Wenn ich heute nacht nicht fliegen kann wann dann

Welche Reise­änderungen sind hinzunehmen?

„Hilfe, unser Flug nach Ägypten wurde verschoben. Statt um 9 Uhr 40 fliegen wir erst um 19 Uhr 50. Außerdem wurde unser Flughafen geändert. Statt von Berlin fliegen wir nun von Dresden ab. Was nun?“ Hilferufe dieser Art gibt es in Reiseforen vor Beginn der Urlaubs­zeit zuhauf. Seit Juli 2018 gilt ein neues Reiserecht. Veranstalter können den Reise­ablauf seither noch nach der Reise­buchung einseitig verändern, wenn sich im Klein­gedruckten des Reise­vertrages ein sogenannter Änderungs­vorbehalt befindet und die Veränderung „unerheblich“ ist. Was erheblich wäre, sagt das Gesetz jedoch nicht. In jedem Klagefall werden das die Gerichte künftig einzeln fest­legen müssen. Womöglich orientieren sich die Gerichte an der alten Rechts­lage. Bisher galt für Flug­zeit­verschiebungen zum Beispiel die grobe Faust­regel: Eine Verlegung um bis zu vier Stunden müssen Kunden als Unannehmlich­keit ersatz­los hinnehmen (etwa Land­gericht Frank­furt, Az. 1-24 S 181/06).

Erhebliche Flug­zeit­änderungen sind Reise­mangel

Viele Gerichte urteilten auf Basis der alten Rechts­lage, dass ein Reise­mangel erst einer Flug­zeit­änderung um mindestens fünf Stunden vorliegt. Erst wenn ein Reise­mangel vorliegt, ist der Urlauber berechtigt den Reiseepreis zu mindern. Da Urlauber zum Zeit­punkt der Flug­verschiebung oftmals schon den gesamten Reise­preis an den Veranstalter über­wiesen haben, haben sie also Anspruch auf eine Erstattung. Nach der bisherigen Recht­sprechung gab es ab der fünften Stunde Flug­verschiebung je ange­fangene Stunde einen Nach­lass von 5 Prozent auf den Tages­reise­preis.

Beispiel: Kostet eine 14-tägige Reise 1 400 Euro und verschiebt sich der Abflug um 10 Stunden, beträgt der Nach­lass 30 Euro.

Einige Gerichte waren in der Vergangenheit allerdings strenger und haben sogar Verschiebungen um mehr als vier Stunden inner­halb des Anreis­etages als zumut­bar betrachtet.

Wichtig für Kunden: In jedem Fall muss der Reise­ver­anstalter sie darüber informieren – zum Beispiel per E-Mail oder Brief –, dass der Flug verlegt wird.

Unser Rat

Geld vom Veranstalter. Bei Flug­verlegungen gilt die grobe Faust­regel: Bis zu vier Stunden müssen Sie hinnehmen. Bei größeren Verschiebungen oder einem Wechsel des Flughafens kann der Veranstalter Sie mit einer Frist vor die Wahl setzen: kostenfrei zurück­treten oder Änderung akzeptieren. Ihr Schweigen gilt als Zustimmung zur Änderung. Wenn Sie die Verschiebung hinnehmen, können Sie aber vom Veranstalter eine Minderung des Reise­preises verlangen. Ab der fünften Stunde Verschiebung gibt es je ange­fangener Stunde 5 Prozent Nach­lass auf den Tages­reise­preis.Mängel­anzeige. Sobald Sie vom Veranstalter über den Reise­mangel – also die Flug­verschiebung oder Flughafen­änderung – informiert wurden, sollten Sie diese Änderung der Reise­leistung umge­hend beim Veranstalter rügen und auf die bei der Buchung vereinbarten Reise­daten bestehen. Das wird den Veranstalter zwar in der Regel nicht umstimmen, die Mängel­anzeige ist aber eine Voraus­setzung dafür, anschließend den Reise­preis über­haupt mindern zu dürfen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, das Ganze schriftlich zu erledigen – am besten per Einschreiben. Bei Änderungen kurz vor Reise­beginn oder während der Reise kann die Mängel­anzeige etwa auch per Telefon erfolgen. In diesem Fall sollte aber jemand bezeugen können, dass Sie den Mangel gerügt haben. Nach der Mängel­anzeige haben Sie zwei Jahre lang Zeit, die Minderung geltend zu machen. Sie können also erst in Ruhe in Urlaub fahren und anschließend Ihre konkreten Geld­forderungen beim Veranstalter stellen.Geld von der Air­line. Ist Ihr Flug drei oder mehr Stunden zu spät am Ziel oder wurde er annulliert? Als Pauschal­urlauber oder Nur-Flug-Kunde haben Sie Anspruch auf 250 bis 600 Euro, je nach Flug­entfernung. Nutzen Sie das ADAC-Formular.Veranstalter/Air­line anschreiben. Bevor Sie einen Anwalt einschalten, um ihre Ansprüche beim Reise­ver­anstalter oder bei der Air­line durch­zusetzen, sollten Sie immer erst selbst den Anspruchs­gegner anschreiben. Geben Sie dem Unternehmen eine Frist von vier Wochen, um Ihre Forderungen zu begleichen. Zahlt die Firma nicht, können Sie sich anschließend einen Anwalt nehmen. Sind Sie im Recht, muss die Gegen­seite dann Ihre auch Ihre Anwalts­kosten über­nehmen.Gut vorbereitet in den Urlaub. Wie Sie selbst dafür sorgen können, dass Ihr Urlaub möglichst geschmeidig verläuft, verrät unser kleines Reise-ABC Von der Buchung bis zur Rückreise – Tipps für stressfreie Ferien.

