Was versteht man unter einem Mietvertrag?

Der Mietvertrag regelt die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Wohnung zur Benutzung zu überlassen. Der Mieter wird demgegenüber verpflichtet, an den Vermieter den vertraglich vereinbarten Mietzins (die Miete) zu zahlen und die Benutzung nur im vertraglich festgelegten Rahmen auszuüben. Erforderlich für den Vertragsschluss ist eine Einigung über den Mietgegenstand, die Mietzeit, den Mietpreis und darüber, dass die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch erfolgt.

Der Mietvertrag muss mindestens folgenden Inhalt haben:

  • Alle Vertragsparteien,
  • Eine genaue Bezeichnung der vermieteten Wohnung (Mietgegenstand), auch Stockwerk und Lage der Wohnung, (siehe hierzu auch: Fläche),
  • Die vereinbarte oder bestimmbare Miete (siehe hierzu Miete),
  • Den Beginn des Mietverhältnisses,
  • Bei schriftlichen Mietverträgen die Unterschriften aller Vertragsparteien.

Mietverträge können grundsätzlich mündlich, schriftlich oder in notariell beurkundeter Form geschlossen werden. Unter Umständen kommt ein Mietvertrag mit allen Pflichten und Rechten stillschweigend zustande, wenn der Mieter die vom Vermieter angebotenen Räume bewohnt. Schriftlich ist ein Mietvertrag dann geschlossen, wenn er schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift aller Vertragspartner festgehalten wurde.

Ein Mietvertrag kann unbefristet oder für bestimmte Zeit (befristet) geschlossen werden.

Ein Zeitmietvertrag (befristeter Mietvertrag) über die Miete einer Wohnung, die länger als 1 Jahr dauern soll, muss jedoch ausdrücklich schriftlich geschlossen werden. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß § 550 BGB ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde, für unbestimmte Zeit gilt.

Allgemein ist ein befristeter Mietvertrag ist nur dann wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 BGB vorliegen. Diese Voraussetzungen lauten:

  • 575 Abs. 1 BGB: „Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
  • die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
  • in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
  • die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen".

Der Befristungsgrund muss bei Vertragsschluss konkret benannt sein und kann später nicht ausgetauscht werden. Die Laufzeit eines Zeitmietvertrages kann frei gewählt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, kommt ein unbefristeter Mietvertrag zustande.

Hinsichtlich der unterschiedlichen Möglichkeiten der Kündigung und Vertragsbeendigung, die bei einem Zeitmietvertrag häufig ausgeschlossen ist, siehe Kündigung.

2 bis 3 Millionen Mietverträge werden jährlich abgeschlossen. Die meisten schriftlich und mit Hilfe von vorgedruckten Vertragsentwürfen, das heißt mehr oder weniger umfangreichen Formularmietverträgen.

Mietverträge können aber auch nur aus "ein paar Zeilen" bestehen oder mündlich abgeschlossen werden. Voraussetzung für einen wirksamen Mietvertrag ist lediglich, dass Einigkeit darüber besteht, wer Mieter und wer Vermieter ist, welche Wohnung vermietet wird, zu welchem Preis und wann das Mietverhältnis beginnen soll.

Vorteil eines mündlichen Mietvertrages ist, dass grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dann hätte der Mieter mit Schönheitsreparaturen nichts zu tun, und er müsste auch keine Nebenkosten zahlen.

Nicht zuletzt wegen dieser unbestreitbaren Vorteile für den Mieter, aber auch weil die Gefahr besteht, dass nach einiger Zeit Streit über die Frage entsteht, was alles mündlich vereinbart ist, sind mündliche Mietverträge die Ausnahme.

Schriftliche Mietverträge sind die Regel:

Formularmietvertrag

Vorgedruckte Vertragstexte, die von Verlagen, Haus- und Grundbesitzervereinen oder Maklern herausgegeben werden. Rechte und Pflichten der Vertragspartner werden auf vielen Seiten aufgelistet. Viele Vertragsklauseln sind überflüssig oder verschlechtern die gesetzlichen Mieterrechte. Nicht jede Vertragsklausel ist wirksam. Leitet der Vermieter Ansprüche aus einem Formularmietvertrag ab, sollte die Klausel immer zuerst vom Mieterverein überprüft werden.

