausreichenden Schutz gegen den Zugriff unbefugter Personen bieten. Zugleich stellt er sicher, dass nur befugte Personen Zutritt zu Lager- und Verpackungsbereichen haben, sie passieren oder sich in ihnen aufhalten können. Werden die Lager- und Verpackungsbereiche nicht benutzt, sind sie zu verschließen. Fracht muss, sofern deren Beschaffenheit dies zulässt, gegen unbefugtes Öffnen gesichert werden (z.b. durch firmenindividuelles Packband, Container, Versiegelung, usw.). Bei Fracht, die sich in der Obhut des bekannten Versenders befindet und nicht zu jeder Zeit gegen den Zugriff unbefugter Personen geschützt ist, ist diese einer Sicherheitskon- 11 von 30

12 trolle gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 6.3 zu unterziehen Beförderung und Anlieferung der Fracht Der bekannte Versender hat bei der Beförderung und Anlieferung der Fracht den bei der Vorbereitung der Sendungen bestehenden Sicherheitsstatus aufrecht zu erhalten. Bei unmittelbarer Anlieferung zum Reglementierten Beauftragten/Luftfahrtunternehmen (Direktanlieferung) ist, wie unter Punkt festgelegt, zu verfahren. Die unverzügliche Beförderung nach einer Direktanlieferung zu einem Luftfahrtunternehmen/Reglementierten Beauftragten setzt voraus, dass der bekannte Versender gegenüber dem Luftfahrtunternehmen/Reglementierten Beauftragten eine gültige Erklärung (siehe Anlage 1) abgegeben hat Beauftragung Dritter Beauftragt der bekannte Versender in seinem Namen einen Unterauftragnehmer, z.b. zum Transport, Verpacken und/oder zum Lagern der Fracht, ist der bekannte Versender dazu verpflichtet, diesen über die einzuhaltenden erforderlichen unten aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen und sich durch eine schriftliche Erklärung die Einhaltung dieser Sicherheitsmaßnahmen bestätigen zu lassen. Der bekannte Versender ist verpflichtet, diese Erklärung dem Reglementierten Beauftragten zur Verfügung zu stellen. (siehe Anlage 5) 4. Regelungen für Postsendungen 4.1 Reglementierter Postdienstleister Allgemeines Der Reglementierte Postdienstleister versetzt das Luftfahrtunternehmen in die Lage, seinen Verpflichtungen gemäß Kap. 2 nachzukommen und gewährleistet damit in seinem Zuständigkeitsbereich einen ordnungsgemäßen Lufttransport. Die vom Reglementierten Postdienstleister angelieferte Post darf nur dann an Bord eines Flugzeugs verbracht und befördert werden, wenn sie nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen geeigneten Luftsicherheitsmaßnahmen in Form von Sicherheitskontrollen und/oder Sicherheitsmaßnahmen unterzogen wurde. Bei Post, die sich in der Obhut des Reglementierten Postdienstleisters befindet und nicht zu jeder Zeit gegen den Zugriff unbefugter Personen geschützt ist, ist diese einer Sicherheitskontrolle gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 7.3 zu unterziehen. Ebenso ist 12 von 30

