Es kann sein, dass Sie irgendwann nicht mehr für sich selbst entscheiden können. Oder, dass Sie Hilfe brauchen, um rechtliche Angelegenheiten zu regeln. Grund dafür kann zum Beispiel Ihr hohes Alter, eine Krankheit oder eine Behinderung sein. Wenn Sie keine rechtliche Betreuung haben wollen, kann eine Vorsorgevollmacht das Richtige für Sie sein. Damit legen Sie fest, wer für Sie wichtige Entscheidungen trifft. Dann entscheidet ein Mensch für Sie, den Sie selbst bestimmt haben. Doch es gibt auch die Gefahr von Missbrauch. Show
Was ist eine Vorsorgevollmacht?Eine Vorsorgevollmacht ist eine Art Vertrag. In dem Vertrag legt ein Mensch (=Vollmachtgeber*in) fest, dass ein anderer Mensch (=Bevollmächtigte*r) für ihn oder sie entscheiden soll. Der oder die Bevollmächtigte entscheidet dann zum Beispiel bei solchen Fragen:
Wofür brauche ich eine Vorsorgevollmacht?Es kann passieren, dass Sie irgendwann nicht mehr selbst entscheiden können. Dafür kann es verschiedene Gründe geben, zum Beispiel:
Ein Beispiel: Sie liegen nach einem Unfall im Koma. Dann können Sie keine Miete überweisen, nicht selbst in Operationen einwilligen und auch keine wichtigen Briefe öffnen. Sie selbst sind nicht mehr ansprechbar. Aber trotzdem muss jemand für Sie Entscheidungen treffen. Haben Sie eine oder mehrere Personen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen, kann eine Vorsorgevollmacht das Richtige für Sie sein. Denn mit der Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen bestimmen, die für Sie entscheiden, wenn Sie es nicht mehr können. Ein Gericht muss in diesem Fall nicht eingeschaltet werden. Der oder die Bevollmächtigte entscheidet. Der Nachteil: Es gibt oft niemanden, der den oder die Bevollmächtigte*n kontrolliert. Der oder die Bevollmächtigte könnte die Vorsorgevollmacht missbrauchen und zum Beispiel Geld vom Konto nehmen. Oder er oder sie kann anders für Sie entscheiden, als Sie es eigentlich wollten. Deswegen sollten Sie nur einer Person eine Vorsorgevollmacht geben, der Sie absolut vertrauen. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht, bestimmt ein Betreuungsgericht eine*n Betreuer*in. Der oder die Betreuer*in entscheidet dann für Sie. Denn es muss eine Person geben, die entscheidet, wenn Sie es nicht können. Wollen Sie keine Vorsorgevollmacht, dann sollten Sie möglichst eine Betreuungsverfügung ausstellen. In die Betreuungsverfügung können Sie schreiben, wen Sie sich als Betreuer*in vorstellen könnten. Und, wen Sie auf keinen Fall als Betreuer*in haben wollen. Außerdem können Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen bezüglich der Betreuung aufschreiben. Haben Sie weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung, dann muss das Gericht eine*n Betreuer*in bestimmen. Der oder die Betreuer*in muss dann entscheiden, was das Beste für Sie ist. Keine einfache Aufgabe, wenn der oder die Betreuer*in sie nicht kennt. Können nicht einfach meine erwachsenen Kinder, mein*e Ehepartner*in oder Partner*in für mich entscheiden?Nein, das können und dürfen sie nicht. So steht es im Gesetz: Kann ein volljähriger Mensch nicht mehr für sich selbst entscheiden, dann muss ein Betreuungsgericht eine Betreuung bestellen. Der oder die Betreuer*in entscheidet dann. Einzige Ausnahme: Wenn es eine*n Bevollmächtigte*n (mit einer Vorsorgevollmacht) gibt, braucht das Gericht keine Betreuung bestellen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass entweder