Für die Zuweisung der Steuerklassen III/V, IV/IV, IV/IV mit Faktor ist Voraussetzung, dass Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin am 1.1. des Jahres nicht dauernd getrennt leben.
Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zur Ehe/Lebenspartnerschaft gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer
nicht mehr besteht.
- Erfolgt die Trennung nach dem 1.1. eines Jahres, so gelten für das laufende Jahr grundsätzlich noch die bisherigen Steuerklassen.
- Im Jahr der Trennung ist lediglich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
- Erst
ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
- Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - grundsätzlich auch die Steuerklasse II beantragen.
Wird Ihre Ehe geschieden/Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben gilt Folgendes:
- Haben Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner bereits am 1.1. des Scheidungs-/Aufhebungsjahres dauernd getrennt gelebt, ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen bei der Steuerklasse. Ihnen bleibt die Steuerklasse I bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerklasse II
zugewiesen.
- Haben Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt, so gelten für das Jahr der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft grundsätzlich noch die bisherigen Steuerklassen.
- Es ist lediglich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt
beziehungsweise auf IV/IV möglich.
- Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihr ehemaliger Ehegatte/Lebenspartner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
- Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie grundsätzlich auch die Steuerklasse II
beantragen.
Verfahrensablauf
Für die Berücksichtigung der korrekten Steuerklasse müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt über eine dauernde Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich informieren (s. weiterführende Informationen).
Hinweis:
Für die Erklärung ist die Unterschrift eines Ehegatten/Lebenspartners ausreichend.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.
Voraussetzungen
- Dauerhafte Trennung von Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Scheidung/Aufhebung der
Ehe/Lebenspartnerschaft
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine
Erklärung zum dauernden Getrenntleben
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an
Welche Fristen muss ich beachten?
Die
Anzeige muss unverzüglich auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt erfolgen (s. weiterführende Informationen).
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Arbeitsanfall im örtlich zuständigen Finanzamt abhängig.
Anträge / Formulare
- Formulare: Erklärung zum
dauernden Getrenntleben
- Schriftformerfordernis: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein
Rechtsbehelf.
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Steuern Niedersachsen
Fachlich freigegeben am
19.03.2021
Welche Steuerklasse bei dauernd getrennt lebend?
Das dauernde Getrenntleben wird bei den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) vermerkt. Für das Folgejahr wird dadurch automatisch jeweils die Steuerklasse I vergeben. Die Ehegatten/Lebenspartner können allerdings beim Finanzamt einen Steuerklassenwechsel beantragen.
Welche Nachteile bei Trennung ohne Scheidung?
12 Probleme bei einer Trennung ohne Scheidung.
1) Erbrecht: Kann nicht einseitig ausgeschlossen werden. ... .
2) Familienmitversicherung in der Krankenkasse bleibt. ... .
3) Trennungsunterhalt muss gezahlt werden. ... .
4) Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle. ... .
5) Steuerklasse zu Beginn des Kalenderjahres ändern..
Wann muss man bei Trennung die Steuerklasse ändern?
Steuerklassenwechsel nach Trennung wann und wie? Die Änderung der Steuerklasse muss ab dem 01. Januar des Folgejahres nach der Trennung erfolgen. Hierfür muss das Formular “Erklärung zum dauernden Getrenntleben” von einem Ehegatten an das Finanzamt übermittelt werden.
Wie hoch ist der Unterschied zwischen Steuerklasse 1 und 2?
In Deutschland unterscheidet das Steuersystem zwischen sechs verschiedenen Lohnsteuerklassen: Lohnsteuerklasse I = Ledig, kinderlos, verwitwet, getrennt oder geschieden. Lohnsteuerklasse II = Alleinerziehend. Lohnsteuerklasse III = Verheiratet (besserverdienender Ehepartner)