13 bei Feststellungen von Unstimmigkeiten/Auffälligkeiten die Post betreffend zu verfahren. Der Luftpost-Sicherheitsbeauftragte ist für die Ausführung und Dokumentation der Luftsicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Es ist sicher zu stellen, dass die Flugnummer oder die genauen Flugdaten/-wege der Postsendungen unautorisierten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Das Luftfahrtunternehmen oder der Reglementierte Postdienstleister haben gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt die Durchführung von Luftsicherheitsmaßnahmen und deren Umfang nachweisbar zu dokumentieren Zulassungskriterien/-verfahren für die Zulassung als Reglementierter Postdienstleister Um als Reglementierter Postdienstleister vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen zu werden, sind vom Antragsteller folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) Ernennung eines/einer Luftpost-Sicherheitsbeauftragten als verantwortliche Person für die Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung der für sein Unternehmen geforderten Sicherheitsbestimmungen im Luftpostabfertigungsbereich, u.a. für die Schulung des betreffenden Personals. Zusätzlich ist für Niederlassungen jeweils ein mit diesen Bestimmungen vertrauter Verantwortlicher zu benennen. b) Erstellung eines Luftpost-Sicherheitsprogramms auf der Grundlage des vorliegenden Leitfadens. c) Einwilligung in Audits (Überwachung) und Tests über die Einhaltung der Sicherheitskontrollen, welche durch das Luftfahrt-Bundesamt ausgeführt werden. d) Verfügbarkeit von Räumlichkeiten und Flächen, die einen ausreichenden Schutz der Post gegen den Zugriff unbefugter Personen während der Bereitstellung und Lagerung der Post gewährleisten. e) Verpflichtung zur jederzeitigen Auskunft gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt. Über die Zulassung erhält der Reglementierte Postdienstleister eine Urkunde des Luftfahrt-Bundesamtes, in der sein Status als Reglementierter Postdienstleister amtlich festgestellt ist. Mit der Zulassung nimmt das Luftfahrt-Bundesamt den Postdienstleister in die Liste der Reglementierten Postdienstleister auf. Die Liste wird im Internet des Luftfahrt- Bundesamtes veröffentlicht und laufend aktualisiert. Der Reglementierte Postdienstleister verpflichtet sich gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zur a) Überprüfung der von einem bekannten Versender mitgelieferten Frachtpapiere oder der vom bekannten Versender übermittelten elektronischen Daten. b) Sicherstellung, dass die in seinem Gewahrsam befindliche Post vor unbefugtem Zugriff geschützt ist. 13 von 30

14 4.1.3 Widerruf der Zulassung zum Reglementierten Postdienstleister durch das Luftfahrt-Bundesamt Die Zulassung zum Reglementierten Postdienstleister kann jederzeit widerrufen werden, wenn dieser die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend erfüllt, oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden Anforderungen an das Personal / Zutritt Dritter Der Reglementierte Postdienstleister stellt sicher, dass die Übernahme, Bearbeitung und Behandlung der für eine Beförderung mit einem Luftfahrzeug vorgesehenen Post von vorschriftsmäßig angestelltem und ausgebildetem Personal ausgeführt wird. Entsprechend Ihrer Funktion und Verantwortung ist für bestimmte Personen die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß 7 LuftSiG erforderlich. Der Reglementierte Postdienstleister stellt darüber hinaus sicher, dass dieses Personal eine ausreichende Sicherheitsausbildung (Einweisung) erhält, um die eigene Verantwortung für die Luftsicherheit zu verstehen und übernehmen zu können. Das Personal wird in regelmäßigen vom Luftfahrt-Bundesamt festzulegenden Abständen in einer Wiederholungsschulung weitergebildet. Der Reglementierte Postdienstleister stellt sicher, dass jeder Mitarbeiter, der Post zur Beförderung mit einem Luftfahrzeug behandelt, durch Unterschrift bestätigt, dass er bezüglich der geltenden Rechtsvorschriften eingewiesen wurde. Entsprechende Nachschulungen sind durchzuführen. Sollte aus betrieblichen Gründen der Zutritt zu den Postlagerräumen durch eine betriebsfremde Person notwendig sein, stellt der Reglementierte Postdienstleister sicher, dass diese Person von einer für diese Aufgabe überprüften Person ständig begleitet und beaufsichtigt wird und dass keine verbotenen Gegenstände in die Post ein- oder an der Post angebracht werden Anlieferung und Beförderung der Post a) Selbstanlieferung Bei Post, die durch den bekannten Postversender beim Reglementierten Postdienstleister angeliefert bzw. durch den Reglementierten Postdienstleister abgeholt wird, sind die unten aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden. b) Fremdanlieferung Soll Post eines bekannten Postversenders von einem Unterauftragnehmer befördert werden, ist der Reglementierte Postdienstleister dazu verpflichtet, diesen Transportunternehmer über die einzuhaltenden erforderlichen unten aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen und sich durch eine schriftliche Erklärung die Einhaltung dieser Sicherheitsmaßnahmen bestätigen zu lassen. 14 von 30