ein Betreuer oder eine Betreuerin entscheidet. Oder eine Person entscheidet, die durch eine Vorsorgevollmacht dazu berechtigt ist. Paragraf 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Wen kann ich bevollmächtigen?Am besten eine Person, der Sie absolut vertrauen. Haben Sie einmal eine Vollmacht ausgestellt, dann entscheidet der oder die Bevollmächtigte teilweise sehr wichtige Dinge, wenn Sie es nicht mehr können. Außerdem sollten Sie mit der Person sprechen, die Sie bevollmächtigen wollen. Denn für diese Aufgabe benötigt man Zeit und Kraft. Vielleicht liegen Sie zum Beispiel mit einer schweren Krankheit im Krankenhaus. Das kann für Angehörige eine schwierige Situation sein. Nicht jede Person ist dann sofort in der Lage alles Notwendige zu regeln. Zum Beispiel kann es dann diese Aufgaben geben:
Um diese Verantwortung zu teilen, können Sie die Vollmacht auch auf mehrere Personen verteilen. Oder Sie bestimmen eine*n Haupt-Bevollmächtigte*n und eine Vertretung. Für jede Person sollten Sie dann eine eigene Vollmacht ausstellen. Welche Form sollte eine Vorsorgevollmacht haben?Muster-Formular einer VorsorgevollmachtWollen Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen, müssen Sie einige Regeln befolgen:
Vorsicht bei Banken!Nur wenige Banken akzeptieren eine Vorsorgevollmacht. Die meisten Banken verlangen, dass Sie spezielle Formulare der Bank ausfüllen müssen. Deswegen sollten Sie unbedingt mit Ihrer Bank sprechen und die genauen Vorgaben erfüllen. Welche Aufgaben-Bereiche gibt es für Bevollmächtigte?Es gibt bestimmte Aufgaben und Bereiche, die Sie an eine*n oder mehrere Bevollmächtigte abgeben können, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können:
Tipp: Liste zum Ausfüllen von Verträgen, Abos, Mitgliedschaften, KontenNur Sie selbst wissen, wo Sie überall Konten, Mitgliedschaften, Abos und Verträge haben. Der Familienratgeber hat eine Liste zusammengestellt, die Sie ausfüllen können. Wenn Sie dann eine Person bevollmächtigen wollen, können Sie dieser Person die ausgefüllte Liste geben. Oder Sie sagen, wo die Liste liegt. Liste zum Ausfüllen von Abos, Verträgen und Mitgliedschaften herunterladen Gibt es Bereiche, die man durch eine Vorsorgevollmacht nicht übertragen kann?Ja. Es gibt Bereiche, die Sie nicht an eine*n Bevollmächtigte*n übertragen können. Diese Bereiche können Sie zum Beispiel nicht übertragen:
Aber wer kann dann in solchen
Situationen entscheiden? Muss ich bestimmte Voraussetzungen für eine gültige Vorsorgevollmacht erfüllen?Ja. Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen möchten, müssen Sie geschäftsfähig sein. Das bedeutet, dass Sie dazu in der Lage sein müssen, selbstständig zu sagen, was Sie wollen. Normalerweise sind alle Menschen ab 18 Jahren voll geschäftsfähig. Auch wenn Sie die Vorsorgevollmacht rückgängig machen wollen, müssen Sie voll geschäftsfähig sein. Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erteilt haben, ist diese auch dann gültig, wenn Sie später geschäftsunfähig werden. Nicht immer ist klar, ob jemand voll geschäftsfähig ist. Zum Beispiel, wenn man an Demenz erkrankt ist. Deshalb können Sie zu einem Arzt, Notar oder einer Ärztin, Notarin gehen. Diese bestätigen Ihnen dann schriftlich, dass Sie voll geschäftsfähig sind. Begriffserklärung: Voll geschäftsfähig Voll geschäftsfähig ist normalerweise jeder Mensch über 18 Jahre. Das heißt, man kann ab diesem Alter Rechtsgeschäfte eingehen.
