Was passiert mit bürgermeister nach der amtszeit?

(1) 1Der berufsmäßige erste Bürgermeister und der Landrat werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Sie werden zugleich mit dem Gemeinderat oder dem Kreistag gewählt, wenn der Beginn ihrer Amtszeit mit dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags zusammenfällt.

(2) 1Endet das Beamtenverhältnis des bisherigen ersten Bürgermeisters oder des bisherigen Landrats während der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags, findet eine Neuwahl eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder eines Landrats vorbehaltlich Art. 43 Abs. 2 für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags statt, es sei denn, die Amtszeit würde weniger als vier Jahre betragen. 2Dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt.

(3) 1Ist ein berufsmäßiger erster Bürgermeister für eine über das Ende der Wahlzeit des Gemeinderats oder ein Landrat für eine über das Ende der Wahlzeit des Kreistags hinaus reichende Amtszeit gewählt, kann der Gemeinderat auf Antrag des ersten Bürgermeisters oder der Kreistag auf Antrag des Landrats bis zu dem der nächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahl vorausgehenden 30. September beschließen, dass die Amtszeit vorzeitig mit dem Ablauf der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags endet. 2Der Beschluss ist amtlich bekannt zu machen.

Ein Bürgermeister ist das Oberhaupt einer Gemeinde oder Stadt. Dieser Artikel beschreibt die Stellung des Bürgermeisters in baden-württembergischen Gemeinden.

Bisweilen ist (auf schwäbisch) auch von Schultes die Rede.

Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach außen.

In Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern ist der Bürgermeister im Regelfall Ehrenbeamter auf Zeit. Abweichend kann in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass der Bürgermeister wie in den übrigen Gemeinden hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist (hauptamtlicher Bürgermeister).

Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Fall der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an.

Der Bürgermeister führt nach Abgabe seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters weiter; sein Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Das trifft nicht zu, wenn

  • er vor dem Freiwerden seiner Stelle schriftlich mitgeteilt hat, dass er die Weiterführung der Geschäfte ablehnt,
  • er des Dienstes vorläufig befreit ist,
  • gegen ihn Klage wegen eines Verbrechens erhoben ist, oder wenn
  • er ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach Feststellung des Gemeindewahlausschlusses nicht wiedergewählt ist. Ist im ersten Wahlgang kein Bewerber gewählt worden, so ist das Ergebnis der Neuwahl entscheidend.

Die Besoldung ist im Landeskommunalbesoldungsgesetz geregelt, die Höhe der Besoldung hängt unter anderem von der Gemeindegröße und dem Dienstalter ab.[2]

Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderates (§ 43 GemO)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weiterhin muss der Bürgermeister gesetzwidrigen Beschlüssen des Gemeinderats widersprechen. Wenn er nur dafürhält, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind, kann er widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Folge des Widerspruchs ist, dass der Gemeinderat nach spätestens drei Wochen erneut über den Sachverhalt abstimmen muss (aufschiebendes Veto).

In dringenden Angelegenheiten des Gemeinderats, bei denen die Eilbedürftigkeit eine Sitzung des Gemeinderates nicht zulässt, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats.

Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung (§ 44 GemO)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindemitarbeiter.

Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl; es entscheidet die höchste Stimmzahl, bei Stimmengleichheit das Los. Eine erneute Stellenausschreibung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Bei der Neuwahl können auch Kandidaten antreten, die im ersten Wahlgang nicht zur Wahl standen. In diesem Fall bleiben allerdings nur wenige Tage, die notwendigen Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Ebenso können Bewerber, die bei der ursprünglichen Wahl kandidiert haben, ihre Kandidatur für die Neuwahl zurückziehen.

Im Gegensatz zu anderen Bundesländern gibt es in Baden-Württemberg, falls im ersten Wahlgang kein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat, keine Stichwahl zwischen den beiden erfolgreichsten Kandidaten, sondern es findet eine Neuwahl statt, bei der die relative Mehrheit der Stimmen ausreichend ist.

Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen ist. Nicht wählbar ist ferner, wer als Beamter im förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Rechtskraft des Urteils oder der entsprechenden Maßnahme folgenden fünf Jahren; der Entfernung aus dem Dienst steht bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts gleich.

Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, der Oberen und Obersten Rechtsaufsichtsbehörde, des Landratsamtes und des Landkreises können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig eine andere Planstelle in der Gemeinde innehaben oder deren sonstiger Bediensteter sein.

Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters ist spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Die Gemeinde kann den Bewerbern, deren Bewerbungen zugelassen worden sind, Gelegenheit geben, sich den Bürgern in einer öffentlichen Versammlung vorzustellen.

Vorzeitige Beendigung der Amtszeit (§ 128 GemO) und Abwahl[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Amtszeit eines Bürgermeisters kann vorzeitig für beendet erklärt werden. Die Entscheidung darüber fällt das Verwaltungsgericht. Beantragen kann dies das Regierungspräsidium als obere Rechtsaufsichtsbehörde. Die Kriterien dafür sind in § 128 GemO sehr allgemein festgelegt: 1. Der Bürgermeister wird den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht und 2. es treten dadurch erhebliche Missstände in der Verwaltung ein, dass eine Weiterführung des Amtes im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist.

Die Abwahl eines Bürgermeisters – also die Verkürzung seiner regulären Amtszeit durch eine vorzeitig initiierte Wahl – ist in Baden-Württemberg nicht möglich. Die mögliche Schaffung eines Abwahlrechtes war 1998 Gegenstand einer kleinen Anfrage im Landtag.[3]

Alltagssprachlich spricht man auch dann von Abwahl, wenn ein gewählter Bürgermeister sich nach Ablauf der Wahlperiode ein weiteres Mal zur Wahl stellt und dabei nicht wiedergewählt wird.

Was bekommt ein Bürgermeister nach seiner Amtszeit BW?

So besteht derzeit für Bürgermeister und Landräte bereits nach Ablauf einer fünfjährigen Amtszeit und unabhängig vom Lebensalter Anspruch auf eine lebenslange „Sofort-Pension“ in Höhe von mindestens 35 vom Hundert des Amtsgehaltes.

Was verdient ein Bürgermeister in Bayern 3000 Einwohner?

Kommunen von 1000 bis 3000 Einwohner: 3114 bis 4671 Euro. Gemeinden von 3000 bis 5000 Einwohner: 4110 bis 5543 Euro.

Was bekommt ein Bürgermeister nach seiner Amtszeit Niedersachsen?

In Niedersachen und Thüringen etwa bekommen Hauptamtliche Bürgermeister eine Pension, wenn sie mindestens fünf Jahre Bürgermeister waren. Da in den meisten Bundesländern die Amtszeit eines Bürgermeisters zwischen sechs und acht Jahren liegt, genügt also meist eine Amtszeit.

Wie lange ist die Amtszeit eines Bürgermeisters in Deutschland?

Der ehrenamtliche Bürgermeister wird zugleich mit der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Der hauptamtliche Bürgermeister oder Oberbürgermeister wird als hauptamtlicher Beamter auf Zeit auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Zur Wahl ist eine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen notwendig.