15 Sicherheitsmaßnahmen: Bevor die Post zur Abfertigung angenommen wird, wird sie von einer zuständigen Person äußerlich überprüft, um sicherzustellen, dass die Sendung nicht durch einen unbefugten Zugriff beeinträchtigt wurde. Sofern bei einem Transport nicht alle Postsendungen einzeln gesichert oder gegen unbefugtes Öffnen geschützt werden können, ist das Fahrzeug unmittelbar nach erfolgter Beladung zu sichern oder durch geeignete Mittel gegen unbefugtes Öffnen zu schützen. Mögliche Manipulationen müssen erkennbar sein (z.b. Siegelbruch etc.). Die Fahrer sind anzuweisen, sich bei Ankunft entsprechend zweifelsfrei auszuweisen. Die verantwortlichen Fahrzeugführer sind weiterhin anzuweisen, das Fahrzeug nicht unbeaufsichtigt zu lassen, sofern nicht durch geeignete Maßnahmen (z.b. Versiegelung, Verschließen mit Schlössern mit kontrollierter Schlüsselverwaltung) der Versuch einer Manipulation verhindert oder erkannt werden kann. Unverzüglich dürfen folgende Postsendungen befördert werden: a) Postsendungen eines bekannten Versenders b) Briefe bis zu einem festgelegten bestimmten Gewicht oder bestimmten Dicke. Die Angaben hierzu werden durch das Bundesministerium des Innern festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben. c) Postsendungen mit lebensrettenden Materialien d) hochwertige Postsendungen, die anhand von Standards kontrolliert wurden, die den Sicherheitskontrollen gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 7.3 zumindest gleichwertig sind e) Postsendungen, die auf Nurpostflügen national oder zwischen Flughäfen der europäischen Gemeinschaft befördert werden f) Umschlagspost (siehe 4.1.9) Die Berechtigung des Luftfahrtunternehmens, die genannten Postsendungen unverzüglich zu befördern, setzt voraus, dass der Reglementierte Postdienstleister eine gültige Erklärung nach Anlage 2 abgegeben hat. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, setzt die Beförderung voraus, dass die Post zuvor einer Sicherheitskontrolle gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 7.3 unterzogen wurde Verfolgung von Sendungsläufen für Kunden und andere Außenstehende Es muss sichergestellt werden, dass Sendungsläufe (z.b. Track and Trace usw.), welche die Postsendungen betreffen, keine Informationen enthalten, bei denen die Flugnummer oder die genauen Flugdaten/-wege unautorisierten Personen erkennbar werden können Beförderung zeitempfindlicher Post Zeitempfindliche Post (innerhalb 48 Stunden zuzustellende Sendungen) darf nur dann befördert werden, wenn die Sendungen zuvor einer Sicherheitskontrolle gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 7.3 unterzogen wurden. 15 von 30

16 Hierbei ist folgendes zu beachten: a) Annahme, Bearbeitung und Handhabung der Post müssen durch ordnungsgemäß rekrutiertes und ausgebildetes Personal erfolgen. b) Bei der Beförderung zeitempfindlicher Post werden der Flugplan und die Streckenführung des Fluges vertraulich behandelt. Entsprechend Ihrer Funktion und Verantwortung ist für bestimmte Personen die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß 7 LuftSiG erforderlich Beförderung nicht zeitempfindlicher Post Bei nicht zeitempfindlicher Post beschränken sich die Luftsicherheitsmaßnahmen auf stichprobenweise Sicherheitskontrollen gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 7.3, sofern diese nicht unter die in unter Punkt b) genannten Kriterien fallen (Siehe auch , Punkt b)) Übergabe der Fracht an das Luftfahrtunternehmen Der Reglementierte Postdienstleister stellt sicher, dass der Transport der zur Übergabe an das Luftfahrtunternehmen vorgesehenen Postsendungen gemäß der in Punkt aufgeführten einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen gestaltet wird. Das Luftfahrtunternehmen muss bei Anlieferung von Post eines bekannten Postversenders/Reglementierten Postdienstleisters die folgende Kontrolle durchführen: Bevor die Sendung zur Abfertigung übernommen wird, ist die Identität des Anlieferers zu prüfen (Unternehmensausweis bzw. Personaldokument und durch Vorlage der Frachtpapiere). Weiterhin ist die Sendung von einer zuständigen Person äußerlich zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Sendung nicht durch einen unbefugten Zugriff beeinträchtigt wurde. Bei Unstimmigkeiten/Auffälligkeiten und für den Fall, dass der Sendungslauf der Post Bekannter Postversender Unterauftragnehmer Reglementierter Postdienstleister nicht durchgängig nachvollziehbar und nachweisbar ist, ist diese einer Sicherheitskontrolle gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 7.3 zu unterziehen Umschlagspost Eingeflogene Transfer-/Transitpost darf ohne weitere Sicherheitskontrollen abgeflogen werden, sofern sie den gesicherten manipulationsfreien Lagerort/Transportweg vom und zum Luftfahrzeug nicht verlassen hat und die Post permanent vor unbefugten Eingriffen am Transitort geschützt wird. Andere Umschlagspost, beispielsweise auf dem Land- oder Schienenweg ankommende Post, die am Abgangsort oder unterwegs keinen Sicherheitskontrollen unterzogen wurde oder ungenügend gesichert war, muss vor Verladung in ein Flugzeug den entsprechenden Luftsicherheitsmaßnahmen gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 unterzogen werden. Für nicht oder nicht ausreichend kontrollierte Luftpost aus dem Ausland, die ab Deutschland weitergeflogen werden soll, können auf Weisung der zuständigen nationalen Luftsicherheitsbehörde ebenfalls vor einem Weiterflug zusätzliche behördliche Luftsicherheits- 16 von 30