Rechtsgeschäfte sind zum Beispiel Mietverträge, Arbeitsverträge, das Eröffnen eines Bankkontos, Heiraten oder Kaufverträge. Unterschreibt man zum Beispiel einen Mietvertrag, dann ist dieser Mietvertrag gültig. Man muss sich an Regeln halten, die im Vertrag stehen. Zum Beispiel eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Hält man sich nicht an den Vertrag, kann man vor Gericht verklagt werden. Was ist eine Innenverhältnisregelung (auch Innen-Vollmacht genannt) und warum brauche ich sie?Ein Beispiel: Sie haben Ihrer Tochter eine (Vorsorge-)Vollmacht für alle Bankgeschäfte gegeben, falls Sie einmal nicht mehr entscheiden können. Sie schreiben also eine Vollmacht, in der steht, dass Ihre Tochter alle Bankgeschäfte für Sie regeln darf. Kommen Sie in die Situation, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können, geht Ihre Tochter mit der Vollmacht zur Bank. Mit der Vollmacht kann Ihre Tochter jetzt die Bankgeschäfte für Sie regeln. Die Vorsorgevollmacht ist also die Erlaubnis und die Berechtigung, dass Ihre Tochter alle Bankgeschäfte für Sie regeln darf. Wie Ihre Tochter dann die Bankgeschäfte regeln soll, das schreiben Sie in die Innenverhältnisregelung zwischen Vollmachtgeber*in (das sind Sie) und der Bevollmächtigten (das ist Ihre Tochter). Sie können zum Beispiel in die Innenverhältnisregelung schreiben, dass von Ihrem Konto einmal im Jahr Geld an eine gemeinnützige Organisation gespendet werden soll. Sie können auch festlegen, ob und wie viel Geld Ihre Tochter oder Ihr Sohn von Ihrem Konto bekommen sollen. Die Innenverhältnisregelung zwischen Ihnen (Vollmachtgeber*in) und Ihrer Tochter (Bevollmächtigte) regelt das wie, also wie Ihre Tochter die Bankgeschäfte für Sie regeln soll. Dieses Dokument bekommt die Bank nicht zu sehen. In die Innenverhältnisregelung können Sie die genauen Anweisungen schreiben. Ohne eine Innenverhältnisregelung kann es vorkommen, dass Betreuungsgerichte die Vorsorgevollmacht als nicht vollständig ansehen. In diesem Fall kann das Betreuungsgericht eine*n Kontroll-Betreuer*in einsetzen. Vorsicht vor Missbrauch!Manche Bevollmächtigte nutzen die Vorsorgevollmacht, um den oder die Vollmachtgeber*in zu betrügen. Das Bundesministerium für Justiz berichtet, dass es immer wieder solche Missbrauchsfälle gibt. So könnte ein*e Bevollmächtigte*r zum Beispiel Geld von Ihrem Konto nehmen. Oder er oder sie könnte anders für Sie entscheiden, als Sie es eigentlich wollten. Deshalb sollten Sie nur Personen bevollmächtigen, denen Sie absolut vertrauen. Sie können in der Vollmacht auch bestimmen, dass eine andere Person den oder die Bevollmächtigte*n kontrollieren soll. Doch auch das kann Ärger geben. Vielleicht fühlt sich der oder die Bevollmächtigte schlecht, weil Sie ihm oder ihr nicht voll vertrauen. Es kann auch Ärger zwischen der bevollmächtigen Person und der kontrollierenden Person geben. Wenn es Ärger gibt, kann auch immer das Betreuungsgericht helfen. Das Gericht kann einen Betreuer oder eine Betreuerin bestimmen. Der oder die Betreuer*in kontrolliert dann den oder die Bevollmächtigte*n. Mehr zum Thema im Familienratgeber-Artikel Betreuungsverfügung. Was kann ich tun, wenn ich keine Vertrauensperson habe, der ich eine Vollmacht erteilen kann?Es gibt zwei Möglichkeiten:
In die Betreuungsverfügung können Sie schreiben, wen Sie sich als Betreuer*in vorstellen können und wen Sie nicht haben wollen. Auch in diese Verfügung können Sie Wünsche und Vorstellungen schreiben. Beratung dazu bekommen Sie bei Betreuungsvereinen, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden und Hospizvereinen.
