Stand der Informationen: 19. August 2022 Aktuelle Regelungen
Das tun wir für Sie
So reinigen wir unsere Fahrzeuge und U-Bahnhöfe
Wo technisch möglich: Zentrales Öffnen der Türen
Die Türen der Fahrzeuge werden – soweit technisch möglich – automatisch geöffnet, so dass die Fahrgäste den Türtaster nicht selber betätigen müssen und die Fahrzeuge besser durchlüftet werden. Dies trifft auf alle Tramzüge, die neuen U-Bahnen (Typ C1 und C2) und fast alle Busse zu. Zusätzlich werden Fahrgäste gebeten, wo es möglich ist, die Fenster offen zu halten. Mehr zum Thema Belüftung & Klima. Keine Maskenpflicht für Fahrerinnen und FahrerDie MVG weist vorsorglich darauf hin, dass die Fahrerinnen und Fahrer von U-Bahn, Tram und Bus nicht verpflichtet sind, im Fahrerstand der Fahrzeuge eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Durch ihren Arbeitsplatz in den Zugkabinen bzw. hinter den Trennscheiben im Bus kommen sie nicht in Kontakt mit Fahrgästen. Abstand und Infektionsschutz sind gewährleistet. Wissenswertes rund um ÖPNV und CoronaAuf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über Studien und Expertenaussagen zum Thema ÖPNV und Corona. Deutsche und internationale Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass der ÖPNV kein Hotspot ist. Deutsche StudienWeltweite StudienFachleuteFAQ zur MaskenpflichtWo gilt bei der MVG die Maskenpflicht?Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gilt in allen Fahrzeugen. An Bus- und Tram-Haltestellen sowie in U-Bahnhöfen sehen die gesetzlichen Bestimmungen keine Maskenplicht vor. In U-Bahnhöfen empfehlen wir jedoch das Tragen einer Maske, um sich und andere zu schützen. Welche Maske ist vorgeschrieben?Seit 2. Juli 2022 gilt: In den öffentlichen Verkehrsmitteln sind OP-Masken für alle Fahrgäste ab 6 Jahren vorgeschrieben. Höherwertige Masken der Schutzklassen FFP2 bzw. KN95 können nach wie vor getragen werden. Besteht Maskenpflicht auch für Kinder?Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht befreit. Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?Ja, und zwar bei Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies durch ein ärztliches Attest nachweisen können, das die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält. Was passiert bei Verstößen?Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 250 Euro, falls keine durch ein ärztliches Attest nachgewiesene Befreiung vorliegt. Kontrolle und Verfolgung obliegt der Polizei. MediathekPlakatkampagne "FFP2-Maske tragen" (28.01. bis 31.05.2021 und 01.02. bis 21.02.2022)Video: So funktioniert die Belüftung in U-Bahn, Bus und Trambahn (26. Januar 2021)
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