17 maßnahmen angeordnet werden Annahme der Post Bei Annahme der Post eines Versenders unterteilt der Reglementierte Postdienstleister die Sendungen in: a) Post eines bekannten Versenders Der Reglementierte Postdienstleister kann nur dann Post eines bekannten Postversenders akzeptieren, wenn: - die Überprüfung der Identität des bekannten Postversenders, des ggf. eingesetzten Unterauftragnehmers einschließlich des anliefernden Fahrers u.a. durch (Unternehmensausweis bzw. Personaldokument und durch Vorlage der Luftpostbegleitpapiere). Luftpostbegleitpapiere können ersatzweise z.b. anhand der elektronisch übermittelten Daten überprüft werden. - sichergestellt wird, dass der Inhalt der Sendung keine gefährlichen Gegenstände enthält. - die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen bei Fremdlieferung überprüft wird. - eine Sichtung in Bezug auf Auffälligkeiten der Sendungen durchgeführt wurde. Bei Unstimmigkeiten/Auffälligkeiten und für den Fall, dass der Sendungslauf der Post Bekannter Postversender Unterauftragnehmer Reglementierter Postdienstleister nicht durchgängig nachvollziehbar und nachweisbar ist, ist diese einer Sicherheitskontrolle gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 7.3 zu unterziehen. b) Post eines unbekannten Versenders / einer Privatperson Briefe bis zu einem festgelegten bestimmten Gewicht und/oder einer bestimmten Dicke eines unbekannten Versenders können unverzüglich, d.h. ohne weitere Sicherheitskontrollen befördert werden. Die zulässigen Werte werden durch das Bundesministerium des Innern festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben. Der Reglementierte Postdienstleister stellt sicher, dass Briefe, die diesen Kriterien nicht entsprechen, vor der Verladung in ein Luftfahrzeug einer Sicherheitskontrolle gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 7.3 unterzogen werden. Die Durchführung dieser Kontrolle muss mittels entsprechender Kennzeichnung oder schriftlicher Erfassung im Nachhinein dokumentiert werden. Werden bei der Sortierung der Post gemäß den vorgenannten Kriterien technische Einrichtungen eingesetzt, ist sicherzustellen, dass permanent die Funktionsfähigkeit hinsichtlich der ordnungsgemäßen Sortierung gewährleistet ist (Gewicht, Dicke). Nach Durchführung der Sicherheitskontrolle ist der nunmehr sichere Status der Postsendung während des gesamten, darauf folgenden Abfertigungsverlaufs bis zur Verladung unbedingt aufrecht zu erhalten. Dies gilt insbesondere auch für die sich nach der Sicherheitskontrolle anschließenden Transportfahrten zum betreffenden Luftfahrzeug. 17 von 30

