05.04.2018 Show
Die Auswahl neuer Kollegen ist für jeden Betrieb ein besonderer Moment: Ist die Entscheidung richtig? Bei diesem wichtigen Vorgang obliegt es Ihnen, die Rechtmäßigkeit der Bewerberauswahl zu überwachen und dem Arbeitgeber auf die Finger zu schauen. Die entscheidende Rechtsgrundlage findet sich dabei in § 99 BetrVG. Allerdings gilt diese Vorschrift nur in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern. © WoGi / fotolia.com
Mitbestimmung.Eine Einstellung ist vor allem durch einen praktischen Vorgang gekennzeichnet: Laut dem BAG gilt ein Beschäftigter immer dann als eingestellt, wenn er in den Betrieb eingegliedert ist, um zusammen mit anderen Beschäftigten den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu erfüllen. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Rechtsverhältnis derjenige zum Arbeitgeber steht und ob es überhaupt eines gibt. Der Betriebsrat entscheidet bei jeder Einstellung mitNach § 99 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über eine geplante Einstellung informieren. Er darf den Beschäftigten erst dann tätig werden lassen, wenn Sie entweder zugestimmt haben oder die fehlende Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzt wurde. Sie müssen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber im Gremium über den Vorgang entscheiden: Im Anschluss an die entsprechende Betriebsratssitzung und die Beschlussfassung informieren Sie – über den Betriebsratsvorsitzenden – den Arbeitgeber, und zwar am besten schriftlich. Vorgehensweise des Betriebsrats bei Erteilung der ZustimmungJe nachdem, ob Sie der Einstellung zustimmen oder nicht, müssen Sie verschiedene Punkte beachten: Wenn Sie der Einstellung zustimmen:
BeispielSehr geehrte Damen und Herren, auf seiner Sitzung vom ________ (Datum) hat sich der Betriebsrat mit der beantragten Einstellung von Herrn ________ (Name) in die Abteilung ________ (Bezeichnung) befasst und mehrheitlich beschlossen, der Einstellung zuzustimmen. ____________________________ (Unterschrift) Vorgehen bei Verweigerung der ZustimmungWenn Sie die Zustimmung zur Einstellung verweigern, müssen Sie einige Regeln beachten: Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen und begründet sein. Achtung: Hierbei reicht es nicht aus, wenn Sie das BetrVG zitieren, etwa: „(…) verweigert der Betriebsrat die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, weil durch die Einstellung im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer benachteiligt werden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre.“ Diese Formulierung wird einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht standhalten, Sie müssen in eigenen Worten die Fakten nennen und begründen, warum Sie die Zustimmung verweigern. Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.) Personalfragebogen, § 94 BetrVG und Auswahlrichtlinien, § 95 BetrVG Beachten Sie auch: Wird die Einstellung durch eine Personalberatung oder -vermittlung vorbereitet, genügt die Information über die von dem Personalberater nach Vorauswahl vorgeschlagenen Bewerber (BAG,
DB 1991,969). Beachten Sie weiterhin: Der Betriebsrat hat aber keinen Anspruch auf Beteiligung an einem Vorstellungsgespräch. Eine Vorstellung des Bewerbers beim Betriebsrat kann im Einzelfall durchaus sinnvoll sein (BAG, DB 1978, 2320). Beispiel: § 100 BetrVG gestattet dem Arbeitgeber aus dringendem sachlichen Grund vorläufige personelle Maßnahmen auch ohne oder gegen die Zustimmung des Betriebsrates zutreffen. Beispiel: Verstößt der Arbeitgeber gegen die vorgenannten Pflichten, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personellen Maßnahme aufzuheben, nach § 101 BetrVG. Beachten Sie: Der Betriebsrat kann die Einstellung verhindern, nicht jedoch die Einstellung bestimmter Bewerber erzwingen. Kontakt:Stand: 07.06.2008 Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per
Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande. |