Warum sollte die Vollmacht über meinen Tod hinaus gültig sein?Damit Ihr*e Bevollmächtigte*r zum Beispiel die Beerdigung bezahlen kann. Das kann sehr sinnvoll sein, wenn Ihre Erben noch nicht feststehen oder es Streitigkeiten ums Erbe gibt. Wo sollte ich die Vorsorgevollmacht hinlegen?Am besten dort, wo man sie leicht findet. Außerdem können Sie Kopien machen und an Ihren Arzt oder ihre Ärztin, an den oder die Bevollmächtigte*n und an Personen geben, denen sie vertrauen. Sie können Ihre Vollmacht auch beim Vorsorgeregister registrieren lassen: https://www.vorsorgeregister.de/. Das Vorsorgeregister speichert dann, dass es bei Ihnen eine Vorsorgevollmacht gibt. Die Vollmacht selbst bleibt bei Ihnen. Im Vorsorgeregister ist nur gespeichert, dass es eine Vollmacht gibt. Normale, öffentlich beglaubigte oder notariell beurkundete Vollmacht – Welche Vollmacht brauche ich?Welche Art von
Vollmacht für Sie sinnvoll ist, kommt ganz auf Ihre persönliche Situation an: Zum Beispiel, ob Sie viel oder wenig erspartes Geld haben, ob Sie Eigentumswohnungen oder Immobilien haben, oder ob Sie Besitzer*in einer Firma sind.
Wann sollte man zum Notar oder zur Notarin gehen?Wenn Sie zum Notar oder zur Notarin gehen, ist das immer mit Kosten verbunden. Allerdings können Sie dort gute Beratung bekommen. Und Sie bekommen eine rechtssichere Vorsorgevollmacht. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, sind Sie bei Notar*innen gut aufgehoben. Für Besitzer*innen von Immobilien, Geschäften und Handelsunternehmen ist ein Gang zu einem oder einer Notar*in sehr zu empfehlen. Was passiert, wenn mein*e Bevollmächtigte*r nicht entscheiden kann? Zum Beispiel, weil er oder sie selbst krank ist?Es gibt zwei Möglichkeiten:
Ab wann gilt die Vorsorgevollmacht?Sie können als Vollmachtgeber*in entscheiden, ab wann die Vorsorgevollmacht gilt. Sie können zum Beispiel in die Vorsorgevollmacht schreiben, dass sie ab sofort gilt. Dann ist sie nach Unterschreiben der Vollmacht gültig. Sie können aber auch in die Vollmacht schreiben, dass sie erst dann gilt, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Geschäftsunfähigkeit festgestellt hat. Vor- und Nachteile einer VorsorgevollmachtVorteile
Nachteile
Tipp: Online-Beratung der CaritasDie Caritas bietet eine Online-Beratung an. Hier können Sie Ihre Fragen zu den Themen rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung stellen. Die Beratung ist kostenlos. Sie müssen Ihren Namen und Ihre Adresse nicht nennen. Und Sie
brauchen keine eigen E-Mail-Adresse für die Beratung. Weitere Informationen
Weitere Familienratgeber-Artikel zum Thema zuletzt aktualisiert: Für was braucht man eine Untervollmacht?Mit einer Untervollmacht können Sie für den Fall vorsorgen, dass Ihr Bevollmächtigter verhindert ist. Ihr Bevollmächtigter kann die Vertretungsbefugnis dann mit einer Untervollmacht auf eine dritte Person übertragen. In einem solchen Fall vertritt Sie also nicht Ihr Bevollmächtigter, sondern der Unterbevollmächtigte.
Was versteht man unter einer Untervollmacht?Die Untervollmacht, auch Untervertretung, ist ein spezieller Fall der Vollmacht. Letztere ist dadurch definiert, dass dem Bevollmächtigten durch einen Vollmachtgeber durch Rechtsgeschäft Vertretungsmacht eingeräumt wird (siehe auch § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Wen vertritt der Unterbevollmächtigte?Wichtig: Der Unterbevollmächtigte vertritt nicht den Hauptbevollmächtigten – Ihre Vertrauensperson –, sondern den Vollmachtgeber – also Sie.
Was ist eine Untervollmacht bei Vorsorgevollmacht?Durch eine Untervollmacht können Sie jemanden bestimmen, der Ihre Aufgaben aus einer Vorsorgevollmacht übernimmt. Eine Vorsorgevollmacht bestimmt eine Person, die als Bevollmächtigter persönliche Angelegenheiten erledigen darf, wenn der Vollmachtgeber dazu selbst nicht mehr in der Lage ist.
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