Wann dürfen in Deutschland keine Lkws fahren?

Fahrverbote in Deutschland

Welche Fahrzeuge sind vom Fahrverbot betroffen?

Vom Fahrverbot betroffen sind

  • alle Lkw �ber 7,5 t
  • Anh�nger hinter Lkw, unabh�ngig vom zul�ssigen Gesamtgewicht
  • Sattelkraftfahrzeuge zur G�terbef�rderung bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattelanh�nger, sofern das zul�ssige Gesamtgewicht der Kombination 7,5 t �berschreitet.

Lkw sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Bef�rderung von G�tern bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die tats�chliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an (st�ndige Rechtsprechung, vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03).

Nicht vom Fahrverbot betroffen sind

  • Allein fahrende Sattelzugmaschinen
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefl�che, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-Fache des zul�ssigen Gesamtgewichts betr�gt
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die bef�rderten Gegenst�nde zum Inventar der Fahrzeuge geh�ren (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
  • selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.B. M�hdrescher, Bagger)

Zu welchen Zeiten und unter welchen Voraussetzungen gilt ein Fahrverbot?

  1. Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr f�r das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland.
     
  2. Das Feiertagsfahrverbot gilt an den in � 30 III, IV StVO genannten Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Verbot gilt ebenfalls f�r das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich nicht um ein regionales Fahrverbot handelt.

Feiertage im Sinne des � 30 III, IV StVO sind:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-W�rttemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Th�ringen
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-W�rttemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.

An allen sonstigen Feiertagen z.B. 6. Januar (Hl. Drei K�nige), 15. August (Mari� Himmelfahrt), Bu�- und Bettag besteht in Deutschland kein Fahrverbot.

An den regionalen Feiertagen, an denen ein Fahrverbot gilt (Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen) besteht grunds�tzlich keine Transitm�glichkeit, es sei denn, f�r den Streckenabschnitt wurde eine pauschale Ausnahmegenehmigung erteilt. Ausnahmegenehmigungen werden regelm��ig im Transitverkehr von und nach Berlin am Reformationstag* (31. Oktober) f�r einige Autobahnen erteilt. Weitere Einzelheiten erfragen Sie bitte �ber die Mitgliedsverb�nde des BGL.

*: Transitverkehr von und nach Berlin am Reformationstag
Gem�� Ausnahmeerlass der Senatsverwaltung Berlin vom 19.9.2016 mit den Bundesl�ndern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th�ringen d�rfen am 31. Oktober der Jahre 2016 und 2018 bis 2020 von 0.00 bis 22.00 Uhr die nachstehend bezeichneten Strecken der Bundesautobahn - A 2, A 20, A 24, A 4, A 9, A 10, A 11, A 12, A 13, A 14, A 15, A 17, A 19, A 38, A 71, A 72, A 73, A 111, A 113, A 114, A 115, A 117, A 143 in den genannten Bundesl�ndern bei Fahrten von und nach Berlin befahren werden.

Dar�ber hinaus hat das Ministerium f�r Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg mit Rundschreiben vom 28. September 2016 festgelegt, dass Lkw �ber 7,5 Tonnen zul�ssigem Gesamtgewicht und anh�nger hinter Lkw am 31. Oktober (Reformationstags) der Jahre 2016 und 2018 bis 2020 von 00.00 bis 22.00 Uhr die nachstehend bezeichneten Strecken bei Fahrten nach und von Berlin befahren d�rfen:

  • zwischen G�terverkehrszentrum Wustermark �ber die Bundesstra�e 5 und Landesgrenze Berlin;
  • zwischen G�terverkehrszentrum Freienbrink �ber die Landesstra�e 38, Bundesautobahn 10 und Bundesstra�e 1/5 und Landesgrenze Berlin;
  • zwischen G�terverkehrszentrum Gro�beeren �ber die Bundesstra�e 101 und Landesgrenze Berlin und
  • zwischen Flughafen BER �ber die Bundesautobahn 113/117 sowie �ber die Bundesstra�e 96a/96 und Landesgrenze Berlin

Ein Verlassen der Autobahn in den genannten L�ndern, in denen das Feiertagsfahrverbot des � 30 Abs. 3 StVO am Reformationstag gilt, ist nicht zul�ssig. Dies gilt nicht f�r den Fall einer unfall- oder baustellenbedingten Vollsperrung der Autobahn. Dann ist der ausgewiesenen Umleitung zu folgen. Ist eine Umleitung nicht vorhanden, so ist die k�rzeste Strecke zur n�chsten Autobahnauffahrt zu benutzen. Das Fahrzeug darf ferner die Autobahn verlassen, wenn es gem. � 15 a StVO abgeschleppt werden muss. Es ist dann an der n�chstgelegenen, hierf�r geeigneten Stelle abzustellen.

Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft das Fahrverbot f�r Lkw �ber 7,5 t und Lkw mit anh�nger in Nordrhein-Westfalen an Allerheiligen (01. November) und an Fronleichnam. Im Land Niedersachsen besteht an diesen beiden Tagen kein Fahrverbot. Eine Transitm�glichkeit durch Nordrhein-Westfalen besteht grunds�tzlich nicht.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat aber mit Erlass vom 07. April 2003 f�r Lkw, die auf dem k�rzesten Weg zwischen zwei nieders�chsischen Landesteilen durch Nordrhein-Westfalen fahren, eine Ausnahme angeordnet. Dazu d�rfen die A 2 (von der Landesgrenze Niedersachsens bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen), die B 61 und die A 30 (und umgekehrt) als Transitstrecken benutzt werden.

Weitere Sonderregelungen f�r den Reformationstag (31.Oktober) und Allerheiligen (01.November) in den Jahren 2020-2025 in den Bundesl�ndern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen:

In Niederachsen ist der Reformationstag (31.Oktober) ein Feiertag. In Nordrhein-Westfalen ist Allerheiligen (01.November) ein Feiertag. Um zu vermeiden, dass Lkw-Fahrer auf ihrem Weg durch Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen an beiden Tagen von Feiertagsverboten betroffen sind, werden die Fahrverbotszeiten an beiden Feiertagen auf die Zeit von 6-22 Uhr beschr�nkt. Zudem gew�hren beider L�nder in diesem Zeitraum an dem in ihrem Gebiet jeweils geltenden Feiertag Durchfahrtsrechte auf den wichtigsten Transitverbindungen A 1, A 2, A 30, A 31 und A 33. Diese Regelungen gelten bis zum Jahr 2025.

  1. Das Fahrverbot gilt nur bei Fahrten, die der gesch�ftsm��igen oder entgeltlichen Bef�rderung von G�tern einschlie�lich damit verbundener Leerfahrten dienen.
  1. Das Ferienfahrverbot gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr f�r bestimmte belastete Streckenabschnitte. Dazu ver�ffentlicht das Bundesministerium f�r Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils im Sommer unter dem Stichwort "Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit" die vom Verbot betroffenen Straen. Einzelheiten und Ausweichstrecken k�nnen der BGL-Ausweichstreckenkarte entnommen werden - j�hrlich aktualisiert zu beziehen bei der BDF-Infoservice GmbH.

Welche Verkehre sind vom Sonn-, Feiertags- und Ferienfahrverbot ausgenommen?

Das Fahrverbot gilt nicht

  1. f�r den kombinierten Verkehr Schiene/Stra�e vom Versender bis zum n�chsten geeigneten Verladebahnhof oder vom n�chstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empf�nger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 (Strecken-) Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht f�r das Ferienfahrverbot;
     
  2. f�r den kombinierten Verkehr Hafen/Stra�e zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von h�chstens 150 km gelegenen Hafens (An- oder Abfuhr). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch f�r das Ferienfahrverbot;
     
  3. f�r die Bef�rderung von
    frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    leicht verderblichem Obst und Gem�se.
     
  4. f�r die Bef�rderung von tierischen Nebenprodukten nach Kategorie 1 gem�� Art. 8 sowie Kategorie 2 gem�� Art. 9 f) i) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
  5. f�r den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles
  6. f�r den Transport von lebenden Bienen
  7. f�r Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten unter Nummer 3-6 stehen
  8. f�r Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden; dabei ist der Leistungsbescheid mitzuf�hren und auf Verlangen zust�ndigen Personen zur Pr�fung auszuh�ndigen (gilt nicht f�r die Ferienreiseverordnung).