Recht auf kostenlosen Rück­tritt von der Reise (Storno)

Rück­tritt. Das neue Reiserecht sieht bei erheblichen Reise­änderungen ein kostenloses Stornorecht des Kunden vor. Dieses Recht übt ein Urlauber aus, indem er wegen der Reise­änderung den Rück­tritt erklärt (Paragraf 651g Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Paragraf 651h Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz­buchs). Ist nun eine Flug­verschiebung um mehr als vier Stunden oder eine Änderung des Flughafens schon eine so gravierende Reise­änderung, dass der Kunden kostenlos stornieren kann? Man wird abwarten müssen, wie die Gerichte das neue Reiserecht umsetzen. Eine Flug­verlegung um vier Stunden wird in der Regel wohl noch nicht ausreichen, um kostenlos stornieren zu können. Eine Flug­verlegung um zehn Stunden, die dem Urlauber beträcht­liche Unannehmlich­keiten oder sogar Zusatz­kosten einbringt, dürfte dagegen sehr wahr­scheinlich als „erhebliche Reise­änderung“ anzu­sehen sein.

Alternative Reise­preis­minderung. Wer sich trotz der Flug­verschiebung für die Teil­nahme an der Reise entschieden hat und es nicht auf recht­liche Streitig­keiten zur Durch­setzung des kostenlosen Storno­rechts ankommen lassen will, der sollte die Verlegung wenigs­tens umge­hend als Reise­mangel beim Veranstalter reklamieren und ankündigen, nach Ende des Urlaubs wegen des Mangels eine teil­weise Erstattung des Reise­preises geltend zu machen. Eine kleine Entschädigung erhält er dann in Form der oben beschriebenen Minderung des Reise­preises, wenn die Reise unter den veränderten Bedingungen (geänderte Flug­zeiten beziehungs­weise Flughafen­orte) nicht mindestens gleich­wertig mit der ursprüng­lich gebuchten Reise ist (Paragraf 651g Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

Verschiebung des Rück­flugs

Manchmal kommt der Schock erst im Urlaub: Wenn der Veranstalter etwa am Tag vor der Abreise mitteilt, dass der Rück­flug um elf Stunden nach vorne verlegt wurde und man sich schon nachts zur Abfahrt fertig machen soll.

Reise­preis mindern. Auch das ist sicher ein Reise­mangel. Urlauber sollten dem örtlichen Reiseleiter diesen Mangel umge­hend mitteilen, dass sie damit nicht einverstanden sind und eine Lösung des Problems verlangen. Schafft der Veranstalter keine Abhilfe, können sie für einen verlegten Rück­flug die Minderung des Reise­preises geltend machen.

Alternativ­flug buchen. Oder sie buchen noch im Urlaub auf eigene Faust einen Alternativ­flug zur ursprüng­lichen Abflug­zeit und stellen dem Veranstalter die Mehr­kosten in Rechnung. Diese Alternative ist bei vielen Urlaubern aber nicht beliebt, weil der Reisende den Alternativ­flug in der Regel vorfinanzieren muss und anschließend sein Geld beim Veranstalter einfordern muss – notfalls per Klage.

