Wann kann ich nach corona wieder arbeiten

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll dazu beitragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz schützen und damit auch ihr Risiko senken, an Long-Covid zu erkranken.

Wie soll der Corona-Arbeitsschutz gewährleistet werden?

Vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Neufassung will die Bundesregierung das Infektionsgeschehen in Betrieben und Büros so weit wie möglich eindämmen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehören die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes. Es ist zu prüfen:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen,
  • die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
  • das Angebot von Homeoffice,
  • Testangebote für Beschäftigte, die in Präsenz arbeiten und
  • die Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen.

Darüber hinaus bleiben Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.

Ist eine telefonische Krankschreibung möglich?

Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Der Gemeinsamen Bundesausschuss hat die Corona-Sonderregelung bis 31. März 2023 verlängert .

Welche Regelungen gelten für Kurzarbeiter?

Kurzarbeitergeld kann nach wie vor gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Die Regelungen sind bis 31. Dezember 2022 befristet.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zeitlich befristet wieder Kurzarbeitergeld erhalten. Ihr Anspruch gilt drei Monate – vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022.

Den betroffenen Betrieben wird damit auch für den Fall Planungssicherheit gegeben, dass sich die durch die weltweiten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitausgelöste Lieferkettenproblematik in Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine weiter verschärfen sollte.

Was gilt für den Zugang zur Grundsicherung?

Der erleichterte Zugang zu Leistungen der Grundsicherung gilt bis Ende 2022. Das hat die Bundesregierung aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Pandemie beschlossen. Dies umfasst die befristete vereinfachte Vermögensprüfung und die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Erleichterungen waren im März 2020 eingeführt worden.

Freitag, 18. November 2022

Arbeit in Zeiten der Pandemie: Was Sie als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer wissen sollten

Hier finden Sie Tipps zum Gesundheitsschutz im Büro und zum Arbeiten im Homeoffice.

Schützen Sie sich auch am Arbeitsplatz

Bild: Getty Images / FG Trade

Niemals krank zur Arbeit!

Nicht nur während der Pandemie gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Wer krank ist, sollte zuhause bleiben, um die Kolleginnen und Kollegen nicht unnötig zu gefährden. Personen mit Erkältungssymptomen beziehungsweise Symptomen einer Corona-Infektion sollten gar nicht erst zur Arbeitsstelle kommen oder diese umgehend verlassen.

Falls Sie vermuten, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, führen Sie einen Selbsttest durch oder lassen Sie einen Antigen-Schnelltest durchführen. Melden Sie sich bei Fragen telefonisch bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt, beim ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116 117 oder beim Gesundheitsamt. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die Symptome von COVID-19 und darüber, wie Sie sich bei Verdacht auf eine Infektion verhalten sollten.

Die AHA-Formel als zuverlässiger Begleiter

Nicht nur während der Pandemie gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Wer krank ist, sollte zuhause bleiben, um die Kolleginnen und Kollegen nicht unnötig zu gefährden. Personen mit Erkältungssymptomen beziehungsweise Symptomen einer Corona-Infektion sollten gar nicht erst zur Arbeitsstelle kommen oder diese umgehend verlassen.

Falls Sie vermuten, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, führen Sie einen Selbsttest durch oder lassen Sie einen Antigen-Schnelltest durchführen. Melden Sie sich bei Fragen telefonisch bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt, beim ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116 117 oder beim Gesundheitsamt. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die Symptome von COVID-19 und darüber, wie Sie sich bei Verdacht auf eine Infektion verhalten sollten.

Bild: Bundesministerium für Gesundheit

Betriebliche Kontakte möglichst reduzieren

Grundsätzlich gilt weiterhin: Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen sollten möglichst reduziert werden. Sollte kein ausreichender Schutz möglich sein – zum Beispiel in Innenräumen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten oder ausreichend gelüftet werden kann – müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, ob sie ihrer Belegschaft medizinische Schutzmasken zur Verfügung stellen.

Impfangebote nutzen

Die Impfung trägt sowohl zum individuellen Schutz als auch zur Eindämmung der Pandemie insgesamt bei. Informationen rund um die Impfung in Betrieben finden Sie hier.

Eingeschränkte Entschädigungsleistungen bei Quarantäne

Freiwillige Quarantäne als Kontaktperson: Im Fall der freiwilligen Quarantäne als Kontaktperson besteht kein Entschädigungsanspruch für den Verdienstausfall. Freiwillige Quarantänen sind nicht entschädigungsfähig.

Angeordnete Quarantäne bei Einreise aus Virusvariantengebiet: Keine Entschädigung erhält, wer die Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermeiden können (wichtig ist die Einstufung zum Zeitpunkt der Abreise). Die Reise ist vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden bzw. unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Wenn das Reiseland nach der Abreise als Virusvariantengebiet eingestuft wird, besteht der Entschädigungsanspruch weiterhin.

Wer an COVID-19 erkrankt und infolgedessen arbeitsunfähig ist, hat unabhängig vom Impfstatus Anspruch auf Entschädigungsleistungen.

Weitere Informationen zu Ansprüchen auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige finden Sie hier.

Arbeiten im Homeoffice: gesetzliche Regelungen und Empfehlungen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet, ihren Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. Nach dem aktuellen Arbeitsschutzgesetz, das am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten ist, sollen Betriebe aber weiterhin prüfen, ob mobiles Arbeiten möglich ist, denn es ist nach wie vor ein wirksames Mittel, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Grundsätzlich ist die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber auch für die Sicherheit und Gesundheit im Homeoffice verantwortlich. Vereinbaren Sie gemeinsam mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber, ob und wie Sie die Arbeit im Homeoffice bestmöglich gestalten können.

Um im Homeoffice körperlich und mental fit zu bleiben, sollten Sie möglichst versuchen, Arbeitsroutinen einzuhalten und sich ausreichend zu bewegen. Auch der regelmäßige Austausch mit Ihren Kolleginnen und Kollegen kann hilfreich sein.

Bleiben Sie informiert

Informationen zu arbeitsrechtlichen Folgen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber, wenn Sie sich nicht ausreichend geschützt fühlen oder wenden Sie sich an Ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat), sofern vorhanden. Falls Ihnen in Ihrem Unternehmen nicht geholfen werden kann, können Sie sich auch an die für Sie zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.

Wie lange ist man nach Corona noch schlapp?

Wie lange dauern die Beschwerden an? Die Dauer der Beschwerden durch das Erschöpfungssyndroms (Fatigue) nach einer Corona-Infektion ist unterschiedlich. Betroffene berichten in der Regel über Wochen und Monaten, in denen sie dauernd müde und erschöpft sind.

Wie lange positiv Omikron?

Bei milder bis moderater Erkrankung geht die Ansteckungsfähigkeit zehn Tage nach Beginn der Krankheitszeichen deutlich zurück. Bei schweren Erkrankungen und bei Vorliegen einer Immunschwäche können die Betroffenen auch noch wesentlich länger ansteckend sein.

Welche Symptome bei Omikron?

Bei der Omikron-Variante liegt sie bei etwa 3 Tagen. Viele Krankheitszeichen von COVID-19 ähneln den Symptomen anderer Atemwegserkrankungen. Neben den Atmungsorganen können aber auch andere Organsysteme wie das Herz-Kreislauf-System, das Nervensystem, Leber und Nieren betroffen sein.