18 Manipulationsfreie Lagerung der Post Der Reglementierte Postdienstleister stellt sicher, dass die Räumlichkeiten und Flächen, die von ihm zur Bereitstellung und Lagerung der Post genutzt werden, einen ausreichenden Schutz der Post gegen den Zugriff unbefugter Personen bieten. Er stellt weiterhin sicher, dass die Post nach der Übernahme gegen den Zugriff unbefugter Personen geschützt und der Zutritt zu den Postlagerräumen und/oder Bereitstellungsflächen nur befugten Personen möglich ist. Sofern die Beschaffenheit der Post dies zulässt, muss sie gegen unbefugtes Öffnen gesichert werden (z. B. durch Verpackung, Container, Versiegelung) Qualitätssicherungsprogramm Die Festlegungen im Luftpost-Sicherheitsprogramm sind jährlich zu auditieren. Diese Maßnahmen sind zu dokumentieren, ebenso evtl. erforderliche Korrekturmaßnahmen. Der/die Luftpost-Sicherheitsbeauftragte des Reglementierten Postdienstleisters betreut und aktualisiert regelmäßig das Luftpost-Sicherheitsprogramm, um sicherzustellen, dass es die nationalen Anforderungen erfüllt und mit den betrieblichen Verfahren des Unternehmens übereinstimmt. 4.2 Bekannter Postversender Allgemeines Die von einem bekannten Postversender bei einem Reglementierten Postdienstleister oder Luftfahrtunternehmen angelieferte Post darf nur dann an Bord eines Luftfahrzeugs verbracht und befördert werden, wenn sie nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen geeigneten Luftsicherheitsmaßnahmen in Form von Sicherheitskontrollen und/oder Sicherheitsmaßnahmen unterzogen wurde. Der Transport der Sendungen des bekannten Postversenders erfolgt durch den Versender selbst oder durch einen Reglementierten Postdienstleister. Wird für den Transport von Post ein Unterauftragnehmer eingesetzt, sind die unter Punkt geforderten Sicherheitsmaßnahmen unbedingt einzuhalten Zulassungskriterien/-verfahren für die Anerkennung als bekannter Postversender Die Anerkennung als bekannter Postversender kann nur durch ein Luftfahrtunternehmen (bei Direktanlieferung) oder durch einen Reglementierten Postdienstleister nach folgenden Kriterien erfolgen: a) Der Postversender steht in geschäftlicher Beziehung zum Luftfahrtunternehmen bzw. Reglementierten Postdienstleister 18 von 30

19 b) Identität und Anschrift des Postversenders werden festgestellt und registriert c) Vom Postversender wird eine Erklärung (siehe Anlage 2) verlangt, dass die Sendungen während der Vorbereitung, Lagerung und Beförderung durch den bekannten Postversender vor unbefugten Eingriffen geschützt werden. d) Weiterhin ist er verpflichtet, auf dem jeweiligen Versanddokument schriftlich zu versichern, 1. dass die Postsendung keine verbotenen Gegenstände nach der Anlage des Anhanges der VO (EG) Nr. 2320/2002 enthält, mit Ausnahme der Güter, die gemäß den gültigen ICAO/IATA-Gefahrgutvorschriften für die Beförderung zulässig sind. 2. dass Verpackung und Inhalt der Postsendung den in der VO (EG) Nr. 2320/2002 vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen (z.b. Stichprobenkontrollen) zugeführt werden kann. Wenn über einen Zeitraum von zwei Jahren keine nachgewiesenen Geschäftsaktivitäten zwischen dem bekannten Postversender und dem Reglementierten Postdienstleister stattgefunden haben, verliert der bekannte Postversender automatisch seinen Status. Der Reglementierte Postdienstleister muss seine Anerkennung eines bekannten Postversenders widerrufen, wenn er begründete Zweifel hat, dass dieser sich nicht an die unter VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 7.3, Nr. 1b) genannten Verpflichtungen hält. Dieses ist dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Das Luftfahrt-Bundesamt behält sich auf der Grundlage von 3 LuftSiG vor, bei begründeten Zweifeln an der ordnungsgemäßen Durchführung der Verpflichtungen des bekannten Postversenders, den Status als bekannter Postversender zu entziehen. Der bekannte Postversender arbeitet in Sicherheitsfragen eng mit dem Reglementierten Postdienstleister zusammen. Eine Liste der bekannten Postversender hat der Reglementierte Postdienstleister in seinem Luftpost-Sicherheitsprogramm aufzunehmen und ständig auf dem Laufenden zu halten. Der bekannte Postversender verpflichtet sich weiterhin: - bei Änderung des Firmennamens und/oder der Anschrift die Sicherheitserklärung zu erneuern. - im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern für die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen Sorge zu tragen. - den zuständigen Luftsicherheitsbehörden oder dem Reglementierten Postdienstleister Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren, Manipulationsfreie Lagerung der Post Der bekannte Postversender stellt sicher, dass die Räumlichkeiten und Flächen für die Lagerung seiner Post einen ausreichenden Schutz gegen den Zugriff unbefugter Personen bieten. Zugleich stellt er sicher, dass nur befugte Personen Zutritt zu Lager- und Verpackungsbereichen haben, sie passieren oder sich in ihnen aufhalten können. Werden die Lager- und Verpackungsbereiche nicht benutzt, sind sie zu verschließen. Post muss, sofern deren Beschaffenheit dies zulässt, gegen unbefugtes Öffnen gesi- 19 von 30