Mit Hilfe von Formularmietverträgen können unbefristete Verträge, Zeitmietverträge, Staffel- oder Indexmietverträge abgeschlossen werden.

Unbefristete Mietverträge

Der "normale" Mietvertrag. Er wird mündlich oder schriftlich, meist als Formularmietvertrag abgeschlossen. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Ein Vertragsende ist nicht vorgesehen. Für Mieter gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Für Vermieter gelten Kündigungsfristen - je nach Wohndauer - zwischen 3 und 9 Monaten. Will er kündigen, braucht er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, zum Beispiel Eigenbedarf. Nachteil der unbefristeten Mietverträge ist, dass bei kleineren oder Privatvermietern die Eigenbedarfskündigung drohen kann, dass insbesondere bei "Einliegerwohnungen" oder in Zwei-Familienhäusern, in denen der Vermieter mitwohnt, geringer Kündigungsschutz besteht. Mieterhöhungen sind bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich.
Achtung: Bei unbefristeten Mietverträgen kann das Kündigungsrecht bis zu vier Jahre lang ausgeschlossen werden.

Zeitmietvertrag

Schriftlicher Mietvertrag, meist Formularmietvertrag, in dem das Vertrags- und Mietende von vornherein festgelegt wird. Während der Laufzeit des Vertrages können Vermieter oder Mieter nicht kündigen. Ausnahme: Fristlose Kündigung.

Heute gibt es praktisch nur noch den so genannten qualifizierten Zeitmietvertrag. Hier muss bei Vertragsabschluss im Mietvertrag ein Befristungsgrund vereinbart werden, zum Beispiel, dass nach der Vertragszeit der Vermieter die Wohnung selbst benötigt oder umfangreiche Umbau- oder Abrissarbeiten vorgesehen sind, so dass der Mieter nicht mehr wohnen bleiben kann, oder dass die Wohnung als Dienstwohnung genutzt werden soll. Bei diesen qualifizierten Zeitmietverträgen muss der Mieter bei Vertragsende ausziehen, wenn der ursprüngliche Befristungsgrund noch vorliegt

Qualifizierte Zeitmietverträge müssen immer schriftlich vereinbart werden. Das gilt auch für die Angabe des Befristungsgrundes. Ist das Schriftform-Erfordernis nicht eingehalten, gilt der Mietvertrag als unbefristeter Mietvertrag.

Alter Zeitmietvertrag

Bis zum 31. August 2001 konnten auch einfache Zeitmietverträge, das heißt befristete Mietverträge, abgeschlossen werden. Hier war kein Befristungsgrund notwendig. Am Ende der vorgesehenen Vertragszeit konnte der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Erhielt der Vermieter zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses dieses Fortsetzungsverlangen, konnte er das Vertragsverhältnis nur beenden, wenn er einen Kündigungsgrund hatte, zum Beispiel Eigenbedarf.

Wichtig: Dieser Typ Zeitmietvertrag gilt weiter, soweit er vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurde. Heute kann er nicht mehr vereinbart werden.

Staffelmietvertrag  

Schriftlicher Mietvertrag, in dem nicht nur die Anfangsmiete festgelegt wird, sondern auch die Frage, wie die Miete in den nächsten Jahren steigen wird. Der Mietpreis wird hier gekoppelt an einen Preisindex für allgemeine Lebenshaltung des Statistischen Bundesamtes.

Was ist ein normaler Mietvertrag?

Der "normale" Mietvertrag. Er wird mündlich oder schriftlich, meist als Formularmietvertrag abgeschlossen. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Ein Vertragsende ist nicht vorgesehen.

Was ist ein Mietvertrag Beispiel?

Mietvertrag Vorlage. Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken die im Hause _____________________________ (Adresse) im ____ Stock (rechts, links, Mitte) gelegene Wohnung (Nr. ____ ) bestehend aus ____ Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC, (Kellerraum, Balkon, Terrasse, ____________ ).

Was beinhaltet der Mietvertrag?

Was regelt der Mietvertrag? Mit einem Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die genannte Wohnung in nutzbarem Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Mieter verpflichtet sich im Gegenzug, die vereinbarte Miete zu zahlen.