Reise­preis­minderung für Flughafen­wechsel

Auch die Änderung des Abflug- oder Rück­flughafens kann nach neuer Rechts­lage als erhebliche Änderung des Vertrags und Reise­mangel einzustufen sein. Wie viel Reise­preis­minderung in einem solchen Fall für Urlauber drin ist, hängt insbesondere davon ab, wie weit der neue Flughafen von dem eigentlich vereinbarten Flughafen entfernt ist und wie lange der anschließende Bus- oder Zug-Transfer zum Heimatflughafen dauert. So urteilen die Gerichte:

  • Rück­flug nach Saarbrücken statt nach Stutt­gart. Minderung in Höhe von insgesamt 73,75 Prozent bezogen auf den Tages­reise­preis (Amts­gericht München, Az. 132 C 1229/19). Neben der Verlegung des Ankunfts­flughafens bei der Heimreise nach Saarbrücken hatte der Veranstalter den Rück­flug um insgesamt 6,5 Stunden vorverlegt. Für Flughafen­verlegung plus Flug­zeit­änderung gab es 7,5 Prozent Minderung pro Stunde Verschiebung (insgesamt 48,75 Prozent). Weil der frühe Rück­flug (6.30 Uhr morgens statt 14.30 Uhr nach­mittags) die Nacht­ruhe des letzten Urlaubs­tags beein­trächtigte, gewährte das Gericht zusätzlich eine Minderung in Höhe von 25 Prozent vom Tages­reise­preis.
  • Hinflug ab Leipzig statt ab Berlin. Minderung in Höhe von 15 Prozent bezogen auf den Tages­reise­preis (Amts­gericht München, Az. 154 C 19092/17).
  • Rück­flug nach Paderborn statt nach Leipzig. Minderung in Höhe von 70 Prozent bezogen auf den Tages­reise­preis (Amts­gericht Leipzig, Az. 142 C 217/10).
  • Rück­flug nach Amsterdam statt nach Düssel­dorf. Minderung in Höhe von 40 Prozent bezogen auf den Tages­reise­preis (Amts­gericht Düssel­dorf, Az. 26 C 5498/06).
  • Rück­flug nach Düssel­dorf statt nach Hannover. Minderung in Höhe von 5 Prozent bezogen auf den Gesamt­preis der Reise (Amts­gericht Gifhorn, Az. 2 C 655/04).

Natürlich müssen die Reise­ver­anstalter bei einem Flughafen­wechsel nicht nur einen Teil des Reise­preises erstatten, sondern auch den nötigen Bus- oder Bahn-Transfer zu dem ursprüng­lich vertraglich vereinbarten Flughafen bezahlen.

Avion Express statt Condor - Wechsel der Fluggesell­schaft

Viele Urlauber beklagen sich, wenn nach der Reise­buchung die Air­line ausgetauscht wird und sie beispiels­weise mit der litauischen Fluggesell­schaft Avion Express oder der lettischen Air­line Smartlynx Air­lines statt mit Condor fliegen sollen. Die Reisenden befürchten etwa, dass das Flug­personal kein Deutsch spricht oder das Ersatz­flugzeug keine Bord­unterhaltung hat. Die Rechts­sprechung stuft den Wechsel der Fluggesell­schaft in der Regel jedoch als hinzunehmende Unannehmlich­keit ein. Das Amts­gericht Bad Homburg urteilte etwa im Jahr 1999, dass der Wechsel auf eine Air­line mit belgischer Besat­zung, die nicht deutsch­sprachig ist, kein Reise­mangel sei (Az. 2 C 397/99). Natürlich stellt es objektiv eine Verschlechterung dar, wenn statt einer Maschine mit Entertainment-System ein Flieger ohne diesen Service zum Urlaubs­ziel fliegt. Aber Reise­rechts­experten wie der Wiesbadener Rechts­anwalt Holger Hopperdietzel halten das zumindest bei Kurz- und Mittel­stre­ckenflügen für zumut­bar (Interview mit Rechtsanwalt Hopperdietzel). Etwas anderes gilt nur in seltenen Fällen, etwa wenn der Reise­ver­anstalter ausdrück­lich den Flug mit einer bestimmten Air­line versprochen hat.

Geld von Air­line für Ankunfts­verspätung

Das Recht auf Reise­preis­minderung haben freilich nur diejenigen, die ein Reisepaket, also zum Beispiel Flug und Unterkunft bei einem Reise­ver­anstalter gebucht haben (Pauschalreise). Wer Hotel und Flug ohne Veranstalter selbst und getrennt organisiert, hat bei einem annullierten Flug oder einer Ankunfts­verspätung von drei Stunden aber Anspruch auf Entschädigung gegen­über der Air­line nach der EU-Flug­gast­rechte­ver­ordnung. Je nach Flug­strecke sind das zwischen 250 und 600 Euro. Mehr zu Ihren Rechten – und wie Sie diese durch­setzen – erfahren Sie in unserem Special Fluggastrechte: Der Weg zur Entschädigung.