20 chert werden (z.b. durch firmenindividuelles Packband, Container, Versiegelung, usw.). Bei Post, die sich in der Obhut des bekannten Postversenders befindet und nicht zu jeder Zeit gegen den Zugriff unbefugter Personen geschützt ist, ist diese einer Sicherheitskontrolle gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 7.3 vor dem Abflug zu unterziehen Beförderung und Anlieferung der Post Der bekannte Postversender hat bei der Beförderung und Anlieferung der Post den bei der Vorbereitung der Sendungen bestehenden Sicherheitsstatus aufrecht zu erhalten. In den übrigen Fällen setzt die Beförderungsberechtigung voraus, dass die Post vor Abflug einer Sicherheitskontrolle gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 7.3 unterzogen wurde. Wird für den Transport von Post ein Unterauftragnehmer eingesetzt, sind die unter Punkt geforderten Sicherheitsmaßnahmen unbedingt einzuhalten. 5. Begriffsbestimmungen Bekannter Postversender Der Versender von Postsendungen (Briefsendungen, Bücher, Kataloge, Zeitungen, Zeitschriften sowie adressierte Pakete bis 31,5 kg), zur Beförderung als Luftpost auf eigene Rechnung, der in geschäftlicher Beziehung zu einem Reglementierten Postdienstleister steht. Privatpersonen sind keine bekannten Versender in diesem Sinne. Dies gilt auch dann, wenn sie sich zur Beförderung eines Reglementierten Postdienstleisters oder Bekannten Versenders bedienen. Siehe VO (EG) Nr. 2320/2002, Punkt 7.4 Bekannter Versender (Fracht) Beschau Der Versender von Gegenständen für die Beförderung als Luftfracht auf eigene Rechnung, der in geschäftlicher Beziehung mit einem Reglementierten Beauftragten oder einem Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der in diesem Leitfaden angegebenen Kriterien steht. Privatpersonen sind keine Bekannten Versender in diesem Sinne. Dies gilt auch dann, wenn sie sich zur Beförderung eines Reglementierten Beauftragten oder Bekannten Versenders bedienen. Siehe VO (EG) Nr. 2320/2002, Punkt 6.4 International übliches und anerkanntes Verfahren (ICAO/ECAC), das neben der Kontrolle von Gegenständen mittels Röntgengerät (z.b. Hand-, Reisegepäck, Fracht, Luftpost usw.) in Ausnahmefällen sofern der Gegenstand tatsächlich beschaubar ist ergänzend als Ersatzverfahren herangezogen wird, um die Ungefährlichkeit eines Gegenstandes zweifelsfrei festzustellen. 20 von 30

21 Durchleuchtung/Durchsuchung Der Einsatz technischer oder sonstiger Mittel, die dazu dienen, verbotene Gegenstände zu identifizieren und/oder aufzuspüren. Echtzeitsimulation Simulation (Nachahmung) bestimmter Flugverhältnisse unter Beibehaltung dieses Zustandes für die Zeit der planmäßigen Flugdauer (vgl. auch Simulation ). Frachtsammelsendungen Luftfracht Frachtsendung, die aus Frachtgütern von verschiedenen Versendern bestehen kann. Diese dürfen unbegleitetes Reisegepäck und Frachtsendungen von Privatpersonen nicht enthalten. Fracht, Kurier- und Expresssendungen, die zur Beförderung als Luftfracht einem Luftfahrtunternehmen übergeben werden. Luftfracht-Sicherheitsprogramm Schriftliche Darstellung aller Sicherungsmaßnahmen der Reglementierten Beauftragten. Luftsicherheitsmaßnahmen Umfasst alle die Luftsicherheit betreffenden behördlichen und unternehmenseigenen Maßnahmen, die der Abwehr von Gefahren gegen den zivilen Luftverkehr dienen. Manipulationssicherer Bereich Räumlichkeit und/oder Lagerfläche, die ausreichenden Schutz vor dem Zugriff unbefugter Personen bietet. Dieser ist abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten festzulegen und zu beschreiben. Postsendungen Briefsendungen, Bücher, Kataloge, Zeitungen, Zeitschriften sowie adressierte Pakete bis 31,5 kg, die einem Postdienstleister zur Beförderung übergeben wurden und an einen solchen geliefert werden sollen. Reglementierter Beauftragter Agenturen, Spediteure oder sonstige Rechtssubjekte, die: a) ordnungsgemäß rekrutiertes und ausgebildetes Personal beschäftigen b) vom Luftfahrt-Bundesamt gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 zugelassen sind c) die von dem nach 9 LuftSiG zuständigen Luftfahrt-Bundesamt anerkannten oder vorgeschriebenen Luftsicherheitsmaßnahmen durchführen e) in geschäftlicher Beziehung mit Luftfahrtunternehmen stehen 21 von 30

22 Reglementierter Postdienstleister Rechtssubjekt, das Postsendungen einem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergibt und a) ordnungsgemäß rekrutiertes und ausgebildetes Personal beschäftigt b) vom Luftfahrt-Bundesamt gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 zugelassen ist c) die für die Beförderung von Post in Flugzeugen erforderlichen und vom Luftfahrt- Bundesamt vorgeschriebenen Luftsicherheitsmaßnahmen vornimmt d) die in ihrem Gewahrsam befindliche Post vor unbefugten Eingriffen schützt. Sicherheitskontrollen Maßnahmen der Luftfahrtunternehmen und der Reglementierten Beauftragten/- Postdienstleister gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 6.3 für Fracht und Punkt 7.3 für Post, die der Wahrung der Luftsicherheit dienen (Durchsuchung, Durchleuchtung, Simulationskammerbehandlung, Sicherheitslagerung, Röntgenkontrollen u.ä.). Sicherheitslagerung Zugriffsgeschützte, zeitlich begrenzte und dokumentierte Lagerung von Frachtgütern oder sonstigen Gegenständen unter Ausschluss der Manipulationsfähigkeit. Die Aufsichtspflicht liegt bei a) dem Luftfahrtunternehmen, wenn dieses als Selbstabfertiger tätig ist. b) dem Reglementierten Beauftragten. Sicherheitsmaßnahmen Behördliche Maßnahmen gemäß 5 LuftSiG, die der Wahrung der Luftsicherheit dienen (Durchsuchung, Durchleuchtung, Simulationskammerbehandlung, Sicherheitslagerung, Röntgenkontrollen u.ä.). Hinweis: Diese behördlichen Luftsicherheitsmaßnahmen finden grundsätzlich immer erst am Abflugort statt und nur, wenn die Fracht auch tatsächlich geflogen wird! Sicherheitspersonal Simulation Transitstop Personal, welches mit der Wahrnehmung der unternehmenseigenen Luftsicherheitsaufgaben betraut und entsprechend dem nationalen Schulungsprogramm ausgebildet ist. Dazu gehört Personal von u. a. Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und den Reglementierten Beauftragten/Postdienstleistern. Herstellung der Flugbedingungen auf dem Boden (Höhe/Druckverhältnisse, Geräusche, Bewegungen, Funkfrequenzen u.ä.) zur vorzeitigen Auslösung von Zündern (vgl. auch Echtzeitsimulation). Zwischenlandung eines Luftfahrzeuges auf einem Flughafen. 22 von 30

Wer darf unsichere Fracht durch Kontrollen sicher machen?

Eine "unsichere" Luftfracht/-postsendung wird durch einen hierfür zugelassenen reglementierten Beauftragten oder das Luftfahrtunternehmen selbst, in einem hierfür zugelassenen Verfahren kontrolliert und damit "sicher" gemacht.

Wie stelle ich als reglementierten Beauftragter fest ob der Versender von dem ich die Luftfracht bekommen habe auch tatsächlich Bekannter Versender?

Der Status wird vom Luftfahrt-Bundesamt vergeben. Um den jeweiligen Status zu erlangen müssen Sie ein Sicherheitsprogramm erstellen und Ihre Mitarbeiter müssen bestimmte Schulungen absolvieren. Wir beraten Sie und begleiten Sie gerne bis zum Status bekannter Versender / reglementierter Beauftragter.

Was bedeutet der Status SPX?

SPX – Diese Abkürzung zeigt auf, dass die Sendung in Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge verladen werden darf.

Wann muss ein REGB eine Luftfrachtsendung kontrollieren?

Luftfrachtkontrollzentren. Seit dem 29.04.2013 müssen alle Luftfrachtsendungen, die nicht von einem behördlich zugelassenen Bekannten Versender stammen, zu 100% kontrolliert werden.