Ein Erlass des BVM vom 31.07.1998 StV 12/36.42.30 enth�lt eine Auslegung der vom Fahrverbot ausgenommenen Erzeugnisse:

Frische Milch und frische Milcherzeugnisse

Kennzeichnungshinweise eines
Art des Produkts frischen Produkts haltbaren Produkts
Frische Milch
Rohmilch
Vorzugsmilch
Vollmilch, teilentrahmte
fettarme Milch
entrahmte Milch
Werkmilch
 
Rohmilch
Vorzugsmilch
pasteurisiert
hocherhitzt
 

ultrahocherhitzt
sterilisiert
H + Milchsorte

frische Milcherzeugnisse
Sauermilcherzeugnisse
Joghurterzeugnisse
Kefirerzeugnisse
Buttermilcherzeugnisse
Sahneerzeugnisse
Milchmischerzeugnisse
Molkenmischerzeugnisse
Frischk�se/Frischk�se-zubereitung
Keine Angabe �ber
W�rmebehandlung
 

  ultrahocherhitzt
sterilisiert
w�rmebehandelt
H + Produktbezeichnung

Milch, Milcherzeugnisse und 
Milchr�ckst�nde zu Futterzwecken
bei Erzeugerbetrieben

Frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse

Frisches Fleisch: nicht in tiefgefrorenem Zustand
Frische Fleischerzeugnisse: hierzu geh�ren alle st�ndig k�hlbed�rftigen Fleischerzeugnisse. Als nicht unter den Begriff "frisch" fallende Fleischerzeugnisse sind folgende nicht k�hlungsbed�rftige Produkte anzusehen: l�nger gereifte (schnittfeste) Rohw�rste (z.B. Salami), l�nger gereifte Rohware (z.B. Rohschinken).

Frischer Fisch, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse

Ganz oder bearbeitete Fischerzeugnisse (einschlie�lich Vakuumverpackung und Verpackung unter Schutzgas), die lediglich gek�hlt sind. Unter Bearbeitung sind T�tigkeiten wie Ausnehmen, K�pfen, Zerteilen, Filetieren und Zerkleinern zu verstehen, die die Fischerzeugnisse in ihrer anatomischen Beschaffenheit ver�ndern. Lebende Muscheln, lebende Fische aus Aquakultur, Krebs- und Weichtiere, sofern sie nicht unter den o.g. Begriff "frische Fischerzeugnisse" fallen, da sie bereits an Bord gekocht wurden, sonstige Fischerzeugnisse, die in mikrobieller Hinsicht leicht verderblich sind und deren Verkehrsf�higkeit nur bei st�ndiger K�hlung erhalten werden kann. Dies sind in diesem Zusammenhang beispielsweise Feinkostsalate mit Fischerzeugnissen ohne Konservierungsstoffe. Nicht unter den Begriff "frisch" fallen: Anchosen, Marinaden, R�ucherfischprodukte, pasteurisierte oder sonst haltbar gemachte Produkte.

Leicht verderbliches Obst und Gem�se

Darunter fallen alle Arten von Obst und Gem�se (verpackt und unverpackt) sowie Fr�hkartoffeln (Kartoffeln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit von 1. Januar bis 10. August verladen werden).

Wann sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich?

In allen F�llen, in denen nicht bereits eine gesetzliche Ausnahme gegeben ist, sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Die Ausnahmegenehmigungspraxis wird restriktiv gehandhabt. In Zweifelsf�llen sollte Kontakt mit der zust�ndigen unteren stra�enverkehrsbeh�rde aufgenommen werden.

Wer erteilt Ausnahmegenehmigungen?

Zust�ndig sind nach �� 46, 47 StVO die stra�enverkehrsbeh�rden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die stra�enverkehrsbeh�rden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung hat. Bei grenz�berschreitenden Transporten sind Antr�ge an die f�r den Grenz�bergang zust�ndige stra�enverkehrsbeh�rde zu stellen.

Wann dürfen Lkw nachts nicht fahren?

In der Regel gilt ein Nachtfahrverbot von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens, aber auch dies kann abweichen. Lkw-Fahrer, die auch in der Nacht fahren, sollten sich deshalb bereits vor der Fahrt erkundigen, ob auf der geplanten Strecke ein Nachtfahrverbot besteht oder nicht.

Wie lange dürfen Lkws in Deutschland samstags fahren?

Das Lkw-Fahrverbot für den Samstag gilt jedoch nicht den gesamten Tag, sondern nur in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Bis 7 Uhr morgens und auch im Zeitraum von 20 bis 24 Uhr können die Lkw die Straßen wieder uneingeschränkt für den Warentransport nutzen.

Ist samstags Lkw

Gilt für Lkw ein Fahrverbot am Samstag? Ja, allerdings gilt das Fahrverbot für Lkw nicht an allen Samstagen im Jahr. Betroffen ist nur die Ferienzeit, also der Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 31. August, weshalb hier auch vom Ferienfahrverbot gesprochen wird.

Für wen gilt das Lkw

In der Bundesrepublik Deutschland gilt seit dem 1. Mai 1956 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen (Lkw) über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für alle Lkw ungeachtet ihrer zulässigen Gesamtmasse, die einen Anhänger mit sich führen.