Air­line muss auch Pauschalr­eisende entschädigen

Was viele Pauschalr­eisende nicht wissen: Auch sie haben diesen Anspruch gegen­über der Fluggesell­schaft bei Annullierungen und Ankunfts­verspätungen von drei oder mehr Stunden. Zu Verwirrung führt bei vielen Reisenden, dass sie erst ab einer mindestens fünf­stündigen Flug­zeit­verschiebung Geld vom Reise­ver­anstalter bekommen können, aber schon bei einer drei­stündigen Ankunfts­verspätung Ansprüche gegen­über der Air­line haben. Juristisch sind diese beiden Ansprüche jedoch strikt zu trennen. Vielleicht passt der Gesetz­geber oder die Recht­sprechung die beiden Zeit­grenzen eines Tages an – noch ist das aber nicht der Fall.

Ansprüche werden verrechnet

Erhält ein Urlauber für den gleichen Ärger (etwa eine Flugannullierung), sowohl vom Veranstalter als auch von der Air­line Geld, findet eine Anrechnung statt. Hat der Urlauber schon eine Reise­preis­erstattung vom Veranstalter erhalten, ist das bei der Forderung gegen­über der Air­line anzu­rechnen (und umge­kehrt).

Beispiel: Ein Reisender hat für die Annullierung vom Veranstalter 80 Euro bekommen und macht anschließend seinen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro bei der Air­line geltend. Diese muss ihm nur 170 Euro auszahlen.

Verspätungs­entschädigung von Air­line lukrativer

Für Pauschalr­eisende ist die Verspätungs­entschädigung von der Air­line nach der europäischen Fluggastrechteverordnung in der Regel lukrativer als die Reise­preis­minderung vom Veranstalter. Die Verspätungs­entschädigung beträgt nämlich meist mindestens 250 Euro, bei Lang­stre­ckenflügen sogar 600 Euro pro Person. Eine Flug­zeit­verschiebung bringt meist weniger, nämlich nur eine teil­weise Erstattung eines Tages­reise­preises. Wenn bei ihrem Urlaub ganz viel schief läuft, erhalten Urlauber allerdings von zwei Stellen Geld: Erstens einen Preis­nach­lass vom Veranstalter für die Flug­verschiebung. Und, wenn der verschobene Flug dann mehr als drei Stunden verspätet ankommt, zweitens eine Entschädigung von der Air­line. Keine Entschädigung gibt es allerdings, wenn die Reisenden mindestens zwei Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden.

Sinn­voller Versicherungs­schutz für Reisen

Krank im Urlaub. Unbe­dingt dabei haben sollten Auslands­reisende, egal ob im Urlaub oder auf Geschäfts­reise, eine Reisekrankenversicherung. Keiner weiß, ob er unterwegs schwer erkrankt oder einen Unfall hat. In Ländern mit Sozial­abkommen sind zwar die Behand­lungs­kosten teil­weise abge­sichert. Nie bezahlt aber wird ein Rück­trans­port, der schon inner­halb Europas Zehn­tausende Euros kosten kann. Die Reisekranken­versicherung kommt dafür auf.Reise absagen. Über­legens­wert ist der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, wenn Familien früh­zeitig einen teuren Urlaub planen. Bei kurz­fristiger Absage drohen hohe Stornierungs­kosten.Gestohlenes Gepäck. Abzu­raten ist dagegen von einer Reisegepäckversicherung. Der Schutz ist sehr lückenhaft. Außerdem ist Gepäck auch bei Trans­port­unternehmen versichert sowie bei Raub oder Einbruch ins Ferien­domizil auch in der Hausratversicherung.

Wer hat das Lied A * * * * * * * * gesungen?

Julia EngelmannDas Lied / Künstlerinnull

Wann kam irgendwie irgendwo irgendwann raus?

Irgendwie, Irgendwo, Irgendwann ist ein NDW-Lied der deutschen Band Nena, das erstmals 1984 als Single veröffentlicht wurde und auch in der englischsprachigen Version Anyplace, Anywhere, Anytime erfolgreich war.

Wer singt das Lied irgendwie irgendwo irgendwann?

NenaIrgendwie, irgendwo, irgendwann / Künstlernull

Was singt Nena?

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Titel
Autoren
2
99 Luftballons (New Version) erschien als Single
Jörn-Uwe Fahrenkrog-Petersen, Carlo Karges
3
99 Red Balloons erschien als Single
Carlo Karges, Uwe Fahrenkrog-Petersen, Kevin McAlea
4
? (Fragezeichen) erschien als Single
Jörn-Uwe Fahrenkrog-Petersen, Nena Kerner
5
? (Questionmark)
Carlo Karges
Liste der Lieder von Nena - Wikipediade.wikipedia.org › wiki › Liste_der_Lieder